Zulassungsantrag abgelehnt: Keine einstweilige Anordnung nach Ausreise der Antragsteller
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweilige Anordnungen zur Feststellung der Wirksamkeit eines Einbeziehungsbescheids sowie zur Registrierung und Verteilung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel aufgab. Wegen Ausreise der Antragsteller in die Ukraine fehlte ein Anordnungsgrund; die begehrten Maßnahmen wären zudem erledigt bzw. unzulässig vorwegnahmend.
Ausgang: Zulassungsantrag gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wegen fehlendem Anordnungsgrund und Erledigung durch Ausreise abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist ein Anordnungsgrund erforderlich; fehlt dieser, ist der Antrag abzuweisen.
Ein einstweiliger Rechtsschutz darf nicht in unzulässiger Weise die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen; eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt regelmäßig keine einstweilige Anordnung.
Fehlen konkrete und glaubhaft gemachte Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Unzumutbarkeit der Abwarten der Hauptsache, ist eine vorläufige Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht anzuordnen.
Beantragte Maßnahmen, die durch den Wegzug der Betroffenen aus dem Anwendungsbereich der Maßnahmen entfallen (z. B. Registrierung und Zuweisung), sind erledigt und begründen keinen vorläufigen Anspruch.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 1771/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel.
Der Streitwert wird auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der die sinngemäß gestellten Anträge
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. festzustellen, daß der Einbeziehungsbescheid der Antragsteller zu 2. und 3. nicht unwirksam ist,
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragsteller zu registrieren und zu verteilen,
abgelehnt worden sind, begegnet nämlich keinen ernstlichen Zweifeln hinsichtlich ihrer Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO. Dabei braucht der Senat nicht zu prüfen, ob den Antragstellern die geltendgemachten Ansprüche zustehen, da der angefochtene Beschluß jedenfalls nunmehr im Ergebnis richtig ist. Denn nachdem die Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland verlassen und ihren Wohnsitz in der Ukraine genommen haben, fehlt es für beide Anträge zumindest an einem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die begehrte einstweilige Anordnung würde das vorwegnehmen, was die Antragsteller in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt jedoch in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO regelmäßig nicht in Betracht.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, München 1998, § 123 Rdnr. 13 mit weiteren Nachweisen.
Anhaltspunkte dafür, daß hier ausnahmsweise eine vorläufige Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären,
vgl. dazu Kopp/Schenke, aaO,
sind weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Ausführungen der Antragsschrift beziehen sich ausschließlich auf die Situation der Antragsteller, als diese sich noch in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten. Auch sonst bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, weshalb es den Antragstellern, im Gegensatz zu sonstigen Rechtsschutzsuchenden,
vgl. auch die ständige Rechtsprechung des Senates zum einstweiligen Rechtsschutz für Aufnahmebewerber, etwa Beschluß vom 4. Juli 1997 - 2 B 762/97 -,
nicht möglich und nicht zumutbar sei, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Irgendwelche konkreten Nachteile, die den Antragstellern durch weiteres Abwarten entstehen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
Der Rechtssache kommt - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinsichtlich des Antrages zu 2. zu. Unabhängig von allem anderen ist eine derartige Klärung im vorliegenden Verfahren schon deswegen nicht möglich, weil die Anträge der Antragsteller auf Registrierung und Verteilung sich mit ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland erledigt haben. Eine Zuweisung an ein Bundesland und eine vorläufige Unterbringung und Versorgung kommen nicht mehr in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).