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Oberverwaltungsgericht NRW·20 A 3343/06·25.09.2007

Zulassung der Berufung: Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG NRW abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die begehrte Genehmigung zur Waldumwandlung versagt hatte. Streitpunkt war, ob die nach § 39 Abs. 2 LFoG NRW erforderliche Abwägung ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder sonstige Zulassungsgründe begründet. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1–5 VwGO dargelegt seien. Maßgeblich sei das Gewicht der landesplanerischen Zielsetzungen (Gebietsentwicklungsplan) zum Erhalt von Waldflächen; private Nutzungsinteressen seien nicht gleichgewichtig, eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung einer Waldumwandlungsgenehmigung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass das Antragsvorbringen einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert aufzeigt; bloße Wiederholung oder Wertungsangriffe genügen nicht.

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Bei der Genehmigung einer Waldumwandlung nach § 39 Abs. 2 LFoG NRW ist im Wege der Abwägung zu entscheiden, welche Nutzungsart auf Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist; ein Anspruch auf Genehmigung besteht jedenfalls dann, wenn die für die Umwandlung sprechenden Belange mindestens gleichgewichtig sind.

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Landesplanerische Zielvorgaben, die eine Fläche als Waldfläche ausweisen und den Erhalt von Wald wegen seiner vielfältigen Funktionen anordnen, begründen regelmäßig ein erhebliches öffentliches Gewicht gegen eine Waldumwandlung und können die Abwägung maßgeblich prägen.

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Private Interessen an einer alternativen Nutzung von Waldflächen können die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Walderhalt nur dann überwiegen, wenn sie besonders verfestigt oder durch öffentliche Belange gestützt sind; schlichte private Nutzungswünsche reichen regelmäßig nicht aus.

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Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht die von ihm herangezogenen rechtlichen Maßstäbe im Urteil offenlegt und der Verfahrensbeteiligte mit der maßgeblichen Bewertung nach dem bisherigen Verfahrensverlauf rechnen musste.

Zitiert von (4)

2 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO§ 39 Abs. 2 LFoG§ 39 Abs. 3 Satz 1 LFoG§ 39 ff. LFoG§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstin¬stanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanz¬liche Verfahren auf 8.000 EUR und für das Zulassungs¬verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil das Antragsvorbringen des Klägers keinen der angeführten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO hervortreten lässt.

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1. Die Ausführungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie führen weder auf Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen tragenden Rechtssätze noch gegen tragende Feststellungen und Bewertungen in tatsächlicher Hinsicht.

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Wie vom Kläger gefordert, hat das Verwaltungsgericht zugrundegelegt, dass die begehrte Genehmigung einer Waldumwandlung von einer gemäß § 39 Abs. 2 LFoG vorzunehmenden Abwägung abhängt, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist, die Zielvorgabe durch § 39 Abs. 3 Satz 1 LFoG anhand einiger Ergebnisbeispiele strukturiert wird und die Waldumwandlung schon dann zu genehmigen ist, wenn die Umwandlung sprechenden Belange des Waldbesitzers und die gegenläufigen Interessen der Allgemeinheit gleichrangig sind. Das ist in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich vorausgesetzt und wird in der anschließenden Subsumtion eingelöst. Maßgebendes Gewicht hat das Verwaltungsgericht dabei der Ausweisung des Gebietes als Waldfläche im Gebietsentwicklungsplan und den dort unter 6.3., Ziel 42 formulierten Zielen beigemessen, Wald wegen seiner vielfältigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologische Funktionen grundsätzlich zu erhalten. Die gegenläufigen vom Kläger angeführten Belange, einschließlich der angeführten Interessen seiner nebenerwerblich als Pferdehalterin und Pferdezüchterin tätigen Ehefrau und die angeführten nachbarschaftlichen Belange hat es als nicht annähernd gleichgewichtig eingestellt. Den diesbezüglichen Forderungen des Klägers im Zulassungsverfahren Rechnung tragend ist das Gericht dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass der Behörde insoweit kein Ermessenspielraum oder eine im gegebenen Sachzusammenhang relevanter Beurteilungsspielraum verblieben ist. In Konsequenz bedurfte es auch keines weiteren Eingehens auf die einzelnen Begründungselemente in dem angefochtenen Bescheid.

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Die von dem Kläger aus einer Äußerung des erkennenden Richters erster Instanz während des Ortstermins gezogenen gegenteiligen Schlussfolgerungen sind haltlos. Sie laufen letztlich auf den Vorwurf hinaus, das Gericht habe - entgegen der ausdrücklich im Urteil angeführten Maßstäbe für die Abwägung - in Wirklichkeit andere Maßstäbe angelegt bzw. die gegen die Waldumwandlung sprechenden Belange ohne sachlichen Grund, d.h. rein willkürlich als gewichtiger bewertet. Dafür fehlt jeder Anhalt. Wie auch die Erläuterungen des Gerichts zu den vom Kläger bereits in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2006 angeführten Äußerungen verdeutlichen, war mit der herangezogenen Aussage nichts zu den rechtlichen Maßstäben ausgesagt. Insbesondere sollte keine Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Nutzungsarten im gegebenen Zusammenhang zum Ausdruck gebracht werden. Im Gegenteil hat das Gericht - wie der Kläger selbst hervorhebt – schon im Erörterungstermin verdeutlicht, dass die Waldumwandlungsgenehmigung nach seiner Einschätzung, weil die Fläche bereits Wald gewesen sei, im Konkreten ausgeschlossen sei. Damit liegt im Übrigen auch kein die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigende Überraschungsentscheidung vor. Der Kläger zeigt auch im Übrigen nichts auf, was auf eine Fehlgewichtung der in die Abwägung einzustellenden Belange deutet. Das gilt unabhängig davon, ob - ausgehend von einer anderen historisch gewachsenen Nutzung des Grundstückes - bei dem gegebenen Landschaftsbild und der Ortsrandlage im umgekehrten Falle eine Aufforstung zu erreichen wäre. Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgerichts für den konkreten Fall festgestellten Gewichtung der Gemeinwohlinteressen wird dadurch nicht in Frage gestellt. Vielmehr erlangen die Vornutzung des Grundstückes als Wald und die bis 1990 gewachsene Struktur der Grenze zwischen Bebauung und Landschaft für sich schon ein besonderes Gewicht. Denn der Aspekt, Waldflächen als solche zu erhalten, ist nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung, wie sie §§ 39 ff. LFoG zum Ausdruck kommt, bereits für sich ein gewichtiger Belang, der jedenfalls regelmäßig - wie auch hier - nicht durch schlichte, d.h. nicht besonders verfestigte oder durch öffentliche Belange abgestützte privaten Interessen des Waldbesitzers aufgewogen wird. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung besteht aber - wovon auch der Kläger ausgeht - erst, wenn die für eine Waldumwandlung sprechenden Belange jedenfalls gleichgewichtig sind, d.h. wenn nach Lage der Dinge kein zu berücksichtigender Belang eine Gewichtungsvorgabe beanspruchen kann. Die gesetzgeberische Vorentscheidung hat vorliegend – wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat – durch die Ausweisung der streitigen Fläche als Waldfläche im Gebietsentwicklungsplan und der dort normierten Zielsetzungen eine weitere Verfestigung erhalten.

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Fehler in der Bewertung der Interessenlage ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Lärmschutzfunktion von Wald. Das Verwaltungsgericht hat herausgestellt, dass die landesplanerischen Entscheidungen im Gebietsentwicklungsplan nicht entscheidend an Gewicht dadurch verlieren, dass – worauf auch der Kläger abstellt – die Lärmschutzfunktion, die der streitigen Fläche nach der Waldkartierung 1974 beigemessen worden war, der Überprüfung bedarf. Die Feststellung, dass die Lärmschutzfunktion nicht vollständig ausfällt, ist ersichtlich nur ergänzend "im Übrigen" angeführt. Außerdem fußt sie auf den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin, dass auch im mittleren Bereich der Antragsfläche Geräuschentwicklungen von Zügen auf der Bahntrasse aus dem Bereich des Geländeeinschnitts, der unmittelbar an das streitige Flurstück angrenzt, durchaus deutlich zu vernehmen waren, was auch vom Kläger nicht substantiiert in Abrede gestellt wird.

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Die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Nachrangigkeit des Lärmaspektes leuchtet unmittelbar ein. Angesichts der Größe der Waldfläche, um die es hier geht, und die Ausgleichfunktionen, die Waldflächen nach den Zielsetzungen auch des Gebietsentwicklungsplanes landesweit zukommen, fällt der Umstand, dass dem Wald nicht zusätzlich eine (relevante) Lärmschutzfunktion zuzuordnen ist, nicht weiter ins Gewicht.

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Ferner ergeben sich auch daraus keine Bedenken, dass das Verwaltungsgericht dem Aspekt, dass es sich um eine Ortsrandlage handelt, kein entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Zielvorgaben des Gebietsentwicklungsplanes gelten im Grundsatz gleichermaßen in Ortsrandlage. Der Hinweis des Klägers, dass der Hochsauerlandkreis auch im Bereich der Stadt P.       Waldflächen ankaufe, um sie in Wiesenflächen umzuwandeln, verfängt nicht. Allenfalls bei annähernd vergleichbaren Grundstückssituationen könnte dem Verhalten des Kreises eine Indizwirkung für das Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Wald auf Flächen wie derjenigen des Klägers beigemessen werden. Dazu aber legt der Kläger nichts dar. Im Gegenteil handelt es sich nach Darstellung des Beklagten, dem der Kläger auch nicht weiter entgegengetreten ist, um Flächen, die speziell als Wiesenfelder offengehalten werden sollten und auf denen zum Teil der Wald aufgrund landesplanerischen Vorgaben beseitigt worden war. Die Hinweise auf den hohen Waldanteil im Sauerland und im Umkreis der Stadt P.       und die Veränderungen im Landschaftsbild, wenn im Bereich unmittelbar im Anschluss an Ortbebauung Freiflächen verbleiben, führen ebenfalls auf keine andere Bewertung. Anhand des vorliegenden Foto- und Kartenmaterials ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass sich der Aspekt des Landschaftsbildes weder für noch gegen die Umwandlung auswirkt und das Verwaltungsgericht deshalb auf diesen Aspekt nicht weiter eingegangen ist. Die Luftbilder, die den Waldbestand im Jahre 1990 ausweisen, verdeutlichen insbesondere, dass keine isolierte oder sonst ersichtlich abgetrennte Waldfläche betroffen ist, die im bisherigen Landschaftsbild störte, und dass das Landschaftsbild durch eine Freifläche nicht etwa (entscheidend) aufgewertet würde. Damit bleibt es aber bei der Vorbewertung des Gebietsentwicklungsplanes, der den Schutz vorhandener Waldflächen nicht nur allein wegen des Landschaftsbildes vorsieht, sondern mit Blick auf die weitergehenden landesweiten Ausgleichsfunktionen von Wald. Die Stellungnahme des Hochsauerlandkreis vom 16. Juni 2003, der aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben angemeldet hat, führt auf keine andere Einschätzung. Öffentliche Belange, die das Interesse des Klägers an dem konkret zur Genehmigung gestellten Vorhaben stützen und das Gewicht der Zielsetzungen des Gebietsentwicklungsplanes relativeren würden, lassen die Ausführungen des Hochsauerlandkreises nicht hervortreten. Im Gegenteil, der Hochsauerlandkreis sieht selbst einen verbleibenden Erörterungsbedarf, ob und inwieweit die gesamte Fläche umgewandelt werden muss. Die herausgehobene ökologische und landschaftliche Bereicherung des Ortsbildes durch die Anlegung einer Obstwiese in Ortsrandlage in einer durch Wald geprägten Landschaft steht danach allenfalls für den unmittelbar an die Bebauung angrenzenden Bereich der streitigen Fläche überhaupt in Rede. Das beträfe aber ein anderes – vom Kläger gerade nicht verfolgtes – Vorhaben. Des weiteren gilt es einzustellen, dass auch mit der Frage der Gestaltung der Ortsrandlage in erster Linie Belange geltend gemacht werden, welche die (bau-)planerische Gestaltung der Gemeinde betreffen und, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, die Stadt P.       ihrerseits in ihren Planungsvorstellungen in jener Ortslage an der Forstfläche festhält. Nach alledem spricht nichts dafür, dass bei der gegeben Grundstückssituation der ökologische Wert einer Streuobstwiese und ihre Auswirkung auf das Landschaftsbild in Ortsrandlage unter Einstellung der Höhe des Flächenverlustes an Wald und bezogen auf das zur Genehmigung gestellte Vorhaben auch nur annähernd von vergleichbarem Gewicht wäre wie die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer funktionsgerechten Waldfläche.

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Es spricht auch nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht den städtebaulichen Vertrag, den der Kläger mit der Stadt P.       im September 2000 geschlossen hat, zum Nachteil des Klägers eingestellt hätte. Die gerügte Widersprüchlichkeit in der Argumentation des Gerichtes vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den Vertrag, namentlich die Vereinbarung über die Aufforstung der Flächen mit Rotbuchen, nicht etwa als eigenständigen – weiteren – für den Walderhalt sprechenden öffentlichen Belang eingestellt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht allerdings hervorgehoben, dass bei der Frage, ob Interessen der Nachbarschaft an einer offenen Ortsrandlage die landesplanerischen Zielvorstellungen zur Erhaltung von Waldflächen aufwiegen, im Konkreten die planerischen Überlegungen auch der Gemeinden einzustellen sind. Diese zielen – wie bereits ausgeführt – eindeutig auf den Erhalt der Waldrandlage. Darauf deutet – wie das Verwaltungsgericht herausgestellt hat – eindeutig der Umstand, dass die Stadt weiterhin an dem Vertrag festhalten möchte. Dieser Umstand und nicht die Wirksamkeit des Vertrages ist danach berücksichtigt worden. Die Frage, ob der Vertrag – wie vom Kläger geltend gemacht – unwirksam ist, ist unerheblich.

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Schließlich ist auch nichts dafür vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht die privaten Interessen des Klägers an der Waldumwandlung einschließlich der Interessen seiner Ehefrau unzutreffend bewertet hat. Besondere Sachzwänge werden nicht aufgezeigt. Es spricht weiter nichts dafür, dass die begehrte Nutzung der Fläche für den Kläger oder seine Frau in wirtschaftlicher Hinsicht von relevanter Bedeutung wäre. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers bleibt ohne jede Substanz. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass Nebenerwerbslandwirtschaft im dortigen Bereich erwünscht sei und politisch einen hohen Stellenwert genieße, ergibt sich nichts anderes. Die Aspekte sind unerheblich. Denn auch unter Einbeziehung des Zulassungsvorbringens fehlt jeglicher Anhalt, dass die Rentabilität des Nebenerwerbs seiner Ehefrau auch nur im Ansatz von der begehrten Umwandlung abhängig wäre.

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2. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, erhellt das Antragsvorbringen auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Sachverhalt und die für die Bewertung des geltend gemachten Umwandlungsanspruches heranzuziehenden Rechtsgrundlagen sind nicht sonderlich komplex. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Zulassung der Berufung nach der vom Kläger ebenfalls in Bezug genommenen Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt, sind nicht aufgezeigt. Entsprechendes gilt für den ebenfalls genannten Zulassungsgrund der Abweichung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

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3. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Eine sog. Überraschungsentscheidung, die unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung einen zur Zulassung führenden Verfahrensfehler darstellen würde, liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Eine beachtliche Verletzung einer prozessualen Gewährleistung der Verfassung (rechtliches Gehör, gesetzlicher Richter) im Zusammenhang mit der Einzelrichterübertragung ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, zumal der Kläger die Entscheidung durch den Einzelrichter nicht gerügt hat, obschon spätestens in der mündlichen Verhandlung insoweit Anlass bestanden hätte. Im Übrigen ist entgegen der Annahme des Klägers dem erkennenden Richter der Rechtsstreit durch die Kammer am 30. Mai 2006 förmlich durch Beschluss übertragen worden. Auch lagen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO für die Übertragung auf den Einzelrichter ersichtlich vor. Die Sache ist weder in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierig noch grundsätzlich bedeutsam.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 GKG; in Ansehung der Größe des streitigen Grundstückes und unter Berücksichtigung der geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen rechtfertigt sich die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe des doppelten Regelsatzes nach § 52 Abs. 2 GKG. Entsprechendes gilt für das erstinstanzliche Verfahren, wobei ausgehend von § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F. als Regelwert 4.000 EUR anzusetzen ist. Die Abänderungsbefugnis betreffend die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG bzw. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKG a.F.