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Oberverwaltungsgericht NRW·2 E 492/00·13.08.2000

Zulassung der Beschwerde und Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unklarer Auslegung von §5 Nr.2b BVFG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVertriebenenrecht (BVFG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger riefen das OVG an, nachdem ihnen in erster Instanz Prozesskostenhilfe versagt worden war. Das OVG ließ die Beschwerde zu, änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte PKH samt Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Kläger haben ihre Unvermögenslage glaubhaft gemacht (§117 ZPO) und die Klage weist aufgrund der ungeklärten Auslegung von §5 Nr.2b BVFG hinreichende Erfolgsaussichten (§114 ZPO) auf.

Ausgang: Beschwerde zugelassen und der angefochtene Beschluss geändert; Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges, nicht dessen Gewissheit.

2

Die Partei hat ihre Zahlungsunfähigkeit durch eine nach §117 ZPO abgegebene Erklärung glaubhaft zu machen.

3

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §166 VwGO i.V.m. §§114, 121 Abs.2 Satz1 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen, wenn dies zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich ist.

4

Sind die maßgeblichen materiell-rechtlichen Fragen (z. B. die Auslegung einer Ausschlussvorschrift des BVFG) in Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung nicht geklärt, kann dies die für Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten begründen.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann gemäß §§154 Abs.1 VwGO, 127 Abs.4 ZPO zugunsten der obsiegenden Partei getroffen werden.

Relevante Normen
§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO, § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 117 ZPO§ 114 ZPO§ 5 Nr. 2b BVFG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1403/95

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt K. , F. , beigeordnet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die Beschwerde wird zugelassen.

2

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

3

Den Klägern wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt K. , F. , beigeordnet.

4

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

6

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2000 ist zuzulassen, weil die von den Klägern mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses aus den nachfolgenden Gründen bestehen.

7

Die Beschwerde ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben waren und sind. Die Kläger haben mit ihrer zu den Akten gereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

8

Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozesskostenhilfe ist danach nicht erst bei einer Gewissheit des Erfolges, sondern bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolges zu gewähren.

9

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die im Vordergrund der rechtlichen Überlegungen stehende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als Berufssoldat in der sowjetischen Armee den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2b BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung erfüllt, beantwortet sich weder unmittelbar aus dem Gesetz noch ist diese Frage bislang in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Vor diesem Hintergrund kann der vorliegenden Klage die erforderliche Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO nicht abgesprochen werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).