Normenkontrolle gegen Bebauungsplan „Grüngürtel E. Nord“ erfolglos
KI-Zusammenfassung
Ein Grundstückseigentümer griff im Normenkontrollverfahren einen Bebauungsplan an, der großflächig öffentliche Grünflächen („Parkanlage“) und ein Mischgebiet mit Lärmschutzvorkehrungen (u. a. Lärmschutzwall, DIN‑4109‑basierter passiver Schallschutz) festsetzt. Er rügte insbesondere eine abwägungsfehlerhafte „Insellage“ seines Grundstücks im Lärmpegelbereich V. Das OVG NRW hielt den Plan für städtebaulich erforderlich, hinreichend bestimmt und von Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. Abwägungsfehler, insbesondere zu Eigentumsschutz und Lärmschutz, verneinte das Gericht; eine Pflicht, das Grundstück „wegzuplanen“, bestehe nicht.
Ausgang: Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan wurde als unbegründet abgelehnt (Plan wirksam).
Abstrakte Rechtssätze
Die städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB) setzt eine positive Planungskonzeption voraus und scheidet regelmäßig nur bei groben, offensichtlichen Fehlgriffen oder dauerhafter Vollzugsunfähigkeit aus.
Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) bedarf eines hinreichenden städtebaulichen Grundes, der sich auch aus einem Sanierungskonzept zur Behebung städtebaulicher Missstände (u. a. Umweltbelastungen) ergeben kann; Eigentumsbelange sind insoweit im Rahmen der Abwägung zu bewältigen.
Passive Lärmschutzfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB durch Bezugnahme auf Lärmpegelbereiche und DIN 4109 sind hinreichend bestimmt, wenn für die Betroffenen erkennbar ist, an welchen Baugrenzen/Baulinien welche Pegelbereiche gelten und welche Schalldämmmaße einzuhalten sind.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind in der Bauleitplanung keine starren Grenzwerte; Überschreitungen können abwägungsgerecht sein, erfordern aber mit zunehmender Überschreitung ein entsprechend höheres Gewicht der für die Planung sprechenden Gründe.
Bei fremdnütziger Überplanung ist der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten; eine Alternativenprüfung ist erforderlich, ohne dass jede Variante bis zuletzt offen gehalten oder in gleicher Tiefe untersucht werden muss.
Zitiert von (10)
9 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW2 D 354/21.NE15.11.2023Zustimmendjuris Rn. 111
- Oberverwaltungsgericht NRW2 D 9/21.NE24.10.2022Zustimmendjuris Rn. 111
- Verwaltungsgericht Köln8 K 4697/2131.08.2022Zustimmendjuris Rn. 80
- Verwaltungsgericht Köln8 K 98/1909.02.2022Zustimmendjuris Rn. 80
- Oberverwaltungsgericht NRW2 D 1/20.NE03.10.2021Zustimmend4 Zitationen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1104 C. ‑ Grüngürtel E. Nord - (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
Der Bebauungsplan setzt östlich der L. -X. -Straße und westlich der S.-----straße bzw. der C1. Straße in einem bislang im Wesentlichen mit Wohnhäusern bebauten Bereich im westlichen Plangebiet eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ bzw. im auch bisher unbebauten Süden des Plangebiets private Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Pachtgärten“ fest. Die Ausweisung als öffentliche Grünfläche betrifft auch die bisherigen Straßenflächen L1. und F.----straße . Die von der L. -X. -Straße nach Osten in das Plangebiet abzweigende E1.-----straße bleibt dagegen auch nach dem Bebauungsplan öffentliche Verkehrsfläche. Dasselbe gilt für die F1.--------straße im Norden sowie für den östlichen Abschnitt der L2.---straße weiter im Süden des Plangebiets.
Des Weiteren weist der Bebauungsplan im Norden und im östlichen Bereich des Plangebiets ein Mischgebiet mit Baugrenzen- und Baulinienfestsetzungen aus. In den drei nördlich gelegenen Mischgebietsteilen soll die Bauweise geschlossen sein und die Grundflächenzahl 0,8 betragen. Zugelassen sind hier überwiegend ein oder drei Vollgeschosse als Höchstmaß. In einem Teilbereich des nördlichsten Mischgebiets beläuft sich die höchstzulässige Vollgeschosszahl auf IV. Für das Mischgebiet südlich der E1.-----straße gilt ebenfalls die geschlossene Bauweise bei einer Grundflächenzahl von 0,8 und maximal zulässigen ein oder drei Vollgeschossen. Die beiden südlichsten Mischgebietsteile sehen eine Grundflächenzahl von 0,6 vor. Im südlichsten Mischgebietsareal ist offene Bauweise vorgeschrieben. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse beträgt aber auch in diesem Bereich wieder I oder III.
In den textlichen Festsetzungen heißt es unter Nr. 1 zur Art der baulichen Nutzung:
„1.1 Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
- Gartenbaubetriebe
- Tankstellen
- Vergnügungsstätten im Sinne des §§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind, gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
1.2 Im Mischgebiet sind die nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen wie Erotikfachgeschäfte als Unterart des Einzelhandels sowie Wohnungsprostitution gemäß § 1Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig.
1.3 Im überwiegend durch Wohnen geprägten Teil des Mischgebiets sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans.“
Nr. 2 der textlichen Festsetzungen regelt zu der überbaubaren Grundstücksfläche:
„Die straßenabgewandten Baugrenzen der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude C1. Straße 40-46 und H.----straße 9a-19 dürfen für die Errichtung technischer Anbauten (z. B. Aufzugsanlagen) unter Berücksichtigung der Maßgaben des Denkmalschutzes überschritten werden.“
Die textliche Festsetzung Nr. 3 verhält sich zu Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen:
„1. Parallel zur L. -X. -Straße ist in der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ eine Lärmschutzanlage mit einer Höhe von mindestens 3 m über Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs der L. -X. -Straße zu integrieren.
2. Für die den Lärmquellen zugewandten Fassaden im Lärmpegelbereich V (nach DIN 4109) ist bei einem maßgeblichen Außenlärm von 71-75 dB(A) ein bewertetes Bau-Schall-Dämm-Maß nach DIN ISO 140 von 45 dB (bei Büronutzung 40 dB) zu erreichen.
3. Für die den Lärmquellen zugewandten Fassaden im Lärmpegelbereich III (nach DIN 4109) ist bei einem maßgeblichen Außenpegel von 61-65 dB(A) ein bewertetes Bau-Schall-Dämm-Maß nach DIN ISO 140 von 35 dB (bei Büronutzung 30 dB) zu erreichen.
Bauliche Vorkehrungen gegen Verkehrslärm
An den mit Lärmpegelbereichen gekennzeichneten Baugrenzen und Baulinien müssen die Außenbauteile bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden in den nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen die nachfolgend aufgeführten Anforderungen an das resultierende Schalldämmmaß gemäß den ermittelten und ausgewiesenen Lärmpegelbereichen nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ des Deutschen Instituts für Normung Berlin Ausgabe November 1989 „Anforderungen und Nachweise“ sowie Beiblatt 1 zu DIN 4109 „Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren“ erfüllt werden.
Tabelle: Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile
| Kennzeichnung im Plan | Lärmpegel-bereich | Außenlärm- pegel | R´w,res erforderlich für Büronutzung und ähnliches | R´w,res erforderlich für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches | |
| xxxxxxLPIII xxxxxxLPV | III V | <=65 dB(A) <=75 dB(A) | 30 dB(A) 40 dB(A) | 35 dB(A) 45 dB(A) | |
Die Berechnung der konkreten Dämmwerte erfolgt im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der DIN 4109.
Für Schlafräume und Kinderzimmer sind bei Beurteilungspegeln ab 45 dB(A) schallgedämmte Belüftungseinrichtungen vorzusehen. Sofern im baurechtlichen Verfahren im Rahmen eines Einzelnachweises gutachterlich nachgewiesen wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung durch Standortveränderungen oder Abschirmwirkung geringere Anforderungen an den passiven Lärmschutz resultieren, kann von den Festsetzungen im Bebauungsplan abgewichen werden.
…
Die DIN 4109 kann beim Amt für Entwicklung und Projektmanagement (Amt 61) … an den Werktagen montags bis freitags … eingesehen werden.“
Die textliche Festsetzung Nr. 4 regelt, dass innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ein zusammenhängender Gehölzbestand in einer Größe von mindestens 2 ha anzulegen ist.
Das Plangebiet deckt sich bis auf den als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Pachtgärten“ ausgewiesenen Bereich mit dem Sanierungsgebiet, das die Antragsgegnerin in der am 10. Dezember 2007 beschlossenen und am 31. Dezember 2007 bekannt gemachten Sanierungssatzung förmlich festgelegt hatte. Mit Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris, bestätigte der erkennende Senat diese Sanierungssatzung als rechtmäßig.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L. -X. -Straße 86-88 (Gemarkung C2. , Flur 42, Flurstücke 96 und 97). Wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung am 21. April 2015 erklärt hat, ist der Antragsteller jedoch nicht mehr Pächter eines Ladenlokals in dem Gebäude auf dem Grundstück L. -X. -Straße 88a (Gemarkung C2. , Flur 42, Flurstücke 98 und 99). Dieses sei an U. veräußert worden. Am 27. Januar 2015 habe die Antragsgegnerin für das Gebäude auf diesem Grundstück eine Abbruchgenehmigung erteilt. Beide Grundstücke überplant der Bebauungsplan als Mischgebiet und ordnet die straßenzugewandten Gebäudefassaden entlang der an dieser Stelle vorgesehenen Baulinien dem Lärmpegelbereich V zu.
In der Planbegründung wird u. a. ausgeführt, der Stadtteil C. sei maßgeblich durch die unmittelbar angrenzenden weitläufigen, durch Anlagen der Schwerindustrie genutzten Flächen von U1. T. geprägt. Die Kumulation von Umweltbelastungen in Verbindung mit einer überalterten Bausubstanz und anderen demographischen, sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen sei Ursache für städtebauliche Missstände in C. . Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste seien die Folge dieser Entwicklung. Hohe Wohnungsleerstände in dem vornehmlich durch gründerzeitliche Wohnbebauung und kleinteiligen Einzelhandel und Gewerbe geprägten Bereich, eine defizitäre Grün- und Freiraumsituation, fehlende Infrastruktur im Ortskern sowie eine Kumulation sozialer Problemlagen kennzeichneten diese Funktionsverluste. Die wohnungswirtschaftliche Situation sei für viele Eigentümer nicht mehr rentabel. Daher habe die Antragsgegnerin im Dezember 2007 auf der Grundlage vorbereitender Untersuchungen mit einer Sanierungssatzung in den unmittelbar an die Industrieflächen grenzenden Bereichen von C. förmlich Sanierungsgebiete festgelegt. Die Sanierungsmaßnahmen zielten darauf ab, die Industrienahtlage aufgrund einer einheitlichen Vorbereitung sowie einer flächendeckenden und zeitlich geschlossenen Planungskonzeption koordiniert zu entzerren. Dazu sollten ein Rückbau und die Gestaltung eines Grüngürtels als Landschaftsbauwerk erfolgen. Planungsziele seien die Schaffung von qualitativ hochwertigem Grün- und Freiraum mit einer hohen ökologischen Bedeutung und einer hohen Aufenthaltsqualität für die Bevölkerung, die Verbesserung der städtebaulich-räumlichen Situation durch die Beseitigung städtebaulicher Missstände, die optische Abschirmungsfunktion des Grüngürtels und Minderung des Verkehrslärms sowie die Verbesserung der wohnungswirtschaftlichen Situation. Zugleich solle eine Stabilisierung der Einwohnerzahl und damit der soziokulturellen Situation einschließlich der Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität durch Grün- und stabilisierte Ortsteilstrukturen erreicht werden. Der Bebauungsplan definiere die Grenze zwischen künftiger Grünzone und zu erhaltendem Siedlungsbereich. Vor dem Hintergrund der aktuellen Luftbelastung, den umgesetzten Maßnahmen aus dem Luftreinhalteplan Ruhrgebiet (Teilplan West), den administrativen Eingriffsmöglichkeiten und der Kenntnis über die gesundheitsschädigende Wirkung von Feinstäuben seien alle Maßnahmen zur Errichtung eines großflächigen „grünen Korridors“ im E2. Norden zum Schutz der Nachbarschaft geboten. Die im Plangebiet verbleibenden baulichen Strukturen könnten an der neuen Nahtstelle zum Grüngürtel in Substanz und Funktion aufgewertet werden. Damit werde auch dem Trennungsgrundsatz und dem Störfallrecht im Ansatz so weit wie möglich Rechnung getragen. Die Gemengelagenproblematik, die sich seit dem Ausgang des 19. Jahrhunderts entwickelt habe, werde jedenfalls nicht verstärkt. Im gesamten Plangebiet würden die nach der Abstandsliste 2007 geltenden Abstände der nahe gelegene Betriebe (Anlagen zu Trockendestillation, z. B. Kokerei, Abstandsklasse I, 1.500 m) deutlich unterschritten. Von der geplanten Rückbaumaßnahme seien insgesamt ca. 605 Wohneinheiten betroffen. Durch den Umzug der Bewohner sollten sich an anderer Stelle durch Wohnungsleerstände ausgelöste Funktionsverluste wieder ausgleichen. Die mit dem Rückbau der Ortslage und der Aufgabe des Eigentums sowie des Wohn- und Gewerberaums verbundenen nachteiligen Auswirkungen für die Bewohner würden durch die in der Sanierungsmaßnahme verankerten sozialen Maßnahmen gemildert. Nach Umsetzung des Schallschutzkonzepts würden keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete durch Industriegeräusche - namentlich durch den Betrieb von U1. T. - mehr erwartet. Die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr auf der L. -X. -Straße liege vor den zu schützenden Wohngebäuden bei maximal 70,5 dB(A) am Tag und bei 61,8 dB(A) in der Nacht. Ein gesundes Wohnen und Schlafen sei hier daher nicht gewährleistet. Schallschutzmaßnahmen seien dringend erforderlich. Der Bebauungsplan sehe dazu einen weitgehenden Abriss der betroffenen Wohn- und Geschäftsgebäude vor und definiere für das Landschaftsbauwerk zum Schutz vor Verkehrslärm eine Mindesthöhe von 3 m. Für ausgewählte Fassadenbereiche, die nicht dem Schutz des Landschaftbauwerks unterlägen und vom Verkehrslärm der L. -X. -Straße sowie der A 42 betroffen seien, würden passive Schallschutzmaßnahmen festgelegt. Im Einzelnen gehe das Bebauungskonzept dahin, weite Teile des Plangebiets östlich der L. -X. -Straße als öffentliche Grünfläche mit einem Landschaftsbauwerk zu entwickeln. Zur städtebaulichen Fassung der „neuen“ Ortsrandlage sollten die baulichen Strukturen an der C1. Straße und S.-----straße mit ihren rückwärtigen Garten- und Hofnutzungen erhalten bleiben. Ebenso solle die Bebauung beidseitig der L2.---straße zwischen C1. Straße und L1. weitestgehend gesichert werden. Der Erhalt der baulichen Strukturen an der F1.--------straße diene der stadträumlich wichtigen Markierung des Ortseingangs von C. . Die Gebäude bildeten gleichzeitig die städtebauliche Abgrenzung des nördlichen Ortsrands. Die eingetragenen Baudenkmäler im Bereich der öffentlichen Grünfläche seien abzureißen, soweit dies von der mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Zielsetzung der Schaffung einer von Gebäuden freien Pufferzone zwischen Industrie und Wohnen verlangt sei. Dies gelte insbesondere für die Gebäude L2.---straße 3/5, 6 und 8 und das Eckgebäude L. -X. -Straße 48/E1.-----straße 2a als Wohnhaus mit der Gaststätte „T1. E3. “. Anders verhalte sich dies zugunsten des Denkmalschutzes außerhalb der Freiflächen, wo sich das Planziel gleichwohl noch erreichen lasse. Die hinteren Grundstücksgrenzen der straßenbegleitenden Bebauung auf der Westseite der Reiner- und der C1. Straße bildeten die räumliche Abgrenzung zur späteren Parkpromenade und somit die neue westliche Begrenzung des bebauten Ortsteils, den Ortsrand. Durch den Erhalt dieser geschlossenen Straßenrandbebauung sowie derjenigen beidseitig der L2.---straße könne zum einen der verbleibende Ortsteil städtebaulich sinnvoll gefasst und abgegrenzt werden und zum anderen die gründerzeitliche Entstehungsgeschichte durch die Sicherung vieler erhaltenswerter Gebäude in der überlieferten Baustruktur verdeutlicht werden. Die so geschaffene kompakte neue Raumstruktur des Ortskerns könne sich - nunmehr durch die Grünflächen von der Industrie getrennt - neu definieren. Um die Anlage der Grünfläche durchgängig umsetzen zu können, sei der Abriss der jetzigen Bebauung in vollem Umfang notwendig. Verblieben vereinzelte Gebäude im Parkbereich, kollidierte die jeweilige Nutzung mit der Umsetzung der Parkgestaltung sowie der angestrebten Parknutzung. Um die Funktionstrennung zwischen Industrie und Wohnen durch die Realisierung der Pufferzone zu erreichen, müsse die Grünfläche von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Des Weiteren sei aus denkmalpflegerischen Aspekten von einem Abriss der vorgenannten Straßenrandbebauung Abstand genommen worden. Darüber hinaus werde der I. -/I1. -S1. -Platz durch diese Bebauung räumlich gefasst und die Platzsituation städtebaulich gestärkt. Um auch die soziale Stabilisierung des neuen Ortskerns zu gewährleisten, sei die Unterbringung von Mietern aus dem Abrissgebiet im verbleibenden Ortskernbereich vorrangiges Ziel des Umzugsmanagements. Die Leerstände im verbleibenden Ortskern einschließlich der Leerstände in der Straßenrandbebauung im Sanierungsgebiet sollten so gefüllt werden. Der zu sichernde Siedlungsbereich im Plangebiet werde insgesamt als Mischgebiet festgesetzt. Der vorhandene bauliche Bestand weise derzeit mischgebietstypische Strukturen im Norden des Plangebiets auf, während im südlichen Teil die Wohnnutzung eindeutig dominiere. Mit der Planung werde das Ziel verfolgt, insgesamt eine Durchmischung von Wohnen und Gewerbe zu erreichen. Ein Mischgebiet entspreche auch der immissionsschutzrechtlichen Situation und der Nähe zur Industrie. Die überbaubaren Grundstücksflächen würden durch Baugrenzen und Baulinien definiert. Baulinien würden dort festgesetzt, wo sich die historisch bedingte Blockrandstruktur bis heute ablesen lasse. Hier solle bei künftigen Neuentwicklungen die historische Straßenflucht an der Straßenbegrenzungslinie gewahrt bleiben. Als Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen werde ein Lärmschutzwall in einer Höhe von mindestens 3 m festgesetzt. Die Bezugshöhe sei das Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs der L. -X. -Straße. Der Wall diene dem Verkehrslärmschutz. An der F1.--------straße , wo der Wall keinen Schutz vor den Emissionen der L. -X. -Straße bieten könne, würden Lärmpegelbereiche mit den erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden festgesetzt. Ebenso erfolge die Festsetzung von Lärmpegelbereichen im Süden des Plangebiets, wo die Autobahngeräusche der A 42 auf die schützenswerten Gebäude einwirkten. Diese Festsetzungen dienten dazu, die Zielwerte für Innengeräusche in schützenswerten Räumen wie Wohn- und Schlafräumen zu erreichen. In den Fällen, in denen die errechneten Geräuschbelastungen oberhalb der schalltechnischen Orientierungswerte lägen, würden Schallschutzvorkehrungen in Form einer Kennzeichnung von Lärmpegelbereichen zum passiven Schallschutz gemäß DIN 4109 an den Fassaden getroffen. Es ergäben sich Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile der Gebäude entsprechend den Lärmpegelbereichen III und V. Die im Bebauungsplan entlang der Baulinien und Baugrenzen gekennzeichneten Lärmpegelbereiche bezögen sich nur auf diese Baulinien und Baugrenzen. Bei einer davon abweichenden Bauweise oder Gebäudestellung könnten andere (geringere) Lärmpegelbereiche erforderlich werden. Die Festsetzung im Bebauungsplan treffe somit das maximal erforderliche Maß für eine maximale Ausnutzung der überbaubaren Flächen. Auf die Darstellung von Lärmpegelbereichen ohne Bezug zu den Baulinien und Baugrenzen sei verzichtet worden, da sich die Anforderungen an Außenwände im Bebauungsplan zeichnerisch nicht abstrakt-generell darstellen ließen. Es sei zu beachten, dass die Anforderungen bis einschließlich des Lärmpegelbereichs III und V keine echten Anforderungen an die Fassadendämmung darstellten, weil diese Anforderungen bereits von den heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise und entsprechendem Flächenverhältnis von Außenwand zu Fenstern in der Regel erfüllt würden.
Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
Am 10. Dezember 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans.
Am 2. April 2009 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
In seiner Sitzung am 11. Juli 2011 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Entwurf und dessen öffentliche Auslegung. Vom 15. August 2011 bis einschließlich 23. September 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus.
Am 23. September 2011 erhob der Antragsteller Einwendungen.
In der Sitzung am 26. März 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und parallel dazu eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans. Am 29. August 2012 wurde der Bebauungsplan ausgefertigt. Am 14. September 2012 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan öffentlich bekannt.
Unter dem 14. September 2013 erhob die Eigentümerin eines anderen im Plangebiet gelegenen Grundstücks, die Antragstellerin des parallelen Normenkontrollverfahrens 2 D 78/13.NE gegenüber der Antragsgegnerin diverse Rügen gegen den Bebauungsplan.
Bereits zuvor am 28. Februar 2013 hatte der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
Zur Begründung trägt er vor, die beiden Häuser L. -X. -Straße 86-88 und 88a sollten bei Umsetzung des Plans in einer Art Insellage verbleiben, obwohl gerade diese Gebäude in direkt gegenüberliegender Lage zum Industriegelände am stärksten von Umweltbelastungen beeinträchtigt seien. Dies sei angesichts des Sanierungsziels, den festgestellten städtebaulichen Missstand im Nahtbereich zu den Werksanlagen von U1. T. im Wege des vorgesehenen Rückbaus zu beseitigen, nicht nachzuvollziehen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden hier durch Verkehrslärm am Tag um 10,5 dB(A) und in der Nacht um 11,8 dB(A) deutlich überschritten. Daher bestehe auch in diesem Bereich ein Handlungsbedarf zum Schutz der Wohn- und Schlafruhe. Bei Erhalt der betroffenen Gebäude an der L. -X. -Straße im Einmündungsbereich der F1.--------straße müssten zwingend Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden. Dies schränke den planerischen Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin ein. Sie habe insoweit abwägungsfehlerhaft gehandelt.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 1104 C. ‑ H1. E. Nord - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei wirksam. Er enthalte weder Bau- noch Rückbaugebote. Die Mischgebietsfestsetzung, die auch für die Grundstücke L. -X. -Straße 86-88 und 88a gelte, begründe die bauliche Nutzbarkeit dieser beiden Grundstücke im Sinne eines planerischen Angebots. Dem Antragsteller sei es nicht verwehrt, den baulichen Bestand im Rahmen seiner zivilrechtlichen Befugnisse zurückzubauen. Der Antragsteller stünde nicht besser, wenn die genannten Grundstücke als Teil des Grüngürtels überplant worden wären. Der Antragsteller wolle darauf hinaus, dass sie, die Antragsgegnerin, die Grundstücke L. -X. -Straße 86-88 und 88a im Rahmen der Sanierung erwerbe, um die dortige Bebauung zurückzuführen. Dieses Begehren gehe auf Entschädigung im Sanierungsverfahren, also auf eine Handlung außerhalb des Bauleitplanverfahrens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die Gerichtsakte des parallelen Normenkontrollverfahrens - 2 D 78/13.NE -, in dem der Senat ebenfalls mit Urteil vom 21. April 2105 den Antrag abgelehnt hat.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
I. Der Antrag ist zulässig.
1. Der Antragsteller ist als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks L. -X. -Straße 86-88 i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als solcher kann er geltend machen, der Bebauungsplan verletze ihn möglicherweise in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB. Der Antragsteller wendet sich mit der Ausweisung als Mischgebiet im Lärmpegelbereich V gegen eine Festsetzung, die sein Grundstück unmittelbar betrifft.
Vgl. zu diesem Erfordernis für die Antragsbefugnis BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 = juris Rn. 10.
2. Auch die anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig Einwendungen erhoben. Die einjährige Antragsfrist für die Stellung des Normenkontrollantrags aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller ebenfalls gewahrt.
Letztlich bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. Ein solches fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008- 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002- 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f., Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 8, Urteile vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = BRS 49 Nr. 34 = juris Rn. 22 und 26 f., und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 18 f.
Davon kann noch nicht ausgegangen werden, wenngleich der Antragsteller das Ziel verfolgt, sein Grundstück solle ebenfalls als öffentliche Grünfläche überplant und damit einer baulichen Nutzbarkeit entzogen werden. Nichtsdestotrotz bedeutet der Bebauungsplan für ihn einen Rechtseingriff, dem das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich folgt. Auch kann man das von dem Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel als für ihn mit einem tatsächlichen Vorteil verbunden ansehen.
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Bebauungsplan Nr. 1104 C. - H1. E. Nord - der Antragsgegnerin ist wirksam.
1. Der Bebauungsplan leidet unter keinen beachtlichen, seine Unwirksamkeit begründenden formellen Fehlern. Solche werden von dem Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, selbst unter Einbeziehung der von der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 78/13.NE gegenüber der Antragsgegnerin unter dem 14. September 2013 erhobenen formellen Rügen. Soweit danach formelle Fehler überhaupt wirksam gerügt sind, liegen sie jedenfalls nicht vor. Insbesondere ist hinsichtlich der angesprochenen Pflicht – wie in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung erläutert – darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang relevante (substantielle) Änderungen des Planentwurfs weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
2. Auch in materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan ist i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine Festsetzungen sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sowie hinreichend bestimmt (dazu b). Beachtliche Verstöße gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor (dazu c).
a) Der Bebauungsplan ist i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
Was nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 ‑, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich.
Er ist eine Maßnahme nach § 140 Nr. 4 BauGB zur Durchführung einer städtebaulichen Sanierung in dem durch die - gegenüber dem Bebauungsplan allerdings rechtlich selbständige - Sanierungssatzung der Antragsgegnerin vom 10./31. Dezember 2007 förmlich festgelegten Sanierungsgebiet E. -C. , das sich im Wesentlichen mit dem Plangebiet deckt.
Vgl. allgemein zum Zusammenspiel von Sanierungssatzung und Bebauungsplan, die im Verhältnis zueinander rechtlich selbständig sind: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 2009 - 4 BN 1.09 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juli 1994 - 4 B 109.94 -, BRS 56 Nr. 59 = juris Rn. 10; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band IV, Stand Juni 2011, § 140 Rn. 60 ff.
Ebenso wie die Sanierungssatzung, deren Rechtmäßigkeit der Senat mit Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris, bestätigt hat, verfolgt der Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele zur Behebung städtebaulicher Missstände. Die städtebaulichen Missstände im Plangebiet äußern sich - wie der Senat im Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris Rn. 62 ff., im Einzelnen dargelegt hat - sowohl in einer Substanz- als auch in einer Funktionsschwäche. Gesunde Wohnverhältnisse sind im Plangebiet infolge der erheblichen Feinstaub- und Lärmbelastung durch Verkehr und Industrie nicht mehr gegeben. Es herrscht überdies nach den hinreichenden und fehlerfreien (Vor-)Ermittlungen der Antragsgegnerin, die der Senat in dem besagten Urteil überprüft hat, ein struktureller Leerstand gepaart mit einem hohen Anteil überdurchschnittlich schlechter Gebäudezustände. Warum diese Einschätzung unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine Neubewertung ist nicht veranlasst. Der Senat konnte das Vorliegen gravierender städtebaulicher Missstände im Plangebiet anhand der Aufstellungsvorgänge zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan erneut ohne Weiteres nachvollziehen.
Die bestehenden städtebaulichen Missstände greift die Planbegründung zur städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans in plankonzeptionell schlüssiger Weise auf. Danach zielen die Sanierungsmaßnahmen im Plangebiet darauf ab, die Industrienahtlage zwischen den Werksanlagen von U1. T. auf der einen Seite und der (Wohn-)bebauung östlich der L. -X. -Straße auf der anderen Seite aufgrund einer einheitlichen Vorbereitung sowie einer flächendeckenden und zeitlich geschlossenen Planungskonzeption koordiniert zu entzerren. Dazu sollten ein Rückbau und die Gestaltung eines Grüngürtels als Landschaftsbauwerk östlich der L. -X. -Straße erfolgen. Ziele seien die Schaffung von qualitativ hochwertigem Grün- und Freiraum mit einer hohen ökologischen Bedeutung und einer hohen Aufenthaltsqualität für die Bevölkerung, die Verbesserung der städtebaulich-räumlichen Situation durch die Beseitigung städtebaulicher Missstände, die optische Abschirmungsfunktion des Grüngürtels und Minderung des Verkehrslärms sowie die Verbesserung der wohnungswirtschaftlichen Situation. Zugleich solle eine Stabilisierung der Einwohnerzahl und damit der soziokulturellen Situation einschließlich der Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität durch Grün- und stabilisierte Ortsteilstrukturen erreicht werden, in welche die - teilweise denkmalgeschützte - Bebauung in dem Mischgebiet des Bebauungsplans einbezogen ist, die insofern die neue „Ortsrandlage“ darstellt, die den neuen Ortskern einfasst. Mit alledem implementiert der Bebauungsplan nebeneinander die städtebaulichen Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (gesunde Wohnverhältnisse und Sicherheit der Wohnbevölkerung), § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen), § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile), § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Belange des Denkmalschutzes), § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Belange des Umweltschutzes) sowie den (hier lärmschutzrechtlich und störfallrechtlich grundierten) Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG.
Es ist auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch plankonzeptionell schlüssig, dass die Antragsgegnerin die Grundstücke L. -X. -Straße 86-88 und L. -X. -Straße 88a nicht als öffentliche Grünfläche, sondern als Mischgebiet überplant hat. Die Antragsgegnerin kann für diese Entscheidung einen schlüssigen städtebaulichen Grund anführen. Nach dem in der Planbegründung (siehe dort S. 18 f. und die Gesamtabwägung auf S. 40 ff.) vorgestellten Bebauungskonzept dient der Erhalt der baulichen Strukturen an der F1.--------straße , zu der die Grundstücke L. -X. -Straße 86-88 und 88a gehören, der stadträumlich wichtigen Markierung des Ortseingangs von C. . Gleichzeitig bildeten diese Gebäude die städtebauliche Abgrenzung des nördlichen Ortsrands. Auch in der Abwägungsvorlage Drucksache Nr. 12-0083 (siehe dort S. 48) ist die Antragsgegnerin auf diesen Gesichtspunkt gesondert eingegangen. Dort hat die Antragsgegnerin betont, dass die besagte Markierung des Ortseingangs um so mehr Gewicht erhalte, als dass die südlich davon an der L. -X. -Straße gelegene Bebauung zur Erreichung der Ziele des Grüngürtels nun zurückgebaut werden solle. Den Lärmschutzbelangen der Bebauung L. -X. -Straße 86-88 und 88a werde durch die festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen Rechnung getragen. Gegen diese Erwägungen ist zumal angesichts des weiten planerischen Ermessens der Antragsgegnerin beim räumlichen Zuschnitt des Plangebiets nichts zu erinnern. Die von dem Bebauungsplan angestrebte städtebauliche Ordnung bleibt in jedem Fall gewährleistet.
Vgl. insofern auch BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, BRS 67 Nr. 52 = juris Rn. 4, und vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, BauR 1996, 215 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 50.
Dass die Antragsgegnerin am 27. Januar 2015 für das Gebäude L. -X. -Straße 88a eine Abbruchgenehmigung erteilt hat, auf die der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, widerspricht dem nicht. Dessen ungeachtet behält die Bebauung nördlich der F1.--------straße ihre Einrahmungsfunktion. Die Erteilung einer Abbruchgenehmigung bedeutet zudem nicht, dass das Grundstück L. -X. -Straße 88a fortan unbebaut bleiben wird.
Alles Weitere ist eine Frage der Abwägung am Maßstab des § 1 Abs. 7 BauGB.
b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einer jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt sowie hinreichend bestimmt.
aa) Unproblematisch ist dies im Hinblick auf die Mischgebietsausweisung und deren Ausgestaltung in der textlichen Festsetzung Nr. 1 der Fall. Für diese kann die Antragsgegnerin § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 6 BauNVO, 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO heranziehen. Die zugehörige städtebauliche Begründung ist in der Planbegründung (siehe dort insbesondere S. 23 f.) enthalten und muss hier nicht eigens wiederholt werden.
bb) Zum Weiteren gilt dies auch für die weiträumige Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage östlich der L. -X. -Straße anstelle der bisher dort vorhandenen Bebauung. Diese Festsetzung wird von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB getragen.
Mit der Festsetzung als Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer von Bebauung freizuhaltenden begrünten Fläche gestattet ist. Über die Ausweisung „privat“ oder „öffentlich“ hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ob ein hinreichender städtebaulicher Grund für eine Grünflächenfestsetzung vorliegt, hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011- 4 BN 10.11 -, BauR 2011, 1941 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BauR 2001, 1692 = juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 10, OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 62.
Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin für die in Rede stehende Festsetzung der öffentlichen Grünfläche einen hinreichenden städtebaulichen Grund, der sich aus der Gesamtkonzeption des Bebauungsplans ergibt. Wie bereits angesprochen, ist die Grünfläche östlich der L. -X. -Straße ein wesentlicher Baustein des städtebaulich gerechtfertigten Sanierungskonzepts der Antragsgegnerin im Bereich C. . Dazu soll der überwiegende Teil des Plangebiets als H1. mit einem Landschaftsbauwerk entwickelt werden, um die historisch gewachsene Industrienahtlage zu trennen und die sich daraus ergebenden städtebaulich nicht mehr hinnehmbaren Umweltbelastungen in erster Linie durch Feinstaub und Lärm zu beseitigen bzw. zumindest zu entschärfen. Ob die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsbelange der betroffenen Grundstückseigentümer der Grünflächenfestsetzung entgegenstehen, ist wiederum erst eine Frage der Abwägung.
cc) Darüber hinaus kann die Antragsgegnerin die Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die in der textlichen Festsetzung Nr. 3 geregelt sind, auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen.
Dies gilt ohne Weiteres für die textliche Festsetzung Nr. 3.1 zur Errichtung einer Lärmschutzanlage mit einer Höhe von mindestens 3 m über Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs der L. -X. -Straße parallel zu dieser in der öffentlichen Grünfläche. Bestimmtheitsbedenken bestehen insoweit nicht. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1.
Dies zugrunde gelegt, sind Ausmaß und Lage des anzulegenden Lärmschutzwalls hinreichend bestimmt. Es ist klar, dass das Landschaftsbauwerk, um seine Lärmschutzfunktion erfüllen zu können, entlang der gesamten westlichen Plangebietsgrenze, die an der L. -X. -Straße liegt, im Verhältnis zu dem Straßenniveau des Gehwegs eine Höhe von mindestens 3 m erreichen muss.
Aber auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 3.2 f. zum passiven Schallschutz mit Lärmpegelbereichen sind hinreichend bestimmt und können sich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB berufen.
Entscheidet sich die Gemeinde - wie hier - für passiven Schallschutz durch Festlegung von Lärmpegelbereichen, muss sie hinreichend bestimmt regeln, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes mit Blick auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen sind. Es muss klar sein, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2015- 7 D 73/13.NE -, Beschluss vom 14. Juli 2014- 2 B 581/14.NE -, BauR 2014, 2031 = juris Rn. 123, Urteile vom 14. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris Rn. 76, und vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 106.
Dem ist die Antragsgegnerin mit der textlichen Festsetzung Nr. 3.2 f. in Verbindung mit den zeichnerischen Festsetzungen und der Planbegründung unter Berücksichtigung der gegebenen Grundstücksverhältnisse und der besonderen Planungssituation gerecht geworden. Danach ist für die Grundstückseigentümer hinreichend deutlich erkennbar, an welchen im Bebauungsplan gekennzeichneten Baugrenzen und Baulinien der Lärmpegelbereich III oder der Lärmpegelbereich V Platz greifen soll. Ferner legt die textliche Festsetzung Nr. 3.2 f. detailliert fest, welches Schalldämmmaß nach der DIN 4109 die Außenbauteile in dem jeweiligen Lärmpegelbereich aufweisen müssen, um zumutbare Innenraumpegel zu gewährleisten. Die Planbegründung (siehe dort S. 28) und der Umweltbericht (siehe dort S. 71 f.) erläutern diese Regelungen zusätzlich. Demnach erfolgt die Festsetzung von Lärmpegelbereichen mit erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden an der Einmündung L. -X. -Straße/ F1.--------straße , wo der Lärmschutzwall keinen Schutz vor den Emissionen der L. -X. -Straße bieten könne. Ebenso finde die Festsetzung von Lärmpegelbereichen im Süden des Plangebiets statt, wo die Autobahngeräusche der A 42 auf die schützenswerten Gebäude einwirkten. Die im Bebauungsplan entlang der Baulinien und Baugrenzen gekennzeichneten Lärmpegelbereiche bezögen sich nur auf diese Baulinien und Baugrenzen. Ohnehin sei zu beachten, dass die Anforderungen bis einschließlich des Lärmpegelbereichs III und V keine echten Anforderungen an die Fassadendämmung darstellten, da diese Anforderungen bereits von den heute aus Lärmschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise und entsprechendem Flächenverhältnis von Außenwand zu Fenstern in der Regel erfüllt werde.
Auch die Statuierung der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen für schutzbedürftige Räume wie Schlafräume und Kinderzimmer, bei denen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3.3 bei Beurteilungspegeln ab 45 dB(A) schallgedämmte Belüftungseinrichtungen vorzusehen sind, begegnet im Lichte von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB keinen Bedenken. Passiver Lärmschutz kann auch insoweit bei Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit - wie die DIN 4109 - zulassen.
Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = BauR 2013, 563 = juris Rn. 26, und vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BauR 2007, 1365 = juris Rn. 16 f.
c) Beachtliche Verstöße gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor.
Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen. Namentlich hat die Antragsgegnerin die von dem Bebauungsplan betroffenen, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsbelange (dazu aa) sowie die planbetroffenen Lärmschutzbelange (dazu bb), die im Vordergrund der Argumentation des Antragstellers des vorliegenden Normenkontrollverfahrens stehen, fehlerfrei abgewogen. Auch im Übrigen sind keine Abwägungsfehler gegeben (cc).
aa) Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Ihm gegenüber ist eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338 = juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, BRS 81 Nr. 40 = juris Rn. 17, Urteile vom 27. August 2009 - 4 CN 5.08 -, BVerwGE 134, 355 = BauR 2009, 1855 = juris Rn. 16, und vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 = BauR 2001, 358 = juris Rn. 23.
Wird privates Grundstückseigentum fremdnützig überplant, muss die Gemeinde, um eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu vermeiden, überdies dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geltung verschaffen. Bei der fremdnützi-gen Überplanung von Grundstücken muss stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung annähernd gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet.
Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 68 Nr. 1 = juris Rn. 17, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = NJW 1982, 2173 = juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 ‑, BRS 65 Nr. 8 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 168, und vom 17. Februar 2012 - 2 D 49/10.NE -, juris Rn. 125.
Dazu muss die planende Gemeinde sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials im Rahmen der Sachgerechtheit und der Zweckmäßigkeit berücksichtigen. Die Alternativlösungen müssen mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Die Variantenprüfung muss allerdings nicht stets bis zum Abschluss des Verfahrens offengehalten werden und es müssen nicht alle Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse und den Maßstäben praktischer Vernunft als weniger geeignet erscheinen, dürfen schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Gemeinde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011- 9 VR 1.11 -, juris Rn. 15, Urteile vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, DVBl. 2011, 496 = juris Rn. 56 f., vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 -, und vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris Rn. 15 (jeweils für die straßenrechtliche Planfeststellung); BVerwG, Urteil vom 19. September 2002- 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = BRS 65 Nr. 20 = juris Rn. 39; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 170, vom 17. Februar 2012 - 2 D 49/10.NE -, juris Rn. 127, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 129.
Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB beachtet.
In Sonderheit die Überplanung weiter Teile der vorhandenen Bebauung östlich der L. -X. -Straße als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ist kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der damit einhergehende erhebliche - weil auf den Rückbau dieser Bebauung abzielende - Grundrechtseingriff durch den Bebauungsplan, den die Antragsgegnerin als solchen erkannt hat (siehe dazu die Ausführungen in der Planbegründung auf S. 46), ist durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt.
Diese hinreichend gewichtigen städtebaulichen Gründe bestehen im Anschluss an die Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in dem dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Sanierungskonzept der Antragsgegnerin zur Beseitigung bzw. Linderung erheblicher städtebaulicher Missstände im Plangebiet besonders durch Feinstaub- und (Verkehrs-)Lärmbelastung sowie zur Wahrung des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG durch Herstellung eines umweltverträglichen Abstands zwischen den Industrieanlagen der U1. T. westlich der L. -X. -Straße und der verbleibenden Wohnbebauung östlich von dieser.
Vgl. zur Bedeutung des Trennungsgrundsatzes in der Planung BVerwG, Beschluss vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 -, juris Rn. 4, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = BRS 79 Nr 20 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, BauR 2014, 2054 = juris Rn. 153.
Die mittels des Bebauungsplans und dabei in erster Linie über die Schaffung eines Grüngürtels mit Lärmschutzwall abzustellenden bzw. abzumildernden - oben bereits thematisierten - städtebauliche Missstände, deren Existenz der Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris Rn. 45 ff., bezogen auf die vorausgehende Sanierungssatzung geprüft und bejaht hat, sind in der Planbegründung eingehend beschrieben (siehe dort S. 6 ff., S. 18 ff. und S. 40 ff.). Dazu sei nochmals zusammenfassend hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer vorbereitenden Untersuchungen festgestellt hat, dass das Plangebiet im Geltungsbereich des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet (Teilplan West) liegt, Bestandteil der E2. Umweltzone ist und sich hinsichtlich der vorherrschenden Luftverunreinigungen als besonderer Belastungsbereich darstellt. Aktuelle Ampelkarten aus dem Jahr 2010 wiesen - so die Planbegründung - verkehrsbedingte Belastungen durch Feinstäube im entsprechenden Abschnitt der L. -X. -Straße aus, welche die Grenzwerte der 39. BImSchV erheblich überschritten. Daneben grenze die Ortslage C. aufgrund der gewachsenen Gemengelagestruktur nur durch die L. -X. -Straße getrennt an den Industriebetrieb von U1. T. , was dem Trennungsgrundsatz zuwiderlaufe und störfallrechtliche Probleme aufwerfe. Ähnliche Unzuträglichkeiten ergäben sich im Hinblick auf die Lärmbelastung durch Verkehr und Gewerbe. Im Bestand würden die Orientierungswerte der DIN 18005 teilweise erheblich - auch zur Nachtzeit - überschritten. In besonderem Maße gelte dies für den Verkehrslärm. Die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr auf der L. -X. -Straße vor den schützenswerten Wohngebäuden liege bei maximal 70,5 dB (A) am Tag und bei 61,8 dB(A) in der Nacht. Zu diesen Umweltbelastungen trete eine grob defizitäre städtebauliche Struktur, die durch Wohnungsleerstand, verfallende Bausubstanz und Grundstückswertverlust gekennzeichnet sei.
Diese kumulierenden städtebaulichen Missstände rechtfertigen es in der konkreten Planungssituation, dass die Antragsgegnerin zu deren Sanierung insbesondere das Instrument der Schaffung eines Grüngürtels zur Trennung bzw. Entschärfung der bestehenden Konfliktlage im Bereich der festgesetzten öffentlichen Grünfläche in Ansatz bringt. Dieses Mittel erscheint sowohl als geeignet als auch als erforderlich und angemessen, um im Plangebiet städtebaurechtmäßige Zustände herbeizuführen. Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung der M. GmbH von 2007 (siehe zu dieser und zu dem dort angestellten Variantenvergleich im Einzelnen Beiakte Heft IV, Blatt 1519 ff.) darauf hingewiesen (siehe dazu die Planbegründung, S. 11 und S. 42 f., und den Umweltbericht, S. 70 ff.), dass es nach Umsetzung des Schallschutzkonzepts keine Überschreitungen der Immmissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) durch Industriegeräusche mehr geben werde. Dies würde wohnverträgliche Lärmzustände und damit einen erheblichen Sanierungserfolg bedeuten. Ein ähnlicher Sanierungseffekt werde mit Blick auf den Verkehrslärm durch die Schaffung der öffentlichen Grünfläche und das Landschaftsbauwerk Lärmschutzwall erzielt. Die Abschirmwirkung betrage etwa 3 dB(A) in Abhängigkeit von der Entfernung zur Lärmquelle L. -X. -Straße und von der Höhe des Lärmempfängers (siehe im Umweltbericht S. 71). Wo aktiver Lärmschutz wegen des Bestandserhalts der vorhandenen Gebäude in den festgesetzten Mischgebieten nicht in Betracht komme, würden passive Schallschutzmaßnahmen die Lärmsituation verbessern.
Ähnliche positive Auswirkungen des Bebauungsplans darf die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Luftreinhaltung erwarten (siehe dazu den Umweltbericht, S. 67 ff.). Es erschließt sich unmittelbar, dass sich die weiträumige Anlage von Grünflächen und der Bau eines bepflanzten Immissionsschutzwalls generell positiv auf Kleinklima und Luftreinhaltung auswirken können. Die Antragsgegnerin kann dazu auf das Feinstaubgutachten von Dr. C3. von Mai 2007 (Beiakte IV, Blatt 1609 ff.) rekurrieren. Dieses Gutachten gelangt zu der Schlussfolgerung, dass eine geeignete Ausgestaltung des Grüngürtels zu einer Reduzierung der Feinstaubbelastung der verbleibenden Wohnbebauung beitragen könne. Innerhalb des Grüngürtels werde eine nicht geringe Menge Feinstaub an den Blättern abgelagert und somit der Atmosphäre entzogen. Dies sei ein sinnvoller Beitrag zur Verbesserung der generellen lufthygienischen Situation.
Die Antragsgegnerin hat sich im Weiteren auf den angesichts der örtlich-räumlichen Situation ohne Weiteres nachvollziehbaren Standpunkt gestellt (siehe die Planbegründung, S. 5 und S. 44 ff.), eine andere Vorgehensweise mit milderen Mitteln als den im Bebauungsplan vorgesehenen könne städtebaulich nicht gesteuert werden und würde die negative städtebauliche Situation im Plangebiet über viele Jahre verschlimmern. Evident gleich wirksame Alternativplanungen scheiden nach Lage der Dinge erkennbar aus.
Die Antragsgegnerin hat auch gesehen, dass die Realisierung ihrer Sanierungsziele in großen Teilen des Sanierungsgebiets mit der Aufgabe der Wohnnutzung und einem Rückbau der Bausubstanz - somit einer Aufgabe privaten Grundeigentums - verbunden sein wird. Die Antragsgegnerin beziffert die von der geplanten Rückbaumaßnahme insgesamt betroffenen Wohneinheiten in der Planbegründung (siehe dort S. 7) auf ca. 605. Sie will diese Folgen ausweislich der Planbegründung jedoch - neben einem Grunderwerb der Flächen im zukünftigen H1. (siehe dazu S. 22 und S. 41 f. der Planbegründung) - durch ein Bündel hinreichender städtebaulich-sozialer Maßnahmen kompensieren.
Diese erscheinen ihrerseits als genügend effektiv und ausgewogen, um die Angemessenheit der Planung sicherzustellen. Der Senat hat sich zu diesem Problemkreis schon in seinem Urteil vom 19. Januar 2011 - 2 D 146/08.NE -, BRS 78 Nr. 213 = juris Rn. 113, positioniert. Er hat dort ausgeführt, dass die planbedingten Beeinträchtigungen der Betroffenen durch einen Sozialplan abgemildert werden, der u. a. Umzugsbeihilfen, Pauschalen zum Ausgleich von Nachteilen und das Angebot von Ersatzwohnraum/Ersatzgrundstücken vorsieht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass niemand aus „seinem“ Ortsteil verdrängt wird. An dieser Einschätzung ist auch bezogen auf den angegriffenen Bebauungsplan angesichts der Planbegründung festzuhalten. Dort (siehe S. 20 und S. 41 f.) wird betont, dass die Unterbringung von Mietern aus dem Abrissgebiet im verbleibenden Ortskernbereich vorrangiges Ziel des Umzugsmanagements sei, auch um die soziale Stabilisierung des neuen Ortskerns zu gewährleisten. Die Leerstände im verbleibenden Ortskern einschließlich der Leerstände in der zu erhaltenden Straßenrandbebauung im Sanierungsgebiet - dem nunmehr ausgewiesenen Mischgebiet - sollten so in geringer Entfernung zu der aufgegebenen Bebauung im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche gefüllt werden. Eigentümer, die zum Zeitpunkt der förmlichen Festlegung der Sanierungsmaßnahmen Gewerbebetriebe in den vom Rückbau betroffenen Gebieten besessen hätten, würden im Rahmen der Entschädigungsregelungen nach dem Baugesetzbuch entschädigt. Die Umsetzung der Sanierung ziele auch darauf ab, den betroffenen Unternehmen und Selbständigen adäquaten Gewerberaumersatz im Bestand oder als neue Perspektive auf noch zu definierenden Flächen im Ortsteil zu verschaffen. Dazu verweist die Antragsgegnerin beispielhaft auf die Standorte „Neues Gewerbegebiet C2. “ oder das Gewerbegebiet X1. -C4. -Ring in N. . Neue Gewerbeflächen könnten zudem im Zusammenhang mit neuer Wohnbebauung geschaffen werden.
Die Antragsgegnerin hat nicht nur die Eigentümerbelange korrekt abgewogen, sondern auch die planbetroffenen Belange des Denkmalschutzes (§ 1 Abs. 6Nr. 5 BauGB) in einen gerechten Ausgleich zu den Planungszielen gebracht. Dies hat die Antragsgegnerin vor allem auf S. 14 ff. und S. 18 ff. der Planbegründung niedergelegt. Es ist im Rahmen des Planungskonzepts schlüssig, dass die im Bereich der öffentlichen Grünfläche vorhandenen eingetragenen Denkmäler L2.---straße 3/5, 6 und 8 sowie das Eckgebäude L. -X. -Straße 48/ E1.-----straße 2a mit der Gaststätte „T1. E3. “ nicht erhalten werden können, ohne die Planungsabsicht der Schaffung und Gestaltung eines zusammenhängenden und durchgängigen Grüngürtels als Landschaftbauwerk maßgeblich zu konterkarieren. Es ist nachvollziehbar, dass vereinzelt innerhalb der Grünfläche verbleibende Solitärgebäude weder die historisch gewachsene Verzahnung des Ortsteils mit der Industrie widerspiegelten noch dass sie sich städtebaulich mit der anzulegenden, von Bebauung freizuhaltenden Parkanlage vertrügen. Bezüglich des Eckgebäudes L. -X. -Straße 48/E1.-----straße 2a tritt zu, dass es an einer Stelle steht, wo der festgesetzte Lärmschutzwall u. a. errichtet werden soll.
bb) Die Antragsgegnerin hat auch die planbetroffenen Lärmschutzbelange fehlerfrei abgewogen.
Die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen kann im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 24, vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE ‑, juris Rn. 47, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 26, vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 49, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE ‑, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückgreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor, für Mischgebiete bestimmt § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A). Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2015- 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 28, und vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 51.
Dabei mag eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände auch in dem besagten lärmkritischen Bereich von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A).
Vgl. insofern OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 30, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 65, vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12. NE -, BauR 2014, 1914 = juris Rn. 103, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 52.
Was das abwägend zu entwickelnde Lärmschutzprogramm eines Bebauungsplans anbetrifft, gilt nach dem aus der Straßenplanung stammenden Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG grundsätzlich ein gewisser Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes. Allerdings steht die Pflicht zu aktivem Lärmschutz unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Erfordern Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wegen der mit ihnen verbundenen Kosten einen im Verhältnis zum Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand, so ist zu prüfen, ob statt dessen zum Schutz von Wohnbebauung eine andere Lösung in Betracht kommt. Dies hängt von den konkreten Gegebenheiten ab.
Vgl. für die Straßenplanung: BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75.04 -, juris Rn. 10, und vom 11. Januar 2001 - 4 B 37.00 -, NVwZ 2001, 1398 = juris Rn. 16, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 -, NVwZ 2001, 79 = juris Rn. 58 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, BauR 2014, 2031 = juris Rn. 121, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 161.
Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen die Behandlung der Lärmschutzbelange durch die Antragsgegnerin nichts zu erinnern.
Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, aber auch zu den planbetroffenen Eigentumsbelangen ergibt, hat sich die Antragsgegnerin mit den Lärmauswirkungen der Planungen gestützt auf die schalltechnische Untersuchung der M. GmbH von 2007 eingehend auseinandergesetzt. Sie hat darauf aufbauend ein Lärmschutzprogramm erarbeitet, dessen Einzelheiten in der textlichen Festsetzung Nr. 3 festgeschrieben und dessen Hintergrund in der Planbegründung (siehe dort S. 10 ff. und S. 42 f.) sowie im Umweltbericht (siehe dort S. 70 ff.) detailliert beschrieben ist. Abwägungsfehler sind hierbei nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass es sich bei dem Plangebiet um einen enorm durch Industrie- und Verkehrslärm vorbelasteten Bereich handelt. Sie hat in ihre Überlegungen eingestellt, dass die Lärmbelastung durch den Straßenverkehr auf der L. -X. -Straße im Bestand vor den zu schützenden Wohngebäuden bei maximal 70,5 dB(A) am Tag und 61,8 dB(A) der Nacht liegt, wodurch nicht nur die Orientierungswerte der DIN 18005 und auch der 16. BImSchV für Mischgebiete deutlich überschritten werden, sondern nach den dargelegten Maßstäben auch ein gesundes Wohnen und Schlafen nicht mehr gewährleistet ist. Auf diesen Befund hat die Antragsgegnerin abwägungsgerecht mit stimmigen Lärmschutzmaßnahmen reagiert, die voraussichtlich - so weit wie in der konkreten Planungssituation möglich - zu einer städtebaurechtlich hinnehmbaren Geräuschimmissionssituation führen. Diese Lärmschutzmaßnahmen bestehen aus einer Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz. Baustein des aktiven Lärmschutzes ist neben der Zurücknahme der Wohnbebauung hinter die Pufferzone der festgesetzten öffentlichen Grünfläche das entlang der L. -X. -Straße gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 3.1 zu schaffende Landschaftsbauwerk Lärmschutzwall mit einer Höhe von mindestens 3 m über dem Niveau des vorhandenen straßenbegleitenden Gehwegs. Element des passiven Lärmschutzes sind die in der textlichen Festsetzung Nr. 3.2 und in den zeichnerischen Festsetzungen ausgewiesenen Lärmpegelbereiche III und V und die nach der DIN 4109 mit ihnen einhergehenden passiven Schallschutzanforderungen. Dass die Antragsgegnerin sich auf den Grundstücken L. -X. -Straße 86-88 und 88a, F1.--------straße 1 und 3 sowie hinsichtlich der Gebäude an der C1. Straße und der L2.---straße im Süden des Plangebiets auf passiven Lärmschutz verlegt, ist abwägungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aktiver Lärmschutz der Bestandsbebauung in der Straßenrandlage zur L. -X. -Straße oder auch gegenüber der südlich des Plangebiets verlaufenden A 42 ist im streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht möglich. So ist der geregelte passive Lärmschutz das Mittel der Wahl, um städtebaulich verträgliche Wohnverhältnisse herzustellen.
Es ist nochmals hervorzuheben, dass dies auch im Hinblick auf das Grundstückseigentum des Antragstellers L. -X. -Straße 86-88 gilt. Es geht der Antragsgegnerin hier aus den besagten tragfähigen städtebaulichen Gründen um Bestandssicherung. Dazu hat sie die ihr in der konkreten Planungssituation zur Verfügung stehenden Lärmschutzinstrumente ausgeschöpft und in Ansatz gebracht. Eine Pflicht zum „Wegplanen“ traf die Antragsgegnerin nicht. Der Bebauungsplan selbst lässt die Lärmsituation namentlich auf der L. -X. -Straße unberührt, verändert sie also nicht negativ. Auch dies rechtfertigt es, sich plankonzeptionell für die Variante Bestandserhalt nebst passivem Lärmschutz zu entscheiden.
Der Lärmschutz der textlichen Festsetzung Nr. 3 stellt sich schließlich auch als in der konkreten Planungssituation hinreichend effektiv dar. Wie im Umweltbericht auf S. 70 f. dargelegt, erwartet die Antragsgegnerin, dass das Landschaftsbauwerk Lärmschutzwall eine Abschirmwirkung von etwa 3 dB(A) in Abhängigkeit von der Entfernung zur Lärmquelle L. -X. -Straße und von der Höhe des Lärmempfängers entfalten wird. Durch den Rückbau der vorhandenen Gebäude im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ und durch den festgesetzten passiven Schallschutz würden die Lärmkonflikte zwischen den Gebäuden mit Anspruch auf Wohn- und Schlafruhe und dem Verkehrslärm der A 42 und der L. -X. -Straße reduziert. Im Übrigen würden nach Umsetzung des Schallschutzkonzepts keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht durch Industriegeräusche mehr zu erwarten sein. Diese Einschätzungen finden sich in der Lärmanalyse und dem Variantenvergleich der M. GmbH vom 20. Juni 2007 wieder (siehe zu diesem im Einzelnen Blatt 1544 ff. der Beiakte IV). Dazu kommt abwägungsunterstützend die Annahme des schalltechnischen Gutachtens des TÜV vom 14. Juni 2004 (siehe zu diesem Blatt 1461 ff. der Beiakte IV), dass eine Sanierung des Hochofens 8 von U2. T. zu einer weiteren Verbesserung der Lärmsituation für die Nachbarschaft führen wird. Dies hat die Antragsgegnerin auf S. 11 der Planbegründung bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.
cc) Auch sonst sind beachtliche Fehler in der Abwägung nicht zu erkennen. Dies gilt namentlich auch bezogen auf die von der Antragstellerin des Verfahrens 2 D 78/13.NE angeführten Belange der Luftreinhaltung und des Störfallrechts. Denn auch bezogen auf die Belange der Luftreinhaltung Platz greifenden planerischen Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte – etwa der 39. BImSchV über Luftqualitätsstandards ‑ in einem Bebauungsplanverfahren in der Regel – wie auch hier – hinreichend Rechnung getragen, wenn der Bebauungsplan die Möglichkeit nicht ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Die Belange des Störfallrechts hat die Antragsgegnerin ausweislich und in Ansehung ihrer Erwägungen in der Planbegründung S. 46 und im Umweltbericht S. 73, auf die Bezug genommen wird, ebenfalls hinreichend beachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.