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Oberverwaltungsgericht NRW·2 D 348/21.NE·11.10.2022

Ablehnung der Videoteilnahme an mündlicher Verhandlung (§102a VwGO)

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtGerichtsverfahrensrecht (Videokonferenz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller und ihr Prozessbevollmächtigter beantragten gem. §102a Abs.1 VwGO die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung. Das OVG lehnte den Antrag aus Ermessensgründen ab und verwies darauf, dass persönliche Teilnahme am Gerichtsort grundsätzlich zumutbar ist. Entfernung und Pandemiebegründungen wurden nicht ausreichend substantiert; technische und kommunikative Nachteile sprechen zudem gegen die Gestattung.

Ausgang: Antrag auf Gestattung der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gem. §102a Abs.1 VwGO aus Ermessensgründen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 102a Abs. 1 VwGO ist eine Befugnisnorm; das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob es die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestattet.

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Die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort gilt grundsätzlich als zumutbar, um das rechtliche Gehör wahrzunehmen.

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Ein Antrag auf Gestattung der Teilnahme per Videokonferenz erfordert konkrete, substantiiert dargelegte Gründe, die den gesetzlichen Regelfall der Anwesenheit entkräften.

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Bedenken gegen kommunikative Einschränkungen und ein erhöhtes Risiko technischer Störungen können die Verweigerung einer Videobeteiligung rechtfertigen, wenn keine überwiegenden Belange für die Telebeteiligung vorgetragen werden.

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Pandemiebedingte Schutzinteressen können durch bauliche Hygienemaßnahmen und gegebenenfalls Anordnung einer Maskenpflicht im Sitzungssaal berücksichtigt werden; sie begründen nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Videozuschaltung.

Relevante Normen
§ 102a Abs. 1 VwGO§ 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 102a Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 176 Abs. 1 GVG§ 102a Abs. 3 Satz 2 VwGO

Leitsatz

Ablehnung eines Antrags nach § 102a Abs. 1 VwGO auf Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz im Einzelfall

Tenor

Der Antrag der Antragsteller und ihres Prozessbevollmächtigten auf Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 22. November 2022 im Wege der Bild- und Tonübertragung wird abgelehnt.

Gründe

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Der von den Antragstellern und ihrem Prozessbevollmächtigten gemäß § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellte Antrag hat keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen (§ 102a Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist § 102a Abs. 1 VwGO nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers als Befugnisnorm für das Gericht zu verstehen, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik im konkreten Fall einzusetzen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D -, juris Rn. 12 (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21 -, juris).

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Davon ausgehend hat der Senat hier in seine der Antragsablehnung zugrunde liegende Ermessensentscheidung zunächst eingestellt, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort grundsätzlich zu den zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eines Klägers zählt, um sich vor dem Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 8.21 -, juris Rn. 23.

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Demgegenüber hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller keine Belange angeführt, die ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Verhandlung ohne Bild- und Tonübertragung an einen anderen Ort unter Inkaufnahme der mit dem Einsatz von Videotechnik verbundenen kommunikativen Defizite,

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vgl. dazu etwa: Greger, MDR 2020, 957, 958,

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und verbreiterten Möglichkeiten des Auftretens technischer Störungen im Ablauf der mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller diesbezüglich zunächst auf die räumliche Entfernung seiner Kanzlei vom Gerichtsort abstellt, ist diesem Umstand bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass mit ihm (und den Antragstellern) vom Berichterstatter schon vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowohl der Terminstag als auch die Terminsstunde (14.00 Uhr) telefonisch abgestimmt worden ist. Dabei soll insbesondere die auf Bitten des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller festgelegte Terminsstunde (14.00 Uhr) diesem eine Anreise an den Gerichtsort sowie eine Rückreise von dort an den Kanzleiort am selben Tag ermöglichen. Unabhängig davon erscheint die persönliche Anwesenheit jedenfalls des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auch deswegen zweckmäßig, weil er seine Rüge, es liege keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor, bislang nicht weiter konkretisiert hat (obwohl die Antragsgegnerin ihn hierzu jedenfalls der Sache nach in der Antragserwiderung aufgefordert hat) und sich gerade derartige Fragestellungen erfahrungsgemäß z. B. mittels einer gemeinsamen Inaugenscheinnahme der Planurkunde im Gerichtssaal plastischer (auf)klären lassen, so dass hieraus ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn - auch für die Beteiligten - resultieren kann.

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Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller darüber hinaus den Belang der Kontaktreduzierung (aufgrund der Corona-Pandemie) angeführt hat, wird diesem Anliegen bereits durch bauliche Vorkehrungen im Sitzungssaal (Einsatz von Luftfiltern, Installation von Trennwänden zwischen nebeneinander liegenden Sitzplätzen etc.) entsprochen. Zudem kann die Senatsvorsitzende für die mündliche Verhandlung - etwa im Falle einer Verschärfung der Pandemielage - ggf. eine "Maskenpflicht" gemäß § 176 Abs. 1 GVG anordnen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 3 Satz 2 VwGO).