Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Beiordnung wegen verfristetem Widerspruch zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil der Widerspruch vom 24.7.2000 gegen den Ablehnungsbescheid vom 6.6.1995 verfristet ist. Die Rüge der notwendigen förmlichen Zustellung ist unbegründet. Ein geltend gemachtes Wiederaufgreifen scheitert an der versäumten Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Beiordnung zurückgewiesen; Klage unzulässig wegen verfristetem Widerspruch
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage voraus (§§ 166 VwGO, 114, 121 ZPO).
Ein verfristet erhobener Widerspruch führt zur Unzulässigkeit der darauf gestützten Klage; Fristversäumnisse sind entscheidungserheblich.
Die Behauptung, ein Ablehnungsbescheid bedürfe zwingend formeller Zustellung, ist substantiiert darzulegen; bloße Rügen genügen nicht und stehen nicht ohne Weiteres im Einklang mit der Rechtsprechung.
Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen nachträglicher Rechtsänderung ist nur wirksam, wenn er binnen der in § 51 Abs. 3 VwVfG normierten Frist gestellt wurde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 437/03 (26 K 9270/00 VG Köln)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Recht abgelehnt, weil die Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114, 121 ZPO). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig ist, weil der Widerspruch der Kläger vom 24. Juli 2000 gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Juni 1995 verfristet ist. Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Die dort vertretene Auffassung, ein Ablehnungsbescheid sei förmlich zuzustellen, ist nicht näher begründet und steht im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des Senates nicht im Einklang. Dem erstmals mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen der Änderung des § 5 BVFG durch das zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz dürfte bereits entgegenstehen, dass der von den Klägern (auch) als Wiederaufgreifensantrag angesehene Widerspruch vom 24. Juli 2000 nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG erhoben worden ist.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Viertel; Kosten werden nicht erstattet (§§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 und 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).