Zulassung der Beschwerde: Prozesskostenhilfe bei unklarer Auslegung von §5 Nr.2b BVFG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss, in dem ihr Prozesskostenhilfe und Beiordnung versagt wurden. Streitpunkt ist, ob die Tätigkeit des Vaters als Berufssoldat in der sowjetischen Armee den Ausschluss nach §5 Nr.2b BVFG (ab 1.1.2000) erfüllt. Das OVG ändert den Beschluss und bewilligt Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit glaubhaft machte und die Klage wegen unklarer Rechtslage hinreichende Erfolgsaussicht hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts angeordnet; Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; hierfür genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Klageerfolgs (§114 ZPO).
Die Unvermögenslage zur Gewährung von Prozesskostenhilfe kann durch eine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse gemäß §117 ZPO glaubhaft gemacht werden.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §166 VwGO ist in Verbindung mit §§114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten, wenn die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen und anwaltliche Vertretung erforderlich ist.
Besteht eine zentrale Rechtsfrage ohne eindeutige gesetzliche Vorgaben oder gefestigte Rechtsprechung, kann dies die für Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht begründen (Auslegung des §5 Nr.2b BVFG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1402/95
Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt L. , G. , beigeordnet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2000 ist zuzulassen, weil die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses aus den nachfolgenden Gründen bestehen.
Die Beschwerde ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben waren und sind. Die Klägerin hat mit ihrer zu den Akten gereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozesskostenhilfe ist danach nicht erst bei einer Gewissheit des Erfolges, sondern bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolges zu gewähren.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die auch im Verfahren der Klägerin im Vordergrund der rechtlichen Überlegungen stehende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit ihres Vaters als Berufssoldat in der sowjetischen Armee den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2b BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung erfüllt, beantwortet sich weder unmittelbar aus dem Gesetz noch ist diese Frage bislang in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Vor diesem Hintergrund kann der vorliegenden Klage die erforderliche Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO nicht abgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).