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Oberverwaltungsgericht NRW·20 A 1777/11·14.11.2013

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Waffenauflagen abgewiesen

Öffentliches RechtWaffenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Auflagen nach dem WaffG (u. a. Einbruchmeldeanlage, weitere Waffenschränke) als rechtmäßig ansah. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet, weil keine ernstlichen Richtigkeitszweifel oder grundsätzliche Bedeutung dargetan wurden. Die erstinstanzlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit der Maßnahmen sind nachvollziehbar. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124a VwGO als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn innerhalb der gesetzlich genannten Frist ein in § 124 Abs. 2 VwGO genannter Zulassungsgrund substantiiert dargelegt wird.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordern hinreichend konkrete und substanziierte Einwendungen gegen die tragenden Begründungsgrundlagen der erstinstanzlichen Entscheidung; pauschale oder ergänzende Rügen genügen nicht.

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Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen über die Erforderlichkeit höherer Sicherheitsstandards (z. B. nach § 36 Abs. 6 WaffG) ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls (Ort der Aufbewahrung, Beschaffenheit der Örtlichkeit, erforderliche Mittel von Tätern) abzustellen; allgemeine Gegenbehauptungen begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel.

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Verwaltungsvorschriften sind für die rechtliche Beurteilung nicht verbindlich; der Verweis auf Verwaltungsvorschriften begründet allein weder grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch ernstliche Zweifel an einer gesetzmäßigen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 36 Abs. 6 WaffG§ 36 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 1 bis 4 AWaffV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 14 K 1282/10

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

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Das mit Schriftsatz vom 26. Juli 2011 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht.

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Es führt zunächst nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht hat den in erster Linie angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 29. März 2010, insbesondere die "verbliebenen Auflagen" - gemeint sind offensichtlich die Regelungen unter Nr. 2 und 3 auf S. 2 dieses Bescheids (im Folgenden: Auflagen 2 und 3) - als rechtmäßig angesehen. Ernstliche Richtigkeitszweifel legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag diesbezüglich nicht dar.

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Das Verwaltungsgericht hat zunächst die Erforderlichkeit eines höheren Sicherheitsstandards im Sinne von § 36 Abs. 6 WaffG bejaht und dies tragend mit dem Ort der Aufbewahrung begründet. Das diesbezügliche Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Der Kläger macht lediglich geltend, dass ein "Beutezug" nicht unbemerkt ausgeführt werden könnte, weil der Täter aufgrund der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zur Überwindung der Hindernisse entsprechende Ausrüstung mit sich führen müsste. Dies trifft in der Sache jedoch nicht zu, weil nach der insoweit vom Kläger nicht in Frage gestellten Begründung des Bescheids vom 29. März 2010 einfaches Hebelwerkzeug ausreicht, um in das Gebäudeinnere zu gelangen, und das Verwaltungsgericht zudem darauf abgestellt hat, dass die Doppelhaushälfte des Klägers von Nachbarn zum Teil wenig einsehbar ist. Die übrigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit eines höheren Sicherheitsstandards sind offensichtlich lediglich ergänzender Natur, d. h. nicht tragend, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob sie sämtlich zutreffend und überzeugend sind.

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Was die Auflagen im Einzelnen anbelangt, hat das Verwaltungsgericht die mit der Formulierung "Anordnung bezüglich der weiteren Waffenschränke" anscheinend gemeinte Auflage 3 unmittelbar aufgrund von § 36 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 1 bis 4 AWaffV als rechtmäßig angesehen (S. 14 des Urteilsabdrucks). Unabhängig davon, ob die im ersten Satz der Auflage 3 getroffene Regelung zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition auch den vorhandenen Waffenschrank des Klägers der "Kategorie A" einbezieht und ob sich aus der Auflage 3 insgesamt eine Verpflichtung des Klägers zur Anschaffung anderer oder weiterer Sicherheitsbehältnisse ergibt, ist der Kläger der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen getreten. Vielmehr weist er in der Begründung seines Zulassungsantrags selbst darauf hin, dass sich die "Anordnung weiterer Waffenschränke bei Anstieg der Waffenanzahl" aus dem Gesetz ergebe. Eine nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderliche Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt darin jedenfalls nicht.

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Die Auflage 2 (Installation einer Einbruchmeldeanlage) hat das Verwaltungsgericht, ausgehend von einer Ermessensentscheidung des Beklagten, auf der Grundlage von § 36 Abs. 6 WaffG (auf S. 16 des Urteilsabdrucks offensichtlich unrichtig als § 36 Abs. 6 VwGO bezeichnet) als rechtmäßig, insbesondere als geeignet und erforderlich angesehen. Auch dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nichts entgegen, was ernstliche Richtigkeitszweifel hervorruft.

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Tragend hat das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit einer Einbruchmeldeanlage zusammengefasst sinngemäß damit begründet, dass die Entwendung von Waffen durch etwaige "Profis", die in das Haus des Klägers eingedrungen seien, nur verhindert werden könne, wenn durch die Anlage Sicherheitskräfte automatisch herbeigerufen würden. Diese Begründung ist nachvollziehbar und schlüssig und wird durch das Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen. Die gegen einzelne Begründungserwägungen des Verwaltungsgerichts gerichteten Ausführungen des Klägers dringen ebenfalls nicht durch. Entgegen seinem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht nicht - und schon gar nicht tragend - darauf abgestellt, dass sich ein Einbrecher "alle Zeit der Welt" nehmen würde. Vielmehr hat es ausgeführt, ein Einbrecher "hätte sprichwörtlich alle 'Zeit der Welt' ", wobei es sich offensichtlich lediglich um eine hypothetische Überlegung handelt, weil sich das Verwaltungsgericht nachfolgend damit auseinandergesetzt hat, wie viel Zeit ein Einbrecher konkret benötigen würde, um in den Kellerraum zu gelangen, in dem die Waffenschränke des Klägers stehen. Soweit das Verwaltungsgericht auf Schulkinder abgestellt hat, die aus Porenbetonsteinen mit einfachen Messern Skulpturen schnitzen, ist dies nicht als Vergleich oder Gleichsetzung mit Einbrechern zu verstehen, sondern es sollte damit beispielhaft die Angreifbarkeit oder mangelnde Festigkeit von Porenbetonsteinen verdeutlich werden. Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch keine mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende generelle Erforderlichkeit einer Alarmanlage im Fall der Aufbewahrung von Waffen. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass Zeit bei der Begehung eines Einbruchdiebstahls nach Überwindung der Außenhaut des Gebäudes kaum noch eine Rolle spiele, wenn nicht Schutzkräfte (automatisch) herbeigerufen würden, ist nicht isoliert und verallgemeinernd gemeint, sondern vor dem Hintergrund der konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls zu verstehen, namentlich dem zuvor behandelten Ort der Aufbewahrung, der geringen Widerstandsfähigkeit der Gebäudeaußenhaut sowie dem wenig widerstandsfähigen (Porenbetonstein-)Mauerwerk des Kellerraums, in dem sich die Waffenschränke befinden. Dass der Kläger verschärfte Sicherheitsvorkehrungen lediglich in speziell gelagerten Fällen wie etwa bei der Aufbewahrung in Ferienhäusern oder Jagdhütten für erforderlich hält, begründet keinen Richtigkeitszweifel hinsichtlich der für den konkreten Einzelfall anderslautendenden Auffassung des Verwaltungsgerichts.

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Die Rechtssache weist ferner keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Soweit der Kläger allgemein auf die Komplexität des Waffenrechts hinweist, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass diese (unterstellte) Komplexität hier zum Tragen kommt, d. h. die zu treffende Entscheidung deutlich erschwert. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Klägers, dass in Bezug auf § 36 Abs. 6 WaffG keine ständige Rechtsprechung im Hinblick auf die Erforderlichkeit höherer Sicherheitsstandards existiere. Im Übrigen erschließt sich nicht, was der Kläger mit Blick darauf, dass § 36 Abs. 6 WaffG gerade auf den (jeweiligen) Einzelfall abstellt, mit einer ständigen Rechtsprechung meint oder von einer solchen erwartet. Das Vorbringen des Klägers zu Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz ist unerheblich, weil Verwaltungsvorschriften als behörden- oder verwaltungsinterne Regelungen ohnehin keine Relevanz für die zu treffende Entscheidung haben; diese hat sich allein an gesetzlichen Vorschriften zu orientieren. Von daher werden besondere Schwierigkeiten auch nicht dadurch indiziert, dass das Verwaltungsgericht nicht auf Verwaltungsvorschriften eingegangen ist. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, gegebenenfalls aus welcher oder welchen Verwaltungsvorschrift(en) sich besondere (tatsächliche oder rechtliche) Schwierigkeiten ergeben sollten.

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Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger geht zwar (pauschal) von Fragen aus, die seiner Auffassung nach im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen, ohne jedoch eine konkrete Frage zu formulieren. Aus seinen diesbezüglichen Ausführungen ergibt sich ebenfalls keine konkrete, grundsätzlich klärungsbedürftige Frage. Dies gilt insbesondere, soweit er sich mit dem Inhalt eines Entwurfs von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz auseinandersetzt (inzwischen nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nummer 47a vom 22. März 2012 endgültig in Kraft getreten). Seine daraus gezogene Schlussfolgerung, dass er mehr als die geforderten Sicherheitsvorkehrungen erfülle, zeigt weder einen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf noch ist sie geeignet, die zuvor behandelten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit eines höheren Sicherheitsstandards im Sinne von § 36 Abs. 6 WaffG wegen des Orts der Aufbewahrung sowie zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der Einbruchmeldeanlage in Zweifel zu ziehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.