Berufungszulassung im Waffenrecht: Schlüsselaufbewahrung und Darlegungsanforderungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil im Zusammenhang mit waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit wegen unsorgfältiger Verwahrung. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel hinreichend dargelegt war. Die Anforderungen an die sichere Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffenbehältnissen ergäben sich bereits aus § 36 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine gerügte Gehörsverletzung könne das Urteil nicht tragen, da die beanstandeten Erwägungen nicht entscheidungstragend waren.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht substantiiert dargelegt wird und auch vorliegt.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Formulierung einer konkreten, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung; eine bloß allgemeine Problembeschreibung genügt nicht.
Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die aufgeworfene Frage anhand des Gesetzeswortlauts, allgemeiner Auslegungsmethoden und vorhandener Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
Aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV folgt, dass Schlüssel zu Sicherheitsbehältnissen für Waffen nur so aufzubewahren sind, dass ein unbefugter Zugriff hinreichend verlässlich verhindert wird; in Betracht kommen insbesondere Mitsichführen, Verschluss oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen.
Ein geltend gemachter Gehörsverstoß rechtfertigt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nur, wenn er entscheidungserheblich ist; Erwägungen, die das Ausgangsgericht ausdrücklich offenlässt und nicht tragend macht, können die Zulassung nicht stützen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 2450/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht.
1. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, wenn sie eine konkrete, bestimmte im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2013 ‑ 6 A 2497/11 -, juris, Rn. 3, und vom 15. Februar 2013 - 1 A 2851/11 -, juris, Rn. 40, m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.
Der Kläger stellt als klärungsbedürftig im vorgenannten Sinne dar, "unter welchen Sicherheitsstandards Schlüssel zu einem Waffentresor" bzw. "zu einem Waffenbehältnis" aufbewahrt werden müssen, "damit die Aufbewahrung als solche geeignet ist, den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen", und "der Unzuverlässigkeitsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG nicht gegeben ist", und "ob es ausreicht, diese Schlüssel zu verstecken, und in welcher Weise". Damit wirft der Kläger aber keine konkrete und für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens erhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage auf, sondern unterbreitet als klärungsbedürftig ohne konkreteren Bezug zum vorliegenden Fall die Anforderungen, die nach den waffenrechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen an die Aufbewahrung bzw. Verwahrung von Schlüsseln zu Sicherheitsbehältnissen zu stellen sind, in denen Waffen und/oder Munition in Übereinstimmung mit den waffenrechtlichen Regelungen aufbewahrt bzw. verwahrt werden dürfen.
Ebenso wenig resultiert ein entsprechender Klärungsbedarf aus dem Vorbringen des Klägers, es fehle an genaueren gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen und einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung dazu, welche Maßnahmen hinsichtlich der Schlüssel zu Waffenbehältnissen zu treffen seien, um den waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu genügen. Denn die diesbezüglichen waffenrechtlichen Anforderungen lassen sich - wie es das Verwaltungsgericht im Ergebnis getan hat - schon auf der Grundlage des Wortlauts der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres bestimmen.
Waffen und/oder Munition sind im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Alt. 3 WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat der Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24. Februar 2016 ‑ 21 ZB 15.1949 ‑, juris, m. w. N.
Damit gibt das Gesetz bereits in seinem Wortlaut als Maßstab für die vom Waffenbesitzer zu treffenden Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen und eine Ansichnahme durch unberechtigte Dritte die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme und des betreffenden Verhaltens vor. In Anknüpfung daran und unter weiterer Berücksichtigung der nicht zuletzt verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der dem Besitzer von Waffen oder Munition durch § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG auferlegten Pflichten sind nach dieser Vorschrift solche Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnahme durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Außerdem müssen die Vorkehrungen im angemessenen Verhältnis zum vorgenannten Zweck stehen, d. h. die entsprechende Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers muss diesem mit Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck zumutbar sein.
Vgl. zu Letzterem: Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 36 WaffG, Rn. 3.
Daraus und aus den Anforderungen nach § 13 AWaffV an Sicherheitsbehältnissen für Waffen folgt ohne weiteres, dass die Schlüssel zu derartigen Behältnissen ebenfalls nur gesichert aufbewahrt werden dürfen und dass eine solche Sicherung - sei es durch Mitsichführen, Verschluss oder andere Maßnahmen - hinreichend verlässlich sein muss. Das trifft auch dann zu, wenn als Sicherung ein Versteck in Betracht kommen mag.
Lediglich ergänzend ist zum vorliegenden konkreten Fall darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die vom Kläger am 8. und 9. April 2012 - an diesen Tagen wurde der Einbruchsdiebstahl begangen und der Kläger war nicht vor Ort - in seiner Wohnung in W. praktizierte Aufbewahrung von Waffen nicht den Anforderungen von § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG genügte. Dabei muss nicht entschieden werden, ob die Schlüssel von Sicherheitsbehältnissen, in denen Waffen eingeschlossen sind, überhaupt in den dortigen Räumlichkeiten belassen werden dürfen, wenn der Waffenbesitzer diese verlässt. Jedenfalls wenn ein Waffenbesitzer - wie hier der Kläger - nicht nur kurzfristig, sondern für einen oder mehrere Tage und über Nacht die betreffenden Räumlichkeiten verlässt, ist er gehalten, die Schlüssel zu den Sicherbehältnissen nicht frei zugänglich - sei es auch nicht auf den ersten Blick auffindbar - in den betreffenden Räumlichkeiten zurückzulassen. Die Mitnahme der Schlüssel kann dazu beitragen und ist damit im vorgenannten Sinne geeignet, das Abhandenkommen der Waffen - wie hier durch Einbruchsdiebstahl geschehen - zu verhindern. Der Zugriff auf die in Sicherheitsbehältnissen eingeschlossenen Waffen darf nicht durch in den Räumlichkeiten frei zugänglich belassene diesbezügliche Schlüssel ermöglicht werden. Das frei zugängliche Zurücklassen der Schlüssel in den Räumlichkeiten, in denen sich die betreffenden Sicherheitsbehältnisse mit den darin eingeschlossenen Waffen befanden, war ersichtlich auch nicht gleichermaßen geeignet, das Abhandenkommen der Waffen zu verhindern. Ferner wäre es dem Kläger auch ohne weiteres zumutbar gewesen, die betreffenden Schlüssel während des Verlassens der Wohnung für einen oder mehrere Tage mitzunehmen und so fortwährend unter seiner unmittelbaren Aufsicht zu halten. Dies hätte allenfalls geringfügige Einschränkungen bzw. Unannehmlichkeiten des Klägers bedeutet. Das Interesse des Klägers davon verschont zu bleiben, tritt gegenüber dem mit § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG verfolgten gewichtigen Zweck, die Bevölkerung vor den Gefahren, die von Waffen oder Munition ausgehen, zu schützen und deshalb insbesondere eine unberechtigte Nutzung durch Dritte möglichst verhindern,
vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts -, BT-Drucks. 14/7758, S. 73 f.,
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2. Der Kläger hat ebenso wenig einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt.
Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger macht geltend, dass das Verwaltungsgericht sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt habe, indem es in dem angefochtenen Urteil seine Zuverlässigkeit im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG deshalb infrage gestellt habe, weil das Versteck für die Schlüssel zum Sicherheitsbehältnis, in denen die Waffen eingeschlossen wurden, zwei dem Kläger befreundeten Jägern bekannt gewesen sei; dies sei weder in dem angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden noch sei in der mündlichen Verhandlung mangels Hinweises erkennbar geworden, dass es Gegenstand der Entscheidungsgründe werden sollte; die Rechtsverteidigung des Klägers sei beeinträchtigt, auch wenn im angefochtenen Urteil insoweit die Frage seiner Unzuverlässigkeit "formal" offen gelassen worden sei.
Dieses Vorbringen begründet keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensmangel. Dies folgt bereits daraus, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß nicht - wie für eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich - beruhen kann. Bei den vom Kläger angeführten Ausführungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich nicht um tragende Erwägungen des Urteils, so dass ausgeschlossen ist, dass der fragliche Gehörsverstoß für das Urteil ursächlich gewesen sein könnte.
Das Verwaltungsgericht hat es im angefochtenen Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob der Kläger auch deshalb die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition Personen überlassen werde, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt darüber nicht berechtigt seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG). Darauf weist auch der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen hin, wenn er ausführt, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil dahinstehen gelassen hat, ob er auch im Hinblick auf den Umstand, dass das Schlüsselversteck zwei befreundeten Jägern bekannt gewesen sei, unzuverlässig sei. Das Verwaltungsgericht hat sich auch im Übrigen erkennbar einer abschließenden Feststellung und (waffen‑)rechtlichen Bewertung der betreffenden Umstände enthalten. Dies wird zum einen daran deutlich, dass es lediglich ausgeführt hat, "dafür" - gemeint ist für eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c WaffG - "spricht", dass dieser erklärt habe, das Schlüsselversteck sei zwei befreundeten Jägern bekannt gewesen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht seine weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang erkennbar im Konjunktiv ("könnte zugleich davon auszugehen sein" sowie "wäre ein derartiger - vermeintlich sicherer - Umgang mit Waffen nicht von § 13 Abs. 10 AWaffV gedeckt") gehalten.
Stellen nach alledem die vom Kläger angeführten Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine tragenden Gründe des angefochtenen Urteils dar, ändert daran auch das weitere Zulassungsvorbringen nichts. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, durch die weiteren Ausführungen im Urteil werde dargelegt, dass sich der Kläger im Sinne des Waffenrechts durch die Preisgabe des Schlüsselverstecks waffenrechtlich nicht "einwandfrei" verhalten habe, was wiederum Auswirkungen auf die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit habe. Damit misst der Kläger den fraglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine das Urteil tragende Bedeutung bei, die diese - wie ausgeführt - nach der eindeutigen Klarstellung im Urteil, dass diese Rechts- und Tatsachenfragen dahinstehen können, und nach den sich auch im Übrigen abschließender Feststellungen und Wertungen enthaltenden Aussagen nicht haben. Es entbehrt ferner jeglicher tatsächlicher Grundlage, wenn der Kläger sich zudem darauf beruft, letztlich komme in den fraglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch zum Ausdruck, dass es ebenfalls aus diesem Grunde - d. h. wegen der Kenntnis zweier befreundeter Jäger - das Versteck der Schlüssel als nicht ausreichend erachtet habe, was wiederum Auswirkungen auf die zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers ansonsten angeführten Umstände haben soll. Auch damit misst der Kläger den fraglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine das Urteil tragende Bedeutung bei, die sie nach dem oben Gesagten erkennbar nicht haben.
Angesichts des Vorstehenden kann offenbleiben, ob der vom Kläger geltend gemachte Gehörsverstoß überhaupt gegeben ist, obgleich er ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 3. Juni 2014 auf entsprechende Nachfrage erklärt hat, es treffe zu, dass das "Versteck der Tresorschlüssel" zwei befreundeten anderen Jagdscheininhabern bekannt gewesen sei, und er möglicherweise bereits deshalb auch ohne zusätzlichen ausdrücklichen Hinweis hätte davon ausgehen müssen, dass die erfragten Umstände für die zu treffende Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.