Antrag auf Berufungszulassung gegen Untersagung des Haltens und Betreuens von Nutztieren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm das Halten und Betreuen landwirtschaftlicher Nutztiere untersagte. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Darlegung eines fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 VwGO ab. In der Sache bestätigte das VG die Verhältnismäßigkeit der umfassenden Untersagung aufgrund wiederholter schwerwiegender tierschutzrechtlicher Verstöße und fehlender Anhaltspunkte für ein Umdenken des Klägers.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Untersagung des Haltens und Betreuens von Nutztieren abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass einer der dort genannten Zulassungsgründe fristgerecht substantiiert dargelegt und tatsächlich gegeben ist.
Eine umfassende Untersagung des Haltens und Betreuens von Nutztieren kann verhältnismäßig sein, wenn wiederholte und schwerwiegende tierschutzrechtliche Verstöße, das Scheitern milderer Maßnahmen und eine den Tierschutz gefährdende Grundeinstellung des Betroffenen vorliegen.
Das bloße Bestehen einer Haftung oder Verantwortlichkeit des Tierhalters schließt nicht generell die Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen bei der Ausübung einer Betreuertätigkeit aus; eine Beschränkung der Betreuung auf überwachte Hilfsfunktionen muss substantiiert dargetan werden, um geeignet zu erscheinen.
Die Kostenentscheidung im Berufungszulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 K 2713/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 15.000,- Euro.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.
Die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Klarzustellen ist zunächst, dass entgegen dem - möglicherweise missverständlichen - Vorbringen des Klägers nicht das Verwaltungsgericht ihm das Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren untersagt hat, sondern der Beklagte.
Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Oktober 2011, durch die dem Kläger das Halten und Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren untersagt und ihm aufgegeben worden ist, seinen Rinderbestand aufzulösen, überprüft und auf der Grundlage von § 16a Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 TierSchG als rechtmäßig erachtet. Zur Begründung hat es Bezug genommen auf die Begründung der Ordnungsverfügung und den Beschluss vom 9. Februar 2012 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (2 L 706/11). Ergänzend hat es ausgeführt, die vollständige Untersagung des Haltens und Betreuens landwirtschaftlicher Nutztiere sei verhältnismäßig, weil weitere Verstöße drohten und mildere Mittel zur Abwehr dieser Gefahr nicht genügend effektiv erschienen.
Dem setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Seine Auffassung, die Untersagung auch des Betreuens von landwirtschaftlichen Nutztieren sei nicht gerechtfertigt, erschüttert die anderslautende Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht.
Das Verwaltungsgericht hat sich, auch mittels der vorgenommenen Bezugnahme auf die Ordnungsverfügung und den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die ihrerseits maßgeblich auf der tierschutzrechtlichen Beurteilung der Situation im amtstierärztlichen Gutachten vom 4. Oktober 2011 beruhen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend mit den Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Reichweite der Untersagung befasst. Es hat sich bei seiner Bewertung entscheidend daran orientiert, dass der Kläger bei seiner Nutztierhaltung über mehrere Jahre hinweg schwerwiegend gegen die tierschutzrechtlichen Anforderungen verstoßen hat, dass er sich hierbei von zahlreichen tierschutzrechtlichen Maßnahmen des Beklagten zur Verbesserung der Haltung nicht hat beeindrucken lassen und dass er eine grob tierschutzwidrige Grundeinstellung hat. Die Richtigkeit dieser Tatsachen zieht der Kläger nicht in Zweifel.
Seine Meinung, bei einer Tätigkeit als unselbständiger Betreuer von landwirtschaftlichen Nutztieren komme es wegen der Verantwortlichkeit des Halters der Tiere nicht zu erneuten Beanstandungen, setzt eine Beschränkung der Betreuung auf die Wahrnehmung einer untergeordneten und fortwährend beaufsichtigten Hilfsfunktion bei der Haltung voraus. Letzteres ist aber schon nicht substantiiert dargetan worden und auch sonst nicht erkennbar. Objektiv nachprüfbare Umstände, die belegen, dass der Halter der Tiere seiner Verantwortlichkeit so tatsächlich gerecht wird, dass tierschutzwidrige Mängel der Betreuung nicht auftreten werden, sind nicht gegeben. Es ist ferner nicht zweifelhaft, dass Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzrecht auch bei der Ausübung einer in fremdem Interesse liegenden rein tatsächlichen Sorge für von Dritten gehaltene Nutztiere begangen werden können. Das ist vor allem dann der Fall, wenn, was das Verwaltungsgericht bezogen auf den Kläger angenommen hat, die Grundeinstellung des Betreffenden zur Wahrung des Wohlbefindens der Tiere verfehlt ist.
Der Hinweis des Klägers, er könne allein durch das Betreuen von landwirtschaftlichen Nutztieren in seinem erlernten Beruf als Landwirt tätig bleiben und zugleich einen ordnungsgemäßen Umgang mit den Tieren erlernen, verdeutlicht die Schwere und Tragweite der Auswirkungen der Untersagung. Es leuchtet auch ein, dass es für den Kläger ohne praktizierten beruflichen Umgang mit landwirtschaftlichen Nutztieren in Form jedenfalls deren Betreuung schwierig ist, plausibel darzutun, dass die Gründe für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sind, und auf dieser Grundlage mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Wiedergestattung des Haltens anzubringen. Abgesehen davon, dass der Beruf des Landwirts nicht zwingend den Umgang mit (Nutz-)Tieren voraussetzt ("Ackerbau"), ergibt sich daraus indessen nichts Konkretes, was die Annahme tragen könnte, die Untersagung sei, was die Erstreckung auf die Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren angeht, überzogen. Die wirtschaftlich existentiellen Folgen der Untersagung des Haltens und Betreuens gehen darauf zurück, dass die Wahrung der tierschutzrechtlichen Anforderungen zum Kern einer beruflichen Tätigkeit sowohl als Halter als auch als Betreuer von Tieren gehören und dass der Kläger in diesem Kernbereich massiv sowie immer wieder versagt hat. Ferner hat der Beklagte zum Mittel des Haltungs- und Betreuungsverbots erst gegriffen, nachdem vielfach durchgeführte mildere Maßnahmen nicht zu einem wirklichen Erfolg geführt hatten und es erneut zu schwerwiegenden Mängeln gekommen war. Auch war letztlich maßgebende Ursache der begangenen Zuwiderhandlungen unwidersprochen nicht mangelndes Wissen des Klägers um die tierschutzrechtlichen Anforderungen bzw. um deren Erfüllung, sondern die innere Einstellung des Klägers zur Beachtung dieser Anforderungen im Widerstreit mit seinen eigenen Interessen. Substantielle Anhaltspunkte für ein Umdenken des Klägers sind aber nicht erkennbar. Dem Kläger musste darüber hinaus klar sein, dass er mit abermaligen Zuwiderhandlungen von Gewicht die Fortsetzung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit riskierte, weil der Beklagte es dann nicht wie zuvor bei Beanstandungen, Belehrungen und Aufforderungen oder Sanktionen in Gestalt der Verhängung von Geldbußen in überschaubarer Höhe belassen würde. Wenn er die wiederholten Vorhaltungen des Beklagten in ihren rechtlichen Konsequenzen nicht ausreichend ernst genommen hat, spricht das nicht für, sondern gegen die Annahme, er werde durch die Auswirkungen der Ordnungsverfügung unangemessen hart oder gar unzumutbar belastet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.