Berufungszulassung: Unterlassungsgebot gegen Einleitung unzureichend gereinigten Abwassers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine Ordnungsverfügung zur Unterlassung der Einleitung unzureichend gereinigten Abwassers bestätigte. Er machte u.a. geltend, das Abwasser werde überwiegend gesammelt und entsorgt und ein Kanalanschluss stehe bevor. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung. Das Unterlassungsgebot lasse zulässige Abhilfemaßnahmen nach dem Stand der Technik zu; ein bloß teilweises Sammeln genüge nicht, und ein in absehbarer Zeit erwarteter Kanalanschluss mache Zwischenlösungen nicht ohne Weiteres unverhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die bestätigte Abwasser-Unterlassungsverfügung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung liegen nicht vor, wenn das Zulassungsvorbringen den tragenden Gefahren- und Rechtswidrigkeitsbefund der Vorinstanz nicht substantiiert in Frage stellt.
Ein ordnungsrechtliches Unterlassungsgebot, das lediglich die Einleitung unzureichend gereinigten Abwassers untersagt, lässt dem Pflichtigen die Wahl unter allen rechtmäßigen Abhilfemaßnahmen und ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil einzelne konkrete Maßnahmen genehmigungsrechtlich zweifelhaft sein könnten.
Die rechtmäßige Abwasserbeseitigung erfordert die vollständige Vermeidung der Einleitung unzureichend gereinigten Abwassers in das Grundwasser; das Sammeln und Entsorgen nur eines überwiegenden Teils des Abwassers genügt hierfür regelmäßig nicht.
Der Umstand, dass ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation erst in einem künftig erwarteten Zeitraum möglich sein wird, führt nicht schematisch zur Unverhältnismäßigkeit einer Unterlassungsverfügung; maßgeblich ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich Zumutbarkeit und Kosten von Zwischenlösungen.
Bis zum Eintritt eines Anschluss- und Benutzungszwangs bleibt der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Abwasserbeseitigung eigenverantwortlich rechtmäßig sicherzustellen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 4415/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 8.000,-- DM.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Das Antragsvorbringen ruft keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hervor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Mit seinen Ausführungen zum Sammeln des Abwassers in der vorhandenen Abwassersammelgrube und zu dessen anschließender Entsorgung stellt der Kläger das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen nicht erlaubten Einleitens von Abwasser in das Grundwasser nicht annähernd in Frage. Zum einen gelangt das Abwasser nach eigenen Angaben des Klägers lediglich "zum größten Teil" in die Sammelgrube. Zum anderen übergeht der Kläger, dass dem erstinstanzlichen Urteil zufolge nur das Toilettenabwasser der Sammelgrube zugeführt und sodann entsorgt wird, während das sonstige Abwasser einem Graben zufließt und dort versickert. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Abwasser, das in den Graben gelangt, was als Einleiten des Abwassers in das Grundwasser zu verstehen ist, und dem Volumen der für die Aufnahme des Toilettenabwassers bestimmten Sammelgrube sowie der gesunkenen Anzahl der Bewohner des Grundstücks ist vom Kläger nicht dargetan worden. Ohne technische Maßnahmen, durch die u.a. auch das Waschabwasser der Sammelgrube zugeleitet wird, bleibt es insoweit bei dem bisherigen Zustand. Ziel und Regelungsgegenstand der Ordnungsverfügung ist es gerade sicherzustellen, dass kein Abwasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Das verlangt mehr als das Sammeln und Entsorgen des "größten Teils" des insgesamt anfallenden Abwassers. Die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen bestimmt die Menge des Abwasseranfalls und demzufolge die Größe einer als Abhilfemöglichkeit zu erwägenden Abwassersammelgrube; Vorgaben enthält die Ordnungsverfügung in dieser Richtung jedoch nicht.
Eine "biologische Nachreinigung" des Abwassers in einer "Wurzelanlage" wird vom Kläger nur als eine Möglichkeit der Abwasserbehandlung angesprochen, ohne dass für die Realisierung dieser Möglichkeit greifbare Anhaltspunkte angeführt würden. Tatsächlich wird das Toilettenabwasser - sofern die Sammelgrube dicht ist - abgefahren und versickert das übrige Abwasser in einem Graben. Dass die Abwassersammelgrube dicht ist, behauptet der Kläger sinngemäß. Umstände, aufgrund deren der Graben als eine dem aktuellen Abwasserreinigungsstandard genügende Pflanzenkläranlage betrachtet werden könnte, sind - unabhängig vom Problem einer gegebenenfalls erforderlichen Vorbehandlung des Abwassers - nicht im Ansatz dargelegt worden. Sollte der Kläger von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, das Abwasser mittels einer - näher zu bestimmenden - "Wurzelanlage" zu reinigen, wird ihm das durch das Unterlassungsgebot vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 7 a WHG) nicht verwehrt; die Ordnungsverfügung sieht alle Typen von Abwasserbehandlungsanlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, als prinzipiell geeignete Abhilfemaßnahmen an.
Die behauptete mündliche Ablehnung der Genehmigung einer abflusslosen Sammelgrube anlässlich des Bußgeldverfahrens im Jahre 1998 ist nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zeitlich und inhaltlich überholt. Das leuchtet angesichts der abweichenden Regelungsgehalte der nunmehr streitigen Ordnungsverfügung und der inzwischen gegenstandslosen, während des Bußgeldverfahrens geltenden Ordnungsverfügung vom 22. Mai 1998 ohne weiteres ein. Gesichtspunkte, die der vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerung trotzdem nachvollziehbar entgegenstehen könnten, verdeutlicht der Kläger nicht.
Das vorliegend angefochtene Unterlassungsgebot überlässt dem Kläger die Wahl zwischen den denkbaren rechtmäßigen Mitteln zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustandes der Abwasserbeseitigung; verbindlich vorgegeben wird dem Kläger lediglich, dass die Einleitung unzureichend gereinigten Abwassers zu unterlassen ist. Daher verfehlt die Kritik des Klägers an der Genehmigungsfähigkeit einer Kleinkläranlage den Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung. Außerdem ist aus der vorgetragenen Nähe eines "Katastrophenschutzbrunnens", für dessen rechtmäßiges Vorhandensein und dessen Einbeziehung in behördliche Schutzvorkehrungen nichts Konkretes angeführt ist, keine Rechtfertigung herzuleiten, das Abwasser in der bisherigen Form - ohne zureichende Vorreinigung - in das Grundwasser einzuleiten. Dahinstehen kann dabei, ob das vom Kläger angesprochene Regelwerk sich überhaupt über die Sanierung von Abwasserverhältnissen verhält, die dadurch gekennzeichnet sind, dass in der Nähe eines Trinkwasserbrunnens nicht bzw. nur unzulänglich gereinigtes Abwasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Jedenfalls hat der Kläger weder verdeutlicht, dass behördlicherseits die Einhaltung etwaiger Vorgaben des Regelwerkes verlangt wird, noch hat er einen Anhaltspunkt dafür benannt, dass er eine subjektive Rechtsposition hinsichtlich des Schutzes des Brunnens inne hat.
Dem Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der gemeindlichen Kanalisation kann der Kläger frühestens unterliegen, wenn sein Grundstück an die betriebsbereite öffentliche Kanalisation angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann. Das ist gegenwärtig noch nicht der Fall, weil bislang allenfalls Vorarbeiten für die Erstellung des öffentlichen Kanalisationsnetzes durchgeführt werden. Der Kläger selbst hat bis zum Wirksamwerden des Anschluss- und Benutzungszwanges für eine rechtmäßige Beseitigung des Abwassers zu sorgen (§ 53 a LWG).
Dass nach den Angaben des Klägers der Anschluss seines Grundstücks an die noch zu erstellende gemeindliche Kanalisation bis zum Jahre 2002 erfolgen soll, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der verfügten Regelung berücksichtigt (UA S. 9). Seine Einschätzung, der Kanalanschluss sei ("zumal") im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zeitlich nicht absehbar gewesen, bringt ersichtlich zum Ausdruck, dass bei Erlass des Widerspruchsbescheides der Zeitpunkt des Kanalanschlusses des Grundstücks nicht verbindlich festgelegt war und nur anhand bekannter Tatsachen sowie Planungen prognostiziert werden konnte, was naturgemäß mit Ungewissheiten verbunden war. Zu bedenken ist insoweit, dass die betriebsfertige Herstellung des Kanalanschlusses den Abschluss der Kanalbauarbeiten voraussetzt, dass der genaue Ablauf und Fortgang der Arbeiten nicht bekannt war und dass die Gemeinde B. S. noch in einem über ein Gespräch mit dem Kläger gefertigten Aktenvermerk vom 10. März 2000 einen Anschluss des Grundstücks erst "bis zum Jahre 2005 nach dem Abwasserbeseitigungskonzept" in Aussicht gestellt hatte. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass mit einem Kanalanschluss des Grundstücks noch im Jahre 2002 entweder schon bei Erlass des Widerspruchsbescheides hinlänglich verlässlich zu rechnen war oder zumindest gegenwärtig aufgrund der Auskunft der Gemeinde B. S. vom 12. Juni 2001 zu rechnen ist, führt dies allenfalls zu einem Mangel in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils, nicht aber zu ernstlichen Zweifeln daran, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren des Klägers im Ergebnis zutreffend beschieden hat. Dabei mag man zu Gunsten des Klägers annehmen, dass die sich aus der Auskunft der Gemeinde B. S. ergebende Veränderung der bisher bekannten Umstände im Rahmen der Prüfung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidungserheblich ist. Denn die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit des verfügten Unterlassungsgebotes werden auch dann nicht durchgreifend erschüttert, wenn im Einklang mit der Auskunft vom 12. Juni 2001 eingestellt wird, dass der Bereich, in dem sich das Wohngrundstück des Klägers befindet, bis Ende 2002 mit einer gemeindlichen Kanalisation ausgestattet sein wird, und wenn man gleichzeitig unterstellt, dass ab diesem Zeitpunkt der Kläger das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in vollem Umfang der Kanalisation zuleitet oder er jedenfalls dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen ist; dass der Kanalanschluss des Grundstücks schon wesentlich früher, also noch im Jahre 2001 ("bis zum Jahre 2002") oder zu Beginn bzw. zur Mitte des Jahres 2002 ansteht, wird weder durch die Auskunft vom 12. Juni 2001 noch anderweitig gestützt noch auch nur vom Kläger substantiiert vorgebracht. Der Kläger hat nicht anhand nachprüfbarer Tatsachen dargelegt, dass ihm in Anbetracht dieser Verhältnisse übermäßige Nachteile drohen, wenn er jetzt die mit der Ordnungsverfügung beanstandete Einleitung unzureichend gereinigten Abwassers in das Grundwasser einstellt; das versteht sich auch keineswegs von selbst. Auf Seiten des Klägers ist insoweit die ihn bei einer Befolgung des Unterlassungsgebotes durch Realisierung von rechtmäßigen Abhilfemaßnahmen treffende finanzielle Belastung zu berücksichtigen. Ob diese Belastung außer Verhältnis zu dem mit der Ordnungsverfügung zu bewirkenden Erfolg steht, hängt u.a. von der Höhe der entstehenden Kosten ab. Der Zeitabstand bis zur Bereitstellung der Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisation ist ein weiterer, im Rahmen der gebotenen Würdigung aller konkreten Gegebenheiten zu würdigender Faktor; er ist unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit von Zwischenlösungen nicht schematisch festgelegt und bemisst sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.
Vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1996 - 20 A 7551/95 -; ständige Rechtsprechung des Senats.
Dementsprechend reicht der derzeit auf etwa 1 ½ Jahre zu veranschlagende Zeitraum bis zum Bestehen der Möglichkeit des Kanalanschlusses als solcher nicht aus, um die mit der Ordnungsverfügung verfügte Beendigung der rechtswidrigen Abwasserverhältnisse als übermäßig hart einstufen zu können. Weiteres hat der Kläger aber nicht substantiiert deutlich gemacht. Er ist insbesondere nicht ansatzweise auf die realistischerweise zu erwartenden Kosten des vollständigen Sammelns und Entsorgens des anfallenden Abwassers eingegangen. Wenn es zutrifft, dass - was der Kläger behauptet - "so gut wie kein" unzureichend gereinigtes Abwasser in das Grundwasser eingeleitet wird, gibt es keinen Anhaltspunkt, dass das Sammeln und Entsorgen auch der verbleibenden Restmenge mit erheblichen Aufwendungen einhergeht. Wenn hingegen nicht unbeträchtliche Mengen u.a. an Waschabwasser in dem Graben versickern sollten, dürften zwar die dem Kläger bei einer Umsetzung der Ordnungsverfügung entstehenden Kosten höher anzusetzen sein. Jedoch fällt dann auch der Verstoß gegen das Wasserrecht stärker ins Gewicht. Es steht außer Zweifel, dass eine Abwassersammelgrube als kurzfristig realisierbare Übergangslösung grundsätzlich tauglich ist und je nach Arbeitsaufwand gegebenenfalls nur Kosten in einer durchaus überschaubaren und zumutbaren Größenordnung verursacht.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind mit dem Vorbringen des Klägers, der in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf seine Ausführungen zu vermeintlichen ernstlichen Zweifeln zurückgreift, nach dem Vorstehenden nicht dargelegt.
Eine konkrete grundsätzlich klärungsbedürftige Frage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Zum einen legt der Kläger seiner Fragestellung nicht den konkreten Regelungsgehalt der angegriffenen Ordnungsverfügung zugrunde, die sich darauf beschränkt, ihm das Einleiten des unzureichend gereinigten Abwassers zu untersagen. Zum anderen und unabhängig hiervon ist, wie oben ausgeführt, bereits grundsätzlich geklärt, dass sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles dafür maßgeblich sind, ob eine Unterlassungsverfügung der gegebenen Art im Hinblick auf den Zeitraum bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung im Sinne des Klägers ist der von ihm thematisierte Fragenkomplex nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.