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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 405/22·23.10.2022

Nachbarbeschwerde gegen Baugenehmigung (Anbau/Dachterrasse) erfolglos trotz Baulast

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für Anbau und Dachterrasse des Nachbarn. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil nach summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften (Abstandsflächen, Brandschutz, Rücksichtnahme) verletzt seien. Maßgeblich sei u. a. eine fortbestehende Vereinigungsbaulast, die beide Grundstücke bauordnungsrechtlich als Einheit behandle, sowie fehlende unzumutbare Verschattungs- oder „erdrückende“ Wirkungen. Eine Abänderung der Interessenabwägung sei auch wegen § 212a BauGB nicht veranlasst.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Nachbarstreit erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt.

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Besteht zwischen zwei Flurstücken eine nicht gelöschte Vereinigungsbaulast, können sie bauordnungsrechtlich als ein Grundstück zu behandeln sein mit der Folge, dass Abstandsflächenregelungen nach Maßgabe des Landesrechts im Verhältnis dieser Flurstücke zueinander nicht zur Anwendung kommen.

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Ein Nachbar kann sich im Eilverfahren regelmäßig nicht darauf berufen, eine Baulast sei materiell-rechtlich „zu Unrecht“ eingetragen worden, wenn sie Grundlage einer eigenen, bestandsnutzenden/legitimierenden Genehmigung ist und fortbesteht.

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Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind brandschutzrechtliche Anforderungen nur in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang (insbesondere bei Sonderbauten) Prüfgegenstand; außerhalb dessen begründen behauptete Brandschutzdefizite für sich genommen regelmäßig keine Nachbarrechtsverletzung.

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Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt subjektive Rechte nur bei städtebaulich relevanten, unzumutbaren Beeinträchtigungen; Verschattung und optische Beeinträchtigungen sind in innerstädtischen Lagen hinzunehmen, solange keine besondere Intensität bis hin zur „erdrückenden Wirkung“ erreicht wird.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 6 Abs. 1 und 2 BauO NRW§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW§ 64 BauO NRW§ 60 Abs. 2 BauO NRW§ 212a BauGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 427/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt dem Senat keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Der Senat teilt bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung das Ergebnis der Interessenbewertung des Verwaltungsgerichts.

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Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 9 K 1646/22 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Januar 2022 zur Errichtung eines Anbaus im Erdgeschoss und einer Dachterrasse im Obergeschoss an dem vorhandenen Wohngebäude auf dem Grundstück E.------weg 2a in N.          anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben verstoße voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Vorschriften. Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften (§ 6 BauO NRW) lasse sich nicht feststellen. Bezüglich der Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen sei eine Vereinigungsbaulast eingetragen worden, ohne dass bislang ein Löschungsverfahren eingeleitet worden sei. Die beiden Grundstücke seien daher bauordnungsrechtlich als ein (einziges) Grundstück zu behandeln, so dass die Abstandsregelungen des § 6 Abs. 1 und 2 BauO NRW nicht anzuwenden seien. Brandschutzvorschriften seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur bei Sonderbauten zu prüfen, um die es hier nicht gehe. Im Übrigen seien brandschutzrechtliche Mängel auch nicht ersichtlich, da nach den genehmigten Bauvorlagen der geplante Anbau zum Grundstück der Antragsteller hin keine Öffnung aufweise. Das Vorhaben sei auch nicht zu Lasten der Antragsteller rücksichtslos. Hinsichtlich der Verschattung des Fensters in ihrem gartenseitig gelegenen "Anbau" sei zwar von einer gewissen Einschränkung der Lichtzufuhr zu dem dort befindlichen Aufenthaltsraum auszugehen, doch müssten derartige Verschattungen in bebauten innerstädtischen Wohngebieten hingenommen werden. Die nachbarliche Stellung der Antragsteller sei insoweit auch als weniger schutzwürdig anzusehen, weil der "Anbau" erst etwa 30 Jahre nach seiner Errichtung mit Baugenehmigung vom 19. Mai 2021 legalisiert worden sei und seinerseits selbst einen Grenzabstand von nur 1,34 m einhalte, so dass die Antragsteller die Vorteile der Vereinigungsbaulast in Anspruch nähmen, diese den Beigeladenen als Eigentümern des Nachbargrundstücks aber verwehrten. Von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu Lasten der Antragsteller wegen erdrückender Wirkung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der geplante Anbau der Beigeladenen sei eingeschossig und nach den Bauvorlagen lediglich 3 m hoch. Zwar solle darauf zusätzlich eine Dachterrasse eingerichtet werden, doch entspreche diese der auf dem Anbau der Antragsteller befindlichen Dachterrasse. Mit einer Bautiefe von 5,19 m überschreite der geplante Anbau die Tiefe des Anbaus auf dem Grundstück der Antragsteller (ca. 4, 20 m) nur geringfügig. Außerdem habe  an der gemeinsamen Grenze zuvor ein ca. 2 m hoher Holzlattenzaun gestanden, der damit wohl nur unwesentlich niedriger gewesen sei als das Bauvorhaben. Im Garten der Antragsteller verbleibe aufgrund der Grundstückslänge ein ausreichender Freiraum, und der Ausblick werde durch den geplanten Anbau nicht gänzlich verstellt.

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Diese noch weiter begründeten und insgesamt mindestens gut vertretbaren Ausführungen werden durch die Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt.

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Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei der Interessenabwägung zu Unrecht auf die anlässlich der Teilung des früheren Flurstücks 710 in die heutigen Flurstücke 949 und 950 eingetragene Vereinigungsbaulast vom 22. Oktober 2014 abgestellt, weil diese nicht hätte erteilt werden dürfen. Hierauf können sich die Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil diese Baulast integraler Bestandteil der ihrer Rechtsvorgängerin unter dem 19. Mai 2021 erteilten Baugenehmigung zur nachträglichen Legalisierung des Aufenthaltsraumes im Kellergeschoss, des Anbaus im Erdgeschoss und des Balkons im 1. Obergeschoss ist, wie sich auch aus Nr. 2 der "besonderen Auflagen" zu dieser Baugenehmigung sowie daraus ergibt, dass ohne diese Baulast das Haus/der Anbau auf dem Grundstück der Antragsteller grundsätzlich wohl Abstandsflächen hätte einhalten müsste; allenfalls nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen (heute: § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW), von deren Vorliegen hier aber nicht ohne Weiteres auszugehen ist, wäre eine grenzständige Bebauung in Betracht gekommen. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass insoweit ein (vollständiges) Löschungsverfahren eingeleitet worden wäre bzw. hätte eingeleitet werden müssen: Der Inhalt der Eintragung vom 22. Oktober 2014 geht dahin, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstücks 710 (aus dem durch Teilung die heutigen Flurstücke der Antragsteller [949] und der Beigeladenen [950] hervorgegangen sind) verpflichtet ist, auch nach der Teilung "die neu entstehenden Flurstücke als eine Grundstückseinheit im bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Sinne zusammenzufassen (Vereinigungsbaulast). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Lage der Stellplätze sowie des Zuganges zum Gebäude E.------weg 2." Auch wenn mittlerweile z. B. der (überbaute) Zugang zum Gebäude E.------weg 2 nicht mehr – wie früher – über das Grundstück E.------weg 2a verläuft, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass die Baulast insgesamt ihre Funktion verloren hätte. Genehmigungsrechtlich ist die Änderung des Zugangs erst zusammen mit der Legalisierungsgenehmigung für u.a. den Anbau des Hauses E.------weg 2 nachgezeichnet worden, also einem Bauvorhaben, dass wohl ohne die Vereinigungsbaulast nicht hätte realisiert werden können. Zudem sollte nach der Baugenehmigung vom 19. Mai 2021 der alte Zugang zwar verschlossen werden, allerdings unter Beibehaltung der inneren Verbindung des auf dem Flurstück 949 befindlichen Raumes zum Haus E.------weg 2, der weiter als dessen Bestandteil genutzt werden sollte. Die ehemalige Haustür sollte durch Fassadenmauerwerk ersetzt und ein Fenster eingebaut werden. In den Bauzeichnungen ist der Raum als WC bezeichnet, was laut Bauantrag eine beispielhafte Nutzung vorstellen sollte. Damit liegt die Annahme jedenfalls nicht fern, dass das Haus E.------weg 2 bei wertender Betrachtung auch aus Sicht der Genehmigung vom 19. Mai 2021 weiterhin auf zwei Flurstücken liegen sollte. Eine etwa erforderliche weitere Klärung kann ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.        

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Die Antragsteller meinen im Zusammenhang mit der Baulast weiter (S. 5 f. der Beschwerdebegründung), das Verwaltungsgericht habe ihnen zu Unrecht vorgehalten, für sich die Vorteile der Vereinigungsbaulast in Anspruch zu nehmen, dies den Beigeladenen aber zu verwehren. Diese sei bereits eingetragen gewesen, als sie das Grundstück erworben hätten. Hiermit können die Antragsteller – ungeachtet der Frage, ob die Baulast hier grundstücks- oder aber vorhabenbezogen zu verstehen ist – nicht gehört werden, weil diese auf den Rechtsnachfolger übergeht. Dass ihnen die Vereinigungsbaulast (ohne deren Vorliegen die nachträgliche Legalisierung des Bestandes fraglich gewesen wäre) bei Erwerb des Grundstücks nicht bekannt war oder sie seinerzeit deren Löschung beantragt hätten, tragen die Antragsteller schon nicht vor. Im Übrigen müssen sie – wie gesagt – schon aufgrund der von ihnen ausgenutzten Baugenehmigung vom 19. Mai 2021 diese für und gegen sich gelten lassen. Vorsorglich merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass die u. a. von den Antragstellern eingereichten Fotos teilweise den Eindruck erwecken, dass z. B. die Fenster im Erdgeschoss (Terrasse) jedenfalls nicht in jeder Hinsicht den Bauvorlagen entsprechen, wie sie im Rahmen der Legalisierungsgenehmigung grüngestempelt worden sind; hierauf haben im Übrigen der Sache nach auch die Beigeladenen im Schriftsatz vom 29. April 2022 (dort S. 3) hingewiesen  .

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Die Ausführungen der Beschwerde zur Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften übersehen, dass - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – brandschutzrechtliche Vorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW) nur bei Sonderbauten, um die es hier offensichtlich nicht geht, zu prüfen sind. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass sich auf beiden Grundstücken im Bestand Fenster in den Kellergeschossen befinden, so dass eine Verschärfung einer Brandgefahr nicht erkennbar sei. Der Senat geht aufgrund der Ankündigung der Beigeladenen im Schriftsatz vom 29. April 2022 (dort S. 2) davon aus, dass diese das Kellerfenster in ihrem Kellergeschoss im Zuge der Baumaßnahme noch vollständig verschließen werden. Vorsorglich merkt der Senat noch an, dass konkrete Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin hier zwingend nach § 60 Abs. 2 BauO NRW tätig werden müsste, derzeit wohl nicht bestehen.      

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Die Beschwerdebegründung rechtfertigt auch nicht die Annahme, das genehmigte Vorhaben sei den Antragstellern gegenüber rücksichtlos.

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Die Anforderungen, welche das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Gefordert ist eine Interessenabwägung, die am Kriterium der Zumutbarkeit auszurichten ist. Dabei ist entscheidend, ob von einem Bauvorhaben für den Nachbarn, der sich auf eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechts beruft, städtebaulich relevante unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was in der konkreten Grundstückssituation beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind gegeneinander abzuwägen.

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Vgl. z. B. OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 -, juris Rn. 139, und vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 33 f.; Kuschnerus/ Bischopink/ Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Auflage 2016, Rn. 143 m. w. N.

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Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verschattungswirkungen hinsichtlich des (seitlichen) Fensters im Anbau führen nicht dazu, diese als unzumutbar anzusehen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragsteller von dort aus nun auf eine insgesamt 5,90 m hohe Bebauung auf dem Nachbargrundstück sehen, wie sie geltend machen. Zwar ist dieses Fenster – ebenso wie das zum Garten gerichtete Fenster des Anbaus - Bestandteil der Bauvorlagen, die der "Legalisierungsbaugenehmigung" vom 19. Mai 2021 zugrundeliegen. Allerdings wird bei einer wertenden Betrachtung insoweit nicht unberücksichtigt bleiben können, dass der bevollmächtigte Architekt der Rechtsvorgängerin der Antragsteller im Rahmen des ausführlich und eingehend begründeten Bauantrags zur nachträglichen Legalisierung unter dem 21. Dezember 2020 hinsichtlich des Anbaus erklärt hat, dieser existiere schon seit über 30 Jahren, und in dieser Zeit habe es (auch seitens der nördlichen Nachbarn, zu denen das Fenster ausgerichtet ist) keine Einsprüche gegeben. Sodann heißt es, es werde beantragt, den "Anbau [Rückseite Kellergeschoss] als `Aufenthaltsraum`zu genehmigen mit der Maßgabe, dass die zur Nachbargrenze orientierte Fensteröffnung dauerhaft geschlossen wird. Das Fenster zum Garten bleibt erhalten und ist für den Aufenthaltsraum ausreichend groß … Sofern keine Genehmigung zu einem `Aufenthaltsraum` erfolgt, sollte das Fenster zur Nachbargrenze dann aber erhalten bleiben können" (Hervorhebungen jeweils nicht im Original). Da die Baugenehmigung, die sowohl den Aufenthaltsraum als auch ausweislich der grüngestempelten Bauvorlagen dessen seitliches Fenster erfasst, ist die Antragsgegnerin insoweit über das beantragte hinausgegangen. Von daher ist bei der Interessenbewertung einzustellen, dass die (Rechtsvorgänger der) Antragsteller nicht nur über mehr als 30 Jahre Räumlichkeiten mit dem seitlichen Fenster ohne Baugenehmigung genutzt haben, sondern dass diese aufgrund der genannten Passagen zur Begründung des Bauantrags auch nicht in schutzwürdiger Weise davon ausgehen konnten, dass die bisherigen Lichtverhältnisse unverändert bleiben würden. Es kann auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen auch nicht von einer besonders intensiven Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse dieses Fensters ausgegangen werden: Es ist nach Norden ausgerichtet, liegt relativ tief und war schon bisher durch Baulichkeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen teilweise verschattet. Außerdem wird der Aufenthaltsraum im Kellergeschoss durch ein großes Fenster zum Garten des relativ weit in die Tiefe reichenden Grundstücks angemessen belichtet, wie im Übrigen die Rechtsvorgängerin der Antragsteller in ihrem unter dem 21. Dezember 2020 erstellten Bauantrag selbst hervorgehoben hat.

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Dass die Beigeladenen das Gebäude auf ihrem Grundstück durch den Anbau vergrößern wollen, erscheint jedenfalls im Ansatz nachvollziehbar, zumal sich auch ein Anbau auf dem Grundstück der Antragsteller befindet; auch wenn das Vorhaben in seiner Dimensionierung (in der Höhe) hätte geringer ausfallen können, erscheint die Annahme, dieses sei den Antragstellern unzumutbar, nicht gerechtfertigt. Das Grundstück der Antragsteller, welches im Bereich hinter der auf dem Grundstück der Beigeladenen verlaufenden Baugrenze mit dem neuen Wohnhaus und daran anschließend mit einer Garage und einem Abstellraum bebaut ist, liegt nördlich bzw. nordöstlich des Grundstücks des Beigeladenen. Eine Verschattung durch das genehmigte Vorhaben kommt in dem in Rede stehenden Bereich insoweit lediglich ab den Mittagsstunden in Betracht. Eine gravierende Beeinträchtigung liegt darin jedoch nicht, eine nennenswerte Einschränkung der Besonnung und Belichtung erscheint insoweit nicht naheliegend. Lediglich das Fenster im Erdgeschoss der hinteren Giebelwand des alten Wohnhauses erfährt – wie gesagt - einen verminderten Lichteinfall, was allerdings wegen der zeitlichen Begrenzung (allenfalls in wenigen Vormittagsstunden) keine erhebliche Beeinträchtigung darstellt.

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Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Juni 2012 - 3 K 1072/10 -, juris Rn. 100.

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Die Beschwerdebegründung zeigt eine erdrückende Wirkung des genehmigten Vorhabens nicht auf.

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Eine erdrückende Wirkung ist (nur) anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. Mai 2021 – 2 A 437/20 -, BauR 2022, 889 = juris Rn. 94, und vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 -, juris Rn. 149, beide m. w.  N.

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Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die von den Antragstellern in den Raum gestellte Höhe des Anbaus von bis zu 5,90 m – betrachtet von dem genannten Kellerfenster im `Aufenthaltsraum` ist im Ansatz dahingehend zu relativieren, dass dieser Aufenthaltsraum und damit das Fenster sich 1,77 m unterhalb des Erdgeschosses befinden. Die Höhe des eingeschossigen Anbaus beträgt – gerechnet vom Fußboden des Erdgeschosses (35,00 üNN) - 3,00 m, der hierauf stehende Sichtschutz ist 1,80 m hoch. Zum Garten hin beträgt die absolute Höhe 3,90 m. Demgegenüber legen die Antragsteller – soweit dies anhand der Bauvorlagen zur Legalisierungsgenehmigung vom 19. Mai 2021 nachvollzogen werden kann – als Ausgangspunkte ihre Berechnung eine Höhe von ca. 33,60 m üNN zugrunde, wie sich der Sache nach daraus ergibt, dass die Straße (E.------weg ) bei etwa 34,60 bis 34,70 m üNN liegt und der Aufenthaltsraum ca. 1,77 m unterhalb des Erdgeschosses (ca. 35,40 m üNN liegt). Aus der grüngestempelten Gartenansicht der angefochtenen Baugenehmigung ergibt sich, dass die (über dem Anbau im Kellergeschoss befindliche) Terrasse der Antragsteller über der Terrasse auf dem Grundstück der Beigeladenen liegt. Auch unter Berücksichtigung des Sichtschutzes von ca. 1,80 m kann eine erdrückende Wirkung angesichts der konkreten örtlichen Situation nicht angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie die Beigeladenen unter dem 24. Mai 2022 angekündigt haben – der Sichtschutz nicht gemauert oder in Holz erstellt, sondern aus einem Edelstahlgeländer mit Milchglas bestehen wird; dies entspricht offenbar der Sache nach einer seinerzeit mit den Antragstellern angedachten Vereinbarung, die dann aber wohl nicht mehr förmlich geschlossen worden ist. Der genehmigte Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen erweckt bei dieser Sachlage weder hinsichtlich seiner Tiefe noch hinsichtlich seiner Höhe das Gefühl des "Eingemauertseins" und ist den Antragstellern (noch) nicht unzumutbar. Der Sache nach macht die Beschwerde insoweit auch im Kern Verschattungsbelange geltend, die aus den genannten Gründen nicht zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit führen.

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Spricht aus den dargelegten Gründen jedenfalls nichts (Überwiegendes) für die Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung, besteht vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundentscheidung in § 212a BauGB keine Veranlassung, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenbewertung abzuändern. Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass die Beigeladenen vor Unanfechtbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung auf eigenes Risiko bauen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.