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Oberverwaltungsgericht NRW·20 A 315/06·11.07.2006

Abwassererlaubnis: Nges-Überwachungswert 13 mg/l vorrangig vor 70%-Frachtminderung

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das die Herabsetzung des Überwachungswertes für Gesamtstickstoff (Nges) in der Abwassereinleitung ihres Klärwerks auf 13 mg/l bestätigte. Streitpunkt war, ob sie statt des Konzentrationswertes nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 S. 1 AbwV die Frachtminderungsregel (mind. 70 %; dann bis 25 mg/l) nach S. 4 wählen kann. Das OVG verneinte ein Wahlrecht und sah S. 4 nur als behördliche Abweichungsmöglichkeit bei besonderen Umständen/Unverhältnismäßigkeit. Ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung lägen nicht vor; der Zulassungsantrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Festsetzung des Nges-Überwachungswertes von 13 mg/l abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Anhang 1 Teil C Abs. 1 S. 1 AbwV enthält für Kläranlagen der Größenklasse 5 die regelmäßige (vorrangige) Anforderung eines Konzentrations-Überwachungswertes für Nges.

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Anhang 1 Teil C Abs. 1 S. 4 AbwV begründet kein Wahlrecht des Einleiters, sondern eröffnet der Behörde lediglich die Möglichkeit, bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen einen höheren Konzentrationswert zuzulassen.

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Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des Anhang 1 Teil C Abs. 1 S. 4 AbwV folgt daraus nicht zwingend eine Verpflichtung der Behörde, von der Regelanforderung des S. 1 abzuweichen; die Anwendung von S. 4 ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auszurichten.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht, wenn die Einhaltung des Regel-Überwachungswertes auf Grundlage mehrjähriger amtlicher Überwachungsergebnisse tragfähig festgestellt ist und der Antragsteller keine konkreten Tatsachen für eine Unzumutbarkeit oder fehlende Einhaltbarkeit darlegt.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO werden nicht durch rein technische Betriebs- oder Prognoseprobleme der Anlagenführung begründet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 5 Abs. 1 Satz 1 WHG§ 7a Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG§ Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 1 AbwV§ 7a Abs. 3 WHG§ 1 Abs. 1 AbwV

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert beträgt auch im Berufungszu-lassungsverfahren 200.000, €.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das Antragsvorbringen nicht hervor. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, Rechtsgrundlage für die streitige Herabsetzung des bei der Einleitung des im Klärwerk O. der Klägerin gereinigten Abwassers in den Rhein bezogen auf den Parameter Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff (Nges) einzuhaltenden Überwachungswertes auf 13 mg/l sei § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7a Abs. 1 Sätze 1 und 3 WHG, Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 1 AbwV. Die Klägerin könne die von ihr anstelle dieses Konzentrationswertes beanspruchte Anwendung des Kriteriums der Verminderung der Gesamtstickstofffracht nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 AbwV nicht verlangen, weil im Regelfall der Wert nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 1 AbwV heranzuziehen sei und Gründe, vom Regelfall zugunsten eines Rückgriffs auf Satz 4 abzuweichen, wegen der festzustellenden Einhaltbarkeit dieses Wertes an der Einleitungsstelle des Abwassers aus dem Klärwerk nicht gegeben seien. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

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Die Klägerin meint, zwischen dem Konzentrationswert nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 1 AbwV einerseits und dem Verminderungswert nach Satz 4 – in Verbindung mit dem höheren Konzentrationswert – andererseits könne sie als Betreiberin des Klärwerkes frei wählen. Das trifft nicht zu. Im Gegenteil stellt der Wert nach Satz 1 die Regelanforderung dar, von der im Sinne der Anforderungen nach Satz 4 abzuweichen, besondere Umstände erforderlich sind. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 7a Abs. 1 Satz 1 WHG). Schon vorhandene Einleitungen sind, sofern sie nicht einzustellen sind, den Anforderungen anzupassen (§ 7a Abs. 3 WHG, § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abs. 2 LWG). Die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen sind für kommunales Abwasser im Anhang 1 AbwV festgelegt (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG, § 1 Abs. 1 AbwV). Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 1 AbwV benennt als Anforderung für Kläranlagen in der Größenklasse 5, zu der das Klärwerk der Klägerin gehört, u. a. den durch die 5. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002, BGBl. I S. 2497, von 18 mg/l auf 13 mg/l herabgesetzten streitigen Konzentrationswert für Nges. Nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 AbwV kann in der wasserrechtlichen Zulassung für Nges eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 % beträgt. Abweichende Anforderungen für vorhandene Einleitungen (§ 7a Abs. 2 WHG) enthält Anhang 1 nicht; nach der Systematik der Anhänge sind derartige Anforderungen in einem – beim Anhang 1 fehlenden – Teil F eines Anhanges geregelt.

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Seinem Wortlaut nach umschreibt Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 AbwV damit keine ohne weiteres alternativ zum Konzentrationswert nach Satz 1 in Betracht kommende Anforderung an die Einleitung. Vielmehr wird die Behörde in Abhängigkeit von bestimmten Voraussetzungen ermächtigt ("kann"), von der Anforderung nach Satz 1 durch die Zulassung eines höheren Konzentrationswertes abzugehen. Eine Pflicht der Behörde, von der Ermächtigung im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen immer zugunsten des jeweiligen Einleiters Gebrauch zu machen, bedeutet das nicht. Unabhängig davon, ob man den Begriff "kann" im Sinne der Einräumung von Ermessen versteht, ergibt sich dem Wortlaut nach ein Verhältnis der Abstufung zwischen den Sätzen 1 und 4; die behördliche Steuerung des Eintrags von Nges in ein Gewässer nach Maßgabe von Satz 4 kommt nur unter zusätzlichen Voraussetzungen in Betracht. Dass in beiden Sätzen von Anhang 1 Teil C Abs. 1 AbwV Anforderungen umschrieben sind, die dem Stand der Technik entsprechen (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG), schließt eine dahingehende Differenzierung wegen der Kriterien für die Bestimmung des Standes der Technik und der hierbei nicht zuletzt zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen (§ 7a Abs. 5 Satz 2, Anhang 2 WHG) nicht aus. Vielmehr lässt gerade dieser Aspekt darauf schließen, dass die Möglichkeit nach Satz 4 (nur) unter dem Blickwinkel der (Un)Verhältnismäßigkeit der Anforderungen nach Satz 1 im Einzelfall eröffnet ist. Bestätigt wird ein solcher Vorrang der Anforderungen nach Satz 1 durch die mit dem Anhang 1 AbwV umzusetzenden Vorgaben der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Auf die Einleitung von Abwasser in empfindliche Gebiete sind hiernach als Anforderung für Stickstoff insgesamt entweder ein Konzentrationswert von – nach Einwohnerwerten gestaffelt – 15 mg/l bzw. 10 mg/l oder ein Wert der prozentualen Mindestverringerung (70 bis 80 %) anzuwenden (Art. 5 Abs. 2 und 3, Anhang I Abschnitt B Nr. 3, Tabelle 2). Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Änderung des Konzentrationswertes für Nges durch die 5. Änderungsverordnung vom 2. Juli 2002 bezweckt vor dem Hintergrund eines neuerlichen Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzulänglicher Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG eine Verbesserung der Anpassung der Abwasserverordnung an den Regelungsgehalt der Richtlinie. Das ist nach der Begründung zur entsprechenden Regelung der Verordnung vom 2. Juli 2002 eindeutig.

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Vgl. BR-Drs. 421/02 S. 39 zu Nr. 6.

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Zugleich heißt es dort, der Wert von 13 mg/l Nges, durch den die Gleichwertigkeit mit den europarechtlichen Anforderungen von 10 mg/l Gesamtstickstoff hergestellt werden könne, werde in der Regel bereits jetzt eingehalten oder könne durch Optimierung der Betriebsführung erreicht werden und erfordere auch wegen der fortbestehenden Möglichkeit, bei einer Verminderung der Stickstofffracht um mindestens 70 % einen Wert bis zu 25 mg/l festzusetzen, keine zusätzlichen Investitionen. Neben dem solchermaßen angesprochenen Erfordernis der Gleichwertigkeit der in Deutschland geltenden nationalen Anforderungen an die einzelnen Einleitungen von kommunalem Abwasser steht das eigenständige Erfordernis, die Gesamtbelastung an Stickstoff aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für empfindliche Gebiete nachweislich um mindestens 75 % zu verringern (§ 5 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 91/271/EWG). Insofern ist zu bedenken, dass Deutschland seit einigen Jahren die Regelung nach Art. 5 Abs. 4 Richtlinie 91/271/EWG in Anspruch nimmt und die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer u. a. in Nordrhein-Westfalen Einzugsgebiet der empfindlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie sind (§ 3 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG vom 30. September 1997, GVBl. NRW S. 372). Nationales Regelungsinstrument zur Umsetzung der Richtlinie auch hinsichtlich des Kriteriums nach § 5 Abs. 4 Richtlinie 91/271/EWG sind die Anforderungen nach der Abwasserverordnung. Das bedeutet, dass die Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 AbwV auch dazu bestimmt sind, für die Gesamtheit des aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen eingeleiteten Abwassers die Minderung der Gesamtfracht an Stickstoff um 75 % sowie die Erbringung des hierauf bezogenen Nachweises zu gewährleisten. In Übereinstimmung hiermit geht die Klägerin selbst davon aus, dass der Konzentrationswert – von jetzt 13 mg/l – die Funktion hat, die Verminderung der nationalen Stickstofffracht um 75 % sicherzustellen. Sie weist ferner zutreffend darauf hin, dass die Europäische Kommission in ihrem letzten Bericht über die Durchführung der Richtlinie 91/271/EWG für Deutschland einen Stickstoffabbau von lediglich 74 % anerkannt hat,

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vgl. KOM (2004) 248 endgültig/2, Seiten 42 f.,

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was im Ergebnis eine nicht vollständige Umsetzung der Richtlinie bedeutet. Dem inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Vorgaben der Richtlinie 91/271/EWG und Anhang 1 Teil C Abs. 1 AbwV trägt die Klägerin mit ihrem maßgeblich allein an der Tabelle 2 der Richtlinie ausgerichteten Verständnis von Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 AbwV nicht Rechnung; sie lässt auch die erheblichen praktischen Schwierigkeiten der Führung des Nachweises im Sinne des Art. 5 Abs. 4 Richtlinie 91/271/EWG außer Acht.

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Vgl. zu Letzterem Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Jahresbericht 2003 Nr. 4, Jahresbericht 2004 Nr. 4.1.8.

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Es ist nicht fraglich, dass gerade den großen Kläranlagen durch die Abwasserverordnung erhebliches Gewicht dafür beigelegt worden ist, die Gesamtbelastung der Gewässer durch kommunales Abwasser in den europarechtlichen Grenzen von Art. 5 Abs. 4 Richtlinie 91/271/EWG zu halten. Denn eine Verminderung der Stickstofffracht in einer solchen Kläranlage um weniger als 75 % muss, soll die Verminderungsquote von 75 % insgesamt erreicht werden, im Rahmen der Gesamtbilanz durch eine deutlich bessere Reinigungsleistung anderer Kläranlagen ausgeglichen werden. Es spricht nichts dafür, dass es mit dem Sinn und Zweck von Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 AbwV vereinbar sein könnte, abweichend von der generellen Funktion der Herabsetzung des Konzentrationswertes nach Satz 1 für die großen Kläranlagen die Möglichkeit zu schaffen bzw. zu belassen, zu Lasten kleinerer Kläranlagen und/oder des nationalen Nachweises nach Art. 5 Abs. 4 Richtlinie 91/271/EWG an sich zumutbare Anstrengungen hinsichtlich der Elimination von Stickstoff aus dem Abwasser zu unterlassen. Die Ausrichtung der Abwasserverordnung auch an Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie bedingt es vielmehr zwingend, den Konzentrationswert von 13 mg/l regelmäßig und damit vorrangig vor dem prozentualen Verminderungswert in Verbindung mit einem erhöhten Konzentrationswert anzuwenden, von Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 AbwV also nur unter dem Blickwinkel der erforderlichen Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall Gebrauch zu machen. Die Klägerin nimmt selbst an, dass der Konzentrationswert von 13 mg/l tendenziell zu einer erheblichen "Übererfüllung" einer Verminderung der Fracht um 70 % führt; dass diese bessere Reinigungsleistung höherrangigem Recht widersprechen könnte, macht sie nicht geltend.

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Entgegen der Meinung der Klägerin beinhaltet Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 AbwV im vorstehenden Sinne für die einzelne große Kläranlage keine vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigte Verschärfung europarechtlicher Kriterien. In Rede steht eine über die bloße Umsetzung der Tabelle 2 Richtlinie 91/271/EWG hinausgreifende Orientierung an der Zugehörigkeit aller Kläranlagen zu der nach Art. 5 Abs. 4 Richtlinie 91/271/EWG für die gebietsbezogene Verminderungsrate zu betrachtenden Gruppe. Daran ändert nichts, dass der Nachweis nach Art. 5 Abs. 4 Richtlinie 91/271/EWG nach Ansicht der Klägerin gegenwärtig auch dann erbracht werden könnte, wenn die Überwachung anhand der Verminderungsquote nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 AbwV gleichrangig neben derjenigen anhand des Konzentrationswertes nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 1 AbwV stünde. Abgesehen davon, dass diese Annahme durch nichts belegt ist und des Weiteren die Auswirkungen der von der Klägerin beanstandeten Auslegung und Handhabung der Sätze 1 und 4 des Anhangs 1 Teil C Abs. 1 AbwV auf die derzeitig in die Gewässer abgegebene Stickstofffracht ausgeklammert werden, ist maßgeblich für das Verständnis des Regelungsgehaltes einer Vorschrift der in ihr objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Soweit die Klägerin die Vermutung äußert, die Rechtsauffassung des Beklagten sei speziell an Zielsetzungen des Landes Nordrhein-Westfalen ausgerichtet, ist das unvereinbar damit, dass es um den Vollzug von Bundesrecht und um europarechtliche Anforderungen an die Bundesrepublik geht und der von der Klägerin angegriffene ministerielle Erlass Bezug nimmt auf eine gleichgerichtete Wertung der LAWA. Im Übrigen beruht dieser Standpunkt der Klägerin auf der nach dem oben Gesagten unrichtigen Prämisse, das Bundesrecht lasse die freie Wahl zwischen einer Überwachung nach dem Konzentrationswert oder nach der Verminderungsquote in Verbindung mit dem höheren Konzentrationswert zu. Ohnehin enthält die Abwasserverordnung insgesamt nur Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser (§ 1 Abs. 1 AbwV), die nicht unterschritten werden dürfen, deren Beachtung aber lediglich das behördliche Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Einleitungserlaubnis eröffnet. Schließlich wird in Nordrhein-Westfalen dem ministeriellen Bericht "Entwicklung und Stand der Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen" (11. Auflage, Februar 2005) zufolge das Ziel einer Verminderung der Gesamtstickstofffracht aus kommunalen Abwasseranlagen um 75 % nicht flächendeckend erreicht (Seiten 439 ff. des Berichtes).

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Die Klägerin beruft sich, wenn auch mit Bezug zu einer Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten und einer grundsätzlichen Bedeutung, darauf, der Konzentrationswert von 13 mg/l belaste sie unzumutbar im Sinne des Regel-/Ausnahmeverhältnisses der Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 Sätze 1 und 4 AbwV; die Einhaltung des Konzentrationswertes sei fraglich, sodass umfangreiche Investitionen in das Klärwerk zu tätigen seien. Ihr Vorbringen ergibt aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die vor dem Hintergrund des vorstehend erörterten Regelcharakters des Konzentrationswertes den Schluss auf die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Regelanforderung tragen und die anders lautende Wertung des Verwaltungsgerichts als ernstlich zweifelhaft erscheinen lassen könnte. Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung auf die Ergebnisse der amtlichen Überwachung und die daraus für die Zeit von Januar 2002 bis Juli 2005 abzulesende Einhaltung des Konzentrationswertes als Überwachungswert. Diese Würdigung wird durch die Erwägungen der Klägerin zum Überschreitungsrisiko nicht erschüttert. Richtig ist, dass die amtliche Überwachung stichprobenartig stattfindet und kein lückenloses Bild der Ablaufwerte bietet. Jedoch unterliegen auch vorhandene Einleitungen von kommunalem Abwasser im Grundsatz dem durch die 5. Änderungsverordnung herabgesetzten Konzentrationswert. Nach der Begründung zu deren kostenmäßigen Auswirkungen entspricht die Erhöhung der Anforderungen bezogen auf Anhang 1 dem, was sich als Stand der Technik bereits durchgesetzt hatte; die Abschätzung der Folgen der Herabsetzung des Konzentrationswertes macht die Erwartung des Verordnungsgebers deutlich, der Wert könne ohne zusätzliche Investitionen eingehalten werden, weil er in der Regel schon eingehalten werde oder durch betriebliche Maßnahmen erreicht werden könne.

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Vgl. BR-Drs. 421/02 Seiten 35 f., 39 f. zu Anhang 1.

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Diese Einschätzung beinhaltet, dass der Verordnungsgeber mit dem Konzentrationswert von 13 mg/l, ausgehend von dem früher geltenden Konzentrationswert von 18 mg/l, eine Reduzierung der Sicherheit hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen und/oder eine erhöhte Ausschöpfung von Kapazitätsreserven als für den Betreiber hinnehmbar in Kauf genommen hat. Von einer Unzumutbarkeit der Einhaltung des herabgesetzten Konzentrationswertes, die den Rückgriff auf die Anforderungen nach Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 4 AbwV ermöglichen könnte, kann daher allenfalls dann die Rede sein, wenn und soweit die betreffende Anlage dem nach der Abwasserverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten der 5. Änderungsverordnung gebotenen Reinigungsstandard genügt und auf der Grundlage des entsprechenden Anlagenbestandes zusätzliche Investitionen zur Anpassung an den geänderten Konzentrationswert notwendig sind. Welches Ausmaß bauliche Investitionen, die unter dem Gesichtspunkt der Steigerung des Überschreitungsrisikos für ratsam gehalten werden, erreichen müssen, um als unzumutbar eingestuft zu werden, bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Erforderlichkeit von baulichen Investitionen ist von der Klägerin nicht schlüssig dargetan worden.

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Die von der Klägerin angesprochenen Äußerungen der Beklagten zu den mit dem genehmigten Ausbau des Klärwerkes zu erzielenden Ablaufwerten für Stickstoff zielen im Einklang hiermit auf die Überprüfung, ob der von der Klägerin angeführte Investitionsbedarf tatsächlich auf die Änderung des Konzentrationswertes zurückzuführen ist. Immerhin hat sich die Klägerin unter Geltung des in der Einleitungserlaubnis festgesetzten Konzentrationswertes von 18 mg/l zu dem Ausbau veranlasst gesehen, und zwar, ihre Angaben zu einer Orientierung der Bemessung von Kläranlagen an einer aus der Sicht des Betreibers hinreichenden Sicherheit gegenüber einer Überschreitung von Überwachungswerten zugrunde gelegt, in der Annahme, das Klärwerk mit der Umsetzung der Ausbauplanung auf den Stand bringen zu können, den bisherigen Konzentrationswert mit der erforderlichen und genügenden Sicherheit einhalten zu können. Die Klägerin hat die Ausbauplanung aber hinsichtlich der dritten Bauphase mit u. a. neu zu errichtenden Belebungsbecken nicht realisiert. Sie hat nicht plausibel dargetan, dass und warum gleichwohl der nach ihren Angaben zur Herbeiführung einer notwendigen Sicherheit erforderliche Zubau von Belebungskapazität seine Ursache gerade in der Herabsetzung des Konzentrationswertes findet. Greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Auffassung, die Beklagte wirke trotz der im angegriffenen Bescheid angeführten Ergebnisse der mehrjährigen amtlichen Überwachung mittelbar auf einen nach den früher geltenden Anforderungen entbehrlichen Ausbau des Klärwerkes hin, ergeben sich nicht. Hierbei ist einzubeziehen, dass bei der Beurteilung der Einhaltung des Konzentrationswertes als Überwachungswert die "vier-von-fünf-Regelung" Anwendung findet (Nr. 5.2.2 der wasserrechtlichen Erlaubnis, § 6 Abs. 1 AbwV). Ferner räumt die Klägerin ein, dass nach einer der beiden von ihr alternativ erwogenen Berechnungsverfahren auch bezogen auf den Konzentrationswert 18 mg/l Nges ein Ausbau notwendig ist. Auch mit ihrem Hinweis auf das alternative Berechnungsverfahren erklärt sie nicht, dass mit einem hieran orientierten Ausbau keine ihrer Ansicht nach erforderliche und auskömmliche Sicherheit in Bezug auf das Einhalten des Konzentrationswertes von 13 mg/l erreicht werden kann. Soweit sie den Ergebnissen der amtlichen Überwachung diejenigen ihrer Eigenüberwachung entgegenhält, zeigt sie nicht auf, dass Letztere ein signifikantes Überschreitungsrisiko wahrscheinlich machen, das den Schluss auf eine für die Einhaltung des Konzentrationswertes von 13 mg/l Nges nicht ausreichende Bemessung des Klärwerkes zulassen könnte. Schon wegen der "vier-von-fünf-Regelung" ist nicht aussagekräftig, wenn bei der Streuung der Ergebnisse der Eigenüberwachung, die die Klägerin zudem nicht näher dargetan hat, punktuell Überschreitungen auftreten. Konkrete Tatsachen für eine unzulängliche Leistungsfähigkeit des Klärwerkes sind auch sonst nicht vorgebracht. Im Übrigen gilt der Konzentrationswert nach der wasserrechtlichen Erlaubnis als Überwachungswert für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober. Die erstinstanzlich vorgelegten Daten sind von der Klägerin aber außerhalb dieses Zeitraums erhoben worden, also unter für die Abwasserreinigung tendenziell ungünstigeren klimatischen Bedingungen, und taugen auch deshalb, was die Einhaltung des Überwachungswertes anbelangt, nicht zum Beleg von stattgefundenen Überschreitungen oder eines dahingehenden entscheidungserheblichen Risikos.

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Darüber hinaus hält die Klägerin die prozentuale Verminderung um 70 % lediglich unter Berücksichtigung eines Überwachungszeitraums vom 1. Mai bis 31. Oktober

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eines Jahres (Anhang 1 Teil C Abs. 1 Satz 3 AbwV) für gesichert. Diese Regelung ist aber (allein) dem gegebenenfalls von 13 mg/l auf bis zu 25 mg/l zu erhöhenden Konzentrationswert für Nges zugeordnet. Die Zuordnung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Sätze 2 und 3 von Anhang 1 Teil C Abs. 1 AbwV sowie den diesen Regelungen zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben der Tabelle 2 Fußnote 3 Richtlinie 91/271/EWG. Weiterhin gesteht die Klägerin zu, dass es an verbindlichen Kenngrößen für die Ermittlung der Stickstoffbelastung im Zulauf des Klärwerkes fehlt,

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vgl. hierzu auch LAWA, Jahresbericht 2005 Nr. 4.1.7,

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sodass ihre Behauptung einer Verminderung der Stickstofffracht um 70 % schon wegen der Ungewissheit über einen der zentralen Berechnungsfaktoren durch nichts Greifbares gestützt wird.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legt die Klägerin nicht dar. In ihren Ausführungen zu diesem Zulassungsgrund befasst sie sich mit der sicheren Einhaltung des Konzentrationswertes von 13 mg/l Nges. Die diesbezüglich von der Klägerin gesehenen Probleme sind rein technischer und damit außerrechtlicher Art, aber keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache, auch nicht hinsichtlich der Tatsachenfeststellung.

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Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennt die Klägerin nicht. Ein bestimmter – vermeintlicher – Klärungsbedarf ist ihrem Vorbringen auch nicht sinngemäß zu entnehmen. Versteht man ihre Ausführungen dahin, dass sie die Voraussetzungen für eine Zulassung eines höheren Konzentrationswertes nach Satz 4 von Anhang 1 Teil C Abs. 1 AbwV als klärungsbedürftig betrachtet, trifft das nicht zu. Nicht jede Frage der Auslegung einer Vorschrift bedarf obergerichtlicher Klärung; so ist es u. a. dann, wenn sich die Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Das ist nach dem oben Gesagten hier der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.