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Oberverwaltungsgericht NRW·2 E 451/00·25.06.2000

Zulassung der Beschwerde gegen Ablehnung eines Aufnahmebescheids abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses vorliegen. Ein Vermerk eines Botschaftsmitarbeiters ist als dienstliche Feststellung verwertbar; bloße Behauptungen zur Unrichtigkeit genügen nicht.

Ausgang: Zulassungsantrag auf Beschwerde gegen Ablehnung des Aufnahmebescheids abgewiesen; Einwendungen gegen dienstlichen Vermerk nicht substantiiert

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung voraus.

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Ein schriftlicher Vermerk eines Mitarbeiters einer Auslandsvertretung kann den Charakter einer dienstlichen Feststellung haben und verwertbar sein.

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Die inhaltliche Richtigkeit eines dienstlichen Vermerks wird nicht allein durch schlichte Gegenbehauptungen erschüttert; es ist erforderlich, konkret und nachvollziehbar darzulegen, in welchen Punkten die Feststellungen unzutreffend sind.

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Bei erfolglosem Zulassungsantrag trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 12645/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Viertel. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Beschwerde nicht.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem derzeitigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Soweit dagegen in der Zulassungsschrift geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe bei der rechtlichen Beurteilung das Ergebnis des Sprachtests nicht übernehmen dürfen, greifen diese Einwände nicht durch. Bei dem Vermerk des Mitarbeiters der Deutschen Botschaft Almaty vom 1. Juni 1999 handelt es sich um die schriftliche Fixierung von Wahrnehmungen, die der Mitarbeiter in einer dienstlichen Funktion anlässlich der Vorsprache der Klägerin zu 1) in Karaganda und im Rahmen des dabei durchgeführten Sprachtests gemacht hat. Dem Vermerk kommt insoweit der Charakter einer dienstlichen Feststellung zu.

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Vgl. Urteil des Senats vom 12. April 2000 - 2 A 1124/98 -.

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Die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks wird deshalb nicht allein durch die schlichte Behauptung, die darin wiedergegebenen Wahrnehmungen seien unzutreffend, in Frage gestellt. Um die Aussagekraft des Vermerks zu erschüttern, ist es vielmehr erforderlich im Einzelnen und nachvollziehbar darzulegen, inwieweit die Feststellungen in dem Vermerk unzutreffend sind. Hierzu hat die Klägerin zu 1) bislang irgendetwas Konkretes weder im Hauptsacheverfahren noch in der Zulassungsschrift vorgetragen.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§§ 124 a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO. n Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).