Antrag auf Zulassung der Berufung im Waffenrecht wegen Waffenschein abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Begehrens um eine Schusswaffenerlaubnis. Die zulässige Antragsschrift begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (§ 124 Abs. 2 VwGO). Das OVG bestätigt, dass persönliche Zuverlässigkeit und Waffenausbildung allein die Erfordernisse des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht ersetzen; der Antrag wird abgelehnt, Kosten und Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gegen die Abweisung des Waffenscheinbegehrens als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit voraus.
Zur Bejahung der Eignung einer Schusswaffe zur Gefährdungsminderung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Mehrgefährdung und der an dieser Gefährdung zu messenden Eignung des Waffeneinsatzes erforderlich.
Persönliche Zuverlässigkeit und gesicherte Fähigkeit im Umgang mit Waffen genügen nicht ohne Weiteres, um die Gefährdungsrisiken einer verbreiteten Waffenverfügbarkeit auszugleichen; der Gesetzgeber hat bei Beschränkungen der Waffenverbreitung einen weiten Wertungs- und Gestaltungsfreiraum.
Bei der Eignungsprüfung sind Umstände wie Überraschungseffekt und Einbeziehung der Waffenführung in die Tatplanung zu berücksichtigen; alleinige Berufung auf Ausbildung und Übung rechtfertigt nicht zwingend eine Erlaubnis.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 7675/02
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 6.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg; das Antragsvorbringen ruft keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils hervor, noch ergibt es eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Schusswaffe nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geeignet sei, eine für den Kläger in Betracht zu ziehende Gefährdung zu mindern. Es hat damit nicht die Eignung einer Waffe zur Abwehr jedweden Angriffs verneint, sondern - wie in der Antragsbegründung gefordert - die persönlichen Lebensumstände des Klägers eingestellt, freilich nicht schwerpunktmäßig im Hinblick auf die persönlichen Fähigkeiten des Klägers zum Waffeneinsatz, sondern im Hinblick auf beachtliche Gefährdungssituationen. Im ersten Teil der Darlegungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel wird dieser Zusammenhang verkannt; von einem Widerspruch zur Lebenserfahrung und einem Verstoß gegen Denkgesetze im angegriffenen Urteil kann nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat, nachdem es eine relevante Gefährdungssteigerung durch terroristische Übergriffe mangels hinreichender Konkretheit sowie durch Überfälle im häuslichen Bereich und im Unternehmen wegen erlaubten Zugriffs auf vorhandene Waffen ausgeschieden hatte, in die weiteren Erwägungen lediglich den Fall eines erpresserischen Menschenraubs eingestellt; nur insofern hat es alsdann in Billigung der als fachlich gestützt angesehenen Betrachtung des Beklagten einer vom Opfer selbst geführten Waffe die Eignung zur effektiven Gefährdungsminderung abgesprochen. Auch die weiteren Hinweise in der Antragsschrift auf Besonderheiten im Fall des Klägers führen nicht zu ernsthaften Bedenken gegen die Schlussfolgerung im angegriffenen Urteil. Dass der Kläger etwa bei Autofahrten nicht durch anderweitige Inanspruchnahme im Waffeneinsatz behindert wird und erst recht außerhalb von Fahrzeugen aufgrund
seiner Schulung und Übung effektiv mit Waffen umgehen kann, wiegt nicht die vom Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogenen Aspekte der Überraschung und des Einbeziehens der Möglichkeit der Waffenführung in eine Verbrechensplanung auf.
Die zum Vorstehenden wie auch und insbesondere zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gebrachte Erwägung, es verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 GG, wenn dem Kläger die Möglichkeit der Verteidigung mit einer Schusswaffe auch für Situationen genommen werde, die nicht typisch, aber immerhin denkbar seien, geht fehl. Das Waffengesetz ist insgesamt, und zwar auch und gerade in seinen die Verbreitung sowie das Führen von Waffen beschränkenden Bestimmungen darauf angelegt, die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wahren, also Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit jedes Einzelnen vor den Gefahren zu schützen, die aus dem Gebrauch von und dem Umgang mit Waffen resultieren. Der erforderliche Ausgleich zwischen drohenden negativen Folgen der Waffen und unter bestimmten, qualifizierten Umständen möglicher schützender Wirkung von Waffen ist im Gesetz angelegt und geht dahin, dass persönliche Zuverlässigkeit und gesicherte Fähigkeit im Umgang mit Waffen allein nicht ausreichen, um eine Reaktionsmöglichkeit für alle Eventualitäten des Lebens zu gewährleisten. Vielmehr bedarf es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Mehrgefährdung und der an dieser Gefährdung zu messenden Eignung eines Schusswaffeneinsatzes. Da die Gefahren aus einer Verbreitung von Waffen in der Bevölkerung etwa durch Missbrauch und ein Herabsetzen der Schwelle des Schusswaffeneinsatzes auf der Hand liegen, spricht nichts dagegen, dass der Gesetzgeber mit dem gefundenen Ausgleich die Grenzen seiner Wertungs- und Gestaltungsbefugnis gewahrt hat. Dass insofern noch etwas klärungsbedürftig sein könnte, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht aufgearbeitet oder bedacht worden wäre, zeigt die Antragsschrift nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.,§ 63 Abs. 3 GKG n.F.; in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit legt der Senat für Streitigkeiten um einen Waffenschein nunmehr das Anderthalbfache des Auffangwertes zugrunde.