Waffenbesitzkarte: Eintragung von Halbautomaten ohne Magazinkapazitätsbeschränkung
KI-Zusammenfassung
Ein Jäger begehrte die Eintragung zweier halbautomatischer Selbstladebüchsen in seine Waffenbesitzkarten ohne den Zusatz „2-schüssig“. Streitig war, ob das jagdrechtliche Verbot des Schießens auf Wild mit Magazinen über zwei Patronen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG) waffenrechtlich durch eine kapazitätsbezogene Beschränkung in der WBK „umzusetzen“ ist. Das OVG NRW gab der Berufung statt und verpflichtete zur Eintragung ohne Beschränkung, weil § 19 BJagdG ein Verwendungsverbot (Schießen auf Wild) und kein Waffenverbot begründet und die Magazinkapazität nicht die Waffenart charakterisiert. Eine Beschränkung/Auflage nach § 9 WaffG kam mangels Gefahrenprognose ebenfalls nicht in Betracht; die Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Verpflichtung zur Eintragung der Waffen ohne Zusatz „2-schüssig“ in die Waffenbesitzkarten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG betrifft die Verwendung (Schießen auf Wild) mit Magazinen bestimmter Kapazität und begründet kein generelles Verbot der halbautomatischen Waffe als solcher.
Die Magazinkapazität prägt bei Halbautomaten regelmäßig nicht die waffenrechtliche Waffenart; eine Eintragung als eigenständige Waffenart „Halbautomat/Selbstladebüchse 2-schüssig“ ist waffenrechtlich nicht geboten.
Die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG hat jedenfalls insoweit regelnde Wirkung, als sie die Besitzerlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG dokumentiert/erteilt.
Jagdrechtliche Verwendungsverbote sind grundsätzlich nicht durch kapazitätsbezogene Zusätze in der Waffenbesitzkarte umzusetzen, wenn die Eintragung über Waffenart und Modell keine Erlaubnis zur verbotenen Verwendung enthält.
Inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen nach § 9 WaffG setzen eine auf Tatsachen gestützte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus; die bloße Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung genügt nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 3987/11
Tenor
Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Waffe des Herstellers Browning, Modell BAR Zenith, Herstellungsnummer 311ZM11476//15838, in die Waffenbesitzkarte Nr. 14.185 und die Waffe des Herstellers Arsenal, Modell M12F, Herstellungsnummer IN487049, in die Waffenbesitzkarte Nr. 13.843 jeweils ohne eine auf die Magazinkapazität bezogene Beschränkung einzutragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Der Kläger ist als Sportschütze und Jäger Inhaber zahlreicher Schusswaffen.
Am 1. Dezember 2010 erwarb er in einem Geschäft für Jagdausrüstung eine halbautomatische Selbstladebüchse des Herstellers Browning (Modell BAR Zenith, Kaliber 9,3x62, Herstellungsnummer 311ZM11476//15838). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 beantragte er bei dem Beklagten, für diese Waffe eine neue Waffenbesitzkarte auszustellen. Dabei gab er an, Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins zu sein. Aus der beigefügten Rechnung des Jagdgeschäfts ergibt sich, dass die Waffe mit einem 2-Schuss-Magazin verkauft wurde.
Der Beklagte stellte die Waffenbesitzkarte Nr. 14.185 aus und trug die zuvor bezeichnete Waffe in diese unter der laufenden Nummer 1 ein. Als Art der Waffe vermerkte er in der Spalte 2 der Waffenbesitzkarte "Selbstlade-Büchse2-schüssig".
Am 29. März 2011 erwarb der Kläger von einer Privatperson eine weitere halbautomatische Selbstladebüchse (Hersteller Arsenal, Modell M12F, Kaliber 7,62x39, Herstellungsnummer IN487049). Mit Schreiben vom 1. April 2011 beantragte er bei dem Beklagten wiederum unter Hinweis auf seinen gültigen Jahresjagdschein, diese Waffe in seine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte Nr. 13.843 einzutragen. In der Waffenbesitzkarte des Veräußerers war als Art der Waffe in der Spalte 2 "Selbstladebüchse" eingetragen.
Der Beklagte trug die zuvor bezeichnete Waffe mit dem Erwerbsdatum in die Waffenbesitzkarte Nr. 13.843 ein. Als Art der Waffe vermerkte er in der Spalte 2 "SL-Büchse 2-schüssig".
Im Mai 2011 wandte sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten an den Beklagten und bat sinngemäß um Streichung der Bezeichnung "2-schüssig" mit der Begründung, dass die jagdrechtliche Beschränkung (Verwendung automatischer Waffen nur mit zweischüssigen Magazinen) für das Waffenrecht irrelevant sei und zudem die Beschränkung nur für den tatsächlichen Jagdgebrauch der Waffe gelte, nicht aber für das Schießtraining auf dem Schießstand.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8. Juni 2011 eine Streichung mit der sinngemäßen Begründung ab, dass bei Jägern ein Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 WaffG nur im Hinblick auf nicht nach dem Bundesjagdgesetz verbotene Waffen bestehe, (halb-)automatische Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen könnten, jedoch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG verboten seien und deshalb eine Eintragung nur mit der Einschränkung "2-schüssig" vorgenommen werden könne; eine Unterscheidung zwischen Jagdausübung und Jagdtraining sehe das Waffengesetz insoweit nicht vor.
Zur Begründung seiner im Juli 2011 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sinngemäß geltend gemacht: Jäger dürften grundsätzlich Langwaffen erwerben, ohne dass es darauf ankomme, ob sie für die Jagd verwendbar seien. Dies ergebe sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG; Einschränkungen dürfe die Behörde nicht hinzufügen. Beispielsweise würden auch sich aus dem Jagdrecht ergebende Beschränkungen für kleinkalibrige Waffen nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Der Beklagte trenne nicht hinreichend zwischen dem Bedürfnis eines Jägers und dem Umfang der waffenrechtlichen Berechtigung. Die sich aus § 19 BJagdG ergebenden Verbote beträfen nur die Jagdausübung, während das Bedürfnis eines Jägers angesichts der in § 13 Abs. 6 WaffG genannten Bereiche weiter gefasst sei. Außerhalb der eigentlichen Jagdausübung sei es nicht verboten, ein Magazin mit einer größeren Kapazität als zwei Patronen zu verwenden. Bei der vorgenommenen Einschränkung könne es sich nur um eine Auflage nach § 9 WaffG handeln. Diese sei mangels einer Begründung sowie mangels Ermessensausübung rechtswidrig. Er habe Bedenken, dass er sich in Ansehung der Auflage ordnungswidrig verhalte, wenn er auf einem Schießstand ein Magazin mit höherer Kapazität benutze.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung der Eintragungen in der Waffenbesitzkarte Nr. 13.843 - dort Nr. 1 und 2 - sowie der Waffenbesitzkarte Nr. 14.185 - dort Nr. 1 - zu verpflichten, entsprechende waffenrechtliche Erlaubnisse ohne die Einschränkung "2-schüssig" zu erteilen,
hilfsweise,
die Auflagen "2-schüssig" in den genannten Waffenbesitzkarten aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zu Begründung seines Antrags hat er die Argumentation aus seinem Schreiben vom 8. Juni 2011 wiederholt und vertieft sowie ergänzend geltend gemacht: Aus der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes ergebe sich, dass auch beim jagdlichen Übungsschießen nur mit Waffen geschossen werden dürfe, deren Magazin nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen könne. Zu Übungszwecken könne der Kläger gelegentlich ein größeres Magazin gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG erwerben.
Mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie die Eintragungen in der Waffenbesitzkarte Nr. 13.843 unter Nr. 2 sowie in der Waffenbesitzkarte Nr. 14.185 unter Nr. 1 betrifft, abgewiesen.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass aus der die Jagdausübung im engeren Sinne regelnden Vorschrift des § 19 BJagdG aus systematischen Gründen keine waffenrechtliche Beschränkung abgeleitet werden könne. Im Übrigen sei einer Stellungnahme des Nationalen Waffenregisters zu entnehmen, dass die Eintragungspraxis des Beklagten unzutreffend sei. Ferner gebe es im Hinblick auf Sportschützenwaffen, die mit einem zehnschüssigen Magazin verwendet werden dürften, keine waffenbehördliche Praxis, eine entsprechende Beschränkung einzutragen.
Der Kläger beantragt,
das angegriffene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Waffe des Herstellers Browning, Modell BAR Zenith, Herstellungsnummer 311ZM11476//15838, in die Waffenbesitzkarte Nr. 14.185 und die Waffe des Herstellers Arsenal, Modell M12F, Herstellungsnummer IN487049, in die Waffenbesitzkarte Nr. 13.843 jeweils ohne eine auf die Magazinkapazität bezogene Beschränkung einzutragen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend: Bei dem von ihm gemachten Zusatz "2-schüssig" handele es sich um eine Auflage im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 WaffG. Als solche werde sie nach § 3 Nr. 17 NWRG auch im Nationalen Waffenregister erfasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
Die Klage ist zulässig.
Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Die vom Kläger begehrten Eintragungen stellen ihn begünstigende Verwaltungsakte dar. Sie haben regelnde Wirkung.
Zwar bedurfte der Kläger als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG für den Erwerb der streitgegenständlichen Waffen - das Vorliegen einer (nicht verbotenen) Langwaffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG jeweils unterstellt - keiner Erlaubnis. Dementsprechend ist insoweit eine (regelnde) Erlaubniserteilung durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht erforderlich. Allerdings befreit § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG ausdrücklich nur von der Erlaubnis für den Erwerb. Darüber hinaus bedarf es nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 WaffG auch einer Besitzerlaubnis. Angesichts dessen kommt einer einem Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG entsprechenden Eintragung jedenfalls insoweit regelnde Wirkung zu, als darin die Erteilung einer Besitzerlaubnis zu sehen ist.
Der Umstand, dass der Beklagte dem Begehren des Klägers faktisch durch ersatzlose Streichung des jeweils in der Spalte 2 der Waffenbesitzkarte eingetragenen Zusatzes "2-schüssig" nachkommen könnte, führt nicht auf die - alleinige - Statthaftigkeit einer (Teil-)Anfechtungsklage. Die hier streitgegenständliche Frage, ob eine Waffe nur mit einer Beschränkung hinsichtlich der Magazinkapazität erlaubt (eingetragen) werden kann, betrifft den eigentlichen Inhalt der Erlaubnis. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der Beklagte die Beschränkung angesichts des Eintrags "2-schüssig" jeweils in der Spalte 2 der Waffenbesitzkarte, welche mit "Art" überschrieben ist, als Frage der Charakterisierung oder Präzisierung der Waffenart aufgefasst hat, woraus sich ergibt, dass jedenfalls nach seiner Auffassung ohne den Eintrag "2-schüssig" eine andere (nicht "erlaubnisfähige") Art vorliegt.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die streitgegenständlichen Waffen in seine Waffenbesitzkarten jeweils ohne einen die Magazinkapazität beschränkenden Zusatz eingetragen werden. Die anderslautendenden Eintragungen des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 WaffG).
Auf die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein (gebundener) Anspruch. Dies ergibt sich daraus, dass § 2 Abs. 2 WaffG eine Erlaubnispflicht statuiert und nachfolgend die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung geregelt werden, es jedoch keine Vorschrift gibt, die der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde Ermessen einräumt. Ermessen im Rahmen der Erteilung besteht lediglich gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG im Hinblick auf inhaltliche Beschränkungen, Befristungen und Auflagen zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 WaffG genannten Zwecken.
Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Erlaubnis/Eintragung liegen jeweils vor. Insbesondere steht den vom Kläger begehrten Eintragungen nicht entgegen, dass es sich um verbotene Waffen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG handelt, wenn kein die Magazinkapazität beschränkender Zusatz eingetragen wird. Zwar ist es - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in der Literatur, dass aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ein Verbot für automatische und halbautomatische Waffen folgt, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, und es sich solchermaßen zugleich um nach dem Bundesjagdgesetz verbotene Waffen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG handelt.
Vgl. Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 13 WaffG Rn. 5; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2011, § 13 Rn. 17 f.; Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 13 Rn. 8; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 1360 f.; v. Grotthuss in: Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, § 13 WaffG Rn. 31.
Dem kann so aber nicht gefolgt werden, weil sich das aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebende Verbot im Rahmen der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung nicht umsetzen lässt und es einer solchen Umsetzung auch nicht bedarf.
Das Verbot betrifft von seinem Inhalt her nicht generell bestimmte Waffen (halbautomatische und automatische), sondern eine bestimmte Form ihrer Verwendung, nämlich das Schießen auf Wild mit Magazinen, die eine Kapazität von mehr als zwei Patronen haben. Dass es sich um ein Verwendungsverbot handelt, ist bei isolierter Betrachtung hinsichtlich des Schießens auf Wild eindeutig, gilt aber auch für die damit zusammenwirkende Regelung betreffend die Magazinkapazität. Da (halb)automatische Waffen üblicherweise mit Magazinen unterschiedlicher Kapazität "betrieben" (verwendet) werden und die Magazine fortlaufend ausgewechselt werden können, stellt auch die die Magazinkapazität beschränkende Regelung kein Verbot der Waffe selbst dar, sondern ein Verbot der Verwendung eben mit bestimmten Magazinen. Dementsprechend führt das jagdrechtliche Verwendungsverbot nicht dazu, dass (halb)automatische Waffen generell als nach dem Bundesjagdgesetz verbotene Waffen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen sind. Daraus ergibt sich weiterhin, dass sich das jagdrechtliche Verwendungsverbot bei der auf eine konkrete Waffe bezogenen waffenrechtlichen Erlaubniserteilung (Sacherlaubnis) nicht "umsetzen" lässt.
Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte das Verbot mit dem jeweils eingetragenen Zusatz "2-schüssig" bei der Waffenart umsetzen wollte. Abgesehen davon, dass dieser Zusatz dem Verwendungsverbot nicht entspricht, weil unter Berücksichtigung einer im Patronenlager befindlichen Patrone mit einer mit einem 2-Schuss-Magazin ausgestatteten Waffe drei Schüsse abgegeben werden können, hat das aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG folgende Verbot keinen Einfluss auf die (zu erlaubende und einzutragende) Waffenart. Was die Art anbelangt, handelt es sich bei den streitgegenständlichen Waffen mit Blick auf die Begriffsbestimmungen unter Nr. 2 des Unterabschnitts 1 des Abschnitts 1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG um Feuerwaffen (Nr. 2.1), Halbautomaten (Nr. 2. 2 Satz 1 a. E.) und Langwaffen (Nr. 2.5). Möglicherweise ist es zulässig, bei der Waffenart, wie es die vom Beklagten vorgenommenen Eintragungen zeigen, weiter mit Blick auf die Art des Laufs und der damit korrespondierenden Munition zwischen Flinten und Büchsen zu differenzieren, auch wenn diese Differenzierung in der zuvor genannten Anlage nicht vorgenommen wird. Ferner mag sich aus der Begriffsbestimmung zu Einzelladerwaffen unter Nr. 2.4, die unter anderem auf das Fehlen eines Magazins abstellt, im Umkehrschluss ableiten lassen, dass Voll- und Halbautomaten im Sinne der Nr. 2.2 üblicherweise ein Magazin haben. Dies führt jedoch waffenrechtlich nicht dazu, dass es unterschiedliche, über die Magazinkapazität bestimmte (Unter-)Arten von Voll- und Halbautomaten gibt. Da bei diesen Waffen die Magazine typischerweise auswechselbar sind und dementsprechend eine konkrete Waffe ebenso wie die Waffenart mit Magazinen unterschiedlicher Kapazität verwendet werden kann, betrifft die Magazinkapazität - wie oben zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG bereits ausgeführt - die Verwendung der Waffe, jedoch nicht die Waffenart. Dadurch, dass § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG die Verwendung von Halbautomaten, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, bei der Jagdausübung in Gestalt des Schießens auf Wild verbietet, entsteht waffenrechtlich auch keine neue oder eigenständige Waffenart "Halbautomat mit 2-Schuss-Magazin", die entsprechend eingetragen werden könnte (oder müsste).
Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für einen etwaigen die Magazinkapazität beschränkenden Zusatz in der Spalte 5 (Modellbezeichnung) der Waffenbesitzkarte. Das jeweilige Modell einer Waffe wird jedenfalls bei(Halb-)Automaten nicht über oder mittels der Magazinkapazität charakterisiert.
Es bedarf jedoch auch keiner Umsetzung des jagdrechtlichen Verwendungsverbots, weil zum einen die Eintragung "Halbautomat" - die vom Beklagten hier verwendete Bezeichnung Selbstlade-Büchse besagt nichts anderes - und die Eintragung des konkreten Modells jeweils ohne beschränkenden Zusatz hinsichtlich der Magazinkapazität keine Regelung und Entscheidung hinsichtlich der Verwendung mit einem bestimmten Magazin oder mit Magazinen einer bestimmten Kapazität beinhaltet. Insbesondere wird damit nicht erlaubt, die Waffen mit Magazinen beliebiger Kapazität beim Schießen auf Wild zu verwenden. Zum anderen ist es auch sonst Sache des Waffenbesitzers, sich etwaige aus dem Bedürfnis ergebende Verwendungsbeschränkungen hinsichtlich der Waffe zu beachten, ohne dass dem durch eine entsprechende Eintragung in die Waffenbesitzkarte Rechnung getragen würde.
Einem gebundenen Anspruch des Klägers auf die begehrten (einschränkungslosen) Eintragungen steht ferner nicht entgegen, dass jeweils noch eine die Erlaubnis und Eintragung betreffende, im Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung aussteht (die gegebenenfalls unter "Amtliche Eintragungen" in der Waffenbesitzkarte eingetragen werden könnte). Zwar steht es unabhängig oder außerhalb der einzutragenden Waffenart und Modellbezeichnung - wie oben bereits erwähnt - nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG im Ermessen des Beklagten, die Erlaubniserteilung inhaltlich zu beschränken, zu befristen oder mit Auflagen zu versehen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Bereits die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme liegen hier jedoch nicht vor.
Zwar läge eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit beispielsweise dann vor, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, der Kläger werde die streitgegenständlichen Waffen entgegen dem sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebenden Verbot verwenden. Diesbezügliche Anhaltspunkte bestehen jedoch nicht, weil der Kläger jedenfalls die streitgegenständliche Waffe des Herstellers Browning anscheinend zusammen mit einem 2-Schuss-Magazin erworben hat, ihm das in der zuvor genannten Vorschrift statuierte Verbot offensichtlich bekannt ist und sein gesamtes Vorbringen keinen Hinweis darauf enthält, er werde bei der Jagdausübung im eigentlichen Sinn Magazine mit einer größeren Kapazität als zwei Patronen verwenden.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit folgt ferner nicht daraus, dass der Kläger angegeben hat, seine Waffen beim Schießen auf dem Schießstand mit einem zehnschüssigen Magazin zu verwenden. Es ist weder vom Beklagten dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass diese Verwendung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ergibt sich, dass das jagdliche Schießen Teil des Bedürfnisses eines Jägers ist. Diesbezügliche Reglementierungen, insbesondere solche hinsichtlich der Magazinkapazität, finden sich jedoch weder im Waffengesetz noch im Bundesjagdgesetz noch im Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen. Auch der vom Beklagten in Bezug genommenen DJV-Schießstandordnung und Schießvorschrift kann nicht entnommen werden, dass die Verwendung eines Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin beim jagdlichen Schießen unzulässig (verboten) ist. Zunächst folgt aus Gliederungspunkt VI.2. Buchstabe e der Schießstandordnung, dass grundsätzlich Magazine verwendet werden dürfen, die mehrere Patronen aufnehmen können. Aus der Regelung unter Gliederungspunkt III.1. der Schießvorschrift, nach der Mehrlader als Einzellader verwendet werden müssen, ergibt sich nichts anderes, weil dies ausdrücklich nur für Wettbewerbe gilt, nicht aber für das unter Gliederungspunkt I.2. der Schießvorschrift beschriebene Übungsschießen. Der Umstand, dass ein solches schwerpunktmäßig vor Beginn der Hauptjagdzeiten stattfinden und das Kontroll- und Einschießen der Waffen beinhalten soll, spricht im Übrigen dagegen, dass insoweit der sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebenden Begrenzung der Magazinkapazität eine Bedeutung zukommt. Auch das unter Gliederungspunkt I.2 der Schießordnung ausdrücklich benannte Ziel des Übungsschießens, die Fähigkeiten im sicheren Umgang mit der Waffe sowie das sichere Treffen auf der Jagd regelmäßig zu trainieren und weiterzuentwickeln, verlangt eine solche Begrenzung nicht. Zwar ist der Trainingsgebrauch der Waffe mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, bei der eigentlichen Jagdausübung nicht wiederholbar. Das bedeutet aber nicht, dass ein solches Training für den Umgang mit der Waffe und das Treffen auf der Jagd nutzlos oder gar als "kontraproduktiv" anzusehen wäre.
Es ist weiterhin weder vom Beklagten nachvollziehbar dargetan worden noch sonst ersichtlich, dass die Verwendung eines Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin beim Schießen im Rahmen der Tätigkeiten, die durch § 13 Abs. 6 WaffG der Jagdausübung zugerechnet oder dieser gleichgestellt werden, verboten ist. Das Verbot gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG betrifft ausdrücklich (nur) das Schießen auf Wild. Da dieses Verbot seinen Grund in Überlegungen zum Artenschutz und zur Waidgerechtigkeit hat,
vgl. Mitzschke/Schäfer, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 19 Rn. 7,
besteht keine Grundlage und keine Veranlassung dafür, es für andere Tätigkeiten, bei denen nicht auf Wild geschossen wird, für einschlägig oder entsprechend anwendbar zu halten.
Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verwendung der streitgegenständlichen Halbautomaten mit einem zehnschüssigen Magazin, soweit sie sich innerhalb des durch § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 WaffG geregelten Bedürfnisses hält und nicht auf Wild geschossen wird, unabhängig von insoweit nicht bestehenden Verboten Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen, denen gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WaffG Rechnung getragen werden könnte oder müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Die Frage, ob dem sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c BJagdG ergebenden Verbot mit Blick auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bei der waffenrechtlichen Erlaubniserteilung durch einen einschränkenden Zusatz hinsichtlich der Magazinkapazität Rechnung zu tragen ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren mit Blick darauf, dass hier noch Erlaubnisse für zwei Waffen streitgegenständlich sind, gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 € festgesetzt.