Beschwerde zurückgewiesen: PKH-Ablehnung wegen fehlender Volkszugehörigkeit nach §6 Abs.2 BVFG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage nach dem BVFG. Streitpunkt ist, ob er als deutscher Volkszugehöriger i.S.v. § 6 Abs. 2 BVFG gilt. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Klage nach gegenwärtigem Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Abstammung ist biologische Herkunft; Großeltern genügen nicht und schlüssiger Vortrag zur inneren Identifikation fehlt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; PKH zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlender Nachweise zur Volkszugehörigkeit abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Unter 'Abstammung' im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die biologische Herkunft zu verstehen.
Für die Begründung der Volkszugehörigkeit aufgrund von Abstammung kommt es maßgeblich auf die Abstammung von den Eltern an; die Abstammung von Großeltern genügt nicht.
Die bloße Sprachkenntnis oder kulturelle Prägung begründet keine deutsche Volkszugehörigkeit; hierfür ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag über das innere Bewusstsein bzw. den unzweifelhaften Willen zur Volkszugehörigkeit erforderlich (§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG).
Prozesskostenhilfe kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Klage nach dem derzeitigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 6236/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Denn ausgehend von seinem bisherigen Vorbringen ist der Kläger schon deshalb kein deutscher Volkszugehöriger, weil er - wie in dem Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11. Juli 2001 zutreffend ausgeführt ist - nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Unter Abstammung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist die biologische Herkunft zu verstehen.
Vgl. Urteile des Senats vom 10. März 1997 - 2 A 86/94 - und vom 13. September 2002 - 2 A 1095/00 -.
Es kommt insoweit maßgeblich auf seine Eltern an. Dass der Großvater mütterlicherseits nach Angaben des Klägers deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, genügt deshalb als Abstammungsvoraussetzung im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Für eine deutsche Staatsangehörigkeit der Eltern des Klägers ist nichts ersichtlich. Bezüglich ihrer Volkszugehörigkeit hat der Kläger angegeben, sein Vater sei "Ukrainer" und seine Mutter "Russin" gewesen. Danach sind die Eltern keine deutschen Volkszugehörigen. Allein der Umstand, dass die Mutter nach den Angaben des Klägers Deutsch gesprochen hat, macht die Mutter noch nicht zur deutschen Volkszugehörigen. Dass die Großmutter mütterlicherseits, die unbestritten russische Volkszugehörige gewesen ist, die Mutter des Klägers nach dem Tod des Vaters im Rahmen der Erziehung in einer Weise geprägt hat, dass bei der Mutter des Klägers zumindest das innere Bewusstsein bestanden hat, deutsche Volkszugehörige zu sein, hat der Kläger bislang nicht durch einen schlüssigen Tatsachenvortrag untermauert; ebenso wenig ist aufgrund des bisherigen Sachvortrags nachvollziehbar dargetan, dass der Wille der Mutter des Klägers, deutsche Volkszugehörige zu sein, unzweifelhaft im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG war. Von daher ist nach gegenwärtigem Sachstand nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die Mutter des Klägers die Fiktionsvoraussetzungen gegeben sein könnten.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).