Berufungszulassung abgelehnt: Verbrennen von Heckenschnitt unterliegt Anlagenzwang
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Genehmigung zum Verbrennen von Heckenschnitt. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt und nicht gegeben seien. Heckenschnitt ist Abfall zur Beseitigung; das Verbrennen unterliegt dem Anlagenzwang des § 27 Abs. 1 KrW/AbfG. Eine Ausnahme nach § 27 Abs. 2 KrW/AbfG komme nur bei gewichtigen Besonderheiten und Unzumutbarkeit anderer Entsorgungswege in Betracht, die hier nicht vorlagen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung einer Verbrennungsgenehmigung für Heckenschnitt abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Pflanzlicher Heckenschnitt, dessen Verbrennen allein der Entledigung dient, ist Abfall zur Beseitigung und unterliegt dem Anlagenzwang nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG.
Eine Verfahrensrüge wegen unterbliebener Sachaufklärung erfordert die substantiierte Darlegung übergangener Beweisanträge bzw. aufklärungsbedürftiger Tatsachen und warum sich dem Gericht weitere Ermittlungen aus seiner Rechtsauffassung aufdrängen mussten.
Die Zumutbarkeit alternativer Entsorgungsmöglichkeiten ist regelmäßig eine rechtliche Bewertung feststehender Tatsachen und grundsätzlich nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises.
Eine Ausnahmezulassung nach § 27 Abs. 2 KrW/AbfG ist auf wirkliche Einzelfall-Ausnahmen beschränkt und setzt Besonderheiten von Gewicht voraus; bei einer Ausnahme im Individualinteresse muss sich die Belastung deutlich vom Regelfall abheben.
Das Land ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Ermächtigung des § 27 Abs. 3 KrW/AbfG zur generellen Zulassung der Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Anlagen durch Rechtsverordnung auszuschöpfen, wenn hinreichende Entsorgungsstrukturen bestehen und Einzelfallausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW/AbfG möglich sind.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- VG Karlsruhe 9. Kammer9 K 4536/2028.04.2022Zustimmend3 Zitationen
- VG Karlsruhe 9. Kammer9 K 4660/2028.04.2022Zustimmend3 Zitationen
- VG Karlsruhe 9. Kammer9 K 4542/2028.04.2022Zustimmend3 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW20 A 601/1412.09.2017Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Minden11 K 2003/0826.05.2009Zustimmend3 Zitationen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszu-lassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszu-lassungsverfahren 4.000, EUR.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Antragsbegründung, in der keiner der in Betracht kommenden Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 , 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) genannt ist, lässt sich inhaltlich allein dem Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuordnen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn der Kläger macht im Wesentlichen im Stile einer Berufungsschrift die Fehlerhaftigkeit der die Erteilung der erstrebten Genehmigung ablehnenden Entscheidung des Beklagten geltend, also letztlich die Unrichtigkeit der Klageabweisung. Es wird nicht deutlich, dass der Kläger mit seiner Kritik an dem Unterbleiben einer Beweiserhebung im Wege der Einholung von Sachverständigengutachten darüber hinaus die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) erhebt. Insofern steht sein Vortrag im direkten Zusammenhang mit den Ausführungen zur vermeintlich unzutreffenden Beurteilung der Zumutbarkeit alternativer Entsorgungsmöglichkeiten. Eine ansatzweise schlüssige Erläuterung unter dem Blickwinkel eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels fehlt. Die angeblich übergangenen Beweisanträge und/oder konkrete, einem Sachverständigenbeweis zugängliche sowie beweisbedürftige Tatsachen sind ebenso wenig wiedergegeben wie Tatsachen, die darauf hindeuten könnten, dem Verwaltungsgericht hätte sich ausgehend von seiner materiellen Rechtsauffassung die weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu einem bestimmten tatsächlichen Gesichtspunkt angesichts des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und/oder des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge aufdrängen müssen. Die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme anderer Entsorgungswege ist eine Frage der rechtlichen Bewertung von Tatsachen und als solche dem Sachverständigenbeweis entzogen.
Zu Gunsten des Klägers kann angenommen werden, dass die Antragsbegründung den Anforderungen an die Darlegung von Richtigkeitszweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt, obwohl sie sich ganz überwiegend mit der angegriffenen Entscheidung des Beklagten und nur am Rande sowie mittelbar mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts befasst. Auf der Grundlage der vom Kläger vorgebrachten Bedenken bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung der Klage jedenfalls nicht.
Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der nach dem Vorhaben des Klägers zu verbrennende Heckenschnitt sei Abfall und solle beseitigt werden, tritt der Kläger zu Recht nicht entgegen. Er will sich des Heckenschnitts durch Verbrennen entledigen und verfolgt hiermit keinen Zweck, der auf eine Verwertung hindeuten könnte. Damit unterliegt das Verbrennen dem Anlagenzwang nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG, wonach Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen.
Von der Befugnis, durch landesrechtliche Rechtsverordnung die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Anlagen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG zuzulassen (§ 27 Abs. 3 KrW/AbfG), macht das Land Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch mehr. Die Pflanzen-Abfall-Verordnung vom 6. September 1978 ist durch Verordnung vom 11. Februar 2003 mit Wirkung vom 1. Mai 2003 aufgehoben worden. Verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Kläger andeutet, begegnet das nicht. Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind generell verpflichtet, diese vorrangig zu verwerten (§ 5 Abs. 2 KrW/AbfG) und sie, sofern die Abfälle nicht verwertet werden, gemeinwohlverträglich zu beseitigen (§ 11 Abs. 1 KrW/AbfG). Der diesbezügliche Anlagenzwang ist ein allgemein anerkanntes Mittel zur Erfüllung der hohen Anforderungen an eine Beseitigung ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit. Unverhältnismäßigen Belastungen im Einzelfall kann nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 KrW/AbfG ausreichend durch die Zulassung einer Ausnahme Rechnung getragen werden. Das schließt zugleich Erwägungen aus, ein Bundesland müsse die Befugnis nach § 27 Abs. 3 KrW/AbfG ausnutzen, um die Grundrechte sonst überlassungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer bestimmter Abfälle (§ 13 Abs. 1 KrW/AbfG) zu wahren. Vor allem besteht in Anbetracht der unverkennbaren beträchtlichen Nachteile und Risiken einer ungeordneten, breiten Verbrennung pflanzlicher Abfälle und der vorhandenen Entsorgungsstrukturen für derartige Abfälle keine Pflicht zu Regelungen im Sinne der früheren Pflanzen-Abfall-Verordnung. Die Existenz ähnlicher Regelungen in anderen Bundesländern ist ohne Belang; ein Anspruch auf Gleichbehandlung kann allein innerhalb des jeweiligen räumlichen Geltungsbereichs einer Regelung und des Zuständigkeitsbereichs einer Behörde bestehen. Ohnehin eröffnete die vorgenannte Verordnung die Möglichkeit einer Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Kläger geht als selbstverständlich vom Vorliegen dieser Voraussetzungen bezogen auf das Verbrennen des Heckenschnitts aus, obwohl auch nach der Verordnung weithin der Vorrang der Verwertung zu beachten war (§§ 1, 4 Abs. 1, 5 Satz 1). Ferner durften Kleingartenabfälle (§ 6 Abs. 1) lediglich "in geringen Mengen", zudem vorbehaltlich des satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwanges verbrannt werden; demgegenüber beruft sich der Kläger gerade auf einen erheblichen Umfang des zu entsorgenden Heckenschnitts, sodass sein Standpunkt unabhängig vom kommunalen Satzungsrecht im Ansatzpunkt durchaus fragwürdig ist.
Eine nicht hinreichend durch sachliche Gründe gestützte Ungleichbehandlung hinsichtlich des bei unterbleibender Verwertung bestehenden Anlagenzwangs ergibt sich auch nicht, wenn man das Verbrennen von Holz in Kaminen und Öfen zum Vergleich heranzieht. Dient der letztgenannte Vorgang zu Heizzwecken, handelt es sich um Verwertung und fehlt es unabhängig von der Eigenschaft des Holzes als Abfall an wesentlich gleichen Merkmalen der beiden Konstellationen. Denn die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung von Abfällen und hieran anschließende unterschiedliche Rechtsfolgen sind Ausdruck eines grundlegenden Strukturprinzips des geltenden Abfallrechts. Die Reinhaltung der Luft ist lediglich ein Aspekt der umfassenden abfallrechtlichen Zielsetzungen (§ 1 KrW/AbfG). Dient das Verbrennen des Holzes in Kaminen und Öfen dagegen seiner Beseitigung als Abfall, fehlt es an einer Ungleichbehandlung, weil dann ohne weiteres § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG eingreift.
Da das Grundstück des Klägers keine zugelassene Anlage im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ist, kann das Verbrennen des Heckenschnitts ausschließlich nach § 27 Abs. 2 KrW/AbfG zugelassen werden. An der Richtigkeit der Verneinung eines dahingehenden Anspruchs bestehen keine ernstlichen Zweifel. Ob durch das Verbrennen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird mit der Folge, dass eine Ausnahme von § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG von vornherein nicht zugelassen werden könnte, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich dahingestellt bleiben lassen; das Antragsvorbringen geht insoweit an der das Urteil tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vorbei.
Eine entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts fehlerhafte Ausübung des Ermessens nach § 27 Abs. 2 KrW/AbfG erschließt sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Innerhalb des so festgelegten Rahmens, namentlich hinsichtlich der Zweckmäßigkeit ihrer Entscheidung, unterliegt die das Ermessen ausübende Verwaltung keiner gerichtlichen Kontrolle. Aussagekräftige Anhaltspunkte für eine unzureichende Ausrichtung des vom Beklagten ausgeübten Ermessens am Zweck des § 27 Abs. 2 KrW/AbfG, für eine unzureichende Erfassung oder Berücksichtigung seiner Belange oder für einen sonstigen Ermessensfehler verdeutlicht der Kläger nicht.
Der vom Verwaltungsgericht angelegte Prüfungsmaßstab einer gebotenen Beschränkung der Zulassung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG auf wirkliche Ausnahmefälle entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Vorschrift lässt nur Ausnahmen im Einzelfall zu. Vom Regelfall des § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG darf deswegen allein bei Besonderheiten von Gewicht abgewichen werden. Soll eine Ausnahme im individuellen Interesse eines Entsorgungspflichtigen erfolgen, muss dieses sich deutlich vom Regelfall abheben. Einzustellen ist dabei, dass auch pflanzliche Abfälle dem allgemeinen Abfallregime und den insofern geltenden Entsorgungspflichten uneingeschränkt unterfallen. Daher berührt das hier in Rede stehende Verbrennen pflanzlicher Abfälle nicht allein die mit § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG bezweckte Konzentration der Abfallbeseitigung auf bestimmte Anlagen, sondern auch den gesetzlichen Vorrang der Verwertung von Abfällen vor deren Beseitigung. Pflanzliche Abfälle können, abhängig von den jeweiligen Grundstücksverhältnissen, vielfach von ihren Erzeugern oder Besitzern selbst kompostiert werden; mit der separaten Erfassung pflanzlicher Abfälle im Rahmen der kommunalen Entsorgung wird die Gewinnung und Erzeugung brauchbarer Kompostierungsrohstoffe in speziell hierfür bestimmten Anlagen erstrebt. Deshalb kann von einem Ausnahmefall nur dann die Rede sein, wenn für die zu entsorgenden Abfälle keine zugelassenen Beseitigungsanlagen zur Verfügung stehen und/oder deren Benutzung dem verantwortlichen Erzeuger oder Besitzer aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist.
Die Anwendung dieses Maßstabes durch das Verwaltungsgericht ist nicht ernstlich zweifelhaft. In den Blick zu nehmen ist das vom Kläger beabsichtigte Verbrennen des jährlich wiederkehrend anfallenden Heckenschnitts. Der Kläger begehrt die Gestattung, zwei Mal jährlich Heckenschnitt verbrennen zu dürfen. Das von ihm angesprochene starke Zurückschneiden der Hecke, vor allem des ausgewachsenen Abschnitts mit hohen Büschen und Bäumen, steht nur im Abstand von mehreren Jahren an und kann das Klageziel der Zulassung eines regelmäßig etwa halbjährlichen Verbrennens, dem die dann anfallenden erheblich geringeren Mengen zugeführt werden sollen, schlechterdings nicht stützen. Die Berücksichtigung liefe auf eine mit dem Einzelfallerfordernis des § 27 Abs. 2 KrW/AbfG nicht zu vereinbarende pauschale, unbefristete und mengenmäßig unbegrenzte Zulassung des Verbrennens von Baum- und Heckenschnitt hinaus.
Umstände, auf Grund deren der Schluss gezogen werden könnte, das jährlich entstehende Schnittgut könne von ihm zumutbarerweise nicht ohne Verbrennen entsorgt werden, zeigt der Kläger nicht auf. Die Schnittmenge allein rechtfertigt die Annahme einer ihm billigerweise nicht zuzumutenden Belastung nicht. Sonstige Aspekte, die in Richtung auf objektivierbar außergewöhnlich schwerwiegende Nachteile hindeuten könnten, sind nicht dargetan und nicht erkennbar. Dass sowohl eine Eigenkompostierung als auch eine Nutzung der kommunalen Entsorgung mit einem gewissen Aufwand verbunden sind, während ein Verbrennen bequem und kostenfrei ist und in der Vergangenheit beim Kläger üblich war, sagt über das Maß des von ihm als zumutbar Hinzunehmenden nichts Entscheidendes aus.
Bei dem Heckenschnitt handelt es sich auch unter dem Gesichtspunkt der Menge um Folgen der vom Kläger selbst bestimmten und gewählten Art und Weise der Nutzung seines Grundeigentums. In diesem Zusammenhang können von ihm zur Wahrung des gesetzlich definierten öffentlichen Wohls auch Anstrengungen oberhalb der Schwelle bloßer Lästigkeiten und Unannehmlichkeiten erwartet werden. Die Entsorgung von auf einem Grundstück wegen dessen Bewirtschaftung anfallenden Abfällen gehört zu den mit dem Eigentum allgemein einhergehenden Verpflichtungen. Alle Eigentümer von Wohngrundstücken mit gärtnerisch genutzten Freiflächen und/oder lebenden Einfriedungen sind mehr oder weniger gleichermaßen vom Anfall pflanzlicher Abfälle betroffen; die Intensität im Einzelfall ist bedingt durch die unterschiedlichen persönlichen Vorlieben hinsichtlich der Art des Bewuchses. Eine außergewöhnliche Länge einer Einfriedungshecke – wie der Kläger sie geltend macht – bedeutet nicht notwendig auch einen außergewöhnlich umfangreichen oder sonst ungewöhnlich beschwerlichen Anfall von pflanzlichen Abfällen insgesamt. Die vom Kläger in den Vordergrund gerückte Länge seiner Hecke ist Ausdruck der Größe und des Zuschnitts seines Grundstücks. Mit der Größe eines Grundstücks nimmt zwar die Menge der entstehenden pflanzlichen Abfälle ebenso wie der sonstige im eigenen Interesse an einem Garten in Kauf genommene und selbst zu erbringende Pflegeaufwand typischerweise zu. Gleichzeitig vergrößern sich aber die räumlichen Möglichkeiten, auf dem Grundstück ohne wesentliches Zurückstellen sonstiger Nutzungsabsichten aus Rücksicht auf die Erfordernisse der Entsorgung dieser Abfälle Flächen und Vorkehrungen zur Kompostierung bereit zu stellen und den entstehenden Kompost zu verwenden. Ferner ist bei größeren Grundstücken der Einsatz technischen Geräts gängig, wozu auch Häcksler zum Verkleinern pflanzlicher Abfälle gehören. Letztlich ist der Umgang des Eigentümers bzw. Nutzers eines Wohngrundstücks mit den dort entstehenden pflanzlichen Abfällen – von hier auszuschließenden wirtschaftlichen Zwängen abgesehen – eine Frage der Einsicht in die Berechtigung ökologischer Belange und der Bereitschaft, diese Belange tatsächlich zu fördern, nicht aber der Überwindung übermäßiger objektiver Schwierigkeiten durch einen unverhältnismäßigen Einsatz von Arbeit, Zeit und finanziellen Mitteln.
Die Hecke ist, soweit sie den Garten begrenzt, ausweislich der vom Kläger eingereichten Lichtbilder mit 120 m sicherlich lang, aber nicht sonderlich hoch. Der Heckenschnitt ist, wie die Lichtbilder ebenfalls zeigen, mangels Durchsetzung mit Starkholz ohne ernsthafte Probleme kompostierbar. Das Volumen und die verholzten Bestandteile lassen sich, wenn gewünscht, durch Häckseln mit einem hierfür geeigneten, üblichen Gerät unschwer verkleinern. Ein Komposthaufen der erforderlichen Ausdehnung kann wegen der erheblichen Größe des Grundstücks selbst dann ohne durchgreifende Einbußen an Qualität für die Nutzung der übrigen Grundstücksbereiche untergebracht werden, wenn man die verpachteten Flächen abzieht. In dem Zeitraum zwischen zwei Schnitten verringert sich das Volumen eines solchen Komposthaufens beträchtlich, weil die biologischen Abbauprozesse – ggf. sachgerecht unterstützt kurzfristig einsetzen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung regelmäßig am Grundstück entleerte Biotonne zu nutzen. Das Schnittgut fällt zwar saisonal punktuell an, kann aber nach und nach in die Biotonne eingefüllt werden. Die damit einhergehende Dauer der Aufbewahrung bis zur Abfuhr des gesamten Schnittgutes ist hinnehmbar. Eine umgehende Entsorgung nach einem Schnitt ist selbst nach den Vorstellungen des Klägers nicht realisierbar, weil ein Verbrennen ohne ein Mindestmaß an Austrocknen und Welken des Schnittgutes ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht denkbar ist und nach dem Schnitt daher eine gewisse Wartezeit bis zu einem Verbrennen eingehalten werden muss. Des weiteren bzw. alternativ zu den vorstehenden Möglichkeiten steht es dem Kläger frei, das Schnittgut in handelsüblichen Müllsäcken mit einem Pkw zur örtlichen Grünannahmestelle zu transportieren; die Lichtbilder verdeutlichen, dass dies zumindest ganz überwiegend sogar ohne vorherige Zerkleinerung des Schnittgutes möglich ist. Ein solcher Transport fällt, weil er nur zwei Mal jährlich einige wenige Fahrten innerhalb des Wohnortes erfordert und die anderenfalls in Betracht kommende Entsorgung über die Biotonne mit dem Vorteil der Zeitersparnis vermeidet, nicht maßgeblich ins Gewicht.
Ob auf ministerieller Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen das Verbrennen von Buchenheckenschnitt in der Eifel für zulassungsfähig erachtet wird, ist für die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung des Beklagten, der Regelungen allein für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich treffen kann, nicht erheblich. Gleiches gilt für in anderen Kreisen des Landes erlassene Allgemeinverfügungen zum Verbrennen von Schlagabraum in der Landwirtschaft. Danach kommt es nicht darauf an, ob, was der Kläger ohne Begründung voraussetzt und nicht näher dartut, das von ihm vorgesehene Verbrennen unter Berücksichtigung der Herkunft des Verbrennungsmaterials, seines typischen Umfangs und sonstiger in den anderweitig ergangenen Regelungen genannter Merkmale von den als vorteilhaft angesehenen Bestimmungen erfasst würde. Osterfeuer werden vom Anlagenzwang nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG nicht umfasst, weil sie als Brauchtumsfeuer angesehen werden; der Kläger beabsichtigt kein Osterfeuer. Ihn im Ergebnis dennoch so zu stellen, entspricht nicht dem Zweck des § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F., § 72 Nr. 1 GKG n. F.