Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·20 A 2106/02·18.05.2003

Antrag auf Berufungszulassung zu Angliederung an Eigenjagdbezirk abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJagdrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Angliederung ihrer Flächen an einen Eigenjagdbezirk. Das OVG NRW lehnte den Antrag nach §124 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten vorliegen. Die erfolgte Flächenwürdigung und die Ermessensausübung des Beklagten erweisen sich als nicht ersichtlich fehlerhaft. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO abgelehnt; Kläger tragen die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO sind ernstliche Zweifel erforderlich, die dem Berufungsgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit vermitteln, dass das erstinstanzliche Ergebnis unrichtig ist; bloße Zweifel an einzelnen Begründungselementen genügen nicht.

2

Bei der Bestimmung eines Eigenjagdbezirks nach §7 Abs.1 BJagdG sind zusammenhängende Flächen desselben Eigentümers und deren land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit maßgeblich; eine gesonderte Prüfung der jagdlichen Nutzbarkeit einzelner Teilflächen ist nicht vorgesehen.

3

Historische Sonderregelungen oder Verwaltungsvorschriften des früheren Rechts begründen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keine fortgelten­de Ausnahmeregelung und dürfen nicht ergänzend ins geltende Recht hineininterpretiert werden.

4

Zur Begründung ernstlicher Zweifel an einer Ermessensentscheidung reicht das Aufzeigen einer denkbaren anderen Lösung nicht aus; der Antragsteller muss darlegen, dass wesentliche Aspekte übergangen oder Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG§ 3 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW§ 5 Abs. 2 BJagdG§ AusfVO zu § 6 RJG§ Reichsjagdgesetz (RJG)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulas-sungsverfahrens einschließlich der außergerichtli¬chen Kosten des Beigeladenen zu je einem Fünftel.

Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsver-fahren 4.000,- EUR.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung liegt vor.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ruft das Antragsvorbringen nicht hervor. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel setzt voraus, dass dem Berufungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt wird, dass das Rechtsschutzbegehren erstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist; Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung oder einzelner darin zu Grunde gelegter Tatsachen, die nicht auf das Ergebnis durchschlagen, genügen hingegen nicht.

4

Das Antragsvorbringen stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts, im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide habe ein Eigenjagdbezirk bestanden, an den die T.             angegliedert werden konnten, nicht in ergebnisrelevanter Weise in Frage. Die in der Antragsschrift genannten Flächen südlich und östlich der Kläranlage (Flächen 1 und 2 der mit der Antragsschrift eingereichten "Legende") sind bei der Berechnung der Gesamtfläche des Eigenjagdbezirks zu berücksichtigen. Sie grenzen unmittelbar an sonstige demselben Eigentümer gehörende Flächen an und bilden deshalb mit diesen zusammenhängende Grundflächen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Dass ein realer Zusammenhang gegeben ist, wird auch im Antragsvorbringen in der Sache nicht in Zweifel gezogen.

5

Die rechtliche Beachtlichkeit dieses Zusammenhangs ist nicht durch sonstige jagdrechtliche Vorschriften aufgehoben. Der in der Antragsschrift geltend gemachte Verstoß der erstinstanzlichen Entscheidung gegen Grundsätze, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW zum Ausdruck kommen, ist nicht gegeben. Diese Vorschrift findet ebenso wie § 5 Abs. 2 BJagdG - im vorliegenden Fall unmittelbar keine Anwendung; dort ist mit der Verbindung getrennter Flächen ein Fall geregelt, der hier gerade nicht gegeben ist. Die Überlegung im Antragsvorbringen, die genannten Flächen südlich und östlich der Kläranlage könnten, wenn sie wegen ihrer Schmalheit und Ungeeignetheit zur Ausübung der Jagd schon eine Verbindung zwischen zwei nur über sie verbundenen Grundstücksflächen desselben Eigentümers nicht herstellen könnten, als "Wurmfortsatz" jedenfalls auch einem Eigenjagdbezirk nicht zugerechnet werden, findet im Gesetz keine Grundlage; § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG stellt außer auf die Eigentumsverhältnisse und die Flächengröße allein auf die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzbarkeit der Flächen ab und bietet keinen Ansatz, ergänzend den Aspekt der jagdlichen Nutzbarkeit einzelner Teilflächen heranzuziehen. Insofern führt auch ein Rückgriff auf Absatz 6 Satz 3 der Ausführungsverordnung (AusfVO) zu § 6 Reichsjagdgesetz (RJG), wonach Ländereien, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 m breit, aber mehr als 400 m lang sind, "bei der Berechnung der Größe des Jagdbezirkes nicht mitgerechnet" wurden, nicht weiter. Eine solche Regelung ist nicht geltendes Jagdrecht. Gerade vor dem Hintergrund des früheren Bestehens einer die Mitberechnung bestimmter Flächen betreffenden Sondervorschrift des Reichsjagdrechts hätte aber eine entsprechende ausdrückliche Regelung, wäre sie gewollt gewesen, in einem solchen Grade nahe gelegen, dass sich eine darauf zielende ergänzende Auslegung verbietet. Im Zusammenhang mit den Beratungen zu § 3 Abs. 1 Satz 1 LJG-NRW als der Parallelvorschrift zu § 6 RJG, an die die genannte Regelung der Ausführungsverordnung anknüpfte, ist dergleichen auch nicht einmal erörtert worden.

6

Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf eines Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) vom 30. April 1963, Landtags-Drs. Nr. 125, Seiten 22 bis 24; Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur 2. Lesung des Entwurfs eines LJG-NW vom 10. März 1964, Gegenüberstellung der Regierungsvorlage und der Beschlüsse des Ausschusses, Landtags-Drs. Nr. 385; Änderungsanträge der Fraktion der SPD zur 2. Lesung vom 14. April 1964, Landtags-Drs. Nrn. 402 und 403; Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur 3. Lesung vom 5. Mai 1964; Änderungsantrag der SPD-Fraktion zur 3. Lesung vom 11. Mai 1964, Landtags-Drs. Nr. 428.

7

Auch das ehemalige Bundeswehrgelände ist bei der Berechnung der Gesamtfläche zu berücksichtigen. Das Antragsvorbringen zieht die vom Verwaltungsgericht festgestellte forstwirtschaftliche Nutzbarkeit dieses Geländes nicht ernstlich in Zweifel. Die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit - auf die jagdliche Nutzbarkeit kommt es wie gesagt nicht an - wie sie das Landesforstgesetz (LFoG) vorsieht, wird weder durch die Einzäunung noch durch Betretungsverbote, die zweifellos nicht die zur Nutzung der Fläche ohnehin nur berechtigte Eigentümerin betreffen (vgl. z.B. § 3 LFoG), noch durch die nicht vollständige Ausräumung von Gefahren ausgeschlossen.

8

Hinsichtlich der getroffenen Ermessensentscheidung des Beklagten ruft das Antragsvorbringen ebenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Urteils nicht hervor. Dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Angliederung der T.             an den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen ermessensfehlerfrei war, überhaupt nicht erwogen hätte, ist nicht ersichtlich. Das angegriffene Urteil greift die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbescheide auf und führt aus, dass diese Erwägungen Ermessensfehler nicht erkennen ließen (Urteilsabdruck S. 10). Die Ausführungen in der Antragsschrift ergeben nicht, dass diese Bewertung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis unzutreffend ist. Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Dass die T.             nach dem (Wieder-)Entstehen des Eigenjagdbezirks zur Enklave (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LJG-NRW) geworden und deshalb eine Angliederung an einen Jagdbezirk aus jagdlichen Gründen angezeigt ist, wird auch in der Antragsschrift nicht in Frage gestellt. Der Beklagte hat insoweit im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens jedenfalls fehlerfrei gehandelt. Dass die Erwägungen zur Art und Weise der Lösung des aus dem Entstehen der Enklave resultierenden Problems - also zur Angliederung gerade an den Eigenjagdbezirk - rechtlich erhebliche Mängel aufweisen, ergibt das Antragsvorbringen nicht. Ausweislich der im Urteilstatbestand im Wesentlichen wiedergegebenen Gründe der Widerspruchsbescheide hat die Widerspruchsbehörde gestalterische Aspekte für die gefundene Entscheidung aufgeführt, die - wie insbesondere die Fortsetzung des bestehenden jagdlichen Zustandes, ein Wasserlauf als klare Grenze und die Stärkung des kleinen Eigenjagdbezirks - tragfähig sind. Das Antragsvorbringen zur Notwendigkeit der Erwägung eines Flächenaustausches geht an dem Umstand vorbei, dass die angegliederten T.             keinem anderen Jagdbezirk fortgenommen werden. Dass in den Ausführungen der Widerspruchsbescheide wesentliche Aspekte übergangen worden sind oder die Gewichtigkeit einzelner Aspekte verkannt worden ist, legen die Kläger nicht dar. Insgesamt gehen ihre Ausführungen - auch soweit sie ihr Interesse an der Beteiligung an einer Jagdgenossenschaft hervorheben - nicht über das Aufzeigen einer denkbaren anderen Entscheidung hinaus; das aber ist bei Ermessensentscheidungen typisch, sodass es nicht einmal eine Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung zu indizieren vermag.

9

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zeigt das Antragsvorbringen mit dem bloßen Hinweis auf vermeintliche "doch recht komplizierte jagdrechtliche Gegebenheiten" nicht auf. Diese Bewertung trifft auf den im Falle der Kläger entscheidungserheblichen Sachverhalt gerade nicht zu, wie die vorstehenden Ausführungen belegen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.