Aufwandsdeckungsbetrag Personalrat: Bemessung nach Planstellen (§ 1 S. 2 AufwDeckV NRW)
KI-Zusammenfassung
In einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren stritt ein Personalrat mit der Dienststelle über die Bemessungsgrundlage des jährlichen Aufwandsdeckungsbetrags. Der Personalrat verlangte eine Berechnung nach der Zahl der Regelbeschäftigten (u. a. aus dem Wählerverzeichnis), die Dienststelle stellte auf die im Stellenplan ausgebrachten Stellen ab. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück: § 1 S. 2 AufwDeckV NRW ordnet eindeutig die Berechnung nach Planstellen an und bleibt (noch) von der Ermächtigung des § 40 Abs. 2 S. 2 LPVG NRW gedeckt. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Berechnung des Aufwandsdeckungsbetrags nach Planstellen zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe des Aufwandsdeckungsbetrags nach § 40 Abs. 2 LPVG NRW bestimmt sich nach Maßgabe der Aufwandsdeckungsverordnung; die maßgebliche Beschäftigtenzahl ist nach § 1 S. 2 AufwDeckV NRW anhand der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zu berechnen.
Das Erfordernis, die Höhe der Haushaltsmittel „unter Berücksichtigung“ der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten zu bemessen (§ 40 Abs. 2 S. 2 LPVG NRW), zwingt den Verordnungsgeber nicht, die Regelbeschäftigtenzahl als alleinige Bemessungsgrundlage festzulegen.
Eine Anknüpfung an Planstellen kann eine ausreichende „Berücksichtigung“ der Regelbeschäftigtenzahl darstellen, wenn zwischen Stellenplan und Regelbeschäftigten ein sachlicher Zusammenhang besteht und kein Missverhältnis die Anknüpfung verbietet.
Die pauschalierende Ausgestaltung des Aufwandsdeckungsbetrags erlaubt es im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, Teilzeitbeschäftigung nicht in vollem Umfang über eine personenscharfe Regelbeschäftigtenzahl abzubilden.
Bei der Wahl einer Bemessungsgrundlage darf der Verordnungsgeber den Gesichtspunkt der praktikablen und verwaltungsaufwandarmen Ermittlung der maßgeblichen Zahl berücksichtigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12c K 349/11.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
In der Dienststelle, in der etwa 1.300 Beschäftigte tätig sind, bestand Streit darüber, auf welcher Basis der Aufwandsdeckungsbetrag für die Personalratsarbeit zu berechnen sei. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 vertrat der Antragsteller die Auffassung, es sei nicht von der rechnerischen Zahl der Vollkräfte, sondern von der tatsächlichen Beschäftigtenzahl auszugehen; Maßstab sei die bei der letzten Personalratswahl im Wahlausschreiben bekanntgemachte Zahl der Beschäftigten, die um die seitdem eingetretenen und ausgetretenen Beschäftigten sowie um die nicht wahlberechtigten Beschäftigten zu korrigieren sei. Dem trat die Beteiligte mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 entgegen und erklärte, den Aufwandsdeckungsbetrag für Personalvertretungen entsprechend der maßgeblichen Verordnung auf der Grundlage der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zur Verfügung zu stellen.
Unter dem 10. Februar 2011 informierte die Beteiligte den Antragsteller über die Berechnung des Aufwandsdeckungsbetrags für das Kalenderjahr 2011. Danach legte sie für die Berechnung die Anzahl der im Stellenplan für das Jahr 2011 ausgewiesenen Stellen zugrunde und ermittelte die dem Antragsteller zur Verfügung zu stellenden Mittel auf der Basis von 1.052,46 Stellen (= 931,90 Stellen bei der LWL-Klinik E. + 93,56 Stellen bei der WRK E. ). Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 widersprach der Antragsteller dieser Berechnung.
Bereits am 27. Januar 2011 hatte der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Der dem Personalrat zur Verfügung zu stellende Aufwandsdeckungsbetrag habe sich an der Zahl der bei der letzten Personalratswahl ausweislich des Wahlausschreibens festgestellten Zahl der in der Regel Beschäftigten zu orientieren. Dem stehe nicht entgegen, dass die Aufwandsdeckungsverordnung eine Berechnung nach der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen vorsehe. Diese Regelung sei mit dem klaren und abweichenden Wortlaut des Gesetzes und nicht zuletzt auch mit dem Zweck des Aufwandsdeckungsbetrags unvereinbar. Der Verordnungsgeber habe damit seine lediglich normausfüllende Kompetenz überschritten, weil er normsetzend tätig geworden sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass ihm die Beteiligte die Aufwandsdeckungsmittel gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW entsprechend der bei der letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten Zahl der Regelbeschäftigten zur Verfügung zu stellen hat.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat die Beteiligte im Wesentlichen angeführt: Aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz sei sie verpflichtet, die Regelung aus der Aufwandsdeckungsverordnung anzuwenden. Diese Verordnung stehe auch im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW verpflichte lediglich dazu, bei der Festlegung der Höhe des Deckungsbetrags die Zahl der Regelbeschäftigten zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber dieser Verpflichtung bei der Festlegung der Höhe der in der Aufwandsdeckungsverordnung aufgeführten Staffelbeträge nachgekommen sei. Die Zahl der Regelbeschäftigten liege naturgemäß über der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen, wobei die Bestimmung der Regelbeschäftigten weitaus schwieriger sei als die Bestimmung der im Stellenplan ausgebrachten Stellen. Um dieser Ausgangslage adäquat gerecht zu werden, sei es naheliegend, die einzelnen Staffelbeträge etwas höher anzusetzen, jedoch die Zahl der Beschäftigten anhand des Stellenplans zu ermitteln. Der Verordnungsgeber hätte die Staffelbeträge niedriger angesetzt, wenn er nicht berücksichtigt hätte, dass die Regelbeschäftigtenzahl über der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen liege. Auf die Angaben im Wählerverzeichnis der letzten Personalratswahl könne nicht zurückgegriffen werden, da die Aufwandsdeckung jährlich zu gewähren sei und die Zahl der Regelbeschäftigten stetigen Schwankungen ausgesetzt sei. Im Übrigen könne der Antrag auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Regelung in der Verordnung zur Maßgeblichkeit der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen als ungültig zu behandeln sei. Einer Ersetzung dieser Regelung durch eine gerichtliche Entscheidung stehe das Gewaltenteilungsprinzip entgegen.
Mit Beschluss vom 28. November 2011 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die von der Beteiligten vorgenommene Berechnung des Aufwandsdeckungsbetrags sei zutreffend. Sie richte sich nach § 1 Satz 2 der Aufwandsdeckungsverordnung. Die Aufwandsdeckungsverordnung mit der hier maßgeblichen Regelung sei nicht unwirksam. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung folge aus § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LPVG NRW. Die Anforderungen aus Art. 70 Satz 2 der Landesverfassung seien erfüllt, da Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung durch die gesetzliche Regelung in § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW hinreichend bestimmt seien. Der aus dieser Bestimmung folgenden Vorgabe der Bemessung des Aufwandsdeckungsbetrags unter Berücksichtigung der Zahl der Regelbeschäftigen entspreche § 1 Satz 2 der Aufwandsdeckungsverordnung, wenn dort für die Berechnung die im Stellenplan ausgebrachten Stellen als maßgeblich bestimmt würden. Ausgangspunkt für diese Entsprechung sei zunächst der Wortlaut der ermächtigenden gesetzlichen Regelung. Der Begriff der "Berücksichtigung" der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten räume für den Verordnungsgeber einen Spielraum hinsichtlich der für den Aufwandsdeckungsbetrags maßgeblichen Beschäftigtenzahl als Bemessungsgröße ein. Der Gesetzgeber habe, was auch die Gesetzeshistorie belege, einen Rahmen gesetzt, den der Verordnungsgeber auszufüllen habe, um dem Aufwandsbedarf des Personalrats insbesondere im repräsentativen Bereich in Würdigung der Beschäftigtenanzahl angemessen Rechnung zu tragen. Durch die Verwendung des Begriffs "Berücksichtigung" komme zum Ausdruck, dass die tatsächliche Anzahl der Beschäftigten nicht als ausschließliches und allein maßgebendes Kriterium für den Verordnungsgeber zur Berechnung des Aufwandsdeckungsbetrags zu gelten habe. Vielmehr könne auf andere Berechnungskriterien zurückgegriffen werden, sofern diese noch Ausdruck einer "Berücksichtigung" der in der Regel vorhandenen Beschäftigten seien. Dieser Maßgabe entspreche das Abstellen auf die im Stellenplan ausgebrachten Stellen. Bei allgemeiner Betrachtung der Verordnung bildeten die im Stellenplan ausgebrachten Stellen, wenn auch mit gewissen Abweichungen, regelmäßig die Zahl der tatsächlich Beschäftigten ab. Den aus der Verwendung des Begriffs "Berücksichtigung" folgenden Vorgaben entspreche die Verordnung auch dadurch, dass sie in § 1 Satz 1 die Höhe des Aufwandsdeckungsbetrags nach der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten staffele. Durch die Kombination der Festlegung der Höhe der Staffelbeträge und das Abstellen auf die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen solle ein Wert erreicht werden, der Ausdruck der "Berücksichtigung" der in der Regelzahl vorhandenen Beschäftigten sei. Auch aus der Wortfolge "in der Regel vorhandenen Beschäftigten" lasse sich die gesetzliche Konzeption erkennen, bei der Festlegung der Berechnung des Aufwandsdeckungsbetrags durch den Verordnungsgeber Annäherungswerte zu billigen, die sich nicht an der tatsächlichen Beschäftigtenzahl orientieren müssten. Das Gesetz habe mit dieser Formulierung dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eröffnet, eine Regelung zu schaffen, die eine bloße Annäherung an die Zahl der tatsächlich Beschäftigten gestatte. Im Übrigen sei eine auf Näherungswerte ausgerichtete finanzielle Entlastung des Personalrats dem LPVG NRW nicht fremd. So sehe etwa § 40 Abs. 1 Satz 5 LPVG NRW vor, dass sich Dienststelle und Personalrat im Rahmen eines Budgets über die voraussichtlich anfallenden notwendigen Kosten verständigen könnten. Durch eine solche Budgetierung werde ebenfalls eine nur annähernde Deckung der notwendigen Kosten des Personalrats in Kauf genommen. Auch dort verzichte das Gesetz auf ein den tatsächlich angefallenen (notwendigen) Kosten entsprechendes Einstehen der Dienststelle und ermögliche stattdessen eine mit möglichen Unsicherheiten versehene Prognose.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Aus § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW ergebe sich ausdrücklich, dass bei der Berechnung des Aufwandsdeckungsbetrags die Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten maßgeblich sei. An dieses feststehende Kriterium sei der Verordnungsgeber gebunden. Aus der Verwendung des Wortes "Berücksichtigung" folge nichts anderes. Der Verordnungsgeber könne nur auf der Grundlage des feststehenden Kriteriums der Zahl der Regelbeschäftigten die genaue Berechnungsmethode festlegen. Der ihm durch die Verwendung des Wortes "Berücksichtigung" eingeräumte Spielraum beziehe sich nicht auf das Kriterium der Zahl der Regelbeschäftigten, sondern auf die anderen, weiteren Kriterien, die zur Berechnung herangezogen würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Wortfolge "in der Regel vorhandenen Beschäftigten". Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen habe insofern verkannt, dass auch er der Antragsteller nicht auf die Zahl der "tatsächlich" Beschäftigten, sondern auf die Zahl der "in der Regel" Beschäftigten abstellen wolle. Bei der Ermittlung dieser Zahl sei gleichermaßen eine beschränkte Zukunftsprognose zu ermitteln und es seien Abweichungen zu berücksichtigen, um ein von zufälligen Verzerrungen freies Bild vom künftigen Personalbestand der Dienststelle zu erhalten. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der Hinweis der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen auf die in § 40 Abs. 1 Satz 5 LPVG NRW enthaltene Regelung. Im Gegenteil lasse sich dieser Vorschrift gerade entnehmen, dass es auch bei der Festlegung eines Budgets auf die Frage ankomme, welche Kosten dem Personalrat voraussichtlich entstehen würden.
Der Antragsteller beantragt,
den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
Die Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beteiligte auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller wie nach dem Wortlaut des gestellten Antrags geltend gemacht für die gesamte Wahlperiode auf die bei der letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellte Zahl der Regelbeschäftigten oder wofür angesichts dessen Vorbringens zur Begründung des Antrags mehr spricht auf die im jeweiligen Jahr vorhandene Zahl der Regelbeschäftigten abstellen will. Denn die Beteiligte ist weder verpflichtet, dem Antragsteller den Aufwandsdeckungsbetrag gemäß § 40 Abs. 2 LPVG NRW entsprechend der bei der letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten Zahl der Regelbeschäftigten zur Verfügung zu stellen, noch ist sie verpflichtet, ihm den Aufwandsdeckungsbetrag nach der im jeweiligen Jahr vorhandenen Zahl der Regelbeschäftigten zur Verfügung zu stellen.
Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW sind dem Personalrat zur Deckung der ihm als Aufwand entstehenden Kosten Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Deren Höhe ist unter Berücksichtigung der Zahl der in der Regel vorhandenen Beschäftigten zu bemessen; sie wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW). Die auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung) vom 25. Februar 1976 (GV. NRW. S. 89), hier maßgeblich in der Fassung der Änderung durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Aufwandsdeckungsverordnung vom 11. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 650), im Folgenden: AufwDeckV NRW legt in § 1 Satz 1 gestaffelt nach vier sich an bestimmten Beschäftigtenzahlen orientierten Stufen den Betrag fest, der dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist. Die maßgebliche Beschäftigtenzahl ist dabei nach § 1 Satz 2 AufwDeckV NRW nach der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zu berechnen.
Diese Regelungen schließen es aus, den dem Personalrat zur Verfügung zu stellenden Aufwandsdeckungsbetrag nach der bei der letzten Personalratswahl im Wählerverzeichnis festgestellten oder nach der im jeweiligen Jahr vorhandenen Zahl der Regelbeschäftigten zu bemessen. Vielmehr ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Satz 2 AufwDeckV NRW als Bemessungsgrundlage allein die rechnerisch ermittelte Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zugrunde zu legen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hält sich die Regelung des § 1 Satz 2 AufwDeckV NRW (noch) im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung aus § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW.
§ 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW, der den inhaltlichen Rahmen für den Erlass der Rechtsverordnung zur Festsetzung der Höhe der dem Personalrat zur Verfügung zu stellenden Haushaltsmittel festlegt, verlangt für die Bemessung des Aufwandsdeckungsbetrags lediglich die "Berücksichtigung" der Zahl der in der Regel in der Dienststelle vorhandenen Beschäftigten. Ausgehend davon ist es nicht zwingend, dass die Zahl der Regelbeschäftigten das ausschließliche oder allein maßgebliche Bemessungskriterium darstellt. Erforderlich ist lediglich, dass sich die in § 1 Satz 2 AufwDeckV NRW getroffene Regelung noch als Berücksichtigung auch der Zahl der Regelbeschäftigten darstellt und sich nicht wegen eines etwaigen Missverhältnisses zwischen Planstellen und in der Regel Beschäftigten verbietet.
Ausgehend davon hält sich die in § 1 Satz 2 AufwDeckV NRW erfolgte Orientierung an der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1983
CL 8/82 ; Schnieber, Personalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen - mit Wahlordnung - Kommentar 2012, § 40 Erl. 8.
Dass die Zahl der Regelbeschäftigten in einem Zusammenhang mit der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen steht, erschließt sich schon daraus, dass bei der Ermittlung der Zahl der Regelbeschäftigten, auf die das LPVG NRW auch in § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 abstellt, grundsätzlich vom Stellenplan auszugehen ist, weil dieser die Zahl der für Daueraufgaben der Dienststelle ständig Beschäftigten regelmäßig angibt.
Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 13 Rn. 7, m. w. N.
Dieser Zusammenhang reicht aus, um von einer "Berücksichtigung" im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LPVG NRW ausgehen zu können.
Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass die Zahl der Regelbeschäftigten im Allgemeinen höher sein dürfte als die Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen. Dies hat seine Ursache insbesondere in der Tatsache, dass die Teilzeitbeschäftigten jeweils einzeln als Regelbeschäftigte anzusehen sind, im Stellenplan aber nicht stets jeweils auf einer gesonderten Stelle geführt werden. Angesichts dessen hat das Vorhandensein einer großen Anzahl von Teilzeitbeschäftigten wie etwa auch in der vorliegend in Rede stehenden Dienststelle regelmäßig zur Folge, dass die Zahl der Regelbeschäftigten die Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen deutlich übersteigt. Zudem weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse insbesondere was die Zahl der Teilzeitbeschäftigten innerhalb der Dienststellen betrifft seit Erlass der Aufwandsdeckungsverordnung im Jahre 1976 erheblich verändert haben.
Diese Umstände stellen aber nicht in Frage, dass sich die in § 1 Satz 2 AufwDeckV NRW enthaltene Regelung (noch) im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW hält. Da der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber durch das Erfordernis einer bloßen "Berücksichtigung" der Zahl der Regelbeschäftigten einen gewissen Spielraum eingeräumt hat, liegt es (noch) im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, wenn die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten nicht im vollen Umfang in die Berechnung der Höhe des Aufwandsdeckungsbetrags einfließt.
Von seiner gesamten Konzeption her beruht der Aufwandsdeckungsbetrag auf dem Gedanken einer Pauschalierung des bei den einzelnen Personalräten entstehenden Kostenaufwands. Innerhalb dieser Konzeption hält es sich, wenn nicht stets alle Regelbeschäftigten bei der Berechnung der Höhe des Aufwandsdeckungsbetrags Berücksichtigung finden. Gerade das Erfordernis einer bloßen "Berücksichtigung" der Zahl der Regelbeschäftigten eröffnet dem Verordnungsgeber die Möglichkeit zur Begründung einer an einer anderen Bemessungsgrundlage orientierten Berechnung.
Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber bei Erlass der Aufwandsdeckungsverordnung in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht, indem er in § 1 Satz 2 AufwDeckV NRW auf die Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen abgestellt hat. Diese Bemessungsgrundlage berücksichtigt zwar nicht in vollem Umfang die Anzahl der Teilzeitbeschäftigten, hat aber auf der anderen Seite auch den vom Verordnungsgeber zulässigerweise berücksichtigungsfähigen Vorteil einer einfachen Feststellung. Während die Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen ohne besonderen Verwaltungsaufwand anhand des jeweiligen Stellenplans zu ermitteln ist, bedarf es zur Feststellung der Zahl der Regelbeschäftigten häufig aufwändigerer Feststellungen und Würdigungen der Einzelfallbesonderheiten. Diesem Umstand kommt bei der Berechnung der Höhe des Aufwandsdeckungsbetrags deshalb besondere Bedeutung zu, weil für diesen ab einer bestimmten Dienststellengröße immer die exakte Zahl der zu berücksichtigenden Beschäftigten zu ermitteln ist. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von denjenigen, die den Regelungen in § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 LPVG NRW zugrunde liegen. Jene Regelungen stellen für die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, für die Zahl der Gruppenmitglieder und für das Erfordernis einer Neuwahl des Personalrats nur auf bestimmte Bandbreiten von Beschäftigtenzahlen ab, so dass eine exakte, personenscharfe Ermittlung nur in den eher seltenen Fällen erforderlich ist, die in dem Übergangsbereich zwischen zwei Bandbreiten liegen.
Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob sich die in § 1 Satz 2 AufwDeckV NRW enthaltene Festlegung der Berechnung des Aufwandsdeckungsbetrags nach der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen (auch heute) noch im Rahmen der Verordnungsermächtigung aus § 40 Abs. 2 Satz 2 LPVG NRW hält. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, weil sie sich für sämtliche Dienststellen des Landes NRW stellt und eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage bislang nicht vorliegt.