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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 999/15.NE·08.05.2016

§ 47 Abs. 6 VwGO: Keine Außervollzugsetzung eines Windenergie-Bebauungsplans

Öffentliches RechtBaurechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Normenkontrolleilverfahren die Aussetzung der Vollziehung eines Bebauungsplans zur Windenergienutzung. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil weder schwere individuelle Nachteile noch sonstige dringend gebotene Gründe glaubhaft gemacht seien. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen seien angesichts der Entfernungen und Prognosen nicht erkennbar; artenschutz- und UVP-Fragen könnten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgeklärt werden. Zudem würde eine Außervollzugsetzung die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bei fortgeltender Flächennutzungsplanung nicht sicher verhindern.

Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO als unbegründet abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans setzt regelmäßig voraus, dass dessen Vollzug konkret eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers erwarten lässt; der bloße Planvollzug genügt nicht.

2

„Schwere Nachteile“ i.S.d. § 47 Abs. 6 VwGO verlangen strengere Voraussetzungen als der Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO und kommen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht.

3

Eine Außervollzugsetzung kann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn sich der Bebauungsplan bei summarischer Prüfung als offensichtlich fehlerhaft erweist und seine Umsetzung den Antragsteller jedenfalls konkret beeinträchtigt; einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO dient grundsätzlich dem individuellen Rechtsschutz.

4

Immissionsschutzbelange sind im Bebauungsplanverfahren nicht stets im Detail aufzuklären; es kann genügen, dass sich der Satzungsgeber hinreichend vergewissert, dass einschlägige Richtwerte voraussichtlich eingehalten werden können, gegebenenfalls auf Grundlage einer groben Abschätzung.

5

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG wirken in der Bauleitplanung grundsätzlich nur mittelbar; im Aufstellungsverfahren ist regelmäßig lediglich abzuschätzen, ob artenschutzrechtliche Verbote als unüberwindbare Vollzugshindernisse der Planung entgegenstehen werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 47 Abs. 6 VwGO§ 123 VwGO§ 44 BNatSchG§ 34 Abs. 1 BNatSchG§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

die Vollziehung des Bebauungsplanes X. der Stadt X1. auszusetzen,

3

hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet.

4

Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

5

Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugssetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, S. 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8 und vom 10. April 2015- 2 B 177/15.NE -, beide m. w. N.

7

Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier – (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012

9

- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW.

10

„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugssetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist.

11

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015

12

‑ 10 B 530/15.NE -, vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42 und vom 1. Juli 2013

13

- 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, beide m. w. N.

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Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.

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Dabei kann offen bleiben, ob dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14) – ein anderer Prüfungsmaßstab zu entnehmen ist, soweit darin ohne weitere Begründung oder Anknüpfung an den Wortlaut der Bestimmung - soweit ersichtlich in der Rechtsprechung erstmals -die Auffassung vertreten wird, Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO seien, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen ließen.

16

Vgl. dazu näher auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - 10 B 530/15.NE - und vom

17

17. Juli 2016 - 2 B 503/15.NE -.

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Auch nach diesem Beschluss ist die Aussetzung der Vollziehung eines voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans nur dann dringend geboten, wenn dessen weiterer Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung in der Hauptsache unaufschiebbar ist.

19

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14) ‑, juris, Rn. 12.

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Schwere individuelle Nachteile in diesem Sinne drohen der Antragstellerin nicht, insbesondere sind unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ihres Grundstücks allein aufgrund der Bebauungsplanung nicht zu erkennen. Zwar sind diese Auswirkungen – wie die Antragstellerin im zugehörigen Hauptsacheverfahren zu Recht angeführt hat – im Rahmen des Bebauungsplan- und des Flächennutzungsplanaufstellungsverfahrens nicht im Detail erörtert worden. Das war hier indes auch nicht erforderlich. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan unter Immissionsschutzgesichtspunkten vollzugsunfähig wäre oder diese Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden wären, bestehen nicht. Grundsätzlich reicht es insoweit aus, dass sich der Satzungsgeber hinreichend versichert hat, dass die einschlägigen Richtwerte eingehalten werden können. Je nach den Umständen des Falles reicht dabei auch eine mehr oder minder grobe Abschätzung der voraussichtlichen Auswirkungen aus.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17 = juris Rn. 5 f. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 109 ff., 275, und Beschluss vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 35 = juris Rn. 11; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 352 ff., 356.

22

Dies ist hier jedenfalls bezogen auf die Antragstellerin der Fall, deren Wohnhaus sich in einem allgemeinen Wohngebiet im Übergang zum Außenbereich befindet und vom nächstgelegenen Baufenster des angegriffenen Bebauungsplanes mehr als 1 km entfernt ist. Dies zeigt nicht zuletzt das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Die dem Grundstück der Antragstellerin nächstgelegene, mit inzwischen aufgehobenem Bescheid vom 20. Juni 2014 der Landrätin des Kreises T. genehmigte und bereits errichtete Anlage befindet sich etwa 1.300 m entfernt. Die prognostizierte Gesamtbelastung aller bereits in der Konzentrationszone C. errichteten sechs Windenergieanlagen sowie der drei im Bebauungsplangebiet immissionsschutzrechtlich ursprünglich genehmigten Anlagen beträgt am Grundstück der Antragstellerin 37,5 dB(A).

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Vgl. dazu VG Arnsberg, Urteil vom 12. Januar 2016 ‑ 4 K 1917/14 -, den Beteiligten bekannt.

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Demgemäß stützt die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf diesen Aspekt offenbar auch nicht (mehr).

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Ob die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Eilantrages angeführte Befürchtung, ohne den Erlass der begehrten Anordnung drohe wegen der nicht durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung die Verwirklichung von Zugriffstatbeständen des § 44 BNatSchG, grundsätzlich einen solchen (individuellen) schweren Nachteil begründen könnte, kann hier dahinstehen. Solche Folgen des Bebauungsplanvollzugs sind hier schon deshalb nicht konkret zu erwarten, weil zum Betrieb der Windenergieanlagen noch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, vor deren Erteilung die zuständige Genehmigungsbehörde nunmehr eine solche umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchführt. Dass gleichwohl zwingend zu erwarten ist, dass es im Vollzug des Bebauungsplanes allein aufgrund einer möglicherweise fehlenden bzw. unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung auf Planungsebene zur Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG, insbesondere zur Tötung von geschützten Vogel- oder Fledermausarten, kommen wird und es deshalb der begehrten Anordnung bedürfte, ist nicht zu erkennen und wird von der Antragstellerin auch nicht konkret dargelegt. Grundsätzlich sind die Verbotstatbestände auf eine Verwirklichungshandlung bezogen und haben daher für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Es bedarf im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen werden.

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BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2015 - 2 D 4/14.NE -, juris Rn. 83 ff., vom 22. September 2015 - 10 D 82/13.NE -, ZfBR 2016, 52 = juris Rn. 88, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09 -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 137 ff.; Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE - BRS 74 Nr. 33 = juris Rn. 113 ff.; zusammenfassend Gellermann, NdsVBl. 2016, 13.

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Dies ist hier nicht, jedenfalls nicht offensichtlich der Fall.

28

Vor diesem Hintergrund ist die begehrte Anordnung auch nicht aus sonstigen Gründen dringend geboten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollen diese Gründe zwar - jedenfalls bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans - offenbar losgelöst von individuellen Betroffenheiten zu betrachten sein, so dass möglicherweise allein das Fehlen einer (offensichtlich) erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO unter Berücksichtigung des Gewichts betroffener Belange Dritter oder der Allgemeinheit rechtfertigen könnte. Hier ist aber bereits nicht zu erkennen, dass zwingend auf der Ebene des Bebauungsplanes eine solche Prüfung hätte erfolgen müssen und eine planerische Konfliktverlagerung auf das nachgeordnete Genehmigungsverfahren von vornherein ausschiede. In der vorliegenden Fallgestaltung gelten vielmehr die für die planerische Konfliktbewältigung im Rahmen des Abwägungsgebotes entwickelten Grundsätze gleichermaßen. Zwar ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG - anders als das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot planerischer Konfliktbewältigung - ein naturschutzrechtlich obligatorischer Verfahrensschritt. Aber auch die naturschutzrechtlichen Prüfungsanforderungen sind sachnotwendig von den im Rahmen der Planung verfügbaren Detailkenntnissen abhängig und an die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments bei der Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Kohärenzsicherungsmaßnahmen gebunden. Eine nach § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung kann demnach grundsätzlich auch auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden.

29

BVerwG, Beschluss vom 24. März 2015 - 4 BN 32.13 ‑, BauR 2015, 1278 = juris Rn. 34 f.

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Die Antragsgegnerin hat hier - im Ansatz nachvollziehbar - dargelegt, dass aufgrund der noch offenen Standortfragen ein über die vorliegenden, im Umweltbericht bewerteten naturschutzrechtlichen Untersuchungen, namentlich die FFH-Vorprüfung und die Artenschutzprüfung 2012, hinausgehender Konkretisierungsbedarf nicht bestehe und weitere Detailuntersuchungen jedenfalls auf dieser Ebene keinen Erkenntnisgewinn versprächen. Dem ist die Antragstellerin auch nicht weiter entgegen getreten. Dass die Verlagerung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das - sachnähere - immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren auch nicht ins Leere geht oder offensichtlich unzureichend (gewesen) wäre, belegt auch der Umstand, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nunmehr in ebendiesem Verfahren - wenn auch erst nach gerichtlicher Beanstandung ihres Fehlens - durchgeführt wird. Es ist zudem weder dargelegt noch ersichtlich, dass dadurch Rechtsschutzlücken zulasten der Antragstellerin entstünden.

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Dessen unbeschadet fehlte es an der nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts für eine Aussetzung auch bei gegebener Erfolgsaussicht in der Hauptsache jedenfalls erforderlichen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils. Denn der angefochtene Bebauungsplan ist (nicht nur) für die Antragstellerin (wohl) lediglich vorteilhaft, weil er sich auf eine Begrenzung des durch den Flächennutzungsplan erlaubten Baugeschehens hinsichtlich der Errichtung von Windenergieanlagen beschränkt. Dies ergibt sich mit hinreichender Eindeutigkeit aus der in der Planbegründung dargelegten Zielsetzung des Bebauungsplanes, wonach dieser gewährleisten soll, dass in der im Flächennutzungsplan dargestellten Eignungsfläche tatsächlich max. 3 Windenergieanlagen errichtet werden. Sowohl das Bebauungsplangebiet als auch das deckungsgleiche Flächennutzungsplangebiet der 80. Änderung böten mit ca. 39 ha ohne die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans grundsätzlich Platz für erheblich mehr bzw. größere Anlagen. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass das (individuelle) Rücksichtnahmegebot zulasten der Antragstellerin in der Bauleitplanung vorab ab- und damit weggewogen worden sein könnte oder der Plangeber dies beabsichtigt hätte. Er hat vielmehr die konkreten Fragen des Lärmschutzes und des Umfangs einer notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung – in jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhafter Weise - in das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert.

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Unabhängig davon wäre der Erlass der begehrten Anordnung vor diesem Hintergrund auch nicht „geboten“. Denn eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes würde die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht verhindern. Diese sind nach der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes, die das fragliche Gebiet als geeignet für die Windenergienutzung darstellt, bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unabhängig von dem konkreten Bebauungsplan zu erteilen und wäre insbesondere nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen. Insoweit dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin eine Konzentrationszone ausgewiesen hat oder lediglich eine (zusätzliche) isolierte Eignungsfläche (§ 249 BauGB).

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Vgl. dazu Battis u. a., NVwZ 2011, 897, 903.

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Selbst wenn, wie die Antragstellerin offenbar meint, auch der Flächennutzungsplan, namentlich die 80. Änderung, möglicherweise unwirksam ist, wäre dies hier unerheblich. Denn dies änderte nichts daran, dass die Flächennutzungsplanung insgesamt Gültigkeit beanspruchte und die Genehmigungsbehörde, wie die Antragstellerin an anderer Stelle zu Recht ausführt, über keine Normverwerfungskompetenz verfügt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

36

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat legt für das Hauptsacheverfahren einen Betrag von 10.000 € zu Grunde, der mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens zu halbieren ist.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.