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Oberverwaltungsgericht NRW·20 A 4757/01·06.01.2003

Berufungszulassung teilweise wegen Geschiebebeseitigung an Durchlass

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWasserrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ihre erstmalige Verurteilung zur Zahlung an die Klägerin. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung nur insoweit zu, als die Forderung den Betrag von 7.000 DM übersteigt (1.000 DM nebst Zinsen) und wies den Rest des Antrags zurück. Begründet wurde dies mit fehlenden Zulassungsgründen zu den baulichen Maßnahmen am Durchlass, hingegen ausreichender Darlegung für die Geschiebebeseitigung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit stattgegeben, als Forderung über 7.000 DM (1.000 DM nebst Zinsen) betroffen ist; übriger Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, inwiefern das angefochtene Urteil für eine grundsätzliche Rechtsfrage oder die Fortbildung des Rechts von Bedeutung ist; bloße Rügen der Unrichtigkeit genügen nicht.

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Fehlen substantiiert dargetaner Umstände, die nachweisen, dass eine Partei entgegen den Erwägungen des Gerichts und ihrem eigenen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt nicht verpflichtet gewesen sei, begründen sie keinen Zulassungsgrund für die Berufung.

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Kostenbestandteile, die sich auf die Beseitigung von Geschiebe im Durchlass beziehen, können abgrenzbar von baulichen Maßnahmen sein; für solche separaten Positionen kann die Zulassung der Berufung erforderlich sein, wenn die Angriffspartei hinreichend substantiiert darlegt, warum die erstinstanzliche Entscheidung hier fehlerhaft ist.

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Die Kostenentscheidung im Berufungszulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 154 VwGO und § 13 GKG und kann anteilig zu teilen sein, wenn die Zulassung nur teilweise erfolgt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3854/00

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 7.000,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. November 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Beklagte trägt 7/8 der Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Kostenentscheidung für das Berufungszulassungsverfahren im Übrigen bestimmt sich nach der Hauptsachenentscheidung.

Der Streitwert im Berufungszulassungsverfahren beträgt 4.090,34 Euro (8.000,-- DM), wovon 3.579,04 Euro (7.000,-- DM) auf den Teil entfallen, der die Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung betrifft.

Gründe

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Der Antrag, mit dem die Beklagte ausweislich seines eindeutigen Wortlautes die Zulassung der Berufung in vollem Umfang ihrer erstinstanzlichen Verurteilung begehrt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Abzulehnen ist der Antrag, soweit er sich auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.000,-- DM nebst Zinsen bezieht. Dieser Teil der von der Klägerin geltend gemachten Forderung entfällt nach dem angegriffenen Urteil auf Kosten für bauliche Maßnahmen an dem Durchlass selbst. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung von Zulassungsgründen. Die Beklagte vertritt im Gegenteil ausdrücklich die Auffassung, sie sei für den baulichen Zustand des Durchlasses verantwortlich. Nicht einzustehen habe sie jedoch für die Unterhaltung des durchfließenden Gewässers; hierzu gehöre die Beseitigung von Geschiebe, das das Gewässer mit sich führe. Damit erläutert die Beklagte ihre eingangs der Antragsbegründung geäußerte Ansicht, das angegriffene Urteil sei - insgesamt - unzutreffend und stehe im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Senats, ausschließlich in Bezug auf die Pflicht zur Beseitigung des Geschiebes aus dem Durchlass (UA S. 9 2. Absatz). Dagegen fehlt es an Ausführungen dazu, dass und warum die Beklagte zu den Arbeiten an dem Durchlass entgegen den vom Verwaltungsgericht insoweit angestellten Erwägungen (UA S. 9 1. Absatz) und entgegen dem eigenen Rechtsstandpunkt der Beklagten zur Reichweite ihrer Pflichten im Hinblick auf den Durchlass nicht verpflichtet war.

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Stattzugeben ist dem Antrag, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines 7.000,-- DM übersteigenden weiteren Betrages in Höhe von 1.000,-- DM nebst Zinsen betrifft. Dieser Teilbetrag der Klageforderung ist den Kosten für die Beseitigung des Geschiebes aus dem Durchlass zuzuordnen. Insoweit enthält die Antragsschrift eine dem Darlegungsgebot genügende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Auch liegt der sinngemäß vorgebrachte Zulassungsgrund vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Die Kostenentscheidung, soweit der Antrag abgelehnt wird, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 13 Abs. 2 GKG.