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Oberverwaltungsgericht NRW·2 E 592/19·13.10.2019

Streitwertfestsetzung für Rundfunkbeiträge – Streitbeschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrecht (GKG)Verwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Höhe des Streitwerts für Verfahren über Rundfunkbeiträge. Das OVG hält den Wert von 5.717,15 € für nicht zu niedrig und verweist auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach eine pauschale Verdreifachung nach §52 Abs.3 Satz2 GKG nicht geboten ist. Eine Erhöhung erfordert eine prognostische Begründung; die Nebenentscheidungen folgen aus §68 Abs.3 GKG.

Ausgang: Die Streitbeschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertfestsetzung nach §52 Abs.3 Satz1 GKG ist auf den tatsächlich festgesetzten Betrag abzustellen; eine automatische Erhöhung nach Satz 2 ist nicht in jedem Fall erforderlich.

2

Eine Erhöhung des Streitwerts nach §52 Abs.3 Satz2 GKG beruht auf einer Prognose und setzt konkrete Anhaltspunkte für eine auf Dauer angelegte Belastung voraus.

3

Niedere Gerichte haben die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten; abweichende Praxis ist nur bei gewichtigen Gründen zur Wahrung der Rechtseinheit gerechtfertigt.

4

Beschlüsse gemäß §68 Abs.1 Satz5 i.V.m. §66 Abs.3 Satz3 und die Nebenentscheidungen nach §68 Abs.3 GKG sind unanfechtbar bzw. folgen unmittelbar aus dem GKG.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 7131/17

Tenor

Die Streitbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das vorliegende Verfahren nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG mit 5.717,15 Euro jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt. Der Wert entspricht der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Höhe der Rundfunkbeiträge.

3

Entgegen der Auffassung der Klägerin war dieser Betrag nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf das Dreifache zu erhöhen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten Begründung in seinem Streitwertbeschluss vom 15. Juni 2016 - 6 C 41.15 -, UA Rn. 53 f. (insoweit nicht veröffentlicht, dem Beschluss zum Az. 2 E 584/19 (Verfahren gleichen Rubrums) aber in anonymisierter Form zur Information der Klägerin beigefügt) höchstrichterlich entschieden und ist dabei der zuvor auch vom beschließenden Senat vertretenen (ebenso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 24. März 2016 - 7 A 10952/15 -, NVwZ-RR 2016, 632 = juris Rn. 18) abweichenden Auffassung ausdrücklich entgegen getreten. Der Senat sieht angesichts dessen – ebenso wie im Übrigen das OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 1. März 2018 – 7 A 11938/17 -, juris Rn. 30 - aus Gründen der Rechtseinheit und Gleichbehandlung auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin keine Veranlassung, zu seiner früheren, mit im Wesentlichen gleicher Begründung vertretenen, vom Bundesverwaltungsgericht jedoch verworfenen Streitwertpraxis zurückzukehren (ähnlich OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 5 So 115/18 -, juris Rn. 5 ff.). Dass ein anderes Verständnis der Vorschrift gleichfalls vertretbar ist (vgl. insoweit auch Nds. OVG, Beschluss vom 20. August 2019 - 4 LA 27/19 -, juris), reicht hierfür nicht aus.

4

Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass ein solches Verständnis der Vorschrift des Abs. 3 zwingend wäre. Anders als Kommunalabgaben sind Rundfunkbeiträge nach einhelliger Rechtsprechung gerade keine steuerlichen oder steuerähnlichen Abgaben. Insbesondere vermag sich der Senat aber der plakativen bis polemischen Ansicht der Klägerin, die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei mit dem Gesetz unvereinbar, weil die Vorschrift einer Auslegung nicht zugänglich sei, nicht anzuschließen. Die Klägerin übersieht offenbar, dass es grundsätzlich nach der Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf den tatsächlich festgesetzten Betrag (zwingend) ankommt, während eine Erhöhung nur im Rahmen einer Prognose erfolgt, die – wie alle Prognosen – bereits begrifflich kein vorgegebenes Ergebnis haben kann, da sie notwendig auf Wertungen basiert.

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Die Annahme der Klägerin, die Erhöhung sei zwingend erforderlich, weil sich die angefochtenen Bescheide in zeitlicher Hinsicht von vornherein auf eine unbestimmte Dauer erstreckten, geht angesichts des eindeutig auf bestimmte Zeiträume bezogenen Tenors der Bescheide selbst an der gegebenen Sach- und Rechtslage vorbei.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.