Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Rundfunkbeitragsverfahren – PKH bewilligt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendete sich gegen die Versagung vorläufiger Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Verfahren über die Beitragspflicht zum Rundfunkbeitrag. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Zulässigkeits- und Erfolgsaussichtsvoraussetzungen nach §114 ZPO i.V.m. §166 VwGO lagen vor; es bestehen hinreichende Erfolgsaussichten, da strittig ist, ob der Kläger als Wohnungsinhaber i.S.v. RBStV anzusehen ist und eine Beweisaufnahme in Betracht kommt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen (§114 S.1 ZPO i.V.m. §166 VwGO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist nicht ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit zu fordern; Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Erfolgsaussicht derjenigen einer ausreichend bemittelten Vergleichsperson entspricht, d.h. ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.
Die melderechtliche Eintragung begründet nach §2 Abs.2 S.2 Nr.1 RBStV nur eine widerlegliche Vermutung der Wohnungsinhaberschaft; diese Vermutung kann durch taugliche Nachweise entkräftet werden.
Zur Feststellung, ob die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft widerlegt ist, kann es einer Beweisaufnahme einschließlich Zeugenvernehmungen bedürfen; rein gelegentliche Übernachtungen genügen für die erforderliche Verfügungsmacht über eine Wohnung regelmäßig nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 8447/17
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Interessen für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. , M. beigeordnet
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 114 S. 1 ZPO i. V. m. § 166 VwGO in der Person des Klägers vor. Dieser hat mit der vorliegenden Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ausreichend nachgewiesen, dass er außer Stande ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Die Rechtsverfolgung bietet auch die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.
Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Entgegen der vom Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vertretenen Auffassung, die Klage sei zwar nicht – wie im angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2017 noch angenommen – unzulässig, aber doch offensichtlich unbegründet, lassen sich in der vorliegenden Fallgestaltung hinreichende Erfolgsaussichten nicht verneinen. Im Klageverfahren bedarf es nämlich der Aufklärung, ob der Kläger tatsächlich als Inhaber der Wohnung I1. 8 in F. angesehen werden kann. Dies setzte voraus, dass er im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV die Wohnung selbst bewohnt. Das Tatbestandsmerkmal des „selbst Bewohnens“ erfasst neben dem Eigentümer etwa auch den Mieter, der eine fremde Wohnung tatsächlich bewohnt. Dies wiederum setzt das für einen Mieter typische Zutrittsrecht und die gesicherte Wohnberechtigung voraus.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 -, juris Rn. 29.
Verlangt ist also eine Verfügungsmacht des Nutzers im Sinne eines Wohnrechts. Hierfür mögen – wie das Verwaltungsgericht in der Sache angenommen hat – die Anforderungen nicht besonders hoch sein, die rein gelegentliche Nutzung als Schlafstätte dürfte hierfür - anders als es das Verwaltungsgericht angenommen hat - aber allein nicht ausreichen, wenn wie hier der Kläger bisher unwiderlegt vorträgt, dass in jedem Fall eine Übernachtung von der freiwilligen Aufnahme des Berechtigten abhängt – eine mietvertragliche oder mietvertragsähnliche Berechtigung ist jedenfalls nicht ersichtlich. Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass es durchaus regelmäßig vorkommen dürfte, dass auch volljährige Kinder ihre Eltern auch in kürzeren Intervallen besuchen und dort die Nacht über bleiben. Machte sie dies stets zu Wohnungsinhabern, würde die Zurechnung der Möglichkeit des Rundfunkempfangs zu einer Wohnung letztlich uferlos. Nimmt man hinzu, dass der Kläger nach seinem jedenfalls nicht lebensfremden eigenen Vortrag in der fraglichen Wohnung über keine eigenen Möbel verfügt und sein Name auch nicht am Klingelschild oder Briefkasten angebracht ist, spricht tatsächlich derzeit wenig für seine tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über die fragliche Wohneinheit. Demgemäß rechnet der für die Bewilligung von Sozialhilfe für die Eltern des Klägers als Mieter der Wohnung zuständige Bürgermeister der Stadt F. den Kläger auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern, offenkundig weil er, als ortskundige Behörde, davon ausgeht, dass der Kläger dort nicht wohnt.
Ausgehend hiervon ist derzeit auch nicht eindeutig zu beantworten, ob der Kläger aufgrund der Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV zu Recht als Beitragsschuldner herangezogen wurde. Nach dieser Vorschrift wird als Wohnungsinhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Es handelt sich dabei jedoch um eine dem Zweck der Beweiserleichterung dienende widerlegliche Vermutung, aufgrund derer die genannten Personen – im Wege der Beweislastumkehr – nachweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht Inhaber der jeweiligen Wohnung sind. Entscheidend sind hier die Verhältnisse des Einzelfalles, wobei es darauf ankommt, ob es dem Nutzer gelingt, die aus § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV folgende Vermutung zu widerlegen und plausibel darzulegen, dass er im maßgeblichen Beitragszeitraum trotz des melderechtlichen Anscheins tatsächlich keine Wohn- und damit einhergehende Zutrittsberechtigung in bzw. zu der Wohnung hatte.
vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. November 2016 - 2 S 146/16 -, juris Rn. 30.
Hiervon ausgehend bedarf es gegebenenfalls einer Beweisaufnahme, ob die Vermutungsregelung als widerlegt angesehen werden kann. Dass insoweit eine Zeugenvernehmung von vornherein ausschiede, ist dabei nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als hier jedenfalls nicht fernliegend erscheint, dass der Kläger nach dem Melderecht nicht die Wohnung I2. als seinen Wohnsitz melden darf und durfte, weil er dort auch im melderechtlichen Sinne nicht wohnt, sondern allein seine Eltern. Sein nachvollziehbares Bedürfnis, eine zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet zu haben, ist jedenfalls melderechtlich irrelevant. In diesem Fall wäre die Meldung zu korrigieren und nicht eine Rundfunkbeitragspflicht des Klägers aufgrund eines durch die fehlerhafte Meldung erweckten Rechtsscheins anzunehmen. Im Übrigen dürfte die Berufung des Beklagten auf ein treuwidriges Verhalten des Klägers schon deshalb ausscheiden, weil der Beklagte nicht Empfänger der möglicherweise falschen melderechtlichen Anmeldung ist und der Kläger gegenüber dem Beklagten durchgängig offengelegt hat, dass er in der Wohnung I2. nicht wohnt und warum er gleichwohl dort gemeldet ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.