Beschwerde gegen Zurückweisung von Einwendungen zu Baugenehmigungen verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten eine Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen mehrere Baugenehmigungen. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Darlegungserfordernisse des § 146 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt sind und eine substantielle Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt. Es ist objektiv nicht erkennbar, dass die Antragsteller in ihren Rücksichtnahmerechten beeinträchtigt sind. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Darlegung der Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 VwGO; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht nur die fristgerecht und substantiiert dargelegten Gründe; § 146 Abs. 4 VwGO verlangt die Darlegung, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern sei und eine Auseinandersetzung mit ihr.
Eine bloße oder plakative Behauptung ohne konkrete, nachvollziehbare Gründe reicht nicht zur Wahrung der Darlegungspflicht im Beschwerdeverfahren aus; es bedarf einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz.
Fehlt es an erkennbaren konkreten Beeinträchtigungen (z. B. kein Grundstücksgrenzkontakt, erhebliche Entfernung), kann bereits die Antrags- bzw. Klagebefugnis mangels Eingriffs in subjektive Rechte zu verneinen sein.
Bei Billigkeitsabwägung können die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen den Antragstellern auferlegt werden, wenn der Beigeladene im Beschwerdeverfahren selbst Sachanträge gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko begründet hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 694/21
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil sie das Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO schon im Ansatz verfehlt. Nach Satz 6 dieser Vorschrift prüft das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nur die fristgerecht dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt wiederum, die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen.
Hieran fehlt es. Die Beschwerdebegründung lässt allenfalls erkennen, dass die Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans Nr. 73 der Gemeinde M. jedenfalls an einer Verletzung ihrer Rechte, für unrichtig, genauer schon nur für „zweifelhaft“, halten. Gründe hierfür enthält sie – abgesehen von der plakativen Behauptung, das Bauvorhaben wirke „aufgrund Kubus und Höhe wie ein Fremdkörper und hat eine erdrückende Wirkung“ – nicht, jegliche Auseinandersetzung mit der eingehend begründeten Wertung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 7-10 des Beschlussabdruckes fehlt. Jenseits dessen ist aber auch nicht ansatzweise objektiv erkennbar, dass die Antragsteller, deren Grundstück nicht an die Vorhabengrundstücke grenzt und deren Wohnhaus mindestens 50 m von den mit einer Höhe von max. 12 m nicht außergewöhnlich hohen Wohngebäuden in südlicher Richtung entfernt liegt, hier in ihrem Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt sein könnten. Dies änderte sich auch dann nicht, wenn die Vorhaben, wie die Antragsteller offenbar meinen, aufgrund eines unwirksamen Bebauungsplans im Außenbereich verwirklicht werden sollten.
Vor diesem Hintergrund kann auch im Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob nach Lage der Dinge eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller durch die erteilten Baugenehmigungen so fern liegt, dass es bereits an einer Antrags- oder Klagebefugnis fehlt, wofür hier indes manches sprechen dürfte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass sich die Antragsteller mit ihrer Klage vom 10. August 2021 und mit ihrem Eilantrag vom 12. Oktober 2021, an dem sie mit der Beschwerde festhalten, gegen drei eigenständige Baugenehmigungen wenden – die eingangs des angefochtenen Beschlusses enthaltene Antragsformulierung ist insoweit offensichtlich fehlerhaft - und mit Blick auf ihren Vortrag für jede der drei Baugenehmigungen im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 10.000,-- Euro angemessen erscheint, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nur zur Hälfte anzusetzen war (vgl. zu Einzelheiten den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 2 E 86/22).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.