Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Bauordnungsverfügung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Bauordnungsverfügung und rügt u. a. unzulässiges Betreten der Räume. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Ortsbesichtigung nach § 61 BauO NRW zulässig war und die materielle Interessenabwägung die sofortige Vollziehung rechtfertigt. Fotodokumente belegen baurechtswidrige Nutzungsänderungen; wirtschaftliche Auswirkungen sind unerheblich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Vollzug der Bauordnung sind die mit der Durchführung beauftragten Personen nach § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen in Ausübung ihres Amtes zu betreten; dies umfasst Besichtigung und Dokumentierung.
Das Betreten einer baulichen Anlage bleibt in Ausübung des Amtes, solange ein Bezug zur bauaufsichtsbehördlichen Überwachungsaufgabe besteht; erst wenn dieser Bezug fehlt, liegt kein amtliches Betreten mehr vor.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt eine materielle Interessenabwägung voraus; die sofortige Vollziehung kann angeordnet werden, wenn die angegriffene Verfügung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.
Feststellungen und Lichtbilder der Behörde können erhebliche Indizwirkung für eine baurechtswidrige Nutzungsänderung haben; die Frage, ob durch zusätzliche Sitzplätze Einnahmen entstehen, ist für die bauaufsichtsrechtliche Beurteilung unerheblich.
Die Überprüfung des Oberverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Prüfungsanlässe beschränkt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 344/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 25. Mai 2012 - 9 K 1873/12 - gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. April 2012 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die materielle Interessenabwägung gehe zum Nachteil des Antragstellers aus. Die angefochtene Verfügung, mit der ihm untersagt wird, die in dem der Verfügung beigefügten Lageplan markierten Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss des Gebäudes X.------straße 2 in C. zu anderen als der genehmigten Nutzungsart zu nutzen, und er aufgefordert worden ist, die Möblierung als Gaststätte zu entfernen, sei nach derzeitigem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig. Es bestehe ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Interessenabwägung dementgegen zugunsten des Antragstellers ausfallen müsste.
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Antragsgegnerin habe sich in rechtswidriger Weise Zutritt zu den Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss des Hauses X.------straße 2 verschafft, so dass die dadurch erlangten Informationen einem Verwertungsverbot unterlägen.
Abgesehen davon, dass erst näher geprüft werden müsste, ob das von dem Antragsteller postulierte Verwertungsverbot bestünde, wenn die Antragsgegnerin die Räume im ersten Obergeschoss rechtswidrig betreten hätte,
vgl. zu dieser Problematik allgemein etwa OVG M.-V., Beschluss vom 1. November 2011 - 1 L 257/08 -, NuR 2012, 336 = juris Rn. 39; Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 24 Rn. 32 und 61 ff.,
ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass ein solcher Rechtsverstoß nicht vorliegt. Gemäß § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW sind die mit dem Vollzug der Bauordnung NRW beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten. Die Betretensbefugnis, die der Überwachung dient, ob öffentlich-rechtliche Bauvorschriften eingehalten worden sind bzw. Betreiberpflichten eingehalten werden, besteht für alle Vollzugsaufgaben nach der Bauordnung und dies nicht nur für die Bediensteten der Bauaufsichtsbehörden. Die Befugnis umfasst, da der Begriff "Vollzug" in einem weiten Sinn zu verstehen ist, sowohl die Besichtigung als auch die Dokumentierung des Zustands und der Nutzung einer baulichen Anlage. Nicht mehr "in Ausübung des Amtes" geschieht das Betreten erst, wenn es keinen Bezug zum bauaufsichtsbehördlichen Überwachungsauftrag mehr hat.
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2006 - 4 B 36.06 -, BRS 70 Nr. 185 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2007 - 10 A 2699/06 -, BRS 71 Nr. 184 = juris Rn. 31; Hahn, in: Hahn/Boeddinghaus/Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Band I, Stand Mai 2012, § 61 Rn. 217 f.; Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 61 Rn. 123 und 127.
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht argumentiert, die Antragsgegnerin habe im Zusammenhang mit ihrer Überwachungsaufgabe nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW gehandelt, als sie am 2. März 2012 eine Ortsbesichtigung im Haus X.------straße 2 durchgeführt habe. Für dieses sei dem Antragsteller am 10. Juli 2009 eine Baugenehmigung erteilt worden, die nach den genehmigten Bauvorlagen die Nutzung des größeren Teils der Fläche des ersten Obergeschosses als Bistro/Café mit 39 Sitzplätzen und daneben eines abgetrennten Teils als Anwaltskanzlei zum Gegenstand habe. Bei der Ortsbesichtigung habe die Antragsgegnerin jedoch festgestellt, dass die Trennwand zwischen den Nutzungseinheiten entfernt und der ehemalige Kanzleiraum mit Tischen und Polsterstühlen möbliert worden sei, wodurch er zusätzlich als Gastraum zur Verfügung stehe. Dies habe zum Erlass der angegriffenen Bauordnungsverfügung geführt.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Bediensteten der Antragsgegnerin das erste Obergeschoss des Hauses X.------straße 2 nicht in Ausübung ihres Amtes betreten hätten. Zum einen hätten die Bediensteten der Antragsgegnerin auch dann in Ausübung ihres Amtes im Sinne von § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW gehandelt, wenn sie im Schwerpunkt das Erdgeschoss hätten in Augenschein nehmen wollen und von dem baurechtswidrigen Zustand im ersten Obergeschoss nur gleichsam zufällig anlässlich der Überprüfung der dort befindlichen Toilettenanlage Kenntnis erlangt hätten. Auch in diesem Fall gäbe es einen Zusammenhang des Betretens des ersten Obergeschosses mit der bauaufsichtsbehördlichen Überwachungsaufgabe, die nicht auf einzelne Gebäudeteile beschränkt ist. Im Gegenteil widerspräche es § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, würde die Antragsgegnerin die Augen vor von ihr festgestellten und wie hier nach Entfernung der Trennwand offenkundigen - Baurechtsverstößen verschließen. Zum anderen zielte die Ortsbesichtigung vom 2. März 2012 nach dem Feststellungsbericht der Antragsgegnerin auf die baurechtliche Überprüfung der beiden Cafés im Haus X.------straße 2 und damit auch auf die Räumlichkeiten im ersten Obergeschoss. Sie war entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht auf das Lokal im Erdgeschoss begrenzt.
Die Beschwerde stellt weiterhin nicht durchgreifend in Frage, dass das Café im ersten Obergeschoss des Hauses X.------straße 2 entgegen der Baugenehmigung vom 10. Juli 2009 erweitert wurde. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, stellt sich der ehemalige Kanzleiraum nunmehr als Gastraum dar und nicht lediglich als "Dekorationsfläche". Dies zeigen die von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbilder. Ob die zusätzlichen Sitzplätze zu zusätzlichen Einnahmen führen, ist baurechtlich unerheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).