Beschwerdeverwerfung mangels Zulassungsantrags nach VwGO-Änderung (1997)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Beschwerde gegen einen nach dem 1. Januar 1997 ergangenen Beschluss ein. Streitpunkt war, ob die Beschwerde ohne Zulassung zulässig ist. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Kläger durch eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung auf die Zulassungspflicht hingewiesen waren und in der Beschwerdeschrift keine Zulassungsgründe vorgetragen wurden. Die Kläger tragen die Kosten; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da kein Zulassungsantrag vorgebracht und zuvor korrekt belehrt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen nach dem 1. Januar 1997 ergangenen Beschluss kann ohne Zulassung der Beschwerde keine Beschwerde eingelegt werden.
Eine Beschwerdeschrift, die keine Zulassungsgründe darlegt, ist nicht als Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu verstehen.
Wurde eine Beschwerde als unzulässig verworfen, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach den Vorschriften der VwGO zu tragen; außergerichtliche Kosten bleiben nach § 127 Abs. 4 ZPO unerstattlich.
Beschlüsse nach § 152 Satz 1 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1027/95
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen, da gegen den nach dem 1. Januar 1997 ergangenen Beschluß ohne eine Zulassung Beschwerde nicht eingelegt werden kann, worauf die Kläger durch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden sind (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO iVm Art. 10 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626). Die Beschwerdeschrift vom 26. Mai 1997 kann angesichts ihrer eindeutigen Formulierung und mit Blick darauf, daß darin Zulassungsgründe auch nicht ansatzweise dargelegt worden sind, nicht als Zulassungsantrag verstanden werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger je zu einem Viertel (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Satz 1 VwGO).