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Oberverwaltungsgericht NRW·20 A 1595/90·23.10.1991

TierSchG: Perfusionsfixierung vor Organentnahme als genehmigungspflichtiger Tierversuch

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTierschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass für ein Vorhaben zur Organentnahme bei Hühnern nach tiefer Betäubung mit anschließender Perfusionsfixierung keine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG erforderlich sei. Das OVG NRW qualifizierte die Maßnahme als Tierversuch i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG, weil unmittelbar vor bzw. mit Eintritt des Todes ein eigenständiger operativer Eingriff (Eröffnung von Herzbeutel/Vorhof/Ventrikel und Perfusion) zu Versuchszwecken erfolgt. Eine Einordnung als bloßes Töten nach § 4 TierSchG bzw. als anzeigepflichtiger Eingriff nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchG scheide aus. Das erstinstanzliche stattgebende Urteil wurde geändert und die Klage abgewiesen; die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Berufung begründet; erstinstanzliches Urteil geändert und Feststellungsklage wegen Genehmigungspflicht nach § 8 TierSchG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn behördliche Rechtsauffassungen zur Genehmigungspflicht ein berechtigtes Interesse an der Klärung eines entsprechenden Rechtsverhältnisses begründen und keine vorrangige Gestaltungs- oder Leistungsklage eröffnet ist.

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Ein Vorhaben ist als Tierversuch im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG einzuordnen, wenn unmittelbar vor oder mit dem Eintritt des Todes ein eigenständiger Eingriff am Tier vorgenommen wird, der über die bloße Tötung hinaus der Ermöglichung oder Vorbereitung einer wissenschaftlichen Nutzung dient.

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Operative Maßnahmen wie Freilegung des Herzbeutels, Eröffnung von Herzhöhlen und Perfusion in den Kreislauf sind Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Tieres und können den Versuchscharakter bestimmen, auch wenn das Tier tief betäubt ist und der Tod schnell eintritt.

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§ 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchG erfasst nur Vorhaben, die eine Gewebe- oder Organentnahme am lebenden Tier voraussetzen; die Entnahme aus bereits getöteten Tieren fällt nicht darunter.

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Die Abgrenzung zwischen genehmigungsfreiem Töten nach § 4 TierSchG und genehmigungspflichtigem Tierversuch richtet sich danach, ob die Maßnahme allein der Tötung dient oder ob ein behördlich zu kontrollierender Versuchscharakter durch zweckgerichtete Eingriffe am Tier hinzutritt.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 TierSchG§ 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 2 Nr. 4 TierSchG§ 43 VwGO§ 8 Abs. 1 TierSchG§ 7 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG§ 6 TierSchG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 3390/90

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung. oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger zeigte dem Regierungspräsidenten unter dem 17. März 1989 an ein Versuchsvorhaben mit dem Ziel der licht- und transmissionselektronenmikroskopischen Darstellung rezeptorähnlicher Elemente und deren Neuronenverschaltungen auf der Oberfläche des Glykogenkörpers des Haushuhns. Hierzu führte er näher aus, am Glykogenkörper des Haushuhns solle untersucht werden, ob sich morphologisch Rezeptoren und deren Neurone nachweisen ließen, die einen Schluß auf' eine rezeptorgesteuerte Sekretabgabe der Glykogenkörperoberfläche in dem Liquorraum des Spinalkanals zuließen. Es sollten toten Tieren - etwa 20 einjährigen Haushühnern der Art Gallus domesticus der Weißen Leghornrasse Präparate zur histologischen Aufbereitung entnommen werden, teilweise mit vorherigen Perfusionsfixierungen unter tiefer Betäubung. Vor den Eingriffen würden alle Tiere so stark betäubt, daß sämtliche Behandlungen schmerzfrei verliefen. Ein Teil der Tiere solle so betäubt werden, daß kein Herzstillstand vor der folgenden Perfusionsfixierung eintrete. Für den Perfusionsvorgang werde der Herzbeutel freigelegt. Nach Eröffnung des Herzbeutels würden sowohl das rechte Atrium wie auch der linke Ventrikel eröffnet, so daß Perfusionslösung in den großen Kreislauf einströmen und Blut aus diesem entweichen könne. Die Perfusionsfixierung werde bei den Tieren zum schnellen Tod führen.

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Der Regierungspräsident              wertete die Anzeige als einen Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach S 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Zur Begründung gab er an, er entnehme der Anzeige, daß vor der Tötung zum Zweck der Organentnahme noch Eingriffe (Perfusionsfixierung am lebenden Tier) erfolgten, so daß das beabsichtigte Versuchsvorhaben genehmigungspflichtig sei. Dem widersprach der Kläger mit dem Hinweis, die Gewebeentnahme in              Narkose mit finalem Ausgang erfolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im tiefsten Narkosestadium im Übergang zum Atem- und Herzstillstand. Sekundenbruchteile nach Beginn der Perfusion seien die Tiere tot.

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Der Regierungspräsident              erwiderte daraufhin mit Bescheid vom 22. Mai 1989, die Entnahme von Organen oder Gewebe eines vorbehandelten Tieres stelle einen Tierversuch im Sinne des § 7 Abs. 1 TierSchG dar, wenn die Vorbehandlung zu Versuchszwecken diene. Aus diesem Grund ergebe sich die Notwendigkeit der Stellung eines Antrages auf Genehmigung zur Verwendung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken. Vorsorglich weise er darauf hin, daß vor Erteilung einer Genehmigung mit den Versuchen nicht begonnen werden dürfe.

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Der Kläger führte in die hiergegen erhobenen Widerspruch aus, es handele sich nicht um Tier-"Versuche"; es würden vielmehr Tiere lege artis getötet. Am nicht betäubten Tier fänden keine Behandlungen statt. Die Perfusion mit Fixierflüssigkeiten sei kein Eingriff zu Versuchszwecken am Tier, sondern diene der sachgerechten Organentnahme. Die eigentliche forschende Tätigkeit solle an toten Organen zur Gewinnung struktureller Grundlagen stattfinden. Der Regierungspräsident              - wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1989 zurück.

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Der Kläger hat am 19. August 1989 Klage erhoben, im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, bei der vorzunehmenden Betäubung trete der Hirntod bereits vor Beginn der Perfusion ein, der Tod der Tiere sei sogar Zweck des Versuchsvorhabens.

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Der Kläger hat beantragt,

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"den Bescheid des Beklagten vom 22. Mai 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1989 aufzuheben und festzustellen, daß für eine Gewebeentnahme in Narkose mit finalem Ausgang, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im tiefsten Narkosestadium im Übergang zum Atem- und Herzstillstand erfolgt, wobei Sekundenbruchteile nach Beginn einer Perfusion der Tod eintritt, nicht die Genehmigung des Beklagten erforderlich ist, sondern lediglich ein anzeigepflichtiges              Versuchsvorhaben darstellt".

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird, stattgegeben.

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Der Beklagte hat gegen das am 9. Juli 1990 zugestellte Urteil am 6. August 1990 Berufung eingelegt. Er trägt vor, soweit Organe und Gewebe einem Tier entnommen würden, die im Hinblick auf weitere Untersuchungen vorbehandelt würden, handele es sich um den Teil eines Versuches an einem Tier. Es sei gerade Sinn der Perfusionsfixierung, später zu entnehmendes Gewebe für technisch aufwendige Untersuchungen zu behandeln. Nur durch diese Behandlung sei die anschließende Untersuchung möglich. Die Perfusionsfixierung setze ein funktionsfähiges Kreislaufsystem voraus. Eine Unterbrechung des kontinuierlichen Blutflusses habe in den kleinen Blutgefäßen und Kapillaren eine sofortige Agglutination bzw. Verklumpung der roten Blutkörperchen zur Folge. Die durch diese Gefäße versorgten Areale stünden einer Durchströmung mit Fixierlösung nicht mehr zur Verfügung. Deshalb müsse in allen Bereichen des Zielorgans ein kontinuierlicher Austausch von Blut durch Fixierlösung gewährleistet sein. Die Perfusionsfixierung sei keine bekannte Tötungsform.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor, nach § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 2 Nr. 4 TierSchG sei die vollständige oder teilweise Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen nicht verboten. Deshalb sei die Tötung eines Tieres zur Entnahme von Organen zü Versuchszwecken noch keine Versuchshandlung: Sie solle die Versuchshandlung nur vorbereiten. Bei dem späteren Versuch handele es sich um in-vitro-Experimente, sog. Alternativverfahren zu Tierversuchen. Die Perfusionsfixierung, die ein Tötungsmittel sei, sei die einzige Fixierung, die es ermögliche, ohne Verwesungsveränderungen Organstrukturen zu untersuchen; sie führe zum abrupten Herzstillstand.

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Ziel sei es, den Zeitpunkt abzupassen, bei dem das Herz "im Sterben" begriffen sei, weil zu diesem Zeitpunkt durch die maximale Konzentration an Kohlensäure im Blut die. peripheren Körpergefäße maximal weit gestellt seien, so daß einströmende Fixierffiittel die größtmögliche innere Körperoberfläche als Angriffsort hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und den vom Regierungspräsidenten                             vorgelegten Verwaltungsvorgängen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist begründet.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Feststellungsklage gemäß S 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Das Begehren des Klägers ist dem Sinne nach allein auf die Feststellung gerichtet, daß zwischen ihm und dem Beklagten kein Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen er gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, für sein unter dem 17. März 1989 näher bezeichnetes Vorhaben eine Genehmigung nach S 8 Abs. 1 TierSchG einzuholen. Den Bescheiden des Regierungspräsidenten               kommt keine rechtlich selbständige Bedeutung zu. Es handelt sich nicht um Verwaltungsakte, sondern lediglich um die Darlegung von Rechtsansichten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse, daß das Nichtbestehen eines solchen Rechtsverhältnisses festgestellt wird. Dies folgt schon daraus, daß der Regierungspräsident              den Kläger wiederholt auf die nach seiner Meinung bestehende Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 TierSchG hingewiesen hat und der Kläger Verstöße gegen diese Vorschrift vermeiden will. Er würde auch nach § 18 Abs. 1 Nr. 12 TierSchG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, wenn er Tierversuche ohne die nach S 8 Abs. 1 TierSchG erforderliche Genehmigung durchführt. Die Feststellungsklage ist nicht durch § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Es ist hier keine Klage gegeben, gegenüber der die Feststellungsklage subsidiär ist.

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Die Klage ist unbegründet. Das vom Kläger unter dem 17. März 1989 angezeigte Vorhaben ist              genehmigungspflichtig. Nach § 8 Abs. 1 TierSchG bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will. Es handelt sich vorliegend um einen Tierversuch. Tierversuche sind u.a. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können. Kennzeichnend für den Eingriff ist die äußere oder innere Verletzung der körperlichen Substanz des Tieres.

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Vgl. Lorz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 8.

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Der Tierversuch ist abzugrenzen von der Tötung von Tieren (g 4 TierSchG), die auch dann genehmigungs- und anzeigefrei ist, wenn die Kadaver zu Versuchszwecken genutzt werden sollen, und von den in § 6 TierSchG genannten Eingriffen, von denen hier insbesondere der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 genannte in Betracht kommt, für den eine Anzeigepflicht besteht und dem der Kläger sein Vorhaben zugeordnet hat.

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Mit der Tötung hat das Vorhaben des Klägers gemein, dass das zu Forschungszwecken benötigte Material den toten Hühnern entnommen werden soll; aus diesem Grund scheidet die Zuordnung des Vorhabens zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG aus, da hier eine Gewebeentnahme am lebenden Tier vorausgesetzt wird. Trotz der Zielrichtung, die 'Tiere zur späteren Entnahme von Untersuchungsmaterial zu töten, ist dem geplanten Vorgehen Versuchscharakter beizumessen, weil unmittelbar vor oder mit dem Eintritt des Todes ein von der Gewebeentnahme getrennter Eingriff an den Tieren erfolgen soll, der dem Erkennen von physiologischen Zuständen oder Funktionendient (vgll § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG). Die Freilegung des Herzbeutels, die anschließende Eröffnung des rechten Atriums und des linken Ventrikels sowie das Einströmen der Perfusionslösung in den Kreislauf, wobei das Blut aus diesem entweicht, ist eine operative Maßnahme, die die körperliche Unversehrtheit des Tieres beeinträchtigt. Mit diesem Eingriff ist nicht lediglich die. Tötung bezweckt, vielmehr sollen die Tier dadurch bei Eintritt des Todes in einen Zustand versetzt werden, der den beabsichtigten wissenschaftlichen Umgang mit den Kadavern bzw. ihnen zu entnehmenden Stoffen ermöglicht. Dadurch wird der Versuchscharakter bestimmt. Bei der Behandlung, die im Grenzbereich von Tötung und Tierversuch liegt, wird letzterer betont. Die Zuordnung des Vorhabens zum Tierversuch entspricht auch der dem Tierschutzgesetz zugrunde liegenden Konzeption eines ehtisch ausgerichteten Tierschutzes im Sinne einer Mitverantwortung des Menschen für die seiner Obhut anheimgegebenen Lebewesen, der Verpflichtung zum Schutze der Tiere und dem daraus herzuleitenden Erfordernis ausreichender behördlicher Kontrolle - sei es aufgrund einer Anzeige, sei es aufgrund einer Genehmigung - bei Maßnahmen an Tieren mit Versuchscharakter.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung betrifft die Abgrenzung des genehmigungspflichtigen Tierversuchs vom anzeige- und genehmigungsfreien Töten eines Tieres.