Zulassungsantrag und Prozesskostenhilfe zur Einbeziehung in BVFG‑Verteilung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe und die Zulassung eines Eilverfahrens zur Einbeziehung in die Verteilung nach dem BVFG. Das Oberverwaltungsgericht lehnte PKH und Zulassungsantrag ab, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine Einbeziehung setzt den Status als Abkömmling/Familienangehöriger eines Spätaussiedlers voraus, der hier mangels Erwerb durch die verstorbene Großmutter nicht vorliegt. Ein aus Vertrauensschutz abgeleitetes Recht vermag die fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu ersetzen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Zulassungsantrag abgelehnt; Einbeziehung nach BVFG wegen fehlenden Status abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren nach dem BVFG setzt voraus, dass die Einbeziehung von Abkömmlingen oder Familienangehörigen eines Spätaussiedlers geltend gemacht wird; fehlt dieser Status, kommt eine Einbeziehung nicht in Betracht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer angefochtenen Entscheidung sind substantiiert darzulegen; pauschale Hinweise oder Vertrauensschutzargumente genügen nicht, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen objektiv nicht erfüllt sind.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, wenn die gesetzliche Regelung für den Einzelfall eindeutig ist und keine Auslegungslücke besteht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 3149/98
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.
Der Streitwert wird auf 12.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, weil ihre Rechtsverfolgung aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die Antragsteller machen zunächst geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lägen unzumutbare Nachteile für die Antragsteller vor, wenn sie die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens im Herkunftsgebiet abwarten müßten. Sie seien im Vertrauen auf die Fortgeltung des Einbeziehungsbescheides vom 7. November 1997 eingereist.
Damit werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht dargelegt. Die Antragsteller können - worauf auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat und die Antragsteller in ihrem Zulassungsantrag auch eingehen, indem sie insoweit (nur) vortragen, es sei zu klären, ob es "Aus-nahmetatbestände" für Fallgestaltungen wie ihre gäbe, in denen zwischen Einziehungsbescheid und Anreise ein längerer Zeitraum liege - die mit der einstweiligen Anordnung begehrte Einbeziehung in die Verteilung bereits aus Rechtsgründen nicht (mehr) erreichen, so daß es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Die Antragsteller beantragen, als Abkömmlinge bzw. Familienangehörige der Großmutter des Antragstellers zu 1) in die Verteilung einbezogen zu werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BVFG iVm § 7 Abs. 2 Satz 1 BVFG bzw. § 8 Abs. 2 BVFG setzt die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren jedoch voraus, daß sie von "Abkömmlingen des Spätaussiedlers" bzw. "Familienangehörigen des Spätaussiedlers" geltend gemacht wird. Diesen Status haben die Antragsteller nicht, weil die Großmutter des Antragstellers zu 1) im Aussiedlungsgebiet verstorben ist und daher die Eigenschaft als Spätaussiedlerin, die nach § 4 Abs. 1 BVFG erst mit der ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet entsteht, nicht mehr erworben hat. Auf die von den Antragstellern angesprochene Frage des Vertrauensschutzes kommt es dabei nicht an.
Daraus folgt gleichzeitig, daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung weist das Bundesvertriebenengesetz bezogen auf den vorliegenden Einzelfall keine Lücke auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).