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Oberverwaltungsgericht NRW·2 B 247/18.NE·29.04.2018

Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Bebauungsplan wegen Verschattung von Gewächshäusern

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung im Normenkontrollhauptsacheverfahren. Er berief sich auf existenzbedrohende Verschattungswirkungen für eine nördlich angrenzende Gärtnerei und eine fehlerhafte Abwägung. Das OVG hielt den Antrag zwar für zulässig, verneinte aber schwere Nachteile und sah den Bebauungsplan bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft an. Der Antrag wurde daher abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren genügt ein substantiierter Vortrag, der eine Verletzung eigener Rechte durch die Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lässt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

2

Wer eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend macht, muss einen eigenen, städtebaulich relevanten und planbedingt mehr als geringfügig betroffenen Belang benennen, dessen Beeinträchtigung wahrscheinlich und für die Gemeinde erkennbar ist.

3

Eine Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO kommt regelmäßig nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht; der bloße Vollzug des Bebauungsplans stellt für sich genommen keinen „schweren Nachteil“ dar.

4

Ein „schwerer Nachteil“ i.S.d. § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die Planverwirklichung eine konkret zu erwartende, schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers bewirkt.

5

Bei fehlenden normativ verbindlichen Maßstäben zur Zumutbarkeit von Verschattung darf die Gemeinde die Ermittlungstiefe nach § 2 Abs. 3 BauGB an den Maßstäben praktischer Vernunft ausrichten und sich auf fachlich geeignete Gutachten stützen; Einwendungen müssen diese Eignung substantiiert erschüttern.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 1 Abs. 7 BauGB§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a, Nr. 7 a BauGB§ 47 Abs. 6 VwGO§ 123 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Der Antrag,

2

die Vollziehung des Bebauungsplans D 3/1 „C.-straße /D2.-straße “ der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2017 bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren 2 D 89/17.NE außer Vollzug zu setzen,

3

ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.).

4

I. Der Antrag ist zulässig.

5

1. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

6

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltenen. Es genügt danach, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.

7

Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach der Antragsteller, der sich allein auf nachteilige Folgen für seinen außerhalb des Plangebiets gelegenen Gewerbebetrieb beruft - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.

8

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3,m. w. N.

9

Davon ausgehend ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen der ausreichenden Belichtung und Besonnung seines Betriebsgrundstücks (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 a, Nr. 7 a) BauGB) betrifft.

10

Er ist nach eigenen Angaben (Mit-)Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, im Plangebiet liegenden Grundstücks C.-straße 64 sowie des Grundstücks C.-straße 54, auf dessen ausgedehnten rückwärtigen Flächen er eine Gärtnerei mit eigener Pflanzenanzucht in Gewächshäusern betreibt. Diese liegen unmittelbar nördlich des Plangebiets. Selbst nach den – von dem Antragsteller allerdings angegriffenen - Feststellungen des in der Planung zugrunde gelegten Verschattungsgutachtens des Ingenieurbüros V. und Partner vom 18. April 2017 hat der Antragsteller durch die Umsetzung des Bebauungsplans eine Verschlechterung der Besonnung insbesondere seines südlichen Gewächshauses zu gewärtigen.

11

Vgl. in diesem Zusammenhang allgemein OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 33 ff.

12

Er macht geltend, dadurch insbesondere in den Wintermonaten auf die betriebsnotwendige Besonnung und Belichtung in einem existenzbedrohenden Umfang verzichten zu müssen. Die Antragsgegnerin hat seine im Aufstellungsverfahren erhobenen Bedenken gerade auch zum Anlass genommen, das vorgenannte Gutachten einzuholen und sich mit der Frage der Auswirkung der Planung auf den Betrieb des Antragstellers in der Planbegründung und der Schlussabwägung intensiv auseinanderzusetzen.

13

II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

14

Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

15

Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen.

16

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, S. 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 10. April 2015- 2 B 177/15.NE -, beide m. w. N.

17

Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier – (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.

18

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW.

19

„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist.

20

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 ‑ 10 B 530/15.NE -, vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, alle m. w. N.

21

Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor.

22

Dabei kann offen bleiben, ob dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14) – ein anderer Prüfungsmaßstab zu entnehmen ist, soweit darin ohne weitere Begründung oder Anknüpfung an den Wortlaut der Bestimmung - soweit ersichtlich in der Rechtsprechung erstmals - die Auffassung vertreten wird, Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO seien, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen ließen.

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Vgl. dazu näher auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 - 10 B 530/15.NE - und vom 17. Juli 2016 - 2 B 503/15.NE -.

24

Auch nach diesem Beschluss ist die Aussetzung der Vollziehung eines voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans nur dann dringend geboten, wenn dessen weiterer Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung in der Hauptsache unaufschiebbar ist.

25

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5/14, 4 VR 5/14 (4 CN 4/14) ‑, juris, Rn. 12.

26

1. Schwere individuelle Nachteile drohen dem Antragsteller nicht, insbesondere sind unzumutbare Verschattungswirkungen auf seinem Grundstück, die eine vorläufige Außervollzugsetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bereits jetzt unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahren dringend geboten erscheinen ließen, nicht zu erkennen.

27

Eine solche Folge der Bauleitplanung ergibt sich insbesondere objektiv nicht aus der Befürchtung des Antragstellers, die durch den Bebauungsplan zugelassene Nachverdichtung führe zu einer existenzvernichtenden Verschattung der auf seinem Grundstück aufstehenden Gewächshäuser und damit in einem Zeitraum von ca. 2 Jahren zur Schließung seines Betriebes. Dieses führt der Antragsteller im Wesentlichen darauf zurück, dass die (zusätzliche) Verschattung dazu führen werde, dass er die zwischen Dezember und Februar erfolgende Anzucht von Geranien, die den Kern seines Geschäftes, zumindest seines Frühjahrsgeschäftes ausmache, in der bisherigen Form nicht fortführen könne. Die Gewächshäuser würden im Winter durch die planerisch ermöglichte hohe Bebauung verschattet, womit die bislang durch die vorhandene Sonneneinstrahlung erzeugte Wärme wegfallen werde und er für eine künstliche Erwärmung und Belichtung sorgen müsste, was wiederum mit erheblichen Mehrkosten verbunden sei. Die Bebauung führe (anderenfalls) dazu, dass er seine Sonnensummenblüher (z. B. Geranien) etwa 1 ½ Monate verspätet zur Verkaufsreife führen könne.

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Solche Konsequenzen sind jedenfalls nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Verschattungsgutachten vom 18. April 2017 nicht plausibel nachvollziehbar. Nimmt man die dort errechnete maximale Zusatzverschattung von 15 % zum Maßstab, ergäbe sich über den hier in Rede stehenden 3-Monatszeitraum allenfalls eine entsprechend geringere Wachstumsverzögerung, die der Planung zuzurechnen wäre. Dabei müsste indes unberücksichtigt bleiben, dass sich die besagten 15 % auf einen relativ kurzen Zeitraum im Nachmittagsbereich und nicht auf den gesamten Tagesverlauf beziehen. Zudem markiert dieser Wert allein die Besonnungsverhältnisse am 21. Dezember, so dass im übrigen Zeitraum ohnehin mit geringeren Auswirkungen gerechnet werden kann. Bei realistischer Betrachtung erscheint unter Zugrundelegung des Gutachtens und unter Ausblendung von Maßnahmen für eine künstliche Belichtung und Erwärmung eine Zeitverzögerung von allenfalls einer Woche plausibel. Dass sich dies unausweislich existenzbedrohend auswirken könnte, erschließt sich nicht. Dieser Wert dürfte sich vielmehr bereits im Rahmen üblicher saisonaler Schwankungen bewegen und wäre im Übrigen etwa dadurch vermeidbar, dass die Geranienzucht etwas früher begonnen würde. Dies dürfte dem Antragsteller auch ohne weiteres möglich sein, da der Abverkauf der zuvor im südlichen Gewächshaus gezogenen Weihnachtssterne bereits vor dem 10. Dezember beginnen dürfte.

29

Dass das Verschattungsgutachten vom 18. April 2017 so fehlerhaft sein könnte, dass tatsächlich mit einer mindestens dreimal (realistisch sogar etwa sechsmal) so hohen Zusatzverschattung gerechnet werden müsste, erschließt sich auch aus den Einwänden des Antragstellers nicht; namentlich gibt dafür die von ihm eingereichte Stellungnahme der Frau Dr. N. vom 6. Februar 2018 nichts Durchschlagendes her. Diese enthält sich vielmehr einer konkreten Bewertung, die im Übrigen zumindest einstellen müsste, dass bereits heute eine nicht unerhebliche Verschattung durch die vorhandene Bebauung besteht.

30

Unabhängig davon ist die vorläufige Außervollzugsetzung zur Vermeidung eines schweren Nachteils des Antragstellers auch deshalb jedenfalls derzeit nicht dringend geboten, weil das konkret zur Genehmigung stehende Vorhaben, mit dem der Antragsteller die Notwendigkeit des hiesigen Eilverfahrens ausdrücklich begründet hat, die von dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan eröffneten Nutzungsmöglichkeiten nicht ausschöpft, insbesondere der geplante Baukörper auf dem Grundstück an der D2.-straße mit einer Gebäudehöhe von „nur“ 11,05 m beantragt ist, mithin um ca. 1,40 m niedriger ausfallen soll, als es der Bebauungsplan erlaubte. Damit bleiben die Verschattungswirkungen des Baukörpers absehbar noch hinter den prognostizierten und vom Antragsteller zur Begründung seines Antrages herangezogenen Auswirkungen zurück. Die von dem im Planungsverfahren von der Antragsgegnerin beigezogenen Sachverständigen genannte Größenordnung von etwa 5 % erscheint nicht zuletzt deshalb jedenfalls nicht übersetzt, weil bei einer Verringerung möglicher Bauhöhen um 3 m alle Beteiligten von einer praktisch irrelevanten Zusatzverschattung ausgehen.

31

Dass in Anbetracht des zur Genehmigung gestellten Baukörpers dem Antragsteller unzumutbare Nachteile entstünden, behauptet er selbst nicht. Auch wenn es zutrifft, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die Baugenehmigung sondern der Bebauungsplan ist, ist im Rahmen der Frage, ob eine vorläufige Außervollzugsetzung dieser Rechtsnorm dringend geboten ist, ohne weiteres zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Bebauungsplan bis zum voraussichtlichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens umgesetzt wird. Nur dies kann letztlich für den Antragsteller nachteilhaft sein.

32

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der geplante Baukörper weniger als 50 cm höher ist als das Wohnhaus der Antragsteller auf dem benachbarten Grundstück C.-straße 64. Dass diese geringfügige Abweichung existenzvernichtende Folgen für den Antragsteller haben könnte, erschließt sich nicht.

33

2. Nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung lässt sich auch nicht feststellen, dass der angegriffene Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig ist. Formelle Mängel macht der Antragsteller bereits nicht geltend, die von ihm vorgebrachten Abwägungsfehler sind jedenfalls nicht offensichtlich; im Gegenteil spricht nach dem bisherigen Erkenntnisstand ganz Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin die von der Planung betroffenen Belange des Antragstellers ausreichend betrachtet und abgewogen hat.

34

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.

35

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.

36

Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

37

Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung voraussichtlich erfüllt und insbesondere das Gebot gerechter Abwägung im Hinblick auf die von dem Antragsteller im Wesentlichen geltend gemachten Eigentumsbelange im Zusammenhang mit den von ihm befürchteten Verschattungswirkungen auf seine Gewächshäuser gewahrt, jedenfalls aber - auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens - nicht offensichtlich verfehlt. Der angegriffene Bebauungsplan leidet voraussichtlich an keiner Fehlgewichtung der abwägungserheblichen Eigentumsbelange des Antragstellers. Sein durch Art. 12, 14 GG geschütztes Interesse an der Fortführung seines außerhalb des Plangebiets gelegenen Gewerbebetriebes hat die Antragsgegnerin nach derzeitigem Erkenntnisstand ausreichend ermittelt und gewürdigt.

38

Entgegen der Behauptung des Antragstellers kann zunächst keine Rede davon sein, die Antragsgegnerin habe die von ihm geltend gemachten Bedenken und Einwendungen im Planaufstellungsverfahren „gänzlich unberücksichtigt gelassen“. Sie hat diese vielmehr gerade zum Anlass genommen, ein Verschattungsgutachten einzuholen und auf dessen Basis eine Abwägungsentscheidung getroffen. Sie hat damit die Folgen der Bebauungsplanung für den Antragsteller gesehen, fachgutachterlich untersuchen lassen und anschließend bewertet. Ausgehend hiervon hat sie die abwägende Entscheidung getroffen, dass die vorgesehene Planung in der konkreten Situation keine unzumutbaren Nachteile für den Antragsteller hervorrufe und deshalb den von ihr zumindest im Ansatz nachvollziehbar dargelegten städtebaulichen Gesichtspunkten für eine ansprechende und homogene Bebauung des „Eingangstores“ zur Innenstadt den Vorrang eingeräumt. Offensichtliche Abwägungsfehler sind ihr dabei auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens nicht unterlaufen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die nunmehr ausgeführten Folgen bereits im Aufstellungsverfahren in einer Weise dargelegt worden sind, dass sie bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von der Antragsgegnerin in vollem Umfang hätten gewürdigt werden können und müssen. Dies ist indes insbesondere für die erstmals mit dem Schriftsatz vom 6. April 2018 im Detail geschilderten Betriebsabläufe und die damit verbundenen, aus Sicht des Antragstellers unausweichlichen innerbetrieblichen räumlichen Zuordnungen zumindest zweifelhaft.

39

Entgegen der von dem Antragsteller an mehreren Stellen pointiert hervorgehobenen Auffassung ist die vorliegende Bauleitplanung nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin darauf verzichtet hat, im Plangebiet eine um 3 m reduzierte maximale Gebäudehöhe festzusetzen, die eine signifikante Verringerung der zusätzlichen Verschattung der Gewächshäuser ermöglicht hätte. Eine solche Reduzierung hätte nämlich dazu geführt, dass die Bebauung mit einer maximalen Höhe von etwa 9,50 bis 10 m ihrerseits deutlich - um mindestens 1 m - unterhalb der Höhe selbst der niedrigsten Gebäude in der Umgebung (ausgenommen lediglich das Grundstück D2.-straße 48) hätte verbleiben müssen. Für das Baugrundstück an der C.-straße hätte dies zudem einen Versprung von mehr als 4 m zum benachbarten Gebäude C.-straße 58 bedeutet. Dass die Antragsgegnerin eine solche Festsetzung aus den von ihr genannten städtebaulichen Gründen sowie im Interesse der gesetzgeberisch erwünschten Innenverdichtung nicht weiter verfolgt hat, begründet für sich genommen keinen Abwägungsfehler und deutet auch nicht auf eine unzureichende Gewichtung der Interessen des Antragstellers hin.

40

Anderes könnte nur dann gelten, wenn mit den festgesetzten maximalen Gebäudehöhen eine unzumutbare Belastung des Betriebes des Antragstellers verbunden wäre, die die von der Antragsgegnerin verfolgten legitimen Belange eindeutig überwöge. Hiervon ist nach derzeitigem Erkenntnisstand jedoch nicht, jedenfalls aber nicht mit einer im vorliegenden Verfahren erforderlichen Offensichtlichkeit auszugehen.

41

Ausgangspunkt der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin durfte dabei sein, dass es einen generellen Anspruch auch auf „Nichtverschattung“ nicht gibt, vielmehr insbesondere in einem bebauten innerstädtischen Gebiet mit einer baulichen Ausnutzung auch bisheriger Brachflächen zu rechnen und die dadurch notwendig ausgelöste Verschattung hinzunehmen ist. Dabei sind aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächenbestimmungen - wie vorliegend - eingehalten werden. Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es demgegenüber keinen normativ verbindlichen Maßstab.

42

Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, DVBl. 2017, 1375 = juris Rn. 57, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 4 B 50.17, und vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, BRS 79 Nr. 33 = juris Rn. 63 m. w. N.

43

Mangels verbindlicher regulativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB insoweit geforderte Ermittlungstiefe wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft. Die Gemeinde hat zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattungsbelastung diejenigen Ermittlungen anzustellen, die von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in der konkreten Planungssituation angemessenen Weise verlangt werden können. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und - soweit vorhanden - den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben.

44

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, BRS 79 Nr. 33 = juris Rn. 67; siehe ferner Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 109, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 74 (jeweils zur Umweltprüfung und zur Ermittlung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten), sowie Urteil vom 6. Oktober 2016 - 2 D 62/14.NE -, BRS 84 Nr. 49 = juris Rn. 65 ff., 77 f. (zum Hochwasserschutz).

45

Ausgehend hiervon durfte die Antragsgegnerin die Auswirkungen ihrer Planung auf den Antragsteller als hinnehmbar bewerten. Sie hat sich dabei auf ein Sachverständigengutachten gestützt, das jedenfalls nach summarischer Prüfung den an eine solche Begutachtung im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle nach vorstehenden Ausführungen zu stellenden Anforderungen genügt.

46

Die vom Antragsteller gegen die Begutachtung erhobenen Einwände begründen nicht, dass diese Einschätzung offensichtlich ungeeignet wäre, der Antragsgegnerin als verlässliche Basis für ihre Abwägungsentscheidung zu dienen. Soweit der Antragsteller einwendet, die tatsächlichen Gegebenheiten seien vom Gutachter nicht korrekt berücksichtigt worden, trifft dies nicht zu. Der Sachverständige hat vielmehr eigens in Absprache mit dem Antragsteller einen Ortstermin durchgeführt, um die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten abzuklären. Insbesondere hat er dabei erkannt, dass die Gewächshäuser des Antragstellers, jedenfalls das südliche Gewächshaus, nicht mit einem Flachdach ausgestattet sind. Dies ist auf S. 7 des Gutachtens vom 18. April 2017 ausdrücklich vermerkt und - nachvollziehbar - als konservativer Ansatz abweichend modelliert worden.

47

Im Weiteren ist auch nicht festzustellen, dass das Verschattungsgutachten eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch gebäudebedingten Wegfall indirekter Sonnenstrahlen, die je nach Wolkenstärke unterschiedlich stark ausfallen (diffuse Belichtung), unzureichend oder gar nicht betrachtet hätte. Dies gilt schon deshalb, weil dem Gutachten eine Betrachtung zugrunde liegt, bei der die astronomisch mögliche Sonnenscheindauer im gesamten Zeitraum zugrunde gelegt wurde. Bereits damit dürften mögliche Minderungen diffuser Lichteinträge überkompensiert sein. Unbeschadet dessen haben die Gutachter auf einen entsprechenden Einwand der Frau Dr. N. ausdrücklich festgehalten, dass die Gebäudehöhen weder im Bestand noch im Plan einen relevanten Einfluss auf die die Gewächshäuser erreichende Diffusstrahlung hätten. Dies ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, da diese diffusen Lichteinträge gerade keinen Schattenwurf auslösen, sondern sich unabhängig von Baukörpern weitgehend gleichmäßig verteilen dürften. Hierzu verhält sich schließlich auch die ergänzende Antragsbegründung vom 6. April 2018 nicht, insbesondere fehlt es insoweit an einer ebenfalls fachkundigen Stellungnahme, deren beabsichtigte Einholung im Übrigen Grund für eine erbetene Fristverlängerung gewesen ist.

48

Ausgehend hiervon ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die im Gutachten genannten zusätzlichen Verschattungswirkungen tatsächlich nur eine Rechengröße darstellen, da die astronomisch mögliche Sonnenscheindauer tatsächlich nie erreicht werden wird, sondern im Durchschnitt der letzten drei Jahrzehnte nur einen Bruchteil dessen ausgemacht hat und in keinem Monat über 30 % der astronomisch möglichen maximalen Sonnenscheindauer hinaus gegangen ist. Entsprechend geringer ist tatsächlich eine Zusatzverschattung zu veranschlagen.

49

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller unzumutbar wäre, selbst Vorsorge hinsichtlich dieser Folgen zu treffen. Denn die zusätzliche Verschattung bewegt sich letztlich bereits im Bereich einer aus natürlichen Gründen möglichen geringeren Besonnung, mit der der Antragsteller bisher offenbar zurecht gekommen ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den tatsächlichen Sonnenstunden im Dezember 2017, die mit insgesamt 16 Stunden mehr als 50 % unter dem langjährigen Mittel geblieben sind. Mit vergleichbaren Belastungen durch neue Gebäude muss der Antragsteller - wie ausgeführt - nach derzeitigem Kenntnisstand offenkundig nicht rechnen. Selbst die von ihm vorgelegte Stellungnahme vom 6. Februar 2018 gibt hierfür nichts Belastbares her.

50

Unabhängig davon ist insoweit auch mit der ergänzenden Antragsbegründung vom 6. April 2018 auch nicht näherungsweise dargelegt, welcher Investitionsaufwand mit der Installation einer künstlichen Belichtung - eine Heizmöglichkeit ist offenbar bereits vorhanden - verbunden wäre. Demgemäß konnte die Antragsgegnerin in ihre Abwägung auch nicht einstellen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Investitionen betriebswirtschaftlich aufgefangen werden könnten, ggf. etwa über einen höheren Endverkaufspreis. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das vom Antragsteller in die Mitte seiner Überlegungen gestellte Gebot der Rücksichtnahme gerade keine Einbahnstraße ist, sondern auch ihn verpflichtet, auf berechtigte und bereits im Rahmen von § 34 BauGB konkret zulässige bauliche Nutzungen von Nachbargrundstücken Rücksicht zu nehmen. Keinesfalls kann er - worauf sein Antragsvorbringen zumindest in Teilen hinausläuft - verlangen, die Nachbarschaft müsse die gegenwärtigen Betriebsabläufe zu 100 % hinnehmen und unverändert lassen.

51

Schließlich ergibt sich auch weder aus der Stellungnahme der Frau Dr. N. noch aus den Darlegungen im Schriftsatz vom 6. April 2018, dass das Verschattungsgutachten des Sachverständigenbüros V. die tatsächlichen Verschattungsverhältnisse unzureichend abbildete. Soweit Frau Dr. N. zu einer anderen Bewertung der Zusatzverschattung kommt, beruht dies ersichtlich zumindest in maßgeblichen Teilen darauf, dass bei ihren Simulationen die bereits vorhandene Verschattung durch bestehende Baukörper - u. a. das Wohnhaus des Antragstellers (C.-straße 64) selbst - nicht abgebildet worden ist. So berücksichtigt sie etwa für den 21. Dezember 9.00 Uhr offenbar eine Zusatzverschattung, obwohl zu diesem Zeitpunkt nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Gutachtens V. bereits im Ist-Zustand eine 100 %ige Verschattung festzustellen ist. Auf den entsprechenden Vorhalt seitens der Antragsgegnerin ist Frau Dr. N. entgegen der ursprünglichen Ankündigung auch nicht mehr zurückgekommen. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass Frau Dr. N. nach dem verwandten Briefkopf (nur) für die Sachgebiete Gartenbau, Bewertungs- und Entschädigungsfragen; Pflanzenschutz, Pflanzenernährung, Vermarktung und Agrikulturchemie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist. Hierunter dürfte die Erstellung und Bewertung von Verschattungsgutachten nicht fallen.

52

Ebenso wenig sind die mit der Stellungnahme vom 6. April 2018 überreichten, mit Hilfe der Homepage www.sonnenverlauf.de erstellten Eigenberechnungen geeignet, die sachverständigen Feststellungen des Gutachterbüros V. zu erschüttern, geschweige denn in offensichtlicher Weise. Zu entsprechenden Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich bereits die Abwägung der Antragsgegnerin verhalten, ohne dass die Antragserwiderung hierzu Stellung nimmt. Auch insoweit fällt auf, dass die angekündigte fachgutachterliche Stellungnahme ausgeblieben ist und offenbar durch diese Eigenberechnung ersetzt wurde. Selbst wenn aber eine hinreichende Verschattungssimulation mit diesem Programm möglich und hier zutreffend erstellt worden sein sollte, bedeutete das nach obigen Maßstäben im Übrigen nicht, dass damit der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Prognose der Boden entzogen wäre. Dass diese nicht allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entspräche und inhaltlich völlig ungeeignet wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend. Unabhängig davon entziehen sich die vorgelegten Datenblätter von vornherein einer Überprüfung, weil aus ihnen wesentliche Eingabeparameter (z. B. Gebäudehöhen, exakte Standorte, Vorbelastungen) nicht ablesbar sind.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

54

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 8 a und 12 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).

55

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).