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Oberverwaltungsgericht NRW·20 A 2008/11·22.04.2012

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Genehmigung wegen fehlender Klagebefugnis abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLuftverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Anfechtungsklage gegen eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag gemäß § 124 VwGO ab, da die Kläger keine der Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) substantiiert darlegten. Entscheidend war insbesondere das Fehlen einer Klagebefugnis durch Rechtsnachfolge: Nießbrauch erloschen mit dem Tod, Rückauflassungsvormerkung reicht nicht; Prozessstandschaft nicht offengelegt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gemäß § 124 VwGO abgelehnt; Klägern fehlt die erforderliche Klagebefugnis und es wurden keine Zulassungsgründe hinreichend dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, weshalb die angeführten Zulassungsgründe vorliegen und nicht im Zulassungsverfahren ohne Weiteres ausgeräumt werden können.

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Zur Begründung einer Klagebefugnis durch Rechtsnachfolge ist darzulegen, dass dinglich gesicherte Rechte der verstorbenen Person auf den Rechtsnachfolger übergegangen sind und dieser durch die angegriffene Maßnahme in eigenen Rechten betroffen ist.

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Ein Nießbrauchrecht erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers; das Erlöschen begründet für die Rechtsnachfolger ohne weitere rechtliche Übertragung keine Klagebefugnis.

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Prozessstandschaft erfordert eine eindeutige und offen gelegte Rechtsausübung für fremde Rechte; die bloße Führung oder Erklärung des Verfahrens durch die verstorbene Person genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 265 Abs. 2 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 4 K 7876/08

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO greifen nicht durch.

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Dies gilt zunächst, soweit die Kläger die Klageabweisung als unzulässig durch das Verwaltungsgericht als ernstlich zweifelhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ansehen.

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Das Verwaltungsgericht hat eine Klagebefugnis der Kläger mit der Begründung verneint, sie hätten im Wege der Rechtsnachfolge keine dinglich gesicherten Rechte übernommen, die im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch die angefochtene Genehmigung verletzt sein könnten. Soweit mit dem Zulassungsantrag umfangreich dazu vorgetragen wird, dass auch obligatorische Rechte an einem Grundstück eine Klagebefugnis begründen könnten, insbesondere Mieter unter dem Gesichtspunkt einer Betroffenheit von Verkehrslärm klagebefugt seien, stellt das die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich des tragenden Begründungselements der fehlenden Klagebefugnis nicht in Frage. Weder ist die verstorbene Mutter der Kläger Mieterin gewesen noch sind es die Kläger. Auch darüber hinaus legt der Zulassungsantrag nicht dar, dass die verstorbene Mutter der Kläger Inhaberin eines obligatorischen, eine Klagebefugnis vermittelnden Rechts gewesen ist, das auf die Kläger (im Wege der Rechtsnachfolge) übergegangen ist und auf das sie sich zudem aufgrund eigener Betroffenheit berufen können.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten eine Beeinträchtigung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit durch eine gesundheitsgefährdende Fluglärmbelastung nicht geltend gemacht und eine solche Beeinträchtigung scheide im Übrigen bereits deshalb aus, weil die Kläger nicht unter der Anschrift ihrer verstorbenen Mutter wohnten, wird im Ergebnis durch den Zulassungsantrag ebenfalls nicht in Frage gestellt. Insbesondere im Hinblick auf den zweiten (tragenden) Teil der Begründung des Verwaltungsgerichts legen die Kläger nicht hinreichend dar, dass sie selbst aufgrund einer Nutzung des Grundstücks X.         Straße 19 möglicherweise gesundheitsbeeinträchtigendem Lärm ausgesetzt sind oder wären. Da keiner der Kläger unter der zuvor angegebenen Adresse seine Wohnanschrift hat, spricht - wie es bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat - nichts für eine dauerhafte Wohnnutzung durch die Kläger. Soweit der Zulassungsantrag gleichwohl - erstmals -geltend macht, die Wohnung und die Terrasse würden von den Klägern genutzt, fehlen jegliche Darlegungen dazu, welcher Art die Nutzung sein soll, was jedoch angesichts einer auszuschließenden (dauerhaften) Nutzung zu Wohnzwecken erforderlich gewesen wäre. Dementsprechend kann anhand des Zulassungsvorbringens nicht angenommen werden, dass die Kläger aufgrund der angeblichen Nutzung einer eine Klagebefugnis begründenden Lärmbelastung ausgesetzt (gewesen) sein könnten.

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Entgegen dem Zulassungsantrag ist das Verwaltungsgericht auch nicht von dem (abstrakten) Rechtssatz ausgegangen, die Rechtsnachfolge in die Rechte der verstorbenen Mutter der Kläger vermittele diesen keine Klagebefugnis. Das Verwaltungsgericht hat eine Klagebefugnis kraft Rechtsnachfolge nicht generell in Abrede gestellt, eine solche jedoch im konkreten Fall verneint, weil das Nießbrauchsrecht der Mutter der Kläger mit deren Tod erloschen sei und die ehemals zugunsten der Kläger eingetragene Rückauflassungsvormerkung kein Recht sei, das den Kläger eine Klagebefugnis vermittele. Diese Ausführungen werden durch die eher abstrakten Ausführungen im Zulassungsantrag zur Klagebefugnis, insbesondere im Fachplanungsrecht unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots, nicht in Frage gestellt. Die Darlegungen dazu, dass den Klägern aufgrund eines Nutzungs- und/oder Besitzrechts an der Wohnung die Klagebefugnis zustehe, lässt den (tragenden) Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts außer Betracht, eine Klagebefugnis der Kläger bestehe (nur) dann, wenn im Wege der Rechtsnachfolge Rechte ihrer verstorbenen Mutter auf sie übergegangen seien. Dass hier ein Nutzungs- und/oder Besitzrecht auf die Kläger übergangen ist, ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht hinreichend dargelegt. Das Nutzungsrecht an der Wohnung ebenso wie ein damit einhergehendes Besitzrecht stand der verstorbenen Mutter aufgrund des Nießbrauchsrechts zu. Dieses Recht ist jedoch, wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt und von den Klägern nicht in Abrede gestellt, mit dem Tod der Mutter erloschen. Dass mit dem Erlöschen des Nießbrauchsrechts und der späteren Löschung der Rückauflassungsvormerkung die Kläger nunmehr über unbelastetes Eigentum verfügen, ist gerade kein Umstand, der einen Eintritt in Rechtspositionen der verstorbenen Mutter im Sinne eines Übergangs von Rechten im Wege der Rechtsnachfolge belegt.

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Die Klage der Kläger ist auch nicht deshalb zulässig, weil ihre verstorbene Mutter die Eigentumsrechte der Kläger im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht hat. Eine solche setzte, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen und von den Klägern nicht in Abrede gestellt, voraus, dass sie offengelegt wurde. Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Das Vorbringen der Kläger, ihre verstorbene Mutter habe das Verfahren "auch in Prozessstandschaft der Eigentümer geführt", ändert daran nichts. Es wird nicht dargelegt, dass die Mutter bis zu ihrem Ableben im gerichtlichen Verfahren oder zuvor eine Erklärung dahingehend abgegeben hat, sie führe das Verfahren im eigenen Namen für die (von ihr verschiedenen) Eigentümer. Ihre Erklärung, das Verfahren als Eigentümerin zu führen, gibt gerade nichts dafür her, dass sie fremde Eigentumsrechte im eigenen Namen geltend macht. Der Umstand, dass sie sich ein fremdes Recht (Eigentum) angemaßt oder irrtümlich ein solches Recht geltend gemacht hat, führt nicht dazu, dass ihre insoweit eindeutigen, auf die eigene Eigentümerstellung abzielenden oder darauf beruhenden (Prozess-)Erklärungen nunmehr in einem andere Sinne zu verstehen oder auszulegen wären. Unabhängig davon ist nicht hinreichend dargelegt, dass die verstorbene Mutter überhaupt berechtigt war, die Eigentumsrechte der Kläger im eigenen Namen geltend zu machen. Der von den Klägern in Bezug genommene Notarvertrag, welcher ihrer Mutter die Geschäftsführungsbefugnis einräumte, ist insoweit unergiebig, da die Kläger nicht substantiiert aufzeigen, dass die Geschäftsführungsbefugnis gerade das Recht beinhaltete, die Eigentumsrechte der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Schließlich legen die Kläger nicht hinreichend dar, dass eine Prozessstandschaft entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich zulässig ist. Aus der von ihnen diesbezüglich zitierten Entscheidung

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- BVerwG, Urteil vom 25. November 2009 - 6 C 34.08 -

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ergibt sich dies nicht. In dieser ist vielmehr lediglich für den dortigen Einzelfall einer im Prozess eingetretenen Einzelrechtsnachfolge und mit Blick auf § 265 Abs. 2 ZPO die von der ursprünglichen Rechteinhaberin erhobene und weitergeführte Klage unter dem Gesichtspunkt der Prozessstandschaft für zulässig erachtet worden. Dies gibt ersichtlich für eine Zulässigkeit einer Prozessstandschaft im vorliegenden Fall, unterstellt man eine solche hier, nichts her. Mit dem gegen die Zulässigkeit einer Prozessstandschaft angeführten tragenden Argument des Verwaltungsgerichts, § 42 Abs. 2 VwGO verlange die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte, setzt sich der Zulassungsantrag nicht weiter auseinander.

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Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Soweit sich die Kläger zur Darlegung besonderer Schwierigkeiten auf ihre Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln beziehen, zeigt das Vorstehende, dass sich die von den Klägern aufgeworfenen Fragen oder Richtigkeitszweifel ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beantworten oder ausräumen lassen.

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Die Kläger haben ferner keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt. Sie haben insbesondere nicht dargetan, dass sich die von ihnen als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage:

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"Können Anwohner eines Landeplatzes eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung mit der Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch ein Verkennen Ihres Anspruchs auf Schutz vor Fluglärm angreifen, ohne Haus- oder Wohnungseigentümer zu sein?"

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in einem Berufungsverfahren überhaupt stellen würde. Dazu, wer hier einen Anspruch auf Schutz vor Fluglärm verkannt haben sollte, tragen die Kläger ebenfalls nichts von Substanz vor. Soweit im Anschluss an die zuvor wiedergegebene Frage erneut die Klagebefugnis von (Wohnungs-)Mietern problematisiert wird, käme es darauf in einem Berufungsverfahren nicht an, weil hier offensichtlich keine Mietverhältnisse bestanden haben und bestehen. Dementsprechend wäre im Berufungsverfahren zudem unerheblich, ob das Verwaltungsgericht der ursprünglichen Klägerin als Wohnungsmieterin die Klagebefugnis für eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen die luftverkehrsrechtliche Genehmigung abgesprochen hat. Im Übrigen ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht eine Klagebefugnis der ursprünglichen Klägerin (auch) angesichts ihres Nießbrauchsrechts verneint hätte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.