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Oberverwaltungsgericht NRW·2 E 1055/98·28.01.1999

Ablehnung des Zulassungsantrags zur Beschwerde wegen unzulässiger Rechtsmittelerklärung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts; das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab. Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil das Verwaltungsgericht zutreffend auf die nach §128 Abs.4 BRAGO mögliche Beschwerde hingewiesen habe und eine eindeutige anwaltliche Rechtsmittelerklärung nicht umgedeutet werden dürfe. Selbst bei Umdeutung hätte die Beschwerde keinen Erfolg: Ein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse setzt einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Beteiligten voraus, der hier nicht vorliegt. Die Kosten trägt der Prozessbevollmächtigte; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Beschwerde abgelehnt; Kostenentscheidung zugunsten der Landeskasse, Verfahren unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nach dem Wortlaut eindeutige Rechtsmittelerklärung eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich nicht in ein anderes Rechtsmittel umzuinterpretieren.

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Ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts nach §128 Abs.4 BRAGO die Beschwerde zugelassen, macht eine verspätete oder anders bezeichnete Zulassungsanmeldung nach §146 Abs.5 VwGO diese Beschwerde nicht rückwirkend zulässig.

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Der Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung gegen die Landeskasse gemäß §130 BRAGO setzt voraus, dass ein privatrechtlicher Vergütungsanspruch gegen den Beteiligten besteht.

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Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe mit Beiordnung begründet einen Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse nur, wenn er ohne die Beiordnung den Mandanten unmittelbar in Anspruch nehmen könnte und die Geltendmachung dieses Anspruchs durch §122 Abs.1 Nr.3 ZPO ausgeschlossen wäre.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO§ 146 Abs. 5 VwGO§ Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte § 121§ 166 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 501/97

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Er ist bereits unzulässig, weil gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO die Beschwerde zulässig ist, worauf das Verwaltungsgericht in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat. Der von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger gestellte Antrag auf Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 5 VwGO kann nicht in eine Beschwerde nach § 128 Abs. 4 BRAGO umgedeutet werden. Bei einer nach dem Wortlaut des Antrags eindeutigen Rechtsmittelerklärung, die von einem Rechtsanwalt abgegeben worden ist, ist grundsätzlich kein Raum für eine Umdeutung.

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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297 mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Beschluß vom 19. November 1997 - 9 B 609.97 -.

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Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß das Begehren der Antragsteller auch dann keinen Erfolg hätte, wenn der Zulassungsantrag in eine Beschwerde umgedeutet würde. Denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Sache halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung gegen die Landeskasse setzt voraus, daß der Rechtsanwalt einen Anwaltsvertrag mit dem Beteiligten geschlossen hat, aus dem er einen privatrechtlichen Vergütungsanspruch gegen diesen erworben hat.

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Vgl. Kammergericht, Beschluß vom 4. September 1984, - 1 WF 152/84 -, AnwBl. 1985, 218 f. mit weiteren Nachweisen; ferner Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 12. Aufl., § 121 Rdnr. 9; Baumbach-Hartmann, ZPO, 53. Auflage, § 121 Rdn. 13.

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Die nach § 166 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO gewährte Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts soll es einem Beteiligten ermöglichen, einen Prozeß auch dann mit anwaltlicher Hilfe zu führen, wenn er die durch die Beauftragung ihm entstandenen Kosten nicht aufbringen kann. Diesem Zweck entsprechend besteht ein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Erstattung seiner Kosten gegen die Landeskasse nur dann, wenn er ansonsten seinen Mandanten in Anspruch nehmen könnte, die Geltendmachung dieses Anspruchs aber über § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Diesen privatrechtlichen Vergütungsanspruch setzt auch § 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO voraus, der den Übergang dieses Anspruchs auf die Bundes- oder Landeskasse vorsieht, wenn diese den beigeordneten Rechtsanwalt befriedigt hat. Besteht ein Vergütungsanspruch gegen den Beteiligten nicht oder ist ein Dritter Schuldner des Honoraranspruchs des Prozeßbevollmächtigten, so besteht auch kein Anspruch des Rechtsanwalts gegen die Landeskasse.

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Das ist vorliegend der Fall. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 12. August 1998 vorgetragen, daß sie ihre Verträge mit den in Deutschland lebenden Angehörigen und nicht mit den Klägern selbst abschließen. Auf etwas anderes könnten sie sich gar nicht einlassen, "da wir unsere Gebührenansprüche in Rubel oder Tenge nicht verfolgen könnten." Hieraus ergibt sich eindeutig, daß die Prozeßbevollmächtigten mit dem im Aussiedlungsgebiet wohnenden Kläger keine vertragliche Bindung eingegangen sind und eingehen wollten. An dieser Erklärung sind sie festzuhalten. Ihrer späteren Auslegung, das Vertragsverhältnis sei als Vertrag zugunsten Dritter oder als Ausfallhaftung anzusehen, kann der Senat schon deshalb nicht nachgehen, weil die von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers geschlossenen Vereinbarungen nicht vorgelegt worden sind. Aus den mit Schriftsatz vom 9. November 1998 überreichten "Zahlungsbedingungen" ergeben sich solche Vereinbarungen jedenfalls nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 128 Abs. 5 BRAGO ist das Verfahren über die Beschwerde gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 128 Abs. 4 Satz 3 BRAGO).