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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 890/18·15.10.2018

Beschwerde gegen Pfändungs- und Überweisungsverfügung wegen Bestimmtheitsmängeln zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin als unbestimmt. Zentrales Problem war, ob der Schuldgrund und die einzutreibenden Leistungsbescheide dem Schuldner mit der erforderlichen Bestimmtheit bekanntgegeben wurden. Das OVG bestätigt, dass die Verfügung diese Anforderungen nicht erfüllt, die Beschwerde aber mangels substantiierten Vorbringens des Antragstellers zurückgewiesen wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Pfändungs- und Überweisungsverfügung mangels substantiierten Vorbringens zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung nach dem VwVG NRW muss den Schuldgrund und die zu vollstreckenden Leistungsbescheide mit der für die Betroffenen erforderlichen Bestimmtheit benennen.

2

Die vollstreckende Behörde trägt die Darlegungs- und Beweispflicht dafür, dass der Betroffene die für die Bestimmtheit erforderlichen Unterlagen tatsächlich und inhaltsklar erhalten hat; interne Verwaltungsvorgänge oder Vollstreckungsersuchen Dritter genügen hierzu nicht.

3

Fehlende oder unklare Angaben zum Schuldgrund in der Verfügung können durch nachträgliche schriftsätzliche Hinweise Dritter oder erst im Beschwerdeverfahren übermittelte Unterlagen nicht geheilt werden, wenn die Behörde selbst die Anforderungen nicht erfüllt hat.

4

Das Beschwerdegericht ist in der Überprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das vom Beschwerdeführer gerügte Vorbringen beschränkt und kann die erstinstanzlichen Feststellungen nur insoweit überprüfen, wie sie angegriffen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 13 VwVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2

3

Satz 3 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht in Frage gestellt werden.

4

Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die umstrittene Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin nicht den im Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW statuierten Bestimmtheitsanforderungen genügt. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Antragsteller auch die Seite 4 des für ihn bestimmten Exemplars der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 9. April 2018 (Anlage) erhalten habe, die allein eine Forderungsaufstellung enthalten habe. Zu dem entsprechenden Einwand des Antragstellers habe sich die Antragsgegnerin nicht verhalten und auch keine Verwaltungsvorgänge vorgelegt. So lasse sich auch nicht feststellen, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin auf andere Weise über die konkreten Leistungsbescheide mit der erforderlichen Bestimmtheit in Kenntnis gesetzt worden sei. Die Vollstreckungsankündigungen des Beigeladenen genügten hierfür nicht, schon weil auch sie keine Auflistung der zu vollstreckenden Leistungsbescheide enthielten und im Übrigen außerhalb des hier allein zu prüfenden, von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Vollstreckungsverfahrens stünden. Unabhängig von alldem werfe aber auch die Anlage zum Schreiben vom 9. April 2018 Fragen hinsichtlich der Bestimmtheit auf, etwa der Posten: „Sonstige Kosten, Fälligkeit: 01.09.2015, Betrag (EUR) 23,00“ erschließe sich nicht ohne weiteres.

5

Mit diesen, den Akteninhalt und das erstinstanzliche (Nicht-)Agieren der Antragsgegnerin zutreffend resümierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich (auch) das Beschwerdevorbringen nicht auseinander.

6

Der Verweis darauf, dass ein Verstoß gegen § 13 VwVG die „Wirksamkeit“ der Pfändung nicht berühre, geht an der hiesigen Fallkonstellation vorbei, weil aufgrund des eingelegten Widerspruchs die Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung in Rede steht, nicht allein deren Wirksamkeit.

7

Vgl. in diesem Zusammenhang auch Erlenkämper/Rhein, Kommentar zum VwVG NRW, 4. Aufl. 2011, § 13 Rn. 5.

8

Dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Schuldgrund dem Antragsteller mit dem Schreiben vom 9. April 2018 übermittelt worden wäre, behauptet auch die Antragsgegnerin nicht.

9

Ob dieses – fundamentale – Versäumnis im gerichtlichen (Beschwerde-)Verfahren geheilt werden kann, wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle zu einer in Nordrhein-Westfalen nicht einschlägigen Vorschrift der Abgabenordnung, die auch inhaltlich mit § 13 VwVG nicht vergleichbar ist, und eine nicht veröffentlichte und auch nicht näher charakterisierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf annimmt, kann dahinstehen, da eine solche Heilung hier auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht erfolgt ist. Bei ihren Ausführungen verkennt die Antragsgegnerin nämlich, dass es ihre Aufgabe und Verantwortung ist, die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, insbesondere im Sinne von § 13 VwVG den Schuldgrund zu spezifizieren. Ein Schriftsatz eines Dritten oder auch die – im Übrigen erst im Beschwerdeverfahren erfolgte – Übersendung eines Verwaltungsvorgangs an das Gericht genügen hierzu ersichtlich nicht. Weder kann sich die Antragsgegnerin darauf zurückziehen, der Antragsteller müsse gewissermaßen von sich aus ermitteln (etwa durch Akteneinsicht oder durch eingehende Analyse eines sechsseitigen Schriftsatzes, der auch Festsetzungsbescheide aufführt, die offenbar nicht Gegenstand der angegriffenen Verfügung sind), worauf die Antragsgegnerin ihre Vollstreckungsmaßnahme stützt, noch darauf, dies würde ihr - für den Antragsteller eindeutig erkennbar - von Dritten abgenommen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ergänzend auf Mahnungen und Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen Bezug nimmt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nicht zum hier in Rede stehenden Vollstreckungsverfahren gehören. Hierauf geht die Antragsgegnerin nicht ein. Im Übrigen handelt es sich bei Vollstreckungsersuchen um interne Verwaltungsvorgänge, die weder für den Antragsteller bestimmt sind noch diesem bekannt gegeben werden.

10

Unabhängig davon bleibt es dabei, dass sich auch aus dem Schriftsatz des Beigeladenen vom 9. Mai 2018 etwa die Herkunft des Postens „Sonstige Kosten, Fälligkeit: 01.09.2015, Betrag (EUR) 23,00“ nicht einmal ansatzweise erschließt und die Anlage zum Schreiben vom 9. April 2018 keine Schuldgründe (etwa Festsetzungsbescheide) benennt, sondern Zeiträume.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

13

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.