Berufungszulassung abgelehnt: Duldung öffentlicher Kanalleitung nach §§ 125, 128 LWG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen Bescheid zur Duldung einer Kanalleitung über eine Wegefläche betraf. Streitpunkt war, ob das Vorhaben der Gemeinde/Beigeladenen nach §§ 125 Abs. 2, 128 LWG rechtmäßig ist und ob vorzugswürdige Alternativen (Grundstückserwerb, Trassenverschwenkung, Nutzung privater Leitung) bestehen. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung und lehnte den Zulassungsantrag ab. Das Anschlussvorhaben sei durch die Abwasserbeseitigungspflicht legitimiert; die Wegefläche werde wegen ihrer reinen Erschließungsfunktion praktisch kaum beeinträchtigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 VwGO) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn das Zulassungsvorbringen die tragenden Erwägungen zur Rechtmäßigkeit des Vorhabens nach den maßgeblichen fachrechtlichen Kriterien nicht erschüttert.
Bei der Prüfung eines Vorhabens nach § 125 Abs. 2 LWG ist auf die Durchführung des konkret geplanten Unternehmens abzustellen; Maßnahmen Dritter, die das Unternehmen lediglich entbehrlich machen könnten, sind grundsätzlich keine beachtlichen Alternativen.
Fremdes Privateigentum an der für einen Kanalanschluss notwendigerweise zu durchquerenden Fläche kann die rechtserhebliche Anschlussmöglichkeit hindern und die Realisierung einer öffentlichen Leitung zur Sicherung des Anschlusses erforderlich machen.
Eine Leitungsführung, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt, ist regelmäßig nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden, wenn die betroffene Fläche ausschließlich Erschließungsfunktion hat und praktisch spürbare Nutzungsbeeinträchtigungen nur geringfügig zu erwarten sind.
Eine bloße Verlagerung der Duldungsbelastung auf ein anderes Grundstück und damit auf andere Eigentümer stellt unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten regelmäßig keine beachtliche Alternative i.S.d. § 125 Abs. 2 LWG dar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 4529/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens einschließlich der außergericht-lichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszu-lassungsverfahren 4.000, EUR.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das Antragsvorbringen nicht hervor. Der Kläger geht mit dem Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides nach § 128, § 125 Abs. 2 LWG bemisst. Seine Meinung, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 LWG seien nicht erfüllt, erschüttert die anders lautende Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Der Erwerb der für die Kanalleitung vorgesehenen Wegefläche durch die Eigentümer der anzuschließenden Flurstücke 84 und 85 stellt keine vorzugswürdige Alternative gegenüber der im angegriffenen Bescheid getroffenen Regelung dar. Das Unternehmen, das den Rechtmäßigkeitskriterien des § 125 Abs. 2 LWG zu genügen hat, besteht hier in dem Vorhaben der Beigeladenen, für die bebauten Flurstücke 84 und 85, die inmitten von Grundstücken fremder Eigentümer liegen und über den im (Mit)Eigentum des Klägers stehenden Weg erschlossen werden, eine für die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwanges geeignete Anschlussmöglichkeit an die öffentliche, gemeindliche Kanalisation zu schaffen. Dieses Vorhaben lässt sich ausschließlich mittels einer öffentlichen Kanalleitung realisieren, die den fraglichen Grundstücken sowohl rechtlich als auch tatsächlich die Anschlussmöglichkeit eröffnet. Es ist nicht zweifelhaft, dass fremdes Privateigentum an der für die Herstellung eines Kanalanschlusses notwendigerweise zu durchquerenden Fläche die Anschlussmöglichkeit rechtserheblich hindert. Dementsprechend dient der Erwerb der Wegefläche durch die Eigentümer der anzuschließenden Grundstücke von vornherein nicht der nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 LWG allein zu betrachtenden Durchführung des Unternehmens der Beigeladenen. Der Erwerb könnte das Unternehmen allenfalls entbehrlich machen.
Die Rechtmäßigkeit des Unternehmens steht aber außer Frage, sodass die Beigeladene nicht gehalten ist, von ihm Abstand zu nehmen. Denn die Beigeladene ist aufgrund der ihr für das gesamte Gemeindegebiet einschließlich des Außenbereichs obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht im Interesse des mit der gemeindlichen Abwasserbeseitigung bezweckten Wohls der Allgemeinheit generell legitimiert, den Kanalanschluss von Wohngrundstücken zu betreiben. Das gilt auch für Wohngrundstücke, die nicht unmittelbar an eine mit einer öffentlichen Kanalisation ausgestattete Straße grenzen und eine Verbindung zu einer solchen Straße nur über Grundstücke im Eigentum Dritter haben. Besondere Umstände, die die Schlussfolgerung tragen könnten, die Beigeladene sei bezogen auf die Flurstücke 84 und 85 gleichwohl zur Schaffung der leitungsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges nicht befugt, sind nicht dargetan worden oder sonst erkennbar. Insbesondere steht dem von dem Kanalanschluss der Flurstücke 84 und 85 zu erwartenden Vorteil einer geordneten Beseitigung des dort anfallenden Abwassers für das allgemeine Wohl auf Seiten des Klägers kein Nachteil gegenüber, der als ein den Nutzen im Sinne des § 125 Abs. 2 LWG erheblich übersteigender Schaden angesehen werden könnte. Tatsächlich spürbare Nachteile der vorgesehenen Kanalleitung sind für den Kläger mit Ausnahme etwaiger Behinderungen während der Kanalarbeiten und denkbarer Unterhaltungs/Reparaturmaßnahmen nicht zu befürchten. Der für die Verlegung der Leitung in Anspruch zu nehmende Weg ist nach Lage der Dinge ausschließlich in dieser Erschließungsfunktion, also als Zuwegungsfläche, nutzbar, sodass weder die gegenwärtige noch die absehbare zukünftige Nutzung des Weges durch die Leitungstrasse ernsthaft beeinträchtigt werden können. Dass die Kanalleitung das Eigentum des Klägers an der Wegefläche im Rechtssinne beeinträchtigt und er hierfür keine aus seiner Sicht angemessene finanzielle Gegenleistung erhält, entspricht dem typischen Interessenkonflikt bei der Entscheidung über die Verpflichtung eines Eigentümers zur Duldung einer Abwasserleitung. Sollte das Vorbringen des Klägers so gemeint sein, dass er sich gegen das Unternehmen der Beigeladenen wendet, weil es die Eigentümer der anzuschließenden Flurstücke 84 und 85 der faktischen Notwendigkeit enthebt, entweder ihr Abwasser kostspielig anderweitig zu beseitigen oder sich zur Einräumung eines Leitungsrechts an dem Weg auf seine finanziellen Vorstellungen einzulassen, sind hieraus für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides entscheidungserhebliche Gesichtspunkte nicht zu gewinnen. Unabhängig von allem anderen ist die Beigeladene abwasserbeseitigungspflichtig und ungeachtet der durch eine Entscheidung nach §§ 128, 125 LWG berührten nachbarlichen Belange befugt, dieser Pflicht nachzukommen.
Hiernach ist es weiterhin nicht zu beanstanden, dass die vorgesehene Kanalleitung durchgängig in der Wegefläche verläuft und im Bereich des Flurstücks 85 nicht auf dieses Grundstück verschwenkt. Die Kanalleitung bietet zwar für das Flurstück 85 einen unmittelbaren Vorteil, weil es anders als die Wegefläche an die Kanalleitung sinnvoll angeschlossen werden kann und soll. Der Verlauf der Kanalleitung in dem Weg vor dem Flurstück 85 erklärt sich aber aus dem Zweck des Unternehmens, auch das zurückliegende Flurstück 84 an die Kanalisation anzuschließen. Bezogen auf den Anschluss des Flurstücks 84 würde auch das Flurstück 85 lediglich zur Durchleitung des Abwassers in Anspruch genommen, was bedeutet, dass auch das Flurstück 85 zur Erfüllung öffentlicher und nicht im unmittelbaren Interesse der Eigentümer dieses Flurstücks liegender öffentlicher Aufgaben herangezogen würde. Eine schlichte Verlagerung der mit der Pflicht nach § 128 LWG einhergehenden Belastung des Eigentums auf ein anderes Grundstück und damit andere Eigentümer stellt unter dem Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit regelmäßig keine im Sinne des § 125 Abs. 2 LWG beachtliche Alternative dar. Zudem ist, weil die betroffene Wegefläche bloße Erschließungsfunktion hat, auszuschließen, dass der Kläger von einer Verschwenkung der Kanalleitung auf das Flurstück 85 Vorteile haben könnte, deren Gewicht demjenigen der unverkennbaren Nachteile einer Leitungstrasse auf diesem zu Wohnzwecken genutzten Flurstück 85 gleichkommen könnten. Ein die Belange Privater insgesamt schonenderer Leitungsverlauf bei einer Trasse über das Flurstück ist schon in Ansehung des dem angegriffenen Bescheid beigefügten Lageplanes nicht ansatzweise ersichtlich; einer detaillierten Analyse bedarf es insofern nicht.
Die Beigeladene ist auch nicht darauf zu verweisen, in dem der kanalisierten Straße zugewandten Teilabschnitt der gewählten Leitungstrasse die dort vorhandene private Anschlussleitung eines Dritten für das Unternehmen zu nutzen. Zum einen zielt die angesprochene Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen wiederum darauf ab, das Unternehmen der Herstellung einer gesicherten, als Grundlage für den Anschluss- und Benutzungszwang tauglichen Kanalanschlussmöglichkeit aufzugeben. Zum anderen sind keine Gründe dafür dargetan oder zu erkennen, die Beigeladene müsse vor dem mit dem angegriffenen Bescheid geregelten Zugriff auf die Wegefläche Anstrengungen oder doch nachhaltige Versuche unternehmen, die vorhandene Anschlussleitung in ihr öffentliches Kanalisationsnetz zu übernehmen. Die Leitung ist dem angefochtenen Urteil zufolge, das insofern unwidersprochen geblieben ist, schon nicht ausreichend dimensioniert und demzufolge für den Zweck des Vorhabens der Beigeladenen technisch ungeeignet. Ferner wirkt sich das Hinzutreten der geplanten Kanalleitung wegen der Wegefunktion der betroffenen Flächen, wie ausgeführt, für den Kläger nicht in Form von praktisch bemerkbaren Beeinträchtigungen aus. Das Integritätsinteresse des Klägers als solches hat kein Gewicht, das auch nur für den Teilabschnitt der vorhandenen privaten Anschlussleitung auf eine übermäßige, billigerweise unzumutbare Belastung hindeuten könnte.
Die Beschränkung des Vorhabens der Beigeladenen auf eine ausschließlich für die Ableitung des häuslichen Schmutzwassers bestimmte Druckentwässerungsleitung ergibt keinen Anhalt für einen zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides führenden Rechtsfehler. Einerseits ist bereits nicht substantiiert erläutert, dass die Beigeladene entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts abwasserbeseitigungspflichtig auch für das Niederschlagswasser ist, soweit es überhaupt als Abwasser anzusehen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LWG). Der Darstellung der Beklagten, sie habe die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer nur bezüglich des häuslichen Schmutzwassers widerrufen, tritt der Kläger nicht mit konkreten Behauptungen entgegen. Ebenso wenig bietet sein Vorbringen einen greifbaren Hinweis darauf, die Abwasserbeseitigungspflicht sei bezogen auf Niederschlagswasser von vornherein nicht wirksam übertragen worden. Andererseits hätte der Kläger selbst dann keinen Anspruch auf Maßnahmen der Beigeladenen zur Beseitigung des Niederschlagswassers, wenn sie hierzu – was unterstellt werden kann – verpflichtet wäre. Die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht besteht nämlich im alleinigen öffentlichen Interesse (§ 18a WHG); Nutznießern der Erfüllung der Pflicht ist kein diesbezüglicher Anspruch eingeräumt. Bestehende Ansprüche des Klägers auf ein Unterbleiben des Zuleitens von Niederschlagswasser werden weder durch den angegriffenen Bescheid rechtlich berührt noch durch die geplante Kanalleitung tatsächlich nachteilig beeinflusst.
Zur Darlegung der vermeintlichen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nimmt der Kläger Bezug auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. März 2004, in dem die von ihm im Zusammenhang mit den gesehenen Richtigkeitszweifeln aufgegriffenen Gesichtspunkte angesprochen sind. Abgesehen davon, ob diese Art der Begründung dem Erfordernis der Darlegung überdurchschnittlicher Schwierigkeiten genügt, führen die vorgebrachten Aspekte aus den vorstehenden Erwägungen nicht auf bei der Entscheidung des Rechtsstreits auftretende besondere Probleme. Lässt sich – wie hier – ohne weiteres sagen, dass keine Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils bzw. die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen, ist für die Annahme besonderer Schwierigkeiten kein Raum.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Rechtssache nicht. Die vom Kläger gesehene Alternative zwischen privaten Grundstücksanschlussleitungen und öffentlichen Kanalleitungen kann nach dem Vorstehenden entscheidungserheblich nur sein im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Unternehmens der Beigeladenen. Dass insofern Fragen grundsätzlicher Art zu klären sind, macht der Antrag nicht deutlich. Die auf die Beachtlichkeit eines erheblichen Mehraufwandes im Falle privater Anschlussleitungen zielende Frage stellt sich, wie ausgeführt, nicht, weil das Merkmal des erheblichen Mehraufwandes iSd § 125 Abs. 2 LWG ein Kriterium für die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Alternativen zur Durchführung eines bestimmten Unternehmens ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F., § 72 Nr. 1 GKG n. F.