Eilbeschwerde gegen Baugenehmigung „Mega-Zipline“: kein Nachbarschutz durchgreifend
KI-Zusammenfassung
Der Nachbar begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung und keine unzumutbaren Lärmimmissionen erkennbar seien. Die Festsetzung von Immissionsrichtwerten auf dem Niveau eines allgemeinen Wohngebiets (Zwischenwertbildung am Gebietsrand) sowie die Nebenbestimmungen seien voraussichtlich hinreichend bestimmt und schützten den Antragsteller ausreichend. Eine Rüge wegen unterbliebener FFH-Vollprüfung greife im Eilverfahren zudem u.a. wegen fehlender subjektiver Rechtsverletzung bzw. wegen verspäteter Darlegung nach § 6 UmwRG nicht durch; die Interessenabwägung falle wegen § 212a BauGB zulasten des Antragstellers aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt.
Bei Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung fällt die Interessenabwägung regelmäßig zulasten des Antragstellers aus, wenn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht feststellbar ist und § 212a BauGB die sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich wertet.
Liegt ein Wohngrundstück am Rand eines Gebiets mit deutlich abweichender Schutzwürdigkeit, kann sich die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen nach einem Zwischenwert (hier: Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets) bemessen.
Das Bestimmtheitsgebot in nachbarrechtlicher Ausprägung verlangt, dass der Baugenehmigung und ihren Nebenbestimmungen hinreichend sicher zu entnehmen ist, dass nur nachbarverträgliche Nutzungen zulässig sind; auslegungsfähige drittschützende Nebenbestimmungen sind im Zweifel nachbarfreundlich zu interpretieren.
Die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG kann der Berücksichtigung umweltrechtlicher Rügen entgegenstehen, wenn Tatsachen und Beweismittel nicht innerhalb der Frist substantiiert vorgetragen und die Verspätung nicht ausreichend entschuldigt wird.
Zitiert von (9)
7 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW22 D 199/25.AK10.02.2026Zustimmendjuris Rn. 33 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW22 D 198/25.AK10.02.2026Zustimmendjuris Rn. 33 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW22 D 65/23.AK10.12.2023Neutraljuris Rn. 33 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW22 D 247/21.AK26.10.2022Zustimmendjuris Rn. 35
- Landessozialgericht NRWL 4 U 78/22 B ER30.08.2022Zustimmendjuris Rn. 17
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 2865/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weitergeführten Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 9217/17 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. September 2017 anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, weil nicht offensichtlich sei, dass ihn die angegriffene Baugenehmigung in seinen Rechten verletze. Das Vorhaben der Beigeladenen führe nicht offensichtlich zu für den Antragsteller unzumutbaren Lärmbelastungen und damit zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insofern liege zunächst nicht auf der Hand, dass die unter Nr.1 der immissions-schutzrechtlichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung festgesetzten Lärmgrenzwerte wegen der Lage des klägerischen Wohngrundstücks in einem reinen Wohngebiet zu hoch angesetzt seien. Zwar betrage der Immissionsrichtwert in reinen Wohngebieten nach dem als Orientierungshilfe zu berücksichtigenden Freizeitlärmerlass tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 45 dB(A). Es sei jedoch wahrscheinlich, dass der Antragsgegner in der konkreten Grundstückssituation zu Recht die höheren Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB (A) bzw. 50 dB (A) festgeschrieben habe. Auch im Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie bemesse sich die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks grundsätzlich nach einem Zwischenwert, wenn es am Rande eines Gebiets liege, das an ein Gebiet mit einer in wesentlicher Hinsicht anderen Schutzwürdigkeit grenze. Dies gelte namentlich, wenn ein Wohngrundstück am Rande zum planungsrechtlichen Außenbereich liege. Diese Situation sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, da hier der Bebauungsplan Nr. „Ferien- und Freizeitzentrum C. “ angrenzend Flächen für Landwirtschaft und Wald festsetze, so dass bauplanungsrechtlich außenbereichstypische - und damit entsprechend lärmintensivere - Nutzungen zulässig seien. Die vom Antragsteller betonten besonderen Umstände des Einzelfalls änderten hieran nichts, namentlich sei unerheblich, dass die Festsetzung eines reinen Wohngebiets im Bereich des klägerischen Grundstücks auch in jüngeren, nach Erlass des Bebauungsplans Nr. erfolgten Änderungen des für das Grundstück maßgeblichen Bebauungsplans Nr. beibehalten worden sei. Von einer Mittelwertbildung sei voraussichtlich auch nicht deshalb abzusehen, weil der Vorhabenstandort innerhalb oder in der Nähe von O. --, Landschaftsschutz-, Naturschutz- bzw. Biotopgebieten liege. Diese Nähe begünstige den Antragsteller allenfalls faktisch. Die auch trotz der abweichenden Gebietsbeurteilung des Gutachtens hinreichend bestimmte Festsetzung von Immissionsrichtwerten von 55 bzw. 50 dB (A) sei auch geeignet, dem Antragsteller hinreichenden genehmigungsrechtlichen Immissionsschutz zu gewähren. Ihre Einhaltung sei aufgrund der eingeholten Immissionsprognose ausreichend abgesichert, jedenfalls aber nicht offensichtlich fraglich. Zwar habe der Antragsteller in verschiedener Hinsicht Einwände gegen diese Prognose erhoben und insofern etwa auf eine seiner Ansicht nach unzureichende Berücksichtigung insbesondere der impulsiven Jubel- und Anfeuerungsschreie (ggf. auch alkoholisierter Begleiter), die fehlende Vergleichbarkeit einer im Rahmen der Prognose berücksichtigten Anlage im Harz oder Unzulänglichkeiten bzw. Unklarheiten in Bezug auf die vorgesehenen Lärmminderungsmaßnahmen hingewiesen. Angesichts der gutachterlich ermittelten Beurteilungspegel sei hinreichender Lärmschutz aber selbst dann noch gewährleistet, wenn die Anlage doppelt so laut wie berechnet sei. Die eingehende Prüfung der aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Fragen müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Es sei auch nicht offenkundig, sondern vielmehr fernliegend, dass der Antragsteller sich im Rahmen seiner Klage gegen die Baugenehmigung mit Erfolg darauf berufen könne, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterblieben sei. Selbst wenn § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anwendbar sei und unterstellt werde, dass der Antragsgegner im Zuge der Genehmigung nach erfolgter FFH-Vorprüfung zu Unrecht von einer weitergehenden (vollen) FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen habe, könne sich der Antragsteller hierauf nach der jüngeren Rechtsprechung des OVG NRW voraussichtlich nicht berufen, da nur ein relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UwRG vorliege, der vom Erfordernis einer - hier fehlenden - subjektiven Rechtsverletzung nicht dispensiere. Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten gebotene allgemeine Interessenabwägung falle mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 212a Abs.1 BauGB zu Lasten des Antragstellers aus. Gründe für eine hiervon abweichende Bewertung der gegenläufigen Interessen seien vorliegend - zumal angesichts der prognostizierten erheblichen Unterschreitung der dem Antragsteller voraussichtlich zumutbaren Lärmbelastung - nicht ersichtlich. Für eine einstweilige Umsetzung der Genehmigung stritten vielmehr nicht nur die privaten Interessen der Beigeladenen, sondern auch ein öffentliches Interesse an der für die Region wichtigen Tourismusförderung.
Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg, namentlich ergibt sich aus ihnen nicht, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 27. September 2017 offensichtlich rechtswidrig ist und auf die Klage des Antragstellers offensichtlich aufzuheben sein wird.
Dies ergibt sich hier zunächst nicht mit der für das Eilverfahren erforderlichen Eindeutigkeit aus den umfangreichen Ausführungen der Beschwerdebegründung zu der Frage, ob für die Erteilung der Baugenehmigung über die durchgeführte FFH‑Vor-prüfung hinaus eine FFH-Vollprüfung hätte erfolgen müssen und sich der Antragsteller nach den Regeln des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) auf einen solchen Mangel berufen könnte und dies im Sinne des § 6 Satz 1 UmwRG auch rechtzeitig getan hat.
In der jüngeren Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist jedenfalls für Eilverfahren, wie sie hier vorliegen, geklärt, dass sich weder aus den Vorschriften des UmwRG noch aus den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/92/EU ergibt, dass die hier nach § 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG voraussichtlich anwendbare Regelung des § 4 Abs. 1a UmwRG unabhängig von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Aufhebungsanspruch ohne subjektive Rechtsverletzung vermittelt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 ‑ 8 B 838/17 -, ZNER 2018, 167 = juris Rn. 37 ff.
Die eingehend und mit bedenkenswerten Argumenten begründete Gegenauffassung des Antragstellers gibt dem Senat jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren keine Veranlassung, von dieser in der zitierten Entscheidung des 8. Senats des beschließenden Gerichts ebenso eingehend wie überzeugend begründeten Einschätzung abzuweichen. Mit den von dem Antragsteller angeführten Argumenten hat sich bereits der 8. Senat des beschließenden Gerichts umfassend auseinander gesetzt, hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht Bezug genommen. Dies entspricht auch ‑ soweit ersichtlich - der im Übrigen bisher zu § 4 Abs. 1a UmwRG ergangenen Rechtsprechung anderer Obergerichte.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 8 B 11345/17 -, ZNER 2017, 529 = juris Rn. 27; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 = juris Rn. 62; Keller, NVwZ 2017, 1080, 1083.
Im Hinblick auf die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des EuGH vom 8. November 2016 - Rs. C-235/15 - Rn. 54 merkt der Senat an, dass sich der 8. Senat in der angeführten Entscheidung auch mit diesem Argument auseinander gesetzt hat und der Entscheidung - anders als es der Antragsteller für richtig hält - nicht entnommen hat, dass § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der vorliegenden Fallkon-stellation keine Anwendung finden könne, weil die Geltendmachung besonders schwerer Verfahrensfehler hiervon unberührt bleibe und auch die Berufung auf sonstige Fehler nicht ausgeschlossen werde, soweit eine subjektive Rechtsposition verletzt werde. Dies überzeugt namentlich im Kontext des genannten Urteils des EuGH vom 8. November 2016. Gegenstand dieser Entscheidung war nämlich eine Regelung des slowakischen Verfahrensrechts, nach dem eine Klage gegen eine Entscheidung, mit der einer Umweltschutzorganisation die Zuerkennung der Stellung eines Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren über die Genehmigung eines Vorhabens, das in einem Schutzgebiet gemäß der Richtlinie 92/43 verwirklicht werden soll, versagt wird, nicht zwingend im Verlauf dieses Verfahrens zu prüfen ist, dieses vielmehr bestandskräftig beendet werden kann, bevor eine endgültige gerichtliche Entscheidung über die Beteiligtenstellung ergangen ist, und wonach diese Klage automatisch abgewiesen wird, sobald dieses Vorhaben genehmigt ist. Mit der Frage, wie mit Klagen Privater unter Berufung auf die Richtlinie 92/43 umzugehen ist, hatte sich der EuGH in der ihm unterbreiteten Fallgestaltung daher zumindest entscheidungstragend nicht zu beschäftigen. Die von dem Antragsteller zitierte Textpassage, die seine Auffassung stützt, ist damit jedenfalls nicht entscheidungstragend und lässt sich im gegebenen Kontext zumindest auch dahingehend verstehen, dass dies unter der Prämisse eines Ausschlusses von Klagemöglichkeiten von Umweltschutzorganisationen gelten soll. Angesichts der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner anders als Umweltverbände im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung geltend machen kann, im Einklang mit den Zielen der Richtlinie auf subjektiv öffentliche Rechte zu beschränken, solange der betroffenen Öffentlichkeit ein weit(reichend)er Zugang zu den Gerichten gewährt bleibt,
vgl. EuGH, Urteile vom 15. Oktober 2015 - Rs. C‑137/14 (Komm./BRD) -, NJW 2015, 3495 = juris Rn. 32, 34 und 64, vom 16. April 2015 - Rs. C‑570/13 (Gruber) -, DVBl. 2015, 767 = juris Rn. 40, 44, vom 7. November 2013 - Rs. C-72/12 (Altrip) -, NVwZ 2014, 49 = juris Rn. 37 f., und vom 12. Mai 2011 - Rs. C-115/09 (Trianel) -, Slg. 2011, I‑3673 = juris Rn. 44 f. (die beiden letztgenannten noch zu Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG); zusammenfassend OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 ‑ 8 B 838/17 -, ZNER 2018, 167 = juris Rn. 49 ff.,
erscheint es dem Senat fernliegend, dass der EuGH diese ständige Rechtsprechung in einem Fall, in dem gerade dieser weite Zugang zu den Gerichten auch für Umweltschutzorganisationen nicht gewährleistet war, in einem obiter dictum aufgegeben haben sollte.
Selbst wenn indes entgegen der Auffassung des Senats davon auszugehen wäre, dass sich der Antragsteller grundsätzlich auf die Fehlerhaftigkeit der hier durchgeführten FFH-Vorprüfung berufen könnte, ohne dass er eine eigene Rechtsverletzung geltend machen müsste, führte dies nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. Dem steht nach derzeitigem Erkenntnisstand zumindest § 6 Satz 1 UmwRG entgegen, wonach eine natürliche Person nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von 10 Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat und verspätet vorgebrachte Beweismittel nur dann zu berücksichtigen sind, wenn das verspätete Vorbringen ausreichend entschuldigt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nach Aktenlage nicht erfüllt. Der Antragsteller hat seine Klage vom 10. November 2017 (4 K 9217/17 - VG Arnsberg) bisher überhaupt nicht begründet. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellte, dass die im zugehörigen Eilverfahren eingegangenen Schriftsätze als Klagebegründung i. S. v. § 6 Satz 1 UmwRG verstanden werden könnten, wogegen indes der erkennbare Normzweck sprechen könnte, für alle am Klageverfahren Beteiligten rasche Klarheit zu schaffen, ob entsprechende Rügen erhoben werden, ließe sich die Einhaltung dieser Frist vorliegend nicht feststellen. Der Antragsteller hat erstmals mit Schriftsatz vom 19. März 2018 detailliert die hier angesprochenen Fragen und Bedenken ausgeführt, mithin mehr als 4 Monate nach Klageerhebung. Demgegenüber dürfte er sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, in seinem Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 die Lage des Vorhabens zumindest angesprochen zu haben. Tatsachen und Beweismittel i. S. d. § 6 Satz 1 UmwRG sind dem auch bei wohlwollender Auslegung nicht zu entnehmen. Die Lage in einem FFH-Gebiet wird nur im Zusammenhang mit der Annahme des Antragstellers thematisiert, er habe trotz seiner Randlage einen Anspruch auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet, weil wegen der Unterschutzstellung der angrenzenden Flächen dort keine lärmintensiven, außenbereichstypischen Nutzungen erfolgen dürften. Die durchgeführte FFH-Vorprüfung wird nicht einmal erwähnt, geschweige denn ihre Fehlerhaftigkeit. Gleiches gilt für den Schriftsatz vom 24. Januar 2018, der allerdings bereits selbst außerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG eingegangen ist.
Die Fristversäumnis hat der Antragsteller auch nicht gemäß § 6 Sätze 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO genügend entschuldigt. Es ist dem Inhalt seines Schriftsatzes vom 19. März 2018 nicht zu entnehmen, dass der dortige Vortrag nicht fristgerecht hätte erfolgen können. Dies ist umso weniger ersichtlich, als der Antragsteller gegen den zugrunde liegenden Bebauungsplan bereits am 11. Juli 2017 (2 D 53/17.NE) einen Normenkontrollantrag gestellt hatte, in dessen Zentrum die hier zu erörternden Fragen ebenfalls standen. Er hatte damit schon vor Erlass der hier umstrittenen Baugenehmigung hinreichend Anlass und Gelegenheit, sich mit dieser Fragestellung vertiefend zu beschäftigen. Die Antragsbegründung, die auch die angenommene Fehlerhaftigkeit der FFH-Vorprüfung eingehend erörtert, erfolgte im dortigen Verfahren, an dem die weiteren Beteiligten dieses Verfahrens nicht beteiligt sind, mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017.
Der Senat hat auch keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren zu der Frage der Unionskonformität der verschärften Klagebegründungsfrist eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, wie es der Antragsteller angeregt hat. Der damit zwangsläufig verbundene Zeitverlust widerspricht dem Wesen des Eilverfahrens. Unabhängig davon ist den Ausführungen des Antragstellers auch nicht zu entnehmen, warum diese Frist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nur für Klagen Privater gilt, gegen Grundsätze des Unionsrechts verstoßen könnte. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller selbst die Tatsache einer solchen Frist als tragende Begründung angeführt hat, warum eine subjektive Rechtsverletzung für den Erfolg eines Rechtsbehelfs nicht erforderlich sei. Wenn diese Frist indes wegen des Anwendungsvorgangs des Unionsrechts ohnehin nicht zur Anwendung käme, entfiele auch die darauf bezogene Schlussfolgerung hinsichtlich einer fehlenden Erforderlichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung.
Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass das Unterbleiben einer FFH-Vollprüfung in dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplanänderungsverfahren offensichtlich rechtswidrig gewesen ist. Gegen eine Berücksichtigung in diesem Eilverfahren spricht bereits der auch vom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehobene Grundsatz, dass von der Gültigkeit eines Bebauungsplanes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich auszugehen ist.
Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 - 2 B 660/16 -, juris Rn. 27.
Selbst wenn man hiervon absähe, kann derzeit jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Verletzung der Anforderungen der FFH-Richtlinie bzw. des § 34 BNatSchG ausgegangen werden. Zwar geben die einschlägigen Ausführungen des Antragstellers hinreichend Anlass, dieser Frage im Hauptsacheverfahren sowie im anhängigen Normenkontrollverfahren ‑ 2 D 53/17.NE - vertieft nachzugehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist indes nicht offensichtlich vorgezeichnet. Allenfalls lässt sich danach feststellen, dass durchaus beachtliche Erwägungen dafür sprechen könnten, die durchgeführte FFH-Vorprüfung für defizitär zu halten. Dies kann und muss - nicht zuletzt angesichts vorstehender Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Frage im vorliegenden Verfahren - allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Der Beschwerde des Antragstellers ist auch nicht deshalb stattzugeben, weil die angefochtene Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt ist und/oder den dem Antragsteller unter Lärmgesichtspunkten zustehenden Schutzanspruch nicht ausreichend gewährleistete. Auch der Beschwerdebegründung ist insoweit nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig wäre und dies die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigte.
Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht unzumutbar beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 , juris Rn. 58, vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 ‑ 2 A 723/11 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N.
Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die gesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit feststellen können.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, juris Rn 41 und vom 9. Mai 2016 - 10 A 1310/14 -; Beschluss vom 30. Mai 2005 ‑ 10 A 2017/03 -, juris Rn. 4.
Dies ist voraussichtlich der Fall. Der angefochtenen Baugenehmigung vom 27. September 2017 lässt sich mit noch hinreichender Bestimmtheit entnehmen, was Gegenstand des durch die Baugenehmigung legalisierten Betriebsgeschehens sein soll.
Nichts anderes ergibt sich namentlich aus der vom Antragsteller gerügten fehlenden Bestimmtheit insbesondere der Nebenbestimmung NB 4 zum Immissionsschutz, wonach die Geräusch-Immissionsprognose Nr. 16/142 vom 14. Juni 2016 des Ingenieurbüro für Akustik und Lärmimmissionsschutz Bestandteil der Baugenehmigung ist und die im Bericht aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen, Randbedingungen und Betriebsweisen bei der Bauausführung umzusetzen und beim Betrieb einzuhalten sind. Dies gilt im Kontext des vorliegenden Eilverfahrens letztlich schon deshalb, weil allfällige Unbestimmtheiten noch während des Hauptsacheverfahrens beseitigt werden können. Insbesondere lässt sich die fragliche Nebenbestimmung aber zwanglos nach allgemeinen Auslegungsregeln, die bei mehrdeutigen Formulierungen eine Auslegung zulassen, wonach eine erkennbar vornehmlich dem Drittschutz dienende Nebenbestimmung im Zweifel zugunsten des von der Baugenehmigung betroffenen, für den Inhalt aber nicht verantwortlichen Nachbarn interpretiert wird, so verstehen, dass für den Antragsteller daraus jedenfalls bis zur Hauptsacheentscheidung keine Nachteile entstehen. Dies gilt namentlich für die von ihm befürchteten zusätzlichen Immissionen durch anfeuernde Zuschauer. Da diese in der Immissionsprognose deswegen nicht berücksichtigt wurden, weil der Gutachter ein solches Verhalten nicht hat feststellen können, spricht alles dafür, dass diese Verhaltensweisen von der erteilten Genehmigung aufgrund der fraglichen Nebenbestimmung nicht gedeckt sind. Die Beigeladene hat danach zu gewährleisten, dass solche „Fangruppen“ sich nicht im Startbereich, insbesondere auf den dortigen Parkplätzen, aufhalten. Dies erscheint aufgrund der Örtlichkeit auch nicht etwa absehbar unmöglich.
Gleiches gilt für die Annahme, dass nur 50 % der Nutzer die eingestellten Startschreie ausstoßen werden. Auch dies hat die Beigeladene danach durch geeignete Informationen bei der erforderlichen umfangreichen Einweisung sicherzustellen. Dies dürfte aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeit und der überschaubaren Zahl der Nutzer auch ohne weiteres möglich und notfalls kontrollierbar sein.
Im Hinblick auf die - allerdings erst deutlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - erhobenen Bedenken des Antragstellers bezüglich der maximalen Nutzungsfrequenz genügt schließlich der Hinweis, dass nach der Baugenehmigung eindeutig nicht mehr als 8 Nutzer pro Stunde zulässig sind. Auch dies dürfte sich erforderlichenfalls ohne weiteres etwa durch Vorlage der Tagesabrechnungen oder einer Auflistung verkaufter Fahrscheine unschwer kontrollieren lassen.
Ausgehend hiervon bestehen auch keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Genehmigung - namentlich die Nebenbestimmung Nr. 1 zum Immissionsschutz - inhaltlich den erforderlichen Lärmschutz hinreichend sicherstellt. Die Festschreibung eines Zielwertes kann grundsätzlich zum Schutz der Nachbarn ausreichen.
Vgl. dazu und mit weiteren Nachweisen nur OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 - 2 A 767/14 -, juris.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - etwa durch eine eingeholte Immissionsprognose -gewährleistet erscheint, dass diese Zielwerte bei den genehmigten Betriebsabläufen absehbar eingehalten werden und sie zugleich tatsächlich garantieren, dass durch den Betrieb der genehmigten Anlage keine den Nachbarn unzumutbaren Immissionen entstehen.
Dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall sein könnte, spricht derzeit jedenfalls nichts Greifbares, insbesondere ist auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller tatsächlich den Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes für sich in Anspruch nehmen könnte. Auch die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdebegründung können nicht darüber hinweghelfen, dass der Antragsteller zweifellos am Rande eines reinen Wohngebietes wohnt, und die benachbarten Gebiete nicht ebenfalls als reine Wohngebiete ausgewiesen sind. Vielmehr handelt es sich hier um planungsrechtlich als Ferien- und Freizeitgebiete ausgewiesene Bereiche, in denen gerade auch auf den den Grundstücken des Antragstellers nächstgelegenen Flächen auch Land- und Forstwirtschaft, mithin außenbereichstypische und potentiell emissionsträchtige Tätigkeiten, zulässig sind. Angesichts dessen liegt zweifelsfrei ein Anwendungsbereich der (hier zumindest entsprechend heranzuziehenden) Ziffer 6.7 der TA Lärm vor. Bei summarischer Betrachtung ist insoweit eine Zwischenwertbildung auf dem Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes voraussichtlich nicht zu beanstanden, sie entspricht der Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fallkonstellationen.
Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 2 B 1368/15.NE -, DVBl. 2017, 386 = juris Rn. 87 f.
Insofern dürfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch im Ergebnis irrrelevant sein, dass sich im anschließenden Plangebiet FFH-Schutzgebiete befinden. Dabei handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat - um rein faktische Gegebenheiten, die den gebietlichen Schutzanspruch weder verschlechtern noch verbessern.
Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 27.
Diese Frage kann hier indes nach dem Inhalt der der Beigeladenen erteilten Genehmigung aber letztlich auch auf sich beruhen. Denn der Antragsteller übersieht, dass die angefochtene Baugenehmigung ihm in der Sache sogar einen weitergehenden Schutz gewährt, als es selbst bei Anerkennung des Schutzanspruches eines reinen Wohngebietes der Fall wäre. Der Antragsgegner hat nämlich der Beigeladenen nicht etwa zugestanden, die festgesetzten Immissionsrichtwerte, die die Freizeitlärmrichtlinie für allgemeine Wohngebiete vorsieht, auszuschöpfen, sondern mit der - bereits für sich genommen eindeutigen - Formulierung, die Anlage dürfe keinen Beitrag zur Überschreitung dieser Werte leisten, hiervon einen Abschlag von 6 dB(A) gemacht. Dies ist nach den Erklärungen der Vertreter des Antragsgegners im Ortstermin vom 3. Juli 2018 auch bewusst geschehen. Auch wenn dies nach der Systematik des zugrunde liegenden Gutachtens (vgl. dort Seite 22) nicht veranlasst gewesen sein dürfte, ändert das gerade nichts daran, dass damit die Beigeladene nach der derzeitigen Genehmigungssituation nicht einmal die Werte eines reinen Wohngebietes am Wohnhaus des Klägers ausschöpfen darf.
Es ist auch unter Berücksichtigung des einschlägigen Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass die von dem Antragsgegner zugrunde gelegte Schallimmissionsprognose vom 14. Juni 2016 so offensichtlich fehlerhaft sein könnte, dass das dem Antragsteller zustehende Schutzniveau offensichtlich verfehlt würde. Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass die Prognose tatsächlich Fragen aufwirft, denen im Hauptsacheverfahren ggfs. nachzugehen sein wird. Dies betrifft namentlich die Frage, ob die herangezogenen Vergleichsmessungen ausreichend valide sind, um von Zuschlägen wegen ungesicherter Tatsachenbasis absehen zu können.
Vgl. dazu allgemein OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967 = juris Rn. 23 ff., und Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09, BauR 2012, 602 = juris Rn. 114 ff., 119.
Ebenso mag zu klären sein, ob die Art der Geräusche nicht einen Tonhaltigkeitszuschlag verlangt hätte und möglicherweise Schreie bei mehr als 50 % der Nutzer i. S. eines worst-case Szenarios hätten eingestellt werden müssen. All dies führt – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls der Sache nach schon angeführt hat – aber angesichts der nicht ausgeschöpften „Lärmreserven“ nicht dazu, dass eine Verletzung von Rechten des Antragstellers schon vorgezeichnet wäre.
Da danach jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung ausgegangen werden kann, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung schon unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertentscheidung des § 212a BauGB zu Lasten des Antragstellers aus.
Vgl. dazu allgemein nur OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2017 ‑ 7 B 1225/17 -, vom 26. September 2016 - 2 B 660/16 -, juris, und vom 17. August 2017 - 2 B 315/17 -.
Im vorliegenden Fall sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine anderweitige Einschätzung ergäben. Dass für den Antragsteller unzumutbare Nachteile entstehen, wenn der Betrieb einstweilen aufgenommen wird und dann ggf. nach Aufhebung der Baugenehmigung wieder einzustellen ist, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Unwiderrufliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, wie sie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 ausgeführt hat, stehen ebenfalls konkret nicht zu befürchten. Selbst wenn der Betrieb durch die Beigeladene, wie aus ihrer Homepage ersichtlich, im Laufe des August noch aufgenommen werden sollte, dürfte dies jedenfalls nicht im Hinblick auf die im Zentrum der Argumentation des Antragstellers stehenden Vogelarten unmittelbare Nachteile hervorrufen. Hierbei handelt es sich, wie gerade der Antragsteller betont, um Zugvögel, deren Brutphase aller Wahrscheinlichkeit nach im Übrigen auch nicht bis in den August hinein reicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich die Frage der Erforderlichkeit einer FFH-Vollprüfung bis zum nächsten Frühjahr nicht wird klären lassen. Sollte eine solche erforderlich sein und diese nur ohne den Betrieb der Mega-Zipline möglich sein, käme immer noch die Anordnung einer Betriebsunterbrechung für den fraglichen Zeitraum in Betracht. Dass von den eigentlichen Baulichkeiten keine nennenswerten Beeinträchtigungen ausgehen, erscheint dem Senat angesichts des mit maximal 20 qm eher geringen Umfangs der überbauten Grundfläche (für Start- und Zielturm sowie für die Halterungen der Stahlseile) offensichtlich.
Die - vorläufige - Inbetriebnahme mag schließlich auch dem Antragsgegner Gelegenheit geben, gemäß der Nebenbestimmung Nr. 2 zum Immissionsschutz eine Nachweismessung noch vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens durchführen zu lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.