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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 540/22·17.05.2022

Beschwerde gegen Sofortvollzug einer Bauordnungsverfügung (Hohlraumverfüllung) erfolglos

Öffentliches RechtBaurechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilrechtsschutz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ihn zur Verfüllung eines unterspülungsbedingten Hohlraums unter seinem Wohnhaus verpflichtete. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren war nur noch Ziffer 1 (Gefahrenbeseitigung), nicht die Nutzungsuntersagung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil hinreichende Anhaltspunkte für eine akute Standsicherheitsgefahr vorlagen und die Maßnahme voraussichtlich rechtmäßig sowie verhältnismäßig ist. Die Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer sei ermessensfehlerfrei; Kostenargumente und Gleichheitsrügen griffen nicht durch.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt.

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Eine bauordnungsrechtliche Anordnung zur Abwehr einer Gefahr für die Standsicherheit kann bereits auf hinreichende, zeitnahe fachkundige Hinweise auf eine akute Gefahrenlage gestützt werden; eine vorherige vollständige Ursachenaufklärung ist im Eilfall nicht erforderlich.

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Die Heranziehung des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer (§ 18 Abs. 1 OBG) ist regelmäßig ermessensgerecht, wenn eine konkrete Gefahrensituation rasches Handeln erfordert und die Schadensverursachung (auch durch Dritte) kurzfristig nicht sicher geklärt werden kann.

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Eine Gefahrenabwehrmaßnahme ist im Eilverfahren nicht unverhältnismäßig, wenn sie zur Abwehr erheblicher Rechtsgutsgefahren (Leben/Gesundheit) geeignet ist und keine gleich wirksamen milderen Mittel erkennbar sind.

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Eine behauptete finanzielle Überlastung durch Zustandsverantwortlichkeit erfordert substantiierte Darlegung; eine starre Obergrenze in Höhe der Hälfte des Verkehrswerts besteht nicht ohne Weiteres.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW§ Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 18 Abs. 1 OBG§ 18 Abs. 2 OBG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 609/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren entsprechend seinem Beschwerdeantrag,

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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. April 2022 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2123/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin (vom 4. März 2022), mit welchem dem Antragsteller aufgegeben wird, den durch die Unterspülung entstandenen Hohlraum unter seinem Wohnhaus E.            Straße 00 mit Beton zu verfüllen oder andere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Einsturzgefahr auszuschließen, wiederherzustellen,

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und der Fokussierung seines Beschwerdevorbringens auf Fragen seiner Inanspruchnahme zur Gefahrenbeseitigung durch Verfüllung allein noch die Regelung der Vollziehung von Ziffer 1 der mit der Klage angegriffenen Ordnungsverfügung verfolgt. Die Nutzungsuntersagung unter Ziffer 2 Satz 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist also im Beschwerdeverfahren nicht mehr streitgegenständlich, auch wenn das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag nur mit Blick auf die Anordnung in Ziffer 2 Sätze 2 und 3 stattgegeben hat.

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Die so verstandene Beschwerde ist zwar zulässig aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung (fristgerecht) vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung in dem verfolgten Umfang zu ändern. Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Interessenbewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der streitgegenständlichen Anordnung.

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Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde im dargelegten Sinne weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW lägen voraussichtlich vor. Es habe im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 4. März 2022 für die Antragsgegnerin hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefahrensituation gegeben, die den Erlass der Ordnungsverfügung rechtfertige. Die Anordnung der Antragsgegnerin in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 4. März 2022 stütze sich auf die Mitteilung des Ingenieurbüros C.      und C.      vom 2. März 2022, wonach der Bereich des Wohnzimmers des Hauses E.            Straße 00 unterspült und die Bodenplatte abgesackt und Maßnahmen hiergegen unmittelbar zu treffen seien. Nach einer entsprechenden telefonischen Mitteilung des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren sei ihm das Absacken der Bodenplatte im Haus des Antragstellers erst nach Abfassung seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 1. März 2022 am 2. März 2022 bekannt geworden. Aufgrund dieser Mitteilung eines mit der Sache befassten Statik-Ingenieurs habe die Antragsgegnerin von einer akuten Gefahr für die Standsicherheit des Hauses ausgehen müssen. Die Schilderung des aktuellen Zustands des Hauses des Antragstellers lasse nur den Schluss zu, dass der aufgefundene Hohlraum schnellstmöglich verfüllt werden müsse. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Die angegriffene Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Sie verfolge einen legitimen Zweck und sei zur Erreichung dieses Zwecks nach derzeitigem Sachstand geeignet, erforderlich und angemessen. Hinweise darauf, dass eine Verfüllung des Hohlraumes mit Beton ungeeignet sein könnte, den beabsichtigten Zweck einer Stabilisierung des Hauses zu erreichen, lägen nicht vor. Der Antragsteller sei hinsichtlich der Verpflichtung, den entstandenen Hohlraum unter dem Wohnhaus E.            Straße Nr. 00 mit Beton zu verfüllen oder andere  Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, die Einsturzgefahr auszuschließen, auch zu Recht als Störer in Anspruch genommen worden. Die vom Antragsteller geltend gemachten Ermessensfehler bei der Störerauswahl lägen nicht vor. Es sei schon fraglich, ob als Störerin auch die Kanalbetreiberin, die H1.   , in Betracht gekommen wäre, da deren Verantwortlichkeit jedenfalls nicht offensichtlich sei. In jedem Fall habe die Antragsgegnerin den Antragsteller als Hauseigentümer als Zustandsstörer in Anspruch nehmen dürfen. Seine Inanspruchnahme sei aufgrund des tatsächlichen Zugriffs auf Haus und Wohnung naheliegend und verspreche aus diesem Grund eine schnelle Beseitigung der Gefahrenlage. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht deshalb vor, weil gegen den Eigentümer des Nachbarhauses E.            Straße offenbar keine entsprechende Verfügung ergangen sei. Denn nach Aktenlage sei schon nicht erkennbar, dass das Wohnhaus Nr. 01 ebenfalls (noch) einsturzgefährdet sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, ob der Antragsteller die Verfüllung selbst umsetzen könne oder ob er über die nötigen Geldmittel für die Beauftragung eines Fachunternehmers verfüge. Aufgrund des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG sei es dem Antragsteller – auch im Hinblick auf den hier zu erwartenden überschaubaren Betrag – zuzumuten, sich die entsprechenden Geldmittel zu besorgen. Wer die Kosten der Maßnahme letztlich tragen müsse, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern richte sich nach den noch ausstehenden endgültigen Feststellungen zur Schadensursache. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung liege ebenfalls vor. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers trete hinter das Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung zurück, da sich aufgrund der Unterspülung eine konkrete Gefahr für die geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Leben verdichtet habe.

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Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in rechtserheblicher Weise entkräftet.

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Ohne Erfolg trägt die Beschwerdebegründung vor, im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung (4. März 2022) habe es an hirneichenden Anhaltspunkten für eine Gefahrensituation gefehlt. Die Antragsgegnerin habe sich insoweit ausschließlich auf eine telefonische Mitteilung und anschließende E-Mail des Ingenieurbüros C.      + C.      vom 2. März 2022 gestützt, die ihrerseits ausschließlich auf einer Mitteilung des Antragstellers über Feststellungen zu dem unter seinem Haus vorgefundenen Hohlraum beruht habe; weder die Antragsgegnerin noch das Ingenieurbüro C.      + C.      hätten zu diesem Zeitpunkt eine Ortsbegehung und Untersuchung der Sachlage vom Zustand des Hauses E.            Straße 00 durchgeführt. Weder die genaue Lokalisierung noch das Ausmaß des Hohlraumes seien von der Antragsgegnerin oder dem beratenden Ingenieurbüro C.      + C.      näher untersucht worden. Eigene Ermittlungsmaßnahmen habe die Antragsgegnerin nicht angestellt, obwohl erst durch die Prüfung der Bodenverfassung und Feststellung des Zustandes des Fundamentes die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit hätten getroffen werden können, zumal die Unterspülung sich nicht nur auf seinem Grundstück sondern auch im Bereich des Straßenkörpers gezeigt habe.

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Mit diesen Ausführungen wird nicht in Frage gestellt, dass es bei Erlass der Ordnungsverfügung vom 4. März 2022 hinreichende Anhaltspunkte für eine fehlende Standsicherheit des Gebäudes gab. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ließ die Schilderung des aktuellen Zustands des Hauses des Antragstellers in der genannten Stellungnahme des Ingenieurbüros C.      und C.      nur den Schluss zu, dass der aufgefundene Hohlraum schnellstmöglich verfüllt werden musste. Diese Annahme wird im Übrigen auch durch die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen bestätigt, auf die noch einzugehen sein wird.

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Auch der Vortrag, die „schnellstmögliche Verfüllung“ mit Beton sei nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen "keineswegs als die sicherste und geeignetste Maßnahme zur Wi[e]derherstellung der Standsicherheit des Wohnhauses … zu qualifizieren", führt bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu einer anderen Interessenbewertung. Die Beschwerdebegründung beruft sich insoweit auf das Gutachten vom 28. April 2022, das von dem vom Gebäudeversicherer des Antragstellers beauftragten Statiker Dipl.-Ing. P.        erstellt worden ist. Dieser habe festgestellt, dass der Fundamentbereich des Wohnhauses des Antragstellers stark beschädigt sei. Die Beschwerde beruft sich in diesem Zusammenhang auf einzelne Passagen des Gutachtens auf S. 4 ("Feststellungen/Schadensbild") und S. 5 ("Handlungsempfehlungen/ Instandsetzung") z. B. zu den vermuteten Ursachen der Entstehung der Hohlräume (über längere Zeiträume und aufgrund besonders starker Durchnässung sei Bodenmaterial über Fließkanäle abgetragen worden usw.). Die Beschwerde geht indessen nicht ansatzweise darauf ein, dass der Sachverständige als erste Maßnahme zur Verhinderung der weiteren Schädigung der Gebäude selbst ausdrücklich festhält (dort S. 5, 4. Abs.): "Im Bereich des Hauses Nr. 00 ist ein Verguss mit Beton oder Leichtbeton des gesamten Hohlraums sinnvoll" (Hervorhebung nicht im Original). Hierauf ist die hier angegriffene Ziffer 1 der Ordnungsverfügung gerichtet. Auch das vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Mai 2022 – und damit schon außerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - übersandte Baugrundgutachten der P1.   Ingenieurgeologen vom 6. Mai 2022 gelangt auf S. 20 im Rahmen der "Möglichkeiten zur Schadenssanierung" zu der Einschätzung, es seien "zunächst sämtliche Hohlräume unterhalb der Gebäude … zu verfüllen. Dies kann mit Flüssigbeton oder mit Flüssigboden erfolgen". Mit diesen vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen wird im Übrigen die (bereits bei Erlass der Ordnungsverfügung) angenommene Gefahrenlage bestätigt.

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Die Beschwerdebegründung lässt nicht hervortreten, dass die streitige Anordnung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft wäre. Weder hat die Antragsgegnerin bei der Störerauswahl dem Zweck der Ermächtigung zuwider gehandelt noch sonst die Grenzen des Ermessens überschritten.

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Im Gefahrenabwehrrecht ist die Effektivität der Gefahrenabwehr als ein entscheidender Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei der Störerauswahl. Warum es hier fehlerhaft sein sollte, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als Zustandsstörer auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 OBG herangezogen hat, legt nicht die Beschwerdebegründung nicht dar. Einer der Fälle des § 18 Abs. 2 OBG liegt erkennbar nicht vor. Es ist naheliegend, den Hauseigentümer aufgrund seines Zugriffs auf Haus und Wohnung und seiner faktischen Kenntnis des Gebäudezustandes heranzuziehen, weil dies – regelmäßig und so (unbeschadet der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) auch hier – eine schnelle Feststellung und Beseitigung der Gefahrenlage erwartet lässt. Dies gilt namentlich dann, wenn mehrere Schadensverursacher in Betracht kommen können, z. B. weil kurzfristig nicht eindeutig geklärt werden kann, wer letztlich den Schaden verursacht hat. So liegt es hier, denn es lässt sich - auch unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz vom 10. Mai 2022 übersandten Baugrundgutachtens der P1.   Ingenieurgeologen vom 6. Mai 2022 - nicht abschließend sagen, ob die O.   -Netz oder die H2.   (städtische Gesellschaft für Wirtschaftsdienste H3.             ) [als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage] als potentielle (weitere) Schadensverursacher in Frage kommen bzw. letztendlich – im Innenverhältnis – die Kosten des Schadensbeseitigung (ggf. anteilig) zu tragen haben könnten. Jedenfalls die H2.   vertritt ausweislich des von der Antragsgegnerin unter dem 3. Mai 2022 übersandten Schreibens vom 29. April 2022 – ebenso wie wohl die von der H2.   und der O.   -Netz beauftragten Gutachter H.    & Partner GbR in deren unter dem 17. März 2022 übersandten Sachstandsbericht - die Auffassung, der Hohlraum sei letztlich nicht auf Schäden an den öffentlichen Kanälen, sondern auf die unzureichenden bzw. mangelhaften Anschlussleitungen u. a. auf dem Grundstück des Antragstellers zurückzuführen. Einzelheiten hierzu können und müssen – soweit sie erheblich sein sollten - im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

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Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die Maßnahme, für die der Antragsteller in Anspruch genommen wird, als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Sie ist mindestens geeignet, einen Beitrag zur Gefahrenabwehr zu leisten. Mildere, den Antragsteller weniger belastende und zugleich ebenso effektive Mittel sind – insbesondere im Hinblick darauf, dass das genannte Gutachten des Dipl.-Ing. P.        die Verfüllung als erste Maßnahme und als "sinnvoll" bezeichnet, nicht erkennbar. Dass angesichts der zu schützenden Rechtsgüter (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) die Maßnahme unzumutbar wäre, weil der verfolgte Zweck und das eingesetzte Mittel außer Verhältnis stünden, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

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Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht hervortreten, dass der Antragsteller für die Vornahme der mit Kosten in unverhältnismäßiger Höhe zu rechnen hätte, weil nach Prüfung durch den Sachverständigen P.        allein die Verfüllung mittels Beton Kosten von mindestens 30.000,00 Euro verursachen werde und von daher von einem „überschaubaren“ Betrag keine Rede sein könne. Damit wird – abgesehen davon, dass diese Summe in dem Gutachten vom 28. April 2022 nicht genannt wird und es daher schon an einer hinreichenden Substantiierung fehlen dürfte - eine Unverhältnismäßigkeit der durch die Maßnahme ggf. hervorgerufenen Kosten nicht dargelegt. Zwar kann die grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Zustandsverantwortlichkeit im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit begrenzt sein.

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Vgl. BVerfG, Beschluss 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, BVerfGE 102, 1 = juris Rn. 49 ff.

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Die finanzielle Belastung eines Grundstückseigentümers muss auch anhand des Verkehrswertes des Grundstückes gemessen werden, den das Grundstück nach Durchführung der angeordneten Maßnahme noch hat. Mehr als einen Anhaltspunkt stellt der Verkehrswert allerdings unter anderem deshalb nicht dar, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert möglicherweise überschreitet.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 –, BVerfGE 102, 1 = juris Rn. 56.

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Die Beschwerdebegründung legt nicht ansatzweise dar, dass nach den genannten Grundsätzen hier die (vorläufige) Belastung des Antragstellers unzumutbar wäre. Es ist schon nicht erkennbar, dass nach einer Verfüllung des Hohlraumes ohne Verfestigung des Bodens und Wiederherstellung des Fundamentes damit gerechnet werden müsste, dass eine Halbierung des Verkehrswertes eintreten wird. Denn ausweislich der Beschwerdeerwiderung, der der Antragsteller insoweit nicht entgegengetreten ist, beträgt der Bodenrichtwert für Grundstücke für den Ortsteil P2.     300 Euro/qm, so dass das 319 qm große Grundstück selbst für den Fall, dass die Verfüllung des Hohlraums mit Beton den von der Beschwerdebegründung genannten Betrag von 30.000,- Euro erreichen sollte, bei weitem nicht in die Nähe den Verkehrswerts gelangte. Im Übrigen gibt es einen allgemeinen Grundsatz, dass die Belastung aus der Zustandsverantwortlichkeit nicht mehr als die Hälfte des Verkehrswertes des Grundstücks erreichen dürfte, in dieser Form nicht. In diesem Zusammenhang kann zumindest im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zudem eingestellt werden, dass die abschließende Kostentragung noch offen und der Antragsteller offenbar im Hinblick auf die Schäden versichert ist.

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Ohne Erfolg bleiben schließlich die Ausführungen der Beschwerdebegründung zur (vermeintlichen) Ermessensfehlerhaftigkeit der Auswahl zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer. Sie meint, es komme darauf an, dass der Sachverhalt hinreichend gründlich ermittelt werde, so dass eine verhältnismäßige Anordnung der Rechtsfolge erfolgen könne. Außerdem sei maßgeblich - und beeinflusse auch das Ausmaß der Vorermittlungen -, welche - aufwändigen und kostenträchtigen - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überhaupt in Betracht kämen, mit denen der jeweils ausgewählte Störer in Anspruch genommen werden solle. Insoweit rekurriert sie auf einen Ortstermin vom 9. März 2022 (also nach Erlass der Ordnungsverfügung), an dem neben dem Antragsteller und seiner Verfahrensbevollmächtigten u. a. ein Vertreter der Gebäudeversicherung (Herr P3.      von der B.    Versicherungs AG) und ein bereits von dieser hinzugezogener Bausachverständiger teilgenommen haben. Sie folgert aus den dabei getätigten Äußerungen, dass eine Unterspülung wie in dem vorgefundenen Ausmaß nicht durch einen Muffenversatz – das nicht erfolgte Ineinandergreifen von Regenabflussrohr und Zuleitung in die öffentliche Kanalisation – habe entstehen können, auch nicht durch das über Jahre erfolgte Ausdringen von Regenwasser aus der Dachentwässerungsleitung verursacht worden sein könne. Insbesondere wenn man berücksichtige, dass die Unterspülung hier sowohl im öffentlichen Straßenbereich (unter dem eingebrochenen Bürgersteig) als auch unter seinem Haus entstanden sei, habe sich die Störerauswahl nicht auf den Hauseigentümer beschränken dürfen. Damit wird die Ermessensgerechtigkeit der Inanspruchnahme des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn gerade wenn unklar ist, wer (ggf. in welchem Umfang) den Schaden (mit-)verursacht hat, ist es regelmäßig und so auch hier nicht zu beanstanden, wenn der Hauseigentümer – wie oben ausgeführt - als Zustandsverantwortlicher mit rechtlichen und regelmäßig auch tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten auf das Grundstück durch die Behörde herangezogen wird, zumal in einer akuten Gefahrensituation wie hier, bei der rasch gehandelt werden muss, keine umfangreichere und ins Einzelne gehende Gefahrenverantwortlichkeitsforschung betrieben werden kann.

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Der von der Beschwerdebegründung ausgemachte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Eine willkürliche Sachbehandlung zu Lasten des Antragstellers ist nicht erkennbar. Dass gegen den Eigentümer des Nachbarhauses E.            Straße 01 keine entsprechende Verfügung zur Wiederherstellung der Standsicherheit erlassen worden ist, steht der Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Antragstellers als solches nicht entgegen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung ausdrücklich zugesagt, dass gegen die Eigentümer des Grundstücks E.            Straße Nr. 01 eingeschritten werde, sobald und soweit dies erforderlich sei. Der Senat versteht dies dahingehend, dass die Antragsgegnerin entsprechende Prüfungen anstellt, die noch nicht abgeschlossen sind.

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Vorsorglich und außerhalb des hier zu prüfenden Beschwerdegegenstandes weist der Senat noch darauf hin, dass der Tenor des im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Beschlusses hinsichtlich Ziffer 2 Sätze 2 und 3 der Ordnungsverfügung dahin zu verstehen sein dürfte, dass – in dem dort näher bezeichneten Umfang – nicht die Ordnungsverfügung aufgehoben, sondern insoweit die aufschiebende Wirkung der dagegen gerichteten Klage wiederhergestellt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Der Senat hat mangels anderweitiger konkret belegter Angaben die Kosten der geforderten Verfüllung des Hohlraums auf 10.000,- Euro geschätzt. Dieser Wert ist im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, zu halbieren.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).