Berufungszulassung wegen Abweichung in Abschiebungsprüfung (§53 Abs.6 AuslG)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW bewilligt den Klägerinnen Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und ordnet einen Rechtsanwalt bei. Es lässt die Berufung insoweit zu, als das angegriffene Urteil die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §53 Abs.6 AuslG trifft. Die Zulassung beruht auf der Begründung, dass das Verwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise von der Senatsrechtsprechung abweicht, weil es eine extreme Gefahrenlage allein mit Blick auf fehlende Rückkehr in Familienstrukturen annimmt.
Ausgang: Prozesskostenhilfe bewilligt und Berufung teilweise zugelassen (Betreff: Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §53 Abs.6 AuslG)
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO kann auch dann bewilligt werden, wenn die Erfolgsaussichten unsicher sind, soweit die Klägerinnen erstinstanzlich hinsichtlich des nunmehr allein streitigen Begehrens erfolgreich waren.
Die Berufung nach §78 Abs.3 Nr.2 i.V.m. Abs.4 AsylVfG ist zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil in für die Entscheidung maßgeblichen Punkten von der Senatsrechtsprechung abweicht und diese Abweichung hinreichend substantiiert dargelegt ist.
Eine Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §53 Abs.6 AuslG, die tragend auf der Annahme einer "extremen Gefahrenlage" beruht, muß die tatsächliche Lage umfassend und unter Würdigung einschlägiger Umstände beurteilen; Entscheidungen, die allein auf einer bestimmten Formulierung (z. B. fehlende Rückkehr in Familien- oder Stammesstrukturen) beruhen, können im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen.
Rechtliche Zulassungsentscheidungen können vorbehaltlos ergehen, wenn die Voraussetzungen des Abweichungsgrundes nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG erfüllt sind; weitergehende Begründungen können insoweit entbehrlich sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 3825/94.A
Tenor
Den Klägerinnen wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus F. beigeordnet. Die Berufung wird zugelassen, soweit das angegriffene Urteil die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trifft. Die Kostentragung im Berufungszulassungsverfahren bestimmt sich nach der Hauptsachenentscheidung.
Rubrum
Gründe Den Klägerinnen ist ungeachtet der Frage der Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie mit dem nunmehr allein streitigen Begehren erstinstanzlich erfolgreich waren, § 166 VwGO mit §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO. Der zulässige Antrag des Beteiligten ist begründet; mit ihm wird in hinreichender Weise und zutreffend dargelegt, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil im Umfang der begehrten Zulassung von der Rechtsprechung des Senats abweicht und auf dieser Abweichung beruht, § 78 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Die Verpflichtung der Beklagten, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Afghanistan festzustellen, beruht allein und damit tragend auf der Bejahung einer extremen Gefahrenlage für Rückkehrer, "die ... im Herrschaftsbereich der Taliban nicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können" (Seite 25 des angegriffenen Urteils). Weitere Feststellungen zum Vorliegen einer extremen Gefahrenlage hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ist zwar - wie in der Antragserwiderung zutreffend betont wird - nicht zu beanstanden, jedoch steht die Beurteilung der tatsächlichen Situation im Widerspruch zu den Feststellungen des Senats, nach denen vor allem wegen der - nach zwischenzeitlichem Rückzug wieder möglichen - Tätigkeit von Hilfsorganisationen von der für eine extreme Gefahrenlage notwendigen besonders hohen Wahrscheinlichkeit zu erwartender Beeinträchtigungen der Schutzgüter Leib oder Leben auch bei Rückkehrern nicht ausgegangen werden kann (so etwa das vom Beteiligten angeführte Urteil vom 3. Februar 2000 - 20 A 6110/96.A -, Seite 41 f.). Dass sich zwischenzeitlich eine Entwicklung ergeben haben könnte, die der Senatsrechtsprechung von vornherein die Grundlage entzieht und deshalb einer Abweichung entgegensteht, lässt das angegriffene Urteil nicht erkennen; der Senat hat auch in Kenntnis abweichender Rechtsprechung noch keinen Anlass gesehen, von seiner Rechtsprechung abzugehen (vgl. Urteil vom 25. Mai 2000 - 20 A 3408/97.A -, S. 42 ff.). Der Beteiligte weist schließlich - entgegen der Annahme der Klägerinnen - zutreffend darauf hin, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG "beruht", weil aus ihm andere Gründe für eine extreme Gefahrenlage nicht ersichtlich sind. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG.