Beschwerde gegen Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wegen Rundfunkbeiträgen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen nicht gezahlter Rundfunkbeiträge (Zeitraum Jan 2013–Sept 2015). Das OVG hält die Eintragung nach §§ 5a, 6 VwVG NRW i.V.m. § 284 Abs. 9 AO für voraussichtlich rechtmäßig und die Verjährung als nicht eingetreten. Die Ermessensausübung erweist sich angesichts hartnäckiger Verweigerung und eines nicht nur bagatellhaften Forderungsbetrags als nicht fehlerhaft. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach §§ 5a, 6 VwVG NRW i.V.m. § 284 Abs. 9 AO setzt voraus, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und eine Pflichtverletzung zur Abgabe der Vermögensauskunft vorliegen.
Die in § 53 Abs. 2 VwVfG NRW enthaltene 30‑jährige Verjährungsregel für unanfechtbare Verwaltungsakte ist ein allgemeiner Grundsatz, der auch bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen Anwendung finden kann.
Die Ermessensbetätigung bei der Anordnung der Eintragung ist nur bei erkennbar fehlerhafter Abwägung oder Überschreitung rechtlicher Grenzen zu beanstanden; hartnäckige Zahlungsverweigerung und ein nicht bagatellhafter Forderungsbetrag können die Maßnahme rechtfertigen.
Überwiegende prozessuale Maßnahmen wie die Zurückweisung einer Beschwerde ziehen die Kostenentscheidung nach sich; der Unterliegende trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 3390/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter Anlegung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe,
vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 1 BvR 3359/14 -, juris Rn. 13 f.; VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 - 2/19.VB-2 -, juris Rn. 24 ff., jeweils m. w. N.,
nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Die angegriffene Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vom 29. Januar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2020 findet ihre Rechtsgrundlage voraussichtlich in §§ 5a, 6 VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AO. Danach kann bei Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis u. a. angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind hier erfüllt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses. Zu ergänzen ist, dass die vom Kläger im Beschwerdeverfahren der Sache nach geltend gemachte Verjährung der der Vollstreckung zugrundeliegenden Rundfunkbeitragsbescheide vom 4. Juli 2014, 1. August 2014., 1. November 2014, 2. Januar 2015, 1. April 2015, 2. Juli 2015 und 3. Dezember 2018, die den Beitragszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2015 erfassen, - die im Übrigen im vorliegenden Verfahren gemäß 7 Abs. 1 VwVG NRW ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre - nicht eingetreten ist. Die vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Bestimmung des § 53 Abs. 2 VwVfG NRW, mit der für einen unanfechtbaren Verwaltungsakt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren festgelegt wird, enthält einen allgemeinen Grundsatz, der auch bei der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen Anwendung findet.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2017 - 2 B 86/17 -, NWVBl 2017, 402 = juris Rn. 20 ff. m. w. N.
Die Ermessensbetätigung ist ebenfalls voraussichtlich nicht (durchgreifend) zu beanstanden. Insoweit wird gleichfalls auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe Bezug genommen, dass sich die Ausübung des (hier: intendierten) Ermessens durch die Beklagte – auch angesichts der Hartnäckigkeit, mit der der Kläger sich weigert, die Rundfunkbeiträge für den hier allein in Rede stehenden Zeitraum (Januar 2013 bis September 2015) zu bezahlen und des Umstandes, dass es sich mit einem Forderungsbetrag von insgesamt 646,46 Euro nicht mehr um einen "Bagatellbetrag" handelt - trotz der mit der Eintragung verbundenen weitreichenden Folgen (noch) nicht als ermessensfehlerhaft erweist.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch Müller-Eiselt, in: Hübschmann / Hepp / Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblattkommentar, Stand: Februar 2021, § 284 AO Rn. 93 f.; VG Schwerin, Urteil vom 7. Februar 2018 – 6 A 3831/16 SN -, juris Rn. 27; König, in: Klüger, Abgabenordnung - Kommentar, 4. Auflage 2021, § 284 Rn. 44 i. V. m. Rn. 5.
Ob im Hauptsacheverfahren eine Beiladung des WDR angezeigt ist, die das Verwaltungsgericht erwogen, aber – wohl nicht zuletzt auch im Kosteninteresse des Klägers - zurückstellt hat, ist hier nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. 127 Abs. 4. ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.