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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 34/15·29.03.2015

Nachbarklage gegen Baugenehmigung Lebensmittelmarkt: Beschwerde im Eilverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt mit Backshop/Café und Parkplatz. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil kein nachbarliches Abwehrrecht ersichtlich sei. Die Genehmigung sei nachbarbezogen hinreichend bestimmt; ein Gebietsgewährleistungsanspruch scheide mangels Lage im selben Plangebiet aus. Unzumutbare Immissionen oder Verkehrs-/Parksuchbelastungen seien unter Berücksichtigung von TA Lärm und Gutachten nicht dargelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das nachbarliche Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass sich aus Baugenehmigung und Bauvorlagen mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass nur nachbarverträgliche Nutzungen zugelassen sind; ein Abwehrrecht entsteht nur bei nachbarrechtlich relevanter Unbestimmtheit und konkret zu befürchtenden unzumutbaren Auswirkungen.

2

Der Gebietsgewährleistungsanspruch aus Baugebietsfestsetzungen vermittelt grundsätzlich nur Grundstückseigentümern innerhalb desselben (faktischen) Baugebiets Schutz vor gebietsfremden Nutzungen; außerhalb des Plangebiets bestimmt sich der Nachbarschutz regelmäßig allein nach dem Rücksichtnahmegebot.

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Ob das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls anhand einer Abwägung der Zumutbarkeit für den Nachbarn und der Interessen des Vorhabenträgers.

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Zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen im Baurecht sind die Maßstäbe des BImSchG heranzuziehen; die TA Lärm konkretisiert den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen und ist insoweit im gerichtlichen Verfahren zu beachten.

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Eine rücksichtnahmebedingte Unzumutbarkeit wegen Verkehr und Parken ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn vorhabenbedingt eine erhebliche Verschlechterung der Erschließungssituation oder unkontrollierter Parksuchverkehr eintritt; maßgeblich ist der Stellplatzbedarf des konkret genehmigten Vorhabens, nicht bloß mögliche künftige Nachfolgenutzungen im Umfeld.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 34 Abs. 2 HS 1 BauGB§ 34 Abs. 1 BauGB§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO§ 3 Abs. 1 BImSchG§ 48 BImSchG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 2151/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß §146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten und insoweit mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 6062/14 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. August 2014 zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit Backshop und Café sowie eines Parkplatzes mit 83 Stellplätzen auf dem Grundstück D.-straße 9 in P. anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, den Antragstellern stehe ein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben nicht zu. Die Bauvorlagen seien hinreichend bestimmt, und die angegriffene Baugenehmigung verletze unabhängig von der Wirksamkeit des zur Absicherung des Vorhabens erlassenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 0/0 – X. D.-straße (Lebensmittelmarkt) - der Antragsgegnerin nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße schließlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.

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Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

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Die Antragsteller tragen ohne Erfolg vor, die Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 ‑ 2 A 3010/11 ‑,  BRS 81 Nr. 178 = juris Rn. 44 ff.

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Nach diesen Grundsätzen kann von einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung zu Lasten der Antragsteller keine Rede sein. Die Baugenehmigung eröffnet entgegen der Befürchtung der Antragsteller insbesondere keinen unkontrollierten und im Hinblick auf seine Nachbarverträglichkeit nicht hinlänglich abschätzbaren Cafébetrieb.

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Den genehmigten Bauvorlagen lässt sich jedenfalls unter Berücksichtigung der Festsetzungen des am 22. April 2014 öffentlich bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 0/0 X., D.-straße (Lebensmittelmarkt) ‑ der Antragsgegnerin die Größe des genehmigten Backshops sowie des Cafés hinreichend entnehmen. Ausweislich der Nr. 1.2 der  textlichen Festsetzungen des genannten Bebauungsplans ist (innerhalb des Sondergebietes „Lebensmittelmarkt“) im Vorkassenbereich zusätzlich zu dem zugelassenen Lebensmittelvollsortimenter (mindestens 10.000 unterschiedliche Artikel mit maximal 1.200 qm Verkaufsfläche) ein Backshop mit Verzehrbereich mit insgesamt (nur) 70 qm Verkaufsfläche zulässig. Daran knüpft der Bauantrag an. Mit der Betriebsform „Café“ bezeichnet er die typische Erscheinungsform eines Verzehrbereichs, der im Zusammenhang mit einem Backshop betrieben wird. Der Bereich des Cafés ist in den im Bauantrag benannten ca. 1.236 qm Verkaufsfläche (davon 1.194 qm für den Lebensmittelmarkt ([Vollsortimenter], ca. 35 qm Windfang und ca. 7 qm für das Behinderten-WC) zweifellos enthalten. Dies ist insbesondere  dem grüngestempelten Grundriss des Vorhabens zu entnehmen. Der Umstand, dass es in der dortigen Legende ausdrücklich nur heißt: „VK-Fläche Gesamt (inkl. WF, Backshop und Beh-WC)“, d.h. das Café nicht erwähnt wird, ist unschädlich; denn das Café ist nur im Zusammenhang mit dem Backshop genehmigt. Die Lage des Backshops und des Cafés ist ebenfalls bereits im Grundriss vorgezeichnet, indem dieser den Bereich der Backvorbereitung festlegt und - wenn auch nur nachrichtlich - die Stellung der Tische und Stühle ausweist. Die Lage des „Cafés“ zwischen Windfang und Backvorbereitung im östlichen Bereich des Lebensmittelmarktes lässt sich außerdem  dem Brandschutzkonzept vom 8. April 2014 (Brandschutzplan Erdgeschoss), das Bestandteil der Baugenehmigung ist, entnehmen. Weitergehende Anforderungen begründet das nachbarliche Bestimmtheitserfordernis hier nicht.

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Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass bauplanungsrechtliche Abwehrrechte der Antragsteller gegen das Vorhaben bestünden.Es ist weder ein - von einer konkreten Betroffenheit unabhängiges - Abwehrrecht in Form des sog. Gebietsgewährleistungsanspruchs aufgezeigt (1) noch ein Verstoß gegen das sog. bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen begründet (2).

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(1) Der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch resultiert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daraus, dass Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet zukommt. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 HS 1 BauGB. Demgegenüber hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben (faktischen) Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor einer im angrenzenden Plangebiet gebietsfremden Nutzung. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in §§ 34 Abs. 1 BauGB, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gleichermaßen enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007- 4 B 55.07 - , BRS 71 Nr. 175 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., Beschlüsse vom 31. Oktober 2014 - 7 A 1835/13 -, juris Rn. 6, und vom 28.November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 = juris Rn. 5.

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Davon ausgehend bestimmt sich der Nachbarschutz der Antragsteller hier bauplanungsrechtlich nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots.

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Der am 22. April 2014 öffentlich bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 0/0 X., D.-straße (Lebensmittelmarkt) - der Antragsgegnerin erfasst von seinem räumlichen Geltungsbereich das Grundstücke der Antragsteller nicht, so dass im Falle seiner Wirksamkeit ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller von vornherein ausscheidet. Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren zutreffend ausgeführt, dass und warum - bei unterstellter Unwirksamkeit des genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplans - die dann (fort-)geltenden vorherigen Bebauungspläne keine nachbarschützenden Festsetzungen zugunsten der Antragsteller aufweisen; hierauf wird Bezug genommen.

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Auf den drittschützenden Charakter der Gebietsfestsetzung, die das Grundstück der Antragsteller betrifft, kommt es demgegenüber im Zusammenhang mit dem Gebietsgewährleistungsanspruch nicht an. Der Drittschutz von Baugebietsfestsetzungen beschränkt sich - wie ausgeführt - grundsätzlich auf dasselbe (faktische) Plangebiet und setzt ein (abzuwehrendes) Vorhaben (eines Dritten) voraus, das gegen die Beschränkungen verstößt, welche mit der drittschützenden Gebietsfestsetzung bzw. verbunden sind.

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Daran fehlt es hier. Das Vorhaben liegt - wie bereits gesagt - außerhalb des durch Bebauungsplan festgesetzten, das Grundstück der Antragsteller umfassenden reinen Wohngebiets und unterfällt damit unabhängig von der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung eben nicht dessen Beschränkungen für ein reines Wohngebiet. Damit fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht.

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Die Erwägungen der Antragsteller zum Entstehen einer immissionsschutzrechtlichen Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm begründen keine andere Sichtweise. Die Regelung beruht ihrerseits auf der Vorstellung, dass Nutzungskonflikte von Lärmimmissionen in sog. Gemengelagen, das heißt in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, maßgeblich parallel zum bauplanungsrechtlichen Gebot gegenseitiger Rücknahme auszugleichen sind. Dabei können situationsbedingte Umstände die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme mindern und eine erhöhte Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen durch die Bildung eines Zwischenwerts begründen. Der Ausgleich ist also nicht losgelöst von der konkreten Lärmbetroffenheit und einer konkreten und differenzierten Betrachtung der jeweiligen Grundstücksverhältnisse, wie Priorität, Vorbelastung u.ä. zu finden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 ‑ 7 B 24.07 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 ‑, BauR 2012, 602 = juris Rn. 194 ff. und vom 19. April 2012 - 7 A 2362/07 ‑, juris Rn. 73, jeweils m.w.N.

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Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller ist im Übrigen schon unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat das von den Antragstellern für ihr Grundstück in Anspruch genommene Schutzniveau für ein reines Wohngebiet ebenso wenig in Frage gestellt wie die angefochtene Baugenehmigung. Auch ist die Einhaltung dieses Schutzniveaus gutachterlich hinreichend abgesichert, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt.

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(2) Ohne Erfolg tragen die Antragsteller vor, das genehmigte Vorhaben sei ihnen gegenüber wegen der von ihm ausgelösten Immissionsbelastungen und des Ziel- und Quellverkehrs rücksichtlos.

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Dabei mag dahinstehen, ob im Falle der Wirksamkeit des genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Gebot der Rücksichtnahme tatsächlich bereits in die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegende Abwägung vollständig eingeflossen bzw. in ihr aufgegangen und dadurch gleichsam aufgezehrt worden ist.

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Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 - 2 B 1095/12 -, juris Rn. 22 f und vom 12. Februar 2015 ‑ 2 A 616/14 -, juris Rn. 13 f, beide m.w.N.

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Jedenfalls ist das Rücksichtnahmegebot hier auch dann unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht verletzt, wenn es durch den Bebauungsplan nicht aufgezehrt wäre. Entsprechendes gilt im Falle der Unwirksamkeit des Plans.

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Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

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Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = juris Rn. 17, m.w.N.

27

Davon ausgehend zeigt das Beschwerdevorbringen eine unzumutbare Lärmbelastung nicht auf.Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn werden durch das Bundesimmissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983‑ 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206 = juris Rn. 13.

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Nach § 3 Abs. 1 BImschG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Lärmemissionen, die von dem genehmigten Vorhaben sowie seinem Zu- und Abgangsverkehr ausgehen, sind anhand der auf der Grundlage des § 48 BImschG ergangenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) zu bewerten. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImschG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 203 = juris Rn. 12, und Beschluss vom 6. November 2008 - 4 B 58.08 -, juris Rn. 3.

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Nach diesen Grundsätzen kann eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber den Antragstellern nicht angenommen werden.

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Das schalltechnische Gutachten der K. und Partner Ingenieure vom 29. Juli 2014, das Bestandteil der Baugenehmigung ist, kommt für den das Wohngrundstück E.-straße 2 betreffenden  Immissionspunkt 2 (1. OG) zu Beurteilungspegeln von 45 dB (A) tagsüber und 29 dB (A) nachts. Dies greift die Baugenehmigung auf, wenn es in den Nebenbestimmungen heißt, die von der Genehmigung erfassten Anlagen seien schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass alle die von diesen Anlagen verursachten Geräuschimmissionen gemäß dem genannten schalltechnischen Gutachten u.a. die genannten Immissionswerte für den Immissionspunkt 2 nicht überschreiten. Diese Werte liegen (deutlich) unterhalb der nach der TA Lärm für reine Wohngebiete zulässigen Werte von 50 dB (A) tagsüber und 35 dB (A) nachts. Sie sind zugleich hinlänglich aussagekräftig für das Grundstück der Antragsteller. Dort sind wesentlich geringere Lärmimmissionen zu erwarten. Der Immissionspunkt 2 liegt direkt gegenüber der Anlieferungszone des Vorhabens. Das Grundstück der Antragsteller liegt demgegenüber 56 m südlich des Vorhabens und über 20 m südlich des Immissionspunktes 2. Es ist zudem durch die bebauten Grundstücke E.-straße 2, 4, 6 und 8 abgeschirmt.

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Die Beschwerde legt keinen Mangel der schalltechnischen Untersuchung dar, der die Validität der Prognose zur Nachbarverträglichkeit des Vorhabens gegenüber den Antragstellern durchgreifend in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gutachter bei seiner Betrachtung in ergebnisrelevanter Weise von unzutreffenden Randbedingungen der Anliefervorgänge ausgegangen wäre.

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Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend aus der ergänzenden Stellungnahme der K. und Partner Ingenieure vom 19. November 2014 zitiert, weil nur die Ladetätigkeit eingehaust stattfinde, nicht aber die Anlieferung selbst, gibt dafür nichts her. Denn die genannte Stellungnahme vom 19. November 2014 sieht bei der Beurteilung der „LKW-Warenanlieferung“, bei der Zu- und Abfahrt inklusive Rückwärtsrangieren enthalten seien, dass „die Ladetätigkeiten selbst innerhalb des eingehausten Anlieferbereichs durchgeführt werden“, geht also gerade nicht davon aus, dass die An- und Abfahrt innerhalb einer Einhausung stattfindet. Nach der Baugenehmigung ist (nur) die Warenanlieferung einzuhausen. Dabei hat der Gutachter - wie (wohl) bereits im Ausgangsgutachten - durchaus auch einen Streckenabschnitt auf der Z.-straße berücksichtigt. Eine erneute Ausbreitungsberechnung erfolgte mit der Stellungnahme unter Hinweis darauf, dass anders als nach bisherigen Informationen davon auszugehen sei, dass nicht alle anliefernden Lkws über Rückfahrkamera-Systeme verfügten bzw. auch bei Vorhandensein eines Einweisers das Rückfahr-Warnsignal nicht bei allen Lkws abgeschaltet werden könne. Dabei sei auf der rückwärts zu fahrenden Strecke ein Schallleistungspegel von max. Lwa = 107 dB(A) inklusive Tonhaltigkeitszuschlag für die Geräuschemission des Rückfahr-Warnsignals angesetzt worden, entsprechend der Information des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz („worst case Ansatz“). Diese Stellungnahme der K. und Partner Ingenieure vom 19. November 2014, die daher insoweit nicht von unzutreffenden Prämissen ausgeht, kommt aber auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes für den Immissionspunkt 2 (E.-straße 2) zu einem Beurteilungspegel von nur 48,6 dB (A), und damit schon bezogen auf dieses Grundstück zu einer deutlichen Unterschreitung des Immissionsrichtwertes (für reine Wohngebiete) von 50 dB (A) tagsüber. Das Wohngrundstück der Antragsteller wird – wie gesagt – nach seiner Lage zum Vorhaben noch weit weniger mit Lärm beaufschlagt werden als der betrachtete Immissionpunkt 2.

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Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Gutachter von einer gleichmäßigen Verteilung der angenommenen 6 Anlieferungen pro Tag ausgegangen ist und ein relevantes zusätzliches Lärmgeschehen in diesem Zusammenhang aber auch mit Blick auf die von den Antragstellern befürchteten Behinderungen der Anlieferung durch den Busverkehr verneint hat.

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Die Sicherung eines geordneten Anlieferverkehrs ist Gegenstand der Ergänzung zur Bau- und Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung ist. Sie verhält sich zwar nicht ausdrücklich zur Verteilung der Anlieferung über Tag. Die zu treffende organisatorische Maßnahme zur Sicherung, dass ein Einweiser als zweite Person bei allen Rangiervorgängen bereit steht, lässt aber zugleich auch eine weitergehende Abstimmung der Zeiten der Anlieferungen sowie eine geregelte Abwicklung erwarten, sollte es wider Erwarten zu Überschneidungen kommen. Die Abstimmung des Anlieferverkehrs mit den Einsatzzeiten der Schulbusse ist Gegenstand der Regelungen des Durchführungsvertrags.

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Im Übrigen verdeutlichen die Antragsteller nicht, weshalb im Falle eines dennoch erforderlich werdenden Wartens eines weiteren Lkws zwangsläufig unzumutbare Lärmzusatzbelastungen entstehen sollten, die dem Vorhaben zuzurechnen wären. Lärmintensives Abstellen von Lkw im öffentlichen Verkehrsraum ist dem Vorhaben nur nach Maßgabe der Nr.7.4 TA Lärm zurechenbar. Diese bildet für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013- 4 B 23.12 -, juris Rn. 5.

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Nach deren Absatz 1 sind nur Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgelände sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen, während Absatz 2 für Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück (nur) unter weiteren Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Lärmminderung „durch Maßnahmen organisatorischer Art“ vorsieht.

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Entsprechendes gilt im Hinblick auf das von den Antragstellern befürchtete nächtliche und lärmintensive Abstellen von Lkws auf der Z.-straße. Dass ein solches Abstellen regelmäßig erfolgen wird, ist nicht ersichtlich. Zugleich spricht nichts dafür, dass ein solches hier wegen der besonderen Grundstücksverhältnisse und eines besonderen Erschließungsinteresses der Antragsteller in der Baugenehmigung regelungsbedürftig wäre. Vielmehr sind die Antragsteller darauf verwiesen, erforderlichenfalls bei der Antragsgegnerin um ein geeignetes straßenverkehrsrechtliches Vorgehen nachzusuchen.

41

Der Vortrag der Antragsteller, es sei auch ein Café genehmigt worden, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gedeckt sei, und diese Schank- und Speisewirtschaft sei weder im Lärmprognosegutachten noch im Verkehrsgutachten noch bei der „Bemessung der Parkplatzsituation“ berücksichtigt worden, greift ebenfalls nicht durch.

42

Zum einen widerspricht das Vorhaben, soweit darin auch ein Backshop mit Café genehmigt worden ist, - wie oben dargelegt - schon nicht den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. V 0/0 X. der Antragsgegnerin  Denn ausweislich der Nr. 1.2. der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans ist innerhalb des Sondergebietes „Lebensmittelmarkt“ im Vorkassenbereich ein Backshop mit Verzehrbereich zulässig; von dieser Festsetzung ist ‑ wie ebenfalls bereits gesagt - ein „Café“ als typische Form eines Verzehrbereichs daher gedeckt. Zum anderen ist das „Café“ (als Backshop mit Verzehrbereich) hinsichtlich des sonntäglichen Betriebs z.B. in dem genannten schalltechnischen Gutachten der K. und Partner Ingenieure vom 29. Juli 2014 (dort S. 16) berücksichtigt, wie schon in dem Gutachten vom 21. Februar 2014, das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrundeliegt. Im Übrigen sieht die Baugenehmigung derzeit nur werktägliche Öffnungszeiten vor. Dass der werktägliche Betrieb zu einer relevanten und isoliert - über den Lebensmittelmarkt als solchen hinausgehenden - in Rechnung zu stellenden Lärm- oder Verkehrsbelästigung führen könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal insoweit Backshop und Verzehrbereich in der Gesamtverkaufsfläche von ca. 1.236 qm enthalten sind.

43

Schließlich ist auch der Einwand der Antragsteller, die Stellplatzsituation werde sich bei Zulassung des Vorhabens für sie unzumutbar verschlechtern, unbegründet. An einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist in diesem Kontext nur ausnahmsweise zu denken, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.

44

Vgl. zu einem solchen Ausnahmefall: OVG NRW, Urteil vom 15.  März  2013 - 2 A 3009/11 -, BRS 81 Nr. 177 = juris Rn.47.

45

Für eine solche Entwicklung haben die Antragsteller nichts Greifbares vorgetragen; sie ist auch sonst nicht ersichtlich.

46

In dem von ihnen selbst vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros für Verkehrs- und Infrastrukturplanung V./W. aus Februar 2015 heißt es zusammenfassend auf S. 14: „Die Aussage des Büros Q. [hierbei handelt es sich um Verkehrsuntersuchung vom 21. Januar 2014 zum o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die ebenfalls Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung ist], dass auch bei Realisierung der neuen Nutzung ein ausreichendes Stellplatzangebot für die Plangebiet zukünftig vorhandenen Nutzungen zur Verfügung stehen wird, ist methodisch begründet und kann aus gutachterlicher Sicht bestätigt werden. Diese Bewertung gilt jedoch nur für den aktuell geplanten Neubau des Vollsortimenters mit Getränkemarkt und Bäckerei. Demgegenüber muss unter Berücksichtigung weiterer Nutzungen und Entwicklungen davon ausgegangen werden, dass die künftige Stellplatznachfrage das vorhandene Stellplatzangebot im Umfeld des Plangebiets übersteigen wird. Um daher Verdrängungen von Stellplatznachfragen in die angrenzenden Wohnbereiche zu vermeiden, ist daher … die Ausarbeitung eines ganzheitlichen Parkraumkonzeptes dringend zu empfehlen, welches auch eine Erweiterung des Stellplatzangebotes umfasst“. Mit den angesprochenen weiteren „Nutzungen und Entwicklungen“ ist erkennbar die auf S. 2 und 11 wiedergegebene Vorgabe des Auftragsgebers für den Gutachter gemeint, dass „im weiteren Umfeld“ des geplanten Bauvorhabens zahlreiche Leerstände in bereits vorhandenen Gebäuden existieren. Dazu sagt der Gutachter auf S. 12: „Im Fall einer Wiederbelebung dieser Flächen durch Nachfolgenutzungen ist sowohl mit einem weiteren Anstieg der Kfz-Frequenzen als auch mit der Zunahme der Stellplatznachfrage zu rechnen.“  (Hervorhebungen jeweils durch den Senat). Daher wird mit dem Vortrag der Antragsteller schon nicht dargelegt, dass sich mit der Realisierung des genehmigten Vorhabens selbst „die Stellplatzsituation für die Antragssteller in unzumutbarer Weise verschlechtern würde. Maßgebend kann dabei allein der durch das hier streitbefangene Vorhaben hervorgerufene Stellplatzbedarf sein; nicht hingegen können Nachfolgenutzungen im Falle einer Wiederbelebung zugrundegelegt werden, die jedenfalls derzeit nicht konkret absehbar sind.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

48

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

49

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).