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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 423/20·26.04.2020

Beschwerde gegen Versagung aufschiebender Wirkung bei Zwangsgeldbescheid zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Zwangsmittelbescheid. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die summarische Rechtmäßigkeitsprüfung des VG. Entscheidungsrelevant sind dokumentierte Fortdauerverstöße und das beharrlich uneinsichtige Verhalten, das die Höhe des Zwangsgeldes mit rechtfertigt. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung des Klageverfahrens gegen einen Zwangsmittelbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann versagt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist.

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Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung und der Bemessung eines Zwangsgeldes darf die Behörde wiederholtes oder beharrliches uneinsichtiges Verhalten des Adressaten berücksichtigen; dies kann eine erhöhte Zwangsgeldandrohung rechtfertigen.

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Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den angefochtenen Bescheid als Grundlage der Entscheidungsbegründung ist zulässig; eine Rüge der unzureichenden Begründung ist nur wirksam, wenn konkret dargelegt wird, weshalb die Verweisung den Anforderungen nicht genügt.

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Die Prüfungsbefugnis des Oberverwaltungsgerichts in der Beschwerde ist auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwendungen beschränkt.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 3; 52 Abs. 1, 3; 53 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 2713/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Senat teilt das Ergebnis der Interessenbewertung des Verwaltungsgerichts.

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Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 25 K 7362/19 gegen den (Zwangsmittel-)Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. September 2019 anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der angefochtene Bescheid sei bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in Ansehung der von der Antragstellerin erstinstanzlich geltend gemachten Einwände auf den hier angefochtenen Bescheid sowie die Ausführungen im Verfahren gleichen Rubrums VG Düsseldorf 25 L 2665/19 Bezug genommen. Vor dem Hintergrund des "erheblich uneinsichtigen" Verhaltens der Antragstellerin begegne auch die Höhe des erneut angedrohten Zwangsgeldes unter Verhältnismäßigkeitsaspekten keinen Bedenken (Hervorhebung im Original).

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

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Entgegen der Auffassung der Beschwerde mangelt es dem angegriffenen Tenorbeschluss nicht an einer Begründung. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid bezogen, was § 117 Abs. 5 VwGO zulässt und warum der Verweis auf den Beschluss im Verfahren gleichen Rubrums VG Düsseldorf 25 L 2669/19 unzulässig sein bzw. dem Begründungserfordernis (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht genügen sollte, legt die Beschwerdebegründung, die im Übrigen auf S. 2 bis 6 ihrerseits weitgehend wortgleich die Ausführungen der Beschwerde im Verfahren 2 B 422/20 wiederholt, nicht dar. Hiermit hat sich der Senat in seinem in jenem Verfahren ergangenen Beschluss vom heutigen Tage befasst. Hierauf wird mit der Maßgabe Bezug genommen, dass es bei der in der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung genannten Ordnungsverfügung ersichtlich um die vom 28. August 2017 (und nicht: 2018) handelt, und dass die Feststellungen der Mitarbeiter anlässlich des Ortstermins am 24. September 2019 einen (weiteren bzw. fortdauernden) Verstoß gegen diese Nutzungsuntersagungsverfügung belegen: Die Fotos dokumentieren den weitgehend unveränderten Zustand der Örtlichkeiten (vgl. S.140 ff der Verwaltungsvorgänge BA 7), und außerdem wurden außer der Antragstellerin noch "drei weitere Damen (leicht bekleidet) angetroffen", welche nach den Angaben der Antragstellerin "weiterhin in den Räumlichkeiten arbeiten" (vgl. Bl.149 der Verwaltungsvorgänge BA 7); dies stellt die Beschwerde auch nicht in Abrede. Dass die Antragsgegnerin bei der Höhe des angedrohten weiteren Zwangsgeldes auch das beharrlich uneinsichtige Verhalten der Antragstellerin berücksichtigen kann, das hier bereits daraus folgt, dass diese der vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 28. August 2017 nicht einmal nach der erst nahezu ein Jahr nach Erlass der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung in der mündlichen Verhandlung im Verfahren VG Düsseldorf am 24. August 2018 vorgenommenen Fristverlängerung von einem weiteren Jahr nachgekommen ist, hat der Senat bereits in dem genannten Beschluss im Verfahren 2 B 422/20 dargelegt. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.