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Oberverwaltungsgericht NRW·20 A 3239/03·27.11.2003

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Jagdscheinentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJagdrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage und die Aufhebung der Entziehung seines Jagdscheins. Zentral war, ob Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen und die Feststellungen zur Unzuverlässigkeit nach § 17 BJagdG zu beanstanden sind. Das OVG verneint die Zulassungsgründe, hält die Feststellungen zur groben Pflichtverletzung (geladen geführte Waffe im Fahrzeug) und die Regelvermutung für zutreffend und sieht die zweijährige Sperrfrist nicht als unangemessen an. Der Antrag wird abgelehnt; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entziehung des Jagdscheins abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses bestehen; bloße Kritik an Begründungselementen genügt nicht.

2

Bei der Prüfung der Entziehung eines Jagdscheins genügt ein grob pflichtwidriges Verhalten im Umgang mit Schusswaffen (z. B. geladenes Führen im Fahrzeug, Nichtentladen vor dem Besteigen), unabhängig davon, ob sich ein Schuss hätte lösen können, für die Annahme von Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG.

3

Die Regelvermutung des § 17 Abs. 4 BJagdG begrenzt die Berücksichtigung entlastender Umstände und setzt qualifizierte Voraussetzungen für deren Entkräftung; sie stellt eine höhere Schwelle dar als die konkrete Einzelfallprüfung der Unzuverlässigkeit.

4

Die Angemessenheit einer Sperrfrist ist unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung zu beurteilen; bloße Aussagen über seitdem tadelloses Verhalten genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer verhängten Sperrfrist zu begründen.

5

Kostenentscheidungen richten sich nach § 154 VwGO; bei der Streitwertfestsetzung ist bei Inhabern/Pächtern eines Jagdreviers der Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG entsprechend zu berücksichtigen und die Erhöhung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG möglich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG§ 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG§ 17 Abs. 4 BJagdG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 3136/03

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Ein Grund, aus dem die Berufung zugelassen werden könnte (§ 124 Abs. 2 VwGO), ist nicht dargelegt. Abgesehen davon, dass in der Antragsschrift ein Zulassungsgrund nicht ausdrücklich bezeichnet ist, sondern das angefochtene Urteil nach Art einer Berufung kritisiert wird - was den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) jedenfalls nicht genügt -, ruft das Antragsvorbringen die allein als angesprochen in Betracht kommenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervor: Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass dem Berufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist; Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, die nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht. Nach diesem Maßstab ergeben sich auf der Grundlage des Antragsvorbringens keine Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

4

Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei zur Einziehung des Jagdscheines verpflichtet gewesen, weil nachträglich der Versagungsgrund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG eingetreten sei, tritt der Kläger - wenn dies mit der Antragsbegründung überhaupt geschehen soll, was insbesondere vor dem Hintergrund des Hinweises in dem angefochtenen Urteil darauf, dass der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung nicht länger bestritten habe und lediglich meine, eine zweijährige Sperrfrist sei nicht angemessen - nicht mit die Annahme erschütternden Argumenten entgegen; sie erweist sich auch in der Sache als zutreffend.

5

Das Verwaltungsgericht hat mit der Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide nicht maßgeblich darauf abgestellt, dass bzw. ob sich aus der geladenen Jagdwaffe ein Schuss lösen konnte, sondern - jedenfalls auch und das Ergebnis bereits allein tragend - das in der geladenen Jagdwaffe liegende Gefährdungspotenzial in den Blick genommen und aus dem Verhalten des Klägers - und zwar zu Recht - insgesamt gefolgert, er werde unvorsichtig mit Waffen und Munition umgehen, § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Der Kläger hat verkannt (und verkennt noch heute), dass es zu den elementaren und selbstverständlichen Pflichten des Jägers gehört, Schusswaffen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen zu führen und diese insbesondere und jedenfalls vor dem Besteigen eines Fahrzeuges zu entladen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften - Unfallverhütungsvorschrift Jagd - VSG 4.4 - vom 1. Januar 2000). Der Kläger hat dies nicht beachtet und sich bereits deshalb grob pflichtwidrig verhalten, und zwar unabhängig davon, ob sich aus der im Fahrzeug verwahrten geladenen Jagdwaffe ein Schuss lösen konnte oder nicht, und unabhängig davon, ob er sein damals offenbar gewordenes Alkoholproblem (vgl. insoweit: BVerwG, Urteile vom 27.September 1995 - 11 C 34.94 -, DVBl. 1996, 165, 166 und vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, NJW 1989, 116) überwunden hat. Der - in der Sache nicht in Frage zu stellende - Pflichtenverstoß wird mit dem Antragsvorbringen im Kern auch nicht angegriffen. Entsprechend seiner Auffassung bezüglich seiner Sorgfaltspflichten im Umgang mit Waffen trägt der Kläger vielmehr zur Möglichkeit der Auslösung eines Schusses aus der geladenen Jagdwaffe, zu den Anforderungen des § 17 Abs. 4 BJagdG und zur Überwindung seines Alkoholproblems, nicht aber zu dem oben aufgezeigten Pflichtenverstoß vor.

6

Soweit der Kläger die Anforderungen des § 17 Abs. 4 BJagdG anspricht, verkennt er die Bedeutung der Regelvermutung. Diese charakterisiert nicht die Anforderungen, die an ein Fehlverhalten zu stellen sind, das den Schluss auf die Unzuverlässigkeit zu tragen geeignet ist, sondern lässt bei bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung eventueller entlastender Umstände des Einzelfalls nur unter qualifizierten Bedingungen zu. Das Eingreifen der Regelvermutung kennzeichnet damit eine Schwelle, die jedenfalls tendenziell oberhalb derer liegt, die im Rahmen einer konkreten Feststellung der Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG gilt. Dass regelwidriger Umgang mit einer Waffe und eine Trunkenheitsfahrt in einer Zusammenschau nachhaltige Bedenken gegen die von einem Jagdscheininhaber zu verlangende Sorgfalt im Hinblick auf Rechtsgüter Dritter und gegen das Verantwortungsbewusstsein tragen, ist nicht zu bezweifeln und wird in der Antragsbegründung auch nicht konkret angegriffen.

7

Das Antragsvorbringen erschüttert auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der verhängten Sperrfrist: Es geht bereits nicht auf die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ein. Der bloße Hinweis darauf, sich seit dem Vorfall vom 16. Mai 2001 "tadellos geführt" zu haben - was ohnehin nur das jedem Bürger selbstverständlich Abverlangte darstellt - begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht. Gleiches gilt - ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger für seine dahingehende Behauptung auch im Zulassungsverfahren keine tragfähigen Anhaltspunkte dargetan hat - für die angebliche Überwindung dessen festgestellter Alkoholproblematik. Auch in der Sache ist - schon angesichts der gravierenden Verfehlungen des Klägers - die zweijährige Sperrfrist jedenfalls nicht als unangemessen anzusehen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist entsprechend der einschlägigen Senatsrechtsprechung über den Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG hinaus auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag angemessen zu erhöhen, weil der Kläger Pächter eines Jagdreviers ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 1999 - 20 B 2610/98 -). Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.