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Oberverwaltungsgericht NRW·2 D 57/18.NE·06.02.2019

Normenkontrolle: Vorhabenbezogener B-Plan „Windmühle G.“ wegen Lärm/Offenlage unwirksam

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nachbarn griffen im Normenkontrollverfahren einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan an, der Restaurantbetrieb und „Mühlenhütte“ planungsrechtlich absichern sollte. Das OVG NRW erklärte den Plan für unwirksam. Es rügte u. a. eine unterbliebene erneute Auslegung nach wesentlichen Änderungen der Immissionsschutzfestsetzungen. Zudem seien Lärmschutzfestsetzungen widersprüchlich und die zugrunde gelegte Schallprognose in zentralen Punkten unzureichend, sodass eine fehlerfreie Abwägung nicht möglich war.

Ausgang: Normenkontrollantrag erfolgreich; der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde wegen beachtlicher formeller und materieller Mängel für unwirksam erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein prozessuales Anerkenntnis der Gemeinde ist im Normenkontrollverfahren mangels Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand unbeachtlich; das Gericht entscheidet in der Sache.

2

Werden nach der Öffentlichkeitsbeteiligung textliche Festsetzungen eines Bebauungsplanentwurfs inhaltlich geändert oder ergänzt, ist regelmäßig eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich; Ausnahmen kommen nur bei bloß klarstellenden, nicht nachteiligen Änderungen in Betracht.

3

Festsetzungen zum Immissionsschutz sind unwirksam bzw. städtebaulich nicht erforderlich, wenn sie in sich widersprüchlich sind und sich durch Auslegung nicht widerspruchsfrei handhaben lassen.

4

Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt eine hinreichende Ermittlung der von der Planung ausgehenden Lärmwirkungen voraus; gravierende Defizite einer Schallimmissionsprognose (ausgelassene relevante Emissionsquellen/Verkehrsanteile, nicht plausible Parameter) begründen einen materiellen Abwägungsmangel.

5

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Normenkontrolle entfällt nicht dadurch, dass die Gemeinde erklärt, einen Eilbeschluss als „endgültig“ zu akzeptieren, solange keine allgemeingültige Außerkraftsetzung (etwa durch Aufhebung des Plans) erfolgt ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs. 10 BauNVO§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 1 Abs. 7 BauGB

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Fi 6 „Die Windmühle G.“ der Stadt I. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

2

Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer der Grundstücke X.-weg … und …, die jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Sie wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Fi 6 „Die Windmühle G.“ (im Folgenden Bebauungsplan) der Antragsgegnerin. Ihre Grundstücke sind ca. 20 bis 35 m vom Plangebiet und etwa 35 – 50 m von der sog. Mühlenhütte entfernt, deren Errichtung und Betrieb der Bebauungsplan im Wesentlichen legalisieren soll.

3

Das Plangebiet erfasst die Flächen der ehemaligen Windmühle G., in der bereits seit mehreren Jahrzehnten ein Restaurant mit Außengastronomie betrieben wird und das im südöstlichen Randbereich des Ortsteils G. im Übergang zum Außenbereich liegt. Das Gelände gehörte zuvor zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Fi 1 „B.-weg “ der Antragsgegnerin und war durch eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO als gastronomische Nutzung ausgewiesen, während der Bebauungsplan im Übrigen ein allgemeines Wohngebiet festsetzte. Den Bebauungsplan hat das Verwaltungsgericht Minden in seinem rechtskräftigen Urteil vom 27. Oktober 2016 – 9 K 339/16 – inzident hinsichtlich der Festsetzungen für das Mühlengelände als teilunwirksam betrachtet. Gegenstand des Verfahrens war eine Anfechtungsklage unter anderem der hiesigen Antragsteller gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung der sogenannten „Mühlenhütte“. Mit dem genannten Urteil hat das Verwaltungsgericht diese Baugenehmigung aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Mühlenhütte zumindest im Rohbau im Wesentlichen fertiggestellt.

4

Der streitgegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan zielt darauf, den (genehmigten) gastronomischen Betrieb in der Windmühle G. sowie die (nicht genehmigte) Erweiterung des Betriebes um ein separates Gebäude („Mühlenhütte“) für Veranstaltungen, Tagungen und Gastronomie zu erhalten bzw. zu ermöglichen. Zu diesem Zweck setzt der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein Gebiet für eine Bebauung zum Zwecke eines Gastronomiebetriebes, namentlich die baulich selbständige historische Windmühle mit angeschlossenen Räumen sowie die selbständige Mühlenhütte und eine Fläche für Außengastronomie (Mühlenterrasse), sowie Bewegungs- und Stellflächen und Carports mit Zu- und Abfahrten fest. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan weitere Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung, mit denen die zum Zeitpunkt der Planaufstellung physisch vorhandenen Baulichkeiten im Wesentlichen abgesichert werden. Ferner finden sich unter 1.4 der textlichen Festsetzungen umfangreiche Regelungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Ziffer 24 BauGB.

5

Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan dazu, den vorhandenen baulichen Bestand abzusichern und den Betrieb der Mühlenhütte zu ermöglichen, nachdem das Verwaltungsgericht die hierfür erteilte Baugenehmigung aufgehoben und inzident die bisherigen planerischen Festsetzungen für unwirksam erklärt habe. Eine Erweiterung der Gebäude sei nur in sehr geringem Umfang möglich, Neubauten innerhalb des Geltungsbereichs über den genehmigten und nicht genehmigten Bestand hinaus seien unzulässig. Lediglich ein Lärmschutzwall und eine Lärmschutzwand sowie Carports im Bereich der Stellplatzanlage im Südwesten sollten neu errichtet werden. Durch umfangreiche Festsetzungen zum Immissionsschutz sei die Nachbarverträglichkeit des Betriebes hinreichend abgesichert. Die hierzu erstellte Schallimmissionsprognose sei als Anlage der Begründung beigefügt. Im Anschluss übernimmt die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang wörtlich Teile der Begründung des Schallschutzgutachtens.

6

Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

7

In seiner Sitzung vom 1. Februar 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit. In der Zeit vom 8. Mai bis 7. Juni 2017 erfolgte aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 3. April 2017 die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.

8

In dieser Zeit erhoben die Antragsteller Einwände gegen den beabsichtigten Bebauungsplan. In diesem Zusammenhang machten sie insbesondere Bedenken hinsichtlich einer unzumutbaren Immissionsbelastung durch den Betrieb der Gastronomie geltend. Im Anschluss daran nahm die Antragsgegnerin Veränderungen der textlichen Festsetzungen 1.4 des Bebauungsplanes vor, eine erneute Auslegung des Planentwurfes erfolgte im Anschluss nicht.

9

In seiner Sitzung vom 28. September 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Fi 6 „Die Windmühle G.“ als Satzung. Die Einwände der Antragsteller wurden dabei gemäß der Sitzungsvorlage insgesamt zurückgewiesen.

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Der Bebauungsplan wurde aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 30. November 2017 am 11. Dezember 2017 im Amtsblatt des Kreises M. und seiner Städte und Gemeinden bekanntgemacht.

11

Am 20. August 2018 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, nachdem sie bereits zuvor einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt hatten, dem der beschließende Senat mit Beschluss vom 26. April 2018 – 2 B 1625/17.NE – mit der Begründung stattgegeben hat, der vorliegende Bebauungsplan sei offensichtlich formell und materiell rechtswidrig.

12

Zur Begründung haben die Antragsteller auf die Ausführungen in der dortigen Antragsschrift vom 22. Dezember 2017 und der ergänzenden Begründung vom 14. März 2018 sowie die Gründe des Beschlusses vom 26. April 2018 Bezug genommen und weiter ausgeführt, die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens als Hauptsacheverfahren sei erforderlich, auch wenn die Antragsgegnerin im Anschluss an den genannten Eilbeschluss des Senats mitgeteilt habe, sie betrachte diesen als „endgültige und rechtsverbindliche Regelung“. Ein Aufhebungsverfahren habe die Antragsgegnerin jedoch nicht eingeleitet, das von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung erklärte Anerkenntnis werde angenommen.

13

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

14

den am 28. September 2017 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Fi 6 „Die Windmühle G.“ für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag ausdrücklich nicht entgegen und hat mit Schriftsatz vom 20. September 2018 ihr Anerkenntnis hinsichtlich des Antrags unter Protest gegen die Kostenlast erklärt. Nach Abschluss des Eilverfahrens in dieser Angelegenheit habe sie, die Antragsgegnerin, die Entscheidung des Senats vom 26. April 2018 ausdrücklich gegenüber den Antragstellern als endgültig und rechtsverbindlich anerkannt, sodass der Bebauungsplan dauerhaft außer Vollzug gesetzt worden sei. Dies habe der Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens dienen sollen. Dadurch sei eine Veranlassung zur Klageerhebung nicht mehr gegeben gewesen. Jedenfalls fehle es der Antragstellerseite an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es stehe fest, dass die Antragstellerseite keine Anstrengungen mehr unternehmen müsse, um die Erteilung einer Baugenehmigung aufgrund des Bebauungsplanes zu verhindern. Auch dem Kreis als Baugenehmigungsbehörde sei bekannt, dass sie, die Antragsgegnerin, das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als endgültig ansehe.

16

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein prozessuales Anerkenntnis im Normenkontrollverfahren mangels Verfügungsbefugnis des Antragsgegners über den Streitgegenstand nicht möglich sei und eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 47 Abs. 5 VwGO in Erwägung gezogen werde. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 B 1625/17.NE sowie auf die in diesem Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

18

II.

19

Der Senat kann über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil der Normenkontrollantrag im Nachgang zu dem Senatsbeschluss vom 26. April 2018 – 2 B 1625/17.NE – offensichtlich Erfolg hat. Auf die hierzu ergangene Anhörung haben die Antragsteller zwar mitgeteilt, sie bevorzugten eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung durch den Senat, zugleich aber anerkannt, dass der Senat hierüber im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens zu befinden habe. In Anbetracht des Umstandes, dass sich die Antragsteller zuvor auch mit einem Anerkenntnisurteil einverstanden erklärt haben und im Hinblick darauf, dass sie im vorliegenden Verfahren vollständig obsiegen, hat der Senat keine Veranlassung gesehen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal im Anschluss an den Beschluss vom 26. April 2018 im zugehörigen Eilverfahren von keiner Seite mehr Sachvortrag hinsichtlich der Begründetheit des Normenkontrollantrages erfolgt ist.

20

Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag in der Sache, weil das von der Antragsgegnerin erklärte und von den Antragstellern angenommene Anerkenntnis prozessual unbeachtlich ist. Ein Anerkenntnisurteil ist jedenfalls in einem Normenkontrollverfahren mangels Verfügungsbefugnis der Antragsgegnerin über den Streitgegenstand nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

21

Etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631 und juris; zusammenfassend Kraft, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 15. Aufl. 2018, § 107 Rn. 15; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 156 Rn. 9.

22

Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren abzuweichen, zumal sich die Beteiligten zu dieser Frage im Anschluss an die gerichtliche Hinweisverfügung vom 4. Dezember 2018 auch nicht mehr geäußert haben.

23

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

24

Die Antragsteller sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

25

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltenen. Es genügt danach, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.

26

Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach die Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.

27

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3,m. w. N.

28

Davon ausgehend sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) betrifft.

29

Sie sind (Mit-)Eigentümer der Grundstücke X.-weg … und …, die jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Diese sind ca. 20 bis 35 m vom Plangebiet und etwa 35 bis 50 m von der Mühlenhütte entfernt. Selbst nach den - von den Antragstellern allerdings detailliert (und wie noch auszuführen sein wird: zu Recht) angegriffenen - Feststellungen der der Planung zu Grunde liegenden „Prognose von Schallimmissionen“ der Dekra vom 16. Januar 2017 haben die Antragsteller durch das geplante Vorhaben eine Belastung von 37,2 bzw. 37,7 dB(A) nachts an den bestehenden Wohngebäuden zu gewärtigen. Sie sind damit zweifellos mehr als geringfügig betroffen, zumal sie geltend machen, Anspruch auf den Schutz eines reinen Wohngebietes zu haben, ohne dass dies von vornherein ausgeschlossen erschiene. Demgemäß hat die Antragsgegnerin ihre Belange auch in die Abwägung einbezogen, sie beruft sich sogar darauf, dass die nach Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erfolgten Änderungen der textlichen Festsetzungen den Anregungen gerade auch der Antragsteller geschuldet seien.

30

Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der angegriffene Bebauungsplan teilweise bestehende Betriebe überplant. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil in der Planbegründung und in den Aufstellungsvorgängen stets die einheitliche Betriebsführung, die auch durch § B-1 des Durchführungsvertrages abgesichert ist, und die daraus folgende Notwendigkeit der Errichtung der (neuen) Mühlenhütte gerade an dieser Stelle betont werden. Diese einheitliche Betrachtung auf Seiten des Planungs- und des Vorhabenträgers zeigt sich inhaltlich nicht zuletzt an der vorgelegten Lärmprognose der Dekra, die die Bestandsgastronomie gerade nicht als Vorbelastung dem „neuen“ Betrieb der Mühlenhütte gegenüber stellt, sondern das Emissionsgeschehen einheitlich untersucht. Im Übrigen erlangt eine eventuelle Teilbarkeit eines Bebauungsplanes regelmäßig - und so auch hier in Anbetracht der jedenfalls fehlenden Offensichtlichkeit - erst auf der Begründetheitsebene Bedeutung.

31

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 D 56/14.NE -, juris Rn. 64 ff.

32

Den Antragstellern fehlt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

33

Allgemein dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631 und juris.

34

Nur mit dem vorliegenden Verfahren können die Antragsteller die abschließende und verbindliche Feststellung der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans erreichen, die Wirkung nicht nur zwischen den Verfahrensbeteiligten, sondern allgemein entfaltet und den fraglichen Bebauungsplan als Grundlage nachfolgender Rechtsakte allgemeinverbindlich ausschließt. Ihr berechtigtes Interesse hieran entfällt nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin ihnen gegenüber erklärt hat, den Senatsbeschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als verbindlich anzuerkennen. Dies stellt keinen Grund dar, aus dem sich die Antragsteller mit einem „Weniger“ als einer Rechtskraft entfaltenden und allgemeingültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren begnügen müssten, zumal die Antragsgegnerin das ihr zur Verfügung stehende äquivalente Mittel der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht ergriffen hat oder ergreifen will. Im Übrigen unterliefe die Auffassung der Antragsgegnerin die Unzulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Normenkontrollverfahren.

35

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

36

Der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan Fi 6 „Die Windmühle G.“ der Antragsgegnerin ist offensichtlich aus formellen und materiellen Gründen durchgreifend mängelbehaftet und deshalb unwirksam. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an seiner Bewertung aus dem Eilbeschluss vom 26. April 2019 – 2 B 1625/17.NE – fest.

37

a) Der Bebauungsplan leidet an zumindest einem beachtlichen Verfahrensmangel.

38

Der Planentwurf bedurfte hier gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, die die Antragsgegnerin jedoch unterlassen hat. Danach ist eine erneute Auslegung geboten, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert oder ergänzt wird.

39

Dies ist hier zweifelsfrei der Fall gewesen. Die Antragsgegnerin hat nach durchgeführter Öffentlichkeitsbeteiligung die textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 um den Gliederungspunkt e) ergänzt, der folgenden Inhalt hat:

40

„Die Bauausführung des Vorhabens „Mühlenhütte“ hat unter Berücksichtigung folgender Vorgaben zu erfolgen:

41

Für die Gebäudehülle ist ein Schalldämmmaß von R´w = 32 dB bei den Außenbauteilen einzuhalten. Der Nachweis des Einhaltens ist für die Außenbauteile im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen und im Bauschein zu berücksichtigen.

42

Zur Einhaltung des Schalldämmmaßes der Gebäudehülle sind während der Nutzung der „Mühlenhütte“ – bei Fassaden mit Öffnungen – die Fenster und Türen in den Fassaden geschlossen zu halten. Die Belüftung der „Mühlenhütte“ ist während der Nutzung der „Mühlenhütte“ durch eine geregelte Be- und Entlüftung durch eine Zu- und Abluftanlage sicherzustellen. Der Nachweis des Einbaus ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen und im Bauschein zu berücksichtigen.

43

Ein durchschnittlicher Innenpegel der „Mühlenhütte“ von L(innen) = 95 dB(A) ist während der Nutzung der „Mühlenhütte“ zu gewährleisten. Der Nachweis des Einhaltens des Innenpegels ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen (ggf. Einsatz eines Limiters) und im Bauschein zu berücksichtigen.

44

Die Türen der „Mühlenhütte“ sind während der Nutzung der „Mühlenhütte“ ‑ mit Ausnahme der Tür auf der Ostseite ‑ für die Nutzer der „Mühlenhütte“ ausschließlich als Fluchtwege bzw. für Personal nutzbar auszuführen. Die Nichtöffenbarkeit der Türen mit Ausnahme des Notfalles bzw. die ausschließliche Nutzbarkeit für Personal ist im Bauschein zu berücksichtigen.

45

Der Balkon auf der Südseite der „Mühlenhütte“ ist ausschließlich als Zierbalkon auszuführen. Die ausschließliche Ausführung als Zierbalkon ist im Bauschein zu berücksichtigen.

46

Das Abspielen von Musik im Bereich außerhalb der Gebäude im Vorhabengebiet ist unzulässig. Die Auflage/Bedingung ist im Bauschein zu berücksichtigen.

47

Haustechnische Anlagen wie Heizungs-, Lüftungs- und Kühlanlagen sind entsprechend des Standes der Technik auszuführen. Das abgestrahlte Schallspektrum der lufttechnischen Aggregate muss entsprechend Stand der Technik einzeltonfrei sein.“

48

Demgegenüber enthielt der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Bebauungsplanentwurf unter Nr. 1.4 zum Gliederungspunkt d) lediglich die folgenden Regelungen:

49

„Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist aus Immissionsschutzgründen sicherzustellen, dass folgende technische Bauteilausführungen eingehalten werden:

50

Das Schalldämmmaß der Außenhülle der „Mühlenhütte“ ist einzuhalten.

51

Fenster und Türen sind geschlossen zu halten. Für die Gebäudehülle wird ein Schalldämmmaß von R´w = 36 dB angesetzt.

52

Der durchschnittliche Innenpegel der „Mühlenhütte“ von L(innen) = 95 dB(A) ist (ggf. durch Einsatz eines Limiters) zu gewährleisten.

53

Das Abspielen von Musik im Bereich außerhalb der Gebäude ist unzulässig.“

54

Entgegen der von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Eilverfahren vertretenen Auffassung war hier eine von § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB für den Fall von Änderungen der textlichen Festsetzungen geforderte erneute Offenlage auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – allerdings unter der Hervorhebung, dass im Grundsatz jede Änderung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung auslöst,

55

siehe auch BVerwG, Beschluss vom 18. April 2016 ‑ 4 BN 9.16 ‑, juris Rn. 4; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand März 2018, § 4a Rn. 5, -

56

eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung trotz Änderung der (textlichen) Festsetzungen vor dem Hintergrund der Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich sein kann, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte.

57

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 ‑, BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 40, und Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72.

58

Dies mag etwa dann anzunehmen sein, wenn sie lediglich klarstellenden Charakter haben, möglicherweise auch in dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im zugehörigen Eilverfahren angeführten Fall, dass die Änderungen auf einem ausdrücklichen Wunsch aus der Öffentlichkeitsbeteiligung beruhen und nachteilige Auswirkungen im Übrigen auszuschließen sind. Insoweit können sie sich allerdings nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, das eine Ausnahme von der – deutlich engeren – Bedingung abhängig macht, dass die Änderung auf ausdrücklichen Vorschlag eines Einwenders erfolgte.

59

So BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21; Decker, ZfBR 2016, 440, 442 m. w. N.; siehe auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Oktober 2017, § 4a Rn. 21b, m. w. N.; enger noch Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand März 2018, § 4a Rn. 5.

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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die umfangreichen Änderungen in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 d) haben jedenfalls nicht durchweg nur klarstellenden Charakter; ein solcher kann allenfalls den die früheren materiellen Festsetzungen ergänzenden Hinweisen auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren zugesprochen werden. Hierüber gehen die Änderungen jedoch weit hinaus, beispielsweise wird erstmals eine Festsetzung zu den haustechnischen Anlagen, der Be- und Entlüftung und zur (Nicht-)Öffnung von Türen, Fenstern und Balkonen getroffen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass diese Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag oder auch nur auf den Wünschen insbesondere der Antragsteller beruhen könnten. Den detaillierten Einwänden der Antragsteller ist die Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungstabelle sogar ausdrücklich nicht gefolgt (dort S. 13 ff., 26 ff.); die Ergänzungen beruhen vielmehr auf in der Offenlage erhobenen und nicht weiter spezifizierten „Befürchtungen unzumutbarer Lärmimmissionen ….. durch den Betrieb der Mühlenhütte“ (dort S. 1 ff.). Sie verfolgten damit den Zweck, den im Beteiligungsverfahren erhobenen, offenbar auch aus Sicht der Antragsgegnerin zum Teil berechtigten Bedenken abwägend Rechnung zu tragen. Ob dies gelungen war, hätte die Antragsgegnerin, wie die Antragsteller zu Recht hervorheben, allerdings nur im Rahmen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung klären können.

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Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht einmal an. Denn die Antragsgegnerin hat die textlichen Festsetzungen hinsichtlich des erforderlichen Schalldämmmaßes der Außenbauteile ebenfalls verändert - und dies eindeutig zulasten der Antragsteller. Während hier im ausgelegten Bebauungsplanentwurf ein Schalldämmmaß von R´w = 36 dB festgesetzt war, sieht der beschlossene Bebauungsplan hierzu nur noch ein Schalldämmmaß von R´w = 32 dB vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob diese Korrektur auf einen von der Antragsgegnerin im Eilverfahren im Anschluss an die Beigeladene ohne weitere Begründung angenommenen „Tippfehler“ in der Lärmprognose der Dekra stützen lässt (dazu sogleich). Für die Öffentlichkeit war ein solcher Fehler jedenfalls nicht erkennbar.

62

Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund auch, ob die nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten Ergänzungen der textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 a) - c) zu aktiven Schallschutzmaßnahmen tatsächlich lediglich redaktioneller Natur waren, wie es die Antragsgegnerin angenommen hat (Schlussabwägung Seite 14 f.)

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Der aufgezeigte Fehler ist auch beachtlich, weil die Antragsteller ihn innerhalb der Frist des § 215 BauGB bereits im zugehörigen Eilverfahren auch gegenüber der Antragsgegnerin wirksam gerügt haben.

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b) Darüber hinaus leidet der Bebauungsplan auch an durchgreifenden materiellen Mängeln. Die vorzitierten Regelungen unter Nr. 1.4 e) sind in sich widersprüchlich und deshalb letztlich städtebaulich nicht erforderlich (dazu aa). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Lärmbelastungen in wesentlichen Punkten unzureichend ermittelt, die von ihr zugrunde gelegte Lärmprognose der Dekra weist insoweit erhebliche Defizite auf (bb).

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aa) Die nach Offenlage geänderten Festsetzungen unter Nr. 1.4 d) bzw. e) sind in der nunmehr erfolgten Fassung bereits in sich widersprüchlich. Denn mit der Bestimmung, wonach zur Einhaltung des Schalldämmmaßes von R‘w = 32 dB während der Nutzung der Mühlenhütte die Fenster und Türen in den Fassaden geschlossen zu halten sind, ist die nachfolgende, erst später aufgenommene Regelung, wonach die Tür auf der Ostseite ohne Einschränkung von Gästen und weitere - nicht weiter spezifizierte - Türen zumindest vom Personal genutzt werden können, nicht zu vereinbaren. Entweder die Türen sind geschlossen zu halten oder nutzbar. Eine Auseinandersetzung hiermit ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen.

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Dem lässt sich auch nicht entgegen halten, dass die ursprüngliche Regelung ersichtlich nicht praktikabel ist, da Nutzer der Hütte „nicht durch Wände gehen können“. Dies begründet vielmehr einen eigenständigen Festsetzungsmangel. Ungeachtet dessen lässt sich der Widerspruch aber auch nicht durch Auslegung des Bebauungsplanes auflösen, wonach die nachfolgend geregelten Ausnahmen bereits in die Forderung, Fenster und Türen geschlossen zu halten, hineingelesen werden. Denn damit würde nach der Regelungssystematik die Forderung eines bestimmten Schalldämmmaßes konterkariert; zu dessen Einhaltung ist nämlich nunmehr explizit erforderlich, dass während des Betriebs alle Türen und Fenster ‑ ohne Ausnahmen – geschlossen gehalten werden. Dass dieses Mindestschalldämmmaß auch mit temporär geöffneten Türen erreicht werden könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

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bb) Unabhängig davon lässt sich aber auch bei unterstellter Wirksamkeit der Festsetzungen zum Immissionsschutz nicht feststellen, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Belastungen der Nachbarschaft ausreichend ermittelt worden wären. Dementsprechend können sie auch nicht rechtsfehlerfrei abgewogen worden sein. Die Lärmprognose der DEKRA vom 16. Januar 2017, auf die sich die Antragsgegnerin insoweit maßgeblich, wenn nicht ausschließlich gestützt hat, weist schwerwiegende und offenkundige Defizite auf.

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Dies beginnt damit, dass die Auswirkungen der (bereits bestehenden) Außengastronomie mit nach der auf Angaben der Beigeladenen beruhenden Annahme des Gutachtens immerhin 100 Sitzplätzen über deren tatsächliche Nutzung hinaus nicht betrachtet worden sind. Dies war aber bei dem gewählten methodischen Vorgehen, das Projekt insgesamt als „neues“ zu betrachten, insbesondere den bisherigen Betrieb nicht als Vorbelastung dem Betrieb der Mühlenhütte gegenüber zu stellen, zwingend erforderlich. Selbst wenn zu unterstellen ist, dass die Nutzung selbst nur bis 22.00 Uhr - also in der aus Lärmgesichtspunkten eher unproblematischen Tageszeit - erfolgen darf, war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich ein erheblicher Teil des Abfahrts- bzw. Abgangslärms zur Nachtzeit abspielen kann. Dabei sind insbesondere die Unterhaltungen des zu Fuß oder mit dem Rad erschienenen Publikums sowie Kraftfahrzeugverkehr zu berücksichtigen. Dabei wird wegen der bei Vollbetrieb mit mindestens 300 Sitzplätzen für Besucher und Personal nicht ausreichenden Stellplätze auf dem Betriebsgelände (29 Stellplätze insgesamt) absehbar ein namhafter Anteil an der Zufahrtsstraße parken und dort zusätzliche Immissionen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Einsteigen verursachen. Zu all dem enthält die Prognose keine Aussagen.

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Gleichfalls gänzlich unbetrachtet geblieben sind die eigentlichen Betriebsgeräusche, verursacht durch den notwendigen Anlieferverkehr, aber insbesondere auch durch (Personal-)Bewegungen zwischen den einzelnen Betriebsteilen, die nach Vorstellungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gerade als gemeinsamer Betrieb mit gemeinsamer Infrastrukturnutzung geführt werden sollen. Dementsprechend ist also zumindest auch zur Nachtzeit mit Austauschverkehr (Speisen, Getränke, Geschirr, Getränkekisten etc.) zu rechnen.

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Ebenso wenig haben Geräusche von technischen Einrichtungen - etwa Be- und Entlüftung der Mühlenhütte, technische Anlagen im Gastronomiebereich wie Abluftführung und Kühlung in der bzw. den Küche(n) - bei der Lärmprognose eine Berücksichtigung gefunden. Dass solche gar nicht auftreten werden, erschließt sich nach den Erfahrungen des Senats bei den hier notwendigen technischen Einrichtungen nicht und ist auch nicht schon deshalb plausibel, weil der von der Antragsgegnerin eingeschaltete Gutachter solche Geräusche bei Besuchen vor Ort nicht wahrgenommen hat. Zum einen sind diese Ortstermine weder nach Art noch Umfang (vor allem hinsichtlich Tageszeiten und Dauer sowie Feststellungen zum Betriebszustand) dokumentiert und damit nachvollziehbar, zum anderen können sie ersichtlich nicht die technischen Einrichtungen der Mühlenhütte erfassen, da diese mangels Betriebsgenehmigung gar nicht in Betrieb gewesen sein durften. Ein reiner Testlauf zu Begutachtungszwecken lässt sich dem Hinweis auf eine Begehung jedenfalls nicht entnehmen. Entgegen der Annahme der Beigeladenen sind hörbare Emissionen schließlich nicht (schon) deshalb ausgeschlossen, weil sich diese Anlagen auf dem Stand der Technik befinden müssen. Hierzu gehört jedenfalls bei Entlüftungseinrichtungen und Kühlaggregaten ein lärmemissionsfreier Betrieb nicht. Die von der Beigeladenen im Eilverfahren in diesem Zusammenhang angeführte Festsetzung verbietet demgemäß auch nur eine Einzeltonhaltigkeit der abgestrahlten Geräusche.

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Neben diesen gänzlich fehlenden Emissionsquellen erscheinen weitere Parameter die Lärmauswirkungen zumindest optimistisch, jedenfalls aber weder pessimal noch ohne weiteres realistisch abzubilden. Dies beginnt damit, dass die u. a. den Antragstellern zugewandte Tür an der Westseite zwar vom Personal ‑ ohne weitere Einschränkungen - genutzt werden kann, in der Prognose aber nicht dementsprechend als teilweise geöffnet berücksichtigt wird. Dies lässt sich zwar möglicherweise damit erklären, dass der Gutachter hier eine ständig geschlossene Tür angenommen hat, entspricht aber nicht den später getroffenen Festsetzungen bzw. - wie unter 1. erörtert - allenfalls teilweise.

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Entgegen der im Eilverfahren wiederholt geäußerten Auffassung der Beigeladenen geht es in beiden vorgenannten Zusammenhängen auch nicht allein oder auch nur in erster Linie darum, ob die Regelungen so funktionieren können, oder um die anlasslose Unterstellung menschlichen Fehlverhaltens, sondern darum, dass die Auswirkungen von (nach dem Bebauungsplan möglicherweise) zulässigen Verhaltensweisen in der Lärmprognose nicht betrachtet worden sind.

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Ebenso wenig erscheint die Annahme, zur lautesten Nachtstunde sei mit maximal 10 Personen im Außenbereich und dies auch nur an der Ostseite zu rechnen, ausreichend abgesichert. Dabei geht der Senat aufgrund der dem Gutachten beigefügten Datenblätter davon aus, dass die von diesen verursachten Geräusche tatsächlich in die Berechnungen eingegangen sind, obwohl im Textteil nur „ein durchgängiger Betrieb zwischen 6.00 - 22.00 Uhr“ Erwähnung findet (Seite 14 des Gutachtens). Gerade bei geschlossenen Gesellschaften, für die die Mühlenhütte im Kern errichtet worden ist, liegt es zumindest in den Sommermonaten nicht fern, dass sich zwischenzeitlich weit mehr Menschen an die „frische Luft“ begeben - insbesondere dann, wenn wie hier im Innenbereich diese wegen der zwingend geschlossen zu haltenden Fenster und Türen fehlt. Dies gilt unbeschadet der angeordneten Zu- und Abluftanlage. Dass sich diese Personen dann ortsfest an der Eingangstür aufhalten und sich nicht „die Füße vertreten“ werden, ist ebenfalls nicht selbstverständlich, sondern gerade dann eher unwahrscheinlich, wenn sich an der Tür die im Gutachten angenommenen 10 Raucher massieren. Unbeschadet dessen ist auch die Unterstellung eines Raucheranteils von 10 % angesichts des Umstandes, dass der Anteil der Raucher an der Gesamtbevölkerung mehr als doppelt so hoch ist (vgl. etwa Jahrbuch Sucht 2017), jedenfalls nicht selbsterklärend. Die Planbegründung behauptet insoweit lediglich, dies sei durch „zahlreiche Untersuchungen abgesichert“, benennt aber keine einzige hiervon konkret.

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Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die nicht fernliegende Möglichkeit, dass rauchendes Personal sich im Bereich der den Grundstücken der Antragsteller zugewandten Tür in der Westfassade aufhalten wird, Berücksichtigung gefunden hätte.

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Hinzu kommt, dass für die gesamten Kommunikationsgeräusche die in der herangezogenen VDI-Richtlinie 3770 (3) vorgesehene Spannbreite für sprechende Personen (zwischen 65 und 75 dB(A)) durchgängig mit nur 65 dB(A) und damit am unteren Rand angesetzt wurde. Als Begründung nennt das Gutachten pauschal „die Örtlichkeit und das Niveau der Gaststätte“ und das deshalb zu erwartende Publikum. Ob dies insbesondere bei den in der Mühlenhütte stattfindenden geschlossenen Gesellschaften, beispielsweise Hochzeitsgesellschaften, die bei realistischer Erwartung unabhängig vom gesellschaftlichen Status der Gäste durchaus ausgelasseneren Charakter annehmen können, gewährleistet ist, erscheint zumindest fraglich. Auch ein „gehobenes“ Publikum neigt bei jedenfalls nicht fern liegendem, auch maßvollem Alkoholgenuss dazu, lauter zu sprechen, als es dies in einem normalen Speiselokal tun würde.

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In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Planbegründung und die Schlussabwägung diese Bewertung des Gutachtens gerade nicht nachvollziehen. Dort wird ausdrücklich von einem „durchschnittlichen“ Publikum ausgegangen (Abwägung Seite 15 f.). Dem hätte hier aber allein ein durchschnittlicher Emissionsansatz, mithin die Berechnung auf der Basis von 70 dB(A), entsprochen.

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Schließlich haben die Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass die Annahmen zum vom Vorhaben ausgelösten Pkw-Verkehr nicht plausibel erscheinen, insbesondere jedoch vom Gutachten selbst nicht näher erläutert werden. Dieses geht vielmehr ohne konkret nachvollziehbare Berechnung für den gesamten Betrieb von 480 Pkw-Bewegungen am Tag aus. Dies erscheint bei den vorhandenen 300 Sitzplätzen in Mühlenhütte, Mühlen- und Außengastronomie keinesfalls als auf der sicheren Seite liegend. Pro Sitzplatz bedeutete dies weniger als 1 Pkw pro Tag, ohne dass die Mitarbeiterverkehre und Anlieferungen überhaupt Berücksichtigung gefunden hätten.

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Dies gilt selbst dann, wenn die Bewegungszahl im gegebenen Kontext möglicherweise allein auf die Tageszeit (6.00 - 22.00 Uhr) zu beziehen sein sollte. Bei diesem Verständnis bliebe aber letztlich unklar, ob und wie nächtliche Fahrzeugbewegungen berücksichtigt wurden. Einen ausdrücklichen Hinweis zu den für die lauteste Nachtstunde zugrunde gelegten Bewegungen enthält der textliche Teil des Gutachtens ebenfalls nicht.

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Die Einschätzung wird auch dann nicht verständlich, wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausginge, dieser Verkehr entspreche bei einer Nettogastraumfläche von 250 m² den Berechnungsgrundlagen der Parkplatzlärmstudie (vgl. dort Tabelle 33). Selbst wenn diese angenommene Gastraumfläche mit 250 m² zutreffend ermittelt wäre, wäre dem zumindest die Außengastronomie hinzuzurechnen, die auch insoweit (offenbar) keine Berücksichtigung gefunden hat. Unabhängig davon erscheint jedoch auch diese Größenordnung, die sich dem Gutachten ohnehin allenfalls mittelbar aus dem Hinweis auf den in Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie empfohlenen Faktor von 0,12 pro m² Nettogastraumfläche je Stunde entnehmen lässt, angesichts der Größe der genehmigten Raumkörper auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit ersichtlich beruht sie ausschließlich auf Betreiberangaben. Diese wurden weder vom Lärmgutachter (dort Seite 8) noch vom Plangeber einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Eine solche ist jedenfalls in den Aufstellungsvorgängen nicht dokumentiert. Dass nur weniger als 40 % dieser Flächen für den eigentlichen, auf Synergieeffekte angelegten Gastronomiebetrieb zur Verfügung steht, liegt aber jedenfalls nicht auf der Hand. Auch insoweit lässt sich den Aufstellungsvorgängen keine nachvollziehbare Berechnung entnehmen.

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Diese Mängel werden dadurch verstärkt, dass der in der Planbegründung und in der Schlussabwägung (dort Seite 9) ausdrücklich benannte Sonderbedarfsparkplatz für größere Ereignisse auf dem Flurstück 126 – ebenso wie das ebenfalls ausdrücklich als nicht zu verhindern angeführte Parken am Straßenrand des Windmühlenweges – im Gutachten und dementsprechend auch in der Abwägung lärmtechnisch nicht untersucht worden sind und diese absehbar auch zur Nachtzeit zu erwarten stehen dürften. Ebenso wenig lässt sich auch nur näherungsweise nachvollziehen, von welchem Nutzungsmaß nach Umfang und Häufigkeit der Plangeber hier ausgegangen sein könnte. Da von diesen ohne Zweifel betriebsbezogenen Nutzungen insbesondere das Grundstück X.-weg 5 absehbar besonders betroffen wäre, das ohnehin mit prognostizierten Emissionswerten von 54,5 dB(A) tags und 39,5 dB(A) nachts für ein allgemeines Wohngebiet grenzwertig belastet ist, führt dies möglicherweise sogar auf einen Fehler im Abwägungsergebnis.

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In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass nach den Berechnungstabellen im Anhang der Lärmprognose der Wert für die Schallquelle „Parken nachts“ (Lw‘N) um 4 dB(A) niedriger angesetzt ist als für „Parken tags“ (Lw‘T), ohne dass dies begründet würde oder plausibel erschiene. Unabhängig davon erscheint die Zuordnung der Tages- und Nachtwerte hier allgemein nicht in jedem Fall plausibel (z. B. wird etwa in Blatt 2 der Anlage 1 für den Fahrweg nachts teilweise der Tagesrichtwert und teilweise ein Nachtrichtwert angesetzt; gleiches gilt für das „Parken nachts“).

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Hinzu kommt schließlich, dass das Gutachten selbst bei den Anforderungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile der Mühlenhütte eindeutig ein Maß von R’w = 36 dB fordert (Gutachten Seite 14), dies in den Festsetzungen des Bebauungsplans jedoch entgegen dem offen gelegten Entwurf nicht übernommen wurde. Soweit die Antragsgegnerin insoweit ohne weitere Begründung von einem Schreibfehler ausgeht, weil sich in den Berechnungsbögen das Maß 32 dB finde, ist das jedenfalls so nicht selbstverständlich. Jedenfalls vorstellbar ist, dass sich bei den ausgewiesenen Eingabedaten ein Schreibfehler eingeschlichen haben könnte. Zumindest dürfte es nicht ohne weitere fachkundige Plausibilisierung ausreichen, einen der beiden Werte als richtig zu berücksichtigen.

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Angesichts dessen kann letztlich auch dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der Planung den vorhandenen Wohngebäuden zu Recht (nur) den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes zugesprochen hat. Der Verweis auf entsprechende Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes erscheint trotz der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016 – 9 K 339/16 – zumindest diskussionswürdig und so jedenfalls unzulässig verkürzt. Auch wenn dieses Urteil sich nur inzident zur Wirksamkeit des Bebauungsplanes äußert, geschah dies doch entscheidungstragend und gerade auch für die hiesigen Hauptbeteiligten (Antragsteller zu 1., Antragsgegnerin und Beigeladene) verbindlich. Ob sich ausgehend von dem ohne weiteres nachvollziehbaren Befund des Verwaltungsgerichts, die auf den (bestehenden) Mühlenbetrieb bezogene, auf § 1 Abs. 10 BauNVO basierende Festsetzung „Gastronomische Nutzung“ sei unwirksam, mit dem Verwaltungsgericht eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans Fi 1 „B.-weg “ annehmen lässt, ist nicht zuletzt aufgrund ihres Ausnahmecharakters,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620, juris Rn. 18 f., und vom 11. September 2014 – 4 CN 3.14 -, juris Rn. 27.

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fraglich, aber jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Zumindest möglich erscheint, dass die die vorgenannte Festsetzung flankierende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit dieser Bestandsschutzfestsetzung unauflöslich verbunden ist und sich die damit verbundene Gebietsausweisung gerade durch den Einbezug der jedenfalls einem reinen Wohngebiet fremden Gastronomie rechtfertigte. Gegen eine Teilunwirksamkeit könnte zudem sprechen, dass auch der bisherige Betrieb in einem allgemeinen Wohngebiet tatsächlich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung weder nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 noch nach Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein dürfte.

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Legte man indes eine Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes Fi 1 „B.-weg “ insgesamt zu Grunde, liegt es zumindest nicht fern, dass sich die Grundstücke der Antragsteller angesichts der augenscheinlich ausschließlichen Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet befinden, zumal auch das Lärmgutachten ausdrücklich das Fehlen jeglicher Emissionsvorbelastung in der Umgebung konstatiert. Auch wenn angesichts der seit Jahrzehnten vorhandenen Gastronomie voraussichtlich eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm zu erfolgen hätte, bliebe offen, ob dieser Zwischenwert den von der Planung zugrunde gelegten Richtwert für allgemeine Wohngebiete entspräche.

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Auch die vorstehend aufgezeigten materiellen Fehler des Bebauungsplans haben die Antragsteller fristgerecht gerügt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, nachdem sie in der Sache unterlegen ist und auch keinen Sachantrag gestellt hat. Die von der Antragsgegnerin angesprochene Kostenentscheidung nach § 156 VwGO kam hier - wie ausgeführt - mangels Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils aus Rechtsgründen von vornherein nicht in Betracht. Unbeschadet dessen hat die Antragsgegnerin jedenfalls nach den hier anzulegenden rechtlichen Maßstäben den Antragstellern Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil sie einen rechtswidrigen Bebauungsplan aufgestellt und nach Erkenntnis der Rechtswidrigkeit nicht im dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben oder zumindest ein Aufhebungsverfahren eingeleitet hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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Die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 8 a) des aktualisierten Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (zur Veröffentlichung in der Zeitschrift Baurecht vorgesehen) und legt einen Hauptsachestreitwert von 15.000 Euro für jeden Antragsteller zugrunde.