Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Sache wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung und rügt Fragen zur Verfolgereigenschaft nichtstaatlicher Akteure (§ 60 Abs.1 AufenthG). Das OVG verweist darauf, dass diese Rechtsfragen bereits vom BVerwG geklärt sind und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG mehr hat. Allgemeine Tatsachenfragen seien zudem nicht ausreichend konkretisiert. Die Kostenentscheidung trifft den Kläger nach §§ 154, 162 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in asylrechtlicher Angelegenheit als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat; liegt diese nicht (mehr) vor, ist die Zulassung zu versagen.
Die gesetzliche Regelung zur Verfolgereigenschaft erfasst nach ihrem Wortlaut alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich auch Einzelpersonen; insoweit besteht keine weitergehende Auslegungsfrage.
Für die Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabs nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist auf die tatsächlichen Ereignisse vor Verlassen des Heimatstaates und deren gegenwärtigen Aussagegehalt abzustellen; es kommt nicht auf eine frühere rechtliche Bewertung dieser Ereignisse an.
Zur Begründung der Zulassung oder zur grundsätzlichen Klärung von Fragen genügen allgemein gehaltene oder unkretisierte Tatsachenvorträge nicht; es bedarf einer konkreten und abgrenzbaren Darlegung entscheidungserheblicher tatsächlicher Umstände.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1533/04.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Die Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Gründe
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, nicht bzw. nicht mehr zukommt.
Der Kläger spricht zunächst Fragen an, die die rechtlichen Anforderungen an die Verfolgereigenschaft von nichtstaatlichen Akteuren, § 60 Abs.1 Satz 4 Buchst. c AufenthG betreffen. Dazu hat sich zwischenzeitlich alle vom Kläger angesprochenen Aspekte abdeckend das Bundesverwaltungsgericht geäußert. Es hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - (BVerwGE 126, 243) klargestellt, dass die gesetzliche Regelung schon nach ihrem Wortlaut "alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen ... ausgehen," erfasst.
Die nachfolgend aufgeworfenen Fragen nach dem tatsächlichen Vorliegen der Kriterien für nichtstaatliche Akteure und nach einer landesweit ausweglosen Lage geben in ihrer allgemeinen Form keinen Anlass zu einer grundsätzlichen Beantwortung. Sie sind ersichtlich von der Vorstellung des Klägers bestimmt, dass für nichtstaatliche Akteure neben der Feststellung von zuzurechnenden Verfolgungshandlungen noch spezifische personenbezogene Anforderungen bestehen, die Gegenstand einer tatsächlichen Klärung im Berufungsverfahren sein können und sollen. Das aber ist - wie gesagt - nicht der Fall, so dass die Abhängigkeit konkreter tatsächlicher Fragestellungen von der Antwort auf die vorstehend behandelte (Vor-)Frage nicht besteht, die Fragen also von vornherein hätten konkretisiert werden können und müssen. Dies gilt auch für den weiteren angesprochen Aspekt der landesweiten Erstreckung. Da dieses Erfordernis in rechtlicher Hinsicht auch vom Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt ist und das Faktum des Fehlens einheitlicher Machtstrukturen sowie vergleichbarer Lebensverhältnisse im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ebenfalls nicht zweifelhaft ist, kann - vorbehaltlich der Verallgemeinerungsfähigkeit - klärungsbedürftig allenfalls sein, ob ein bestimmtes Verfolgungssubjekt seine Verfolgungshandlung nur in Teilen des Landes realisieren kann. Die vom Kläger erstrebte Aussage mit entscheidungserheblicher Bedeutung "bezüglich aller Asylanträge afghanischer Schutzsuchender jedenfalls im Rahmen eines Anspruchs gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG" ist nicht möglich.
Zur Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der Erweiterung des Kreises der Verfolgungssubjekte für die Bejahung oder Verneinung einer Vorverfolgung bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner oben angeführten Entscheidung nochmals zur Anwendung des herabsetzten Prognosemaßstabs geäußert und dabei hervorgehoben, dass die Rechtfertigung der Nachweiserleichterung in der subjektiven Belastung mit dem "Trauma" einer (Vor-)Verfolgungshandlung liegt, vor deren (erneuten) Auftreten § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz bieten soll. Damit ist Anknüpfungspunkt allein das tatsächliche Geschehen vor dem Verlassen des Heimatstaates, das aus heutiger Sicht auf seinen Aussagegehalt für eine relevante Gefahrenlage nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu prüfen ist. Es ist daher unerheblich, ob das Ereignis auch seinerzeit schon als relevant betrachtet werden konnte und musste. Entsprechend wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - in concreto bezogen auf den Fall eines Widerrufs - "alle früher geltend gemachten Verfolgungsgründe, gleichgültig, ob sie im Anerkennungsbescheid abgelehnt oder sonst nicht berücksichtigt worden sind ...., unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Zusammenhangs mit einer nunmehr drohenden Rückkehrverfolgung zu untersuchen sind", bevor der herabgestufte Prognosemaßstab verneint wird. Eine "Rückwirkung" der Gesetzesänderung zur Verfolgereigenschaft liegt darin nicht, es findet allein eine tatbestandliche Rückanbindung statt, nämlich eine Bewertung, ob wegen vergangener vergleichbarer Geschehnisse gemessen an der für laufende Asylverfahren einschlägigen Rechtslage für den Fall einer vorgestellten Rückkehr des Asylbewerbers eine schutzauslösende Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG bereits bei fehlender hinreichender Sicherheit anzuerkennen ist.
Inwiefern das vorliegende Verfahren etwas zu der abschließend aufgegriffenen Frage nach dem nötigen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und bei Rückkehr etwa drohender Verfolgung soll beitragen können, legt der Kläger nicht in der gebotenen Weise dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dazu maßgeblichen Grundsätze, also das verallgemeinerungsfähig zu Sagende, hinreichend verdeutlicht (Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97). Das Weitere ist Tatsachenfeststellung und für einen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren entsprechend zu konkretisieren sowie zugleich von einer eventuell gesehenen fehlerhaften Anwendung der Grundsätze abzugrenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.