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Oberverwaltungsgericht NRW·2 D 117/12.NE·18.12.2012

Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung: Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller rügen die Kostenentscheidung des Senats vom 30.11.2012, soweit sie die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen betrifft. Zentrale Frage ist, ob durch die Entscheidung das rechtliche Gehör verletzt oder die Kostenentscheidung willkürlich war. Das Gericht wies die Rüge zurück, da die Voraussetzungen des § 152a VwGO nicht dargetan und die Kostenentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO billig und nicht willkürlich sei. Maßgeblich war, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag stellte und damit das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernahm.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung hinsichtlich Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass kein Rechtsmittel gegeben ist und der Beteiligte substantiiert darlegt, das rechtliche Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.

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Die Anhörungsrüge ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn der Rüge führende Beteiligte gemäß § 152a Abs. 2 S. 6 VwGO keine konkreten Umstände vorträgt, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergibt.

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Die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen kann nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen bejaht werden, wenn der Beigeladene durch einen inhaltlichen Sachantrag in der mündlichen Verhandlung das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.

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Im Zulassungsverfahren ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beigeladene grundsätzlich kein Kostenrisiko trägt; bloße Antragstellung ohne fördernden Sachvortrag im Zulassungsverfahren begründet nicht regelmäßig die Billigkeitserwägung zugunsten von Kostenerstattung.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, soweit diese die Er-stattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen betrifft, wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils einem Viertel. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

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Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

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Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren gemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).

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Unabhängig davon, ob eine Kostenentscheidung wie vorliegend geschehen zulässigerweise isoliert zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden kann, liegen die letztgenannten - von den Antragstellern auch nicht dargelegten (vgl. § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO) - Voraussetzungen nicht vor. Die angegriffene Kostenentscheidung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht willkürlich, soweit sie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt. Dies entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, weil der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen im Verfahren - 2 D 95/11.NE - in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2012 einen Sachantrag gestellt und sich damit dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Eine willkürliche Abweichung gegenüber der Kostenentscheidung in dem in der Anhörungsrüge genannten Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2012 - 2 A 33/12 -, mit dem ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, ohne die außergerichtlichen Kosten der dortigen Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, obwohl diese einen Ablehnungsantrag gestellt hatte, liegt darin nicht.

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Der Senat vertritt hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren ein im Einzelfall differenzierendes Verständnis. Dies begründet sich daraus, dass der Beigeladene im Zulassungsverfahren kein Kostenrisiko trägt und die bloße Antragstellung ohne weitergehenden, das Zulassungsverfahren fördernden Sachvortrag daher hier nicht stets für die Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO ausschlaggebend sein kann.

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Vgl. dazu Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2002 - 22 ZB 02.1206 -, BayVBl. 2003, 349 = juris Rn. 1, und vom 11. Oktober 2001 - 8 ZB 01.1789 -, NVwZ-RR 2002, 786 = juris Rn. 10 f.

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Dieser Ausgangspunkt war für die Kostenentscheidung im (Nichtzulassungs-)Be-schluss vom 9. Oktober 2012 - 2 A 33/12 - in Anknüpfung an die ständige Praxis des Senats leitend,

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vgl. mit ausdrücklichem Hinweis auf das fehlende Kostenrisiko z.B. Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 2012 - 2 A 1498/11-, S. 9 des amtlichen Umdrucks, vom 8. Februar 2012 - 2 A 320/11 - S. 6 des amtlichen Umdrucks, sowie vom 22. November 2011 - 2 A 262/11 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks,

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konnte es indessen im erstinstanzlichen Normenkontrollverfahren - 2 D 95/11.NE - mit Blick auf den dort unmittelbar geltenden § 154 Abs. 3 VwGO nicht sein. Daraus erklärt sich, warum die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in dem einen Fall - des Zulassungsverfahrens - nicht für erstattungsfähig erklärt worden sind, in dem anderen - des erstinstanzlichen Normenkontrollverfahrens - aber schon. Im Übrigen hält die zum Gegenstand der Anhörungsrüge gemachte Kostenentscheidung im Urteil vom 30. November 2012 einer Willkürkontrolle zudem deswegen stand, weil der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und sich dort zur Sache geäußert hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.