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Oberverwaltungsgericht NRW·20 A 3565/02·01.03.2004

Einstellung nach Erledigung; Kostenaufteilung und Zulässigkeit von Zertifizierungsvoraussetzung nach KrW-/AbfG

Öffentliches RechtAbfallrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das OVG stellte das Verfahren insoweit ein und erklärte das angegriffene VG-Urteil hierfür wirkungslos. Verblieben war die Berufung gegen eine Nebenbestimmung, die eine Zertifizierung nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe verlangte. Das Gericht hielt eine generelle Zertifizierung nicht für zwingend erforderlich für die Übertragung von Pflichten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, sah aber keinen sicheren Erfolg der Klage. Die Kosten wurden nach Billigkeitsgesichtspunkten verteilt.

Ausgang: Verfahren insoweit eingestellt; Urteil der Vorinstanz insoweit wirkungslos erklärt; Kostenquoten festgesetzt (1/4 Klägerin, 3/4 Beklagte erstinstanzlich; zweitinstanzlich jeweils hälftig).

Abstrakte Rechtssätze

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Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils der Klage für erledigt, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO) und das angegriffene Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).

2

Bei Erledigung des Streitgegenstandes kann das Gericht die Kosten nach Billigkeit verteilen; § 161 Abs. 2 VwGO ist hierfür richtungweisend und ermöglicht eine quotalorientierte Kostenaufteilung unter Würdigung der Umstände des Erledigungszeitpunkts.

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Die Anforderung einer Zertifizierung nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe ist nicht grundsätzlich als zwingende Übertragungsvoraussetzung im Sinne des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG anzusehen; eine generelle Verschärfung der Tatbestandsvoraussetzungen durch Verwaltungsvollzug kann das Ermessen überschreiten.

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Bei der Verteilung der Verfahrenskosten sind rechtskräftige Entscheidungen der Vorinstanz sowie die Vorgaben der §§ 154, 155 VwGO zu berücksichtigen und in die Gesamtwürdigung einzustellen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 7157/99

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es im Umfang der erstinstanzlichen Abweisung der Klage weitergeführt worden ist.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung tragen von den Kosten des Verfahrens erster Instanz die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ sowie von den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Der Streitwert beträgt im zweitinstanzlichen Verfahren 4.000,- EUR.

Gründe

2

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, der nur noch im Umfang der erstinstanzlichen Klageabweisung anhängig war, übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Daher ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung) und ist das angegriffene Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

3

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Klägerin und die Beklagte jeweils mit der Hälfte der Kosten des Verfahrens zu belasten, soweit dieses in der Hauptsache erledigt ist. Die Erledigung geht zurück auf den Ablauf der Frist, für deren Dauer die Beklagte gemäß § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG Pflichten des Kreises L. auf die Klägerin übertragen hatte, so dass aus den ihrem Eintritt zugrunde liegenden Umständen ein aussagekräftiger Gesichtspunkt für die Verteilung der Kosten auf die Beteiligten nicht hergeleitet werden kann. Ohne Eintritt der Erledigung war der Ausgang des Verfahrens offen; eine eingehende, gar abschließende Beurteilung der Rechtslage ist im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nicht angezeigt.

4

Gegenstand des zweitinstanzlichen Verfahrens war, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage insofern abgewiesen hatte, noch die Nebenbestimmung Nr. 1.1 des Bescheides der Beklagten vom 11. August 1999. Die in dieser Regelung verlangte Zertifizierung der Klägerin nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe begegnet Bedenken, ohne dass jedoch ein Erfolg der Klage als sicher vorauszusehen gewesen wäre; der Senat hat die Berufung der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Eine Zertifizierung dürfte nicht zu den nach dem Tatbestand des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG zwingend zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Pflichtenübertragung gehören. Insbesondere ist eine Zertifizierung nicht gleichzusetzen mit der erforderlichen Qualifikation des Dritten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG . Gegen eine Rechtfertigung der streitigen Regelung unter dem Blickwinkel der Ausübung des durch § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG eingeräumten Ermessens entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Beschränkung auf das Erforderliche sowie Verhältnismäßige kann angeführt werden, dass von einer Zertifizierung nach ihrer gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ausgestaltung sowie ihrer Verknüpfung mit sonstigen abfallrechtlichen Vorschriften die Durchführung abfallwirtschaftlicher Tätigkeiten im Allgemeinen nicht abhängt, ein ordnungsgemäßer abfallrechtlicher "Fachbetrieb" folglich ohne Zertifizierung gegeben sein kann, und dass die Forderung nach Zertifizierung der Sache nach bedeutet, auf der Tatbestandsseite des § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG bereits geregelte Kriterien aufzugreifen und losgelöst von etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles zu verschärfen. Von dem Ermessen in dieser Weise Gebrauch zu machen, könnte daher der normativen Wertung des § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG hinsichtlich der Voraussetzungen der Pflichtenübertragung zuwiderlaufen. Ferner berührt die nach dem Widerspruchsbescheid bezweckte Sicherstellung der fortwährenden Einhaltung der Übertragungsvoraussetzungen Fragen der Verlagerung der behördlichen Überwachung der Tätigkeiten der Klägerin auf das Verfahren nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe. Den Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG im Ermessenswege faktisch zur Eigenüberwachung zu verpflichten, versteht sich auch angesichts der üblichen normativen Vorgaben für diese Methode der Überwachung nicht von selbst. Allerdings lässt sich hieraus auch nicht der Schluss ziehen, die Klage habe bis zur Erledigung aller Voraussicht nach Erfolg versprochen.

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Hiernach sind die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind bezogen auf den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts entsprechend zu verteilen. Unter Einbeziehung des erstinstanzlichen rechtskräftigen Unterliegens der Beklagten und der diesbezüglich getroffenen Kostenentscheidung (§ 154 Abs. 1 VwGO) ergibt sich hieraus für die Kosten des Verfahrens erster Instanz insgesamt eine Kostenquote von ¼ zu ¾ (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.