Nachbarbeschwerde gegen Baugenehmigung Pflegeheim: Eilantrag mangels Rechtsverletzung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Nachbarn begehrten im Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für ein Pflegeheim/Seniorenquartier. Das OVG NRW bejahte trotz Rohbaufertigstellung das Rechtsschutzbedürfnis, weil Beeinträchtigungen durch die spätere Nutzung (v.a. Lärm) geltend gemacht wurden. In der Sache blieb die Beschwerde ohne Erfolg: Ein Gebietserhaltungsanspruch scheide wegen unterschiedlicher Festsetzungen (WR vs. Gemeinbedarfsfläche) aus; drittschützende Planfestsetzungen seien nicht ersichtlich. Unzumutbare Lärm- oder Verkehrsimmissionen seien nach summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich; offene Detailfragen könnten im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos; Eilantrag bleibt unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO entfällt bei Rohbaufertigstellung nicht schon dann, wenn der Antragsteller auch Beeinträchtigungen aus der späteren Nutzungsaufnahme geltend macht.
Ein Gebietserhaltungsanspruch (Gebietsgewährleistungsanspruch) besteht nur innerhalb desselben Baugebiets; Flächen mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung liegen nicht im selben Baugebiet.
Festsetzungen als Fläche für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz, sofern sich aus Planbegründung oder Regelungszweck kein Wille zur Einräumung subjektiver Rechte ergibt.
Für die Bestimmung des Inhalts einer Baugenehmigung ist auf den Bauschein unter Einbeziehung der zugehörig gestempelten Bau- und Betriebsbeschreibungen abzustellen; hiernach sind Nebenangebote nur zulässig, soweit sie dem genehmigten Nutzungskonzept zugeordnet sind.
Im Eilverfahren rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nachbarrechtlicher Rechtsverletzungen; bloßer Klärungs- oder Nachbesserungsbedarf, der im Hauptsacheverfahren ausräumbar ist, genügt regelmäßig nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1747/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen - als Gesamtschuldner - die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen hat, gibt keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Der Senat teilt das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Interessenbewertung. Die Beschwerde ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Die Beschwerde ist ebenso wie der mit ihr weiterfolgte Aussetzungsantrag zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht das Interesse an der gerichtlichen Entscheidung.
Der Senat hat - nachdem die Beigeladene unter dem 23. Juni 2022 mitgeteilt hatte, das Vorhaben sei im Rohbau fertiggestellt, und daraus abgeleitet hatte, der vorliegende Antrag sei deswegen unzulässig (geworden) - unter dem 24. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO bei Fertigstellung des Rohbaus entfällt.
Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198 = juris Rn. 3 ff. sowie VG Köln, Beschluss vom 23. Dezember 2020 - 8 L 1170/20 -, juris Rn. 4 f. [nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2021 - 7 B 33/21 -, juris]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2017 - 2 B 551/17 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist nämlich nur dann zu verneinen, wenn der bei Gericht um Rechtsschutz Nachsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung in keiner Hinsicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheinen muss. Davon kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Antragsteller sich nicht nur gegen die Errichtung der genehmigten baulichen Anlage wenden, sondern gegen die durch die Nutzungsaufnahme zu erwartende Beeinträchtigung eigener Rechtspositionen. Sie fürchten der Sache nach insbesondere Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks durch die mit der Nutzung des Seniorenquartiers einhergehenden Lärmemissionen. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem von der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 2022 genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 13. November 2017 - 2 B 53/17 -, juris, in dem dieses das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO bei Fertigstellung des Rohbaus verneint hat, "wenn der Nachbar die Beeinträchtigung durch das streitbefangene Nachbargebäude als solches abwehren will" (Hervorhebung nicht im Original).
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 9 K 2803/21) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Februar 2021 zur Errichtung eines Pflegeheims auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000/0 und 001/0 E. in L. anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die angefochtene Baugenehmigung verletze nachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller voraussichtlich nicht. Insbesondere seien nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht verletzt. Den Antragstellern stehe gegenüber dem von der Baugenehmigung umfassten Vorhaben kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu, da ihr Grundstück und das Vorhabengrundstück nicht innerhalb desselben Baugebiets lägen. Die das Vorhaben betreffende Festsetzung des Bebauungsplans als Gemeinbedarfsfläche vermittele grundsätzlich - und so auch hier - keinen Nachbarschutz. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob das Vorhaben mit der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche vereinbar sei. Dass durch das Überbauen eines unterirdischen Entwässerungskanals nachbarliche Abwehrrechte verletzt seien, sei nicht erkennbar, ebenso wenig worin ein Verstoß gegen drittschützende Normen des Wasserrechts liegen könnte. Das Vorhaben sei den Antragstellern gegenüber auch nicht rücksichtslos. Hinsichtlich der durch das Vorhaben ausgelösten Immissionsbelastung und des Ziel- und Quellverkehrs scheide eine Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO aus, weil diese Aspekte im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103 umfänglich untersucht worden und in die Abwägung eingeflossen seien. Dabei sei maßgeblich, dass der durch das Vorhaben hervorgerufene Verkehr den Antragstellern nicht unzumutbar sei. Die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragsteller sei nach den Maßstäben für ein reines Wohngebiet (WR) zu beurteilen. Die nach Eröffnung des Betriebs zu erwartenden Lärmzunahmen durch den erhöhten Straßenverkehr und die Parkplatznutzung seien von den Antragstellern nach gegenwärtigem Erkenntnisstand hinzunehmen. Die Immissionsgrenzwerte für Verkehrsgeräusche ergäben sich nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm aus der 16. BImSchV. Sie betrügen am Tag in reinen Wohngebieten 59 dB(A), nachts 49 dB(A). Nach dem schalltechnischen Gutachten L1. vom 25. Oktober 2021 (im Folgenden: Gutachten L1. 2021 II), das von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Akustik und Schallschutz erstellt worden sei und den wissenschaftlichen und technischen Anforderungen entspreche, würden östlich der Straße E. die durch die TA Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte des Gesamtbetriebes inklusive Haustechnik sowie die Geräuschspitzen für WR-Gebiete eingehalten und am Grundstück der Antragsteller deutlich unterschritten. Lediglich am IO 2 [E. 6] gebe es eine Überschreitung um 0,1 dB(A) [(Anmerkung des Senats: In Bezug genommen ist insoweit ersichtlich der um 6 dB(A) reduzierte Beurteilungspegel von tags 44 dB(A)], die aber die Antragsteller nicht betreffe. Im Übrigen habe der Gutachter nachvollziehbar erläutern können, dass im Ergebnis der Immissionsrichtwert auch am IO 2 eingehalten werde. Dabei sei ausweislich des Nutzungskonzeptes davon auszugehen, dass das Vorhaben in allen seinen Bestandteilen der Versorgung der Bewohner, Mitarbeiter und Besucher des Pflegeheims diene und nicht auf einen Allgemeinverkehr abziele. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere nicht gegen die Abstandsflächenvorschriften. Ob das Vorhaben abweichend von der Baugenehmigung errichtet werde, sei im vorliegenden Verfahren, in dem es allein um die angegriffene Baugenehmigung gehe, unerheblich.
Diesen Ausführungen setzt die Beschwerde nichts an rechtserheblicher Substanz entgegen, was eine andere Interessenbewertung rechtfertigt. Es spricht jedenfalls nicht Überwiegendes dafür, dass den Antragstellern (im Hauptsacheverfahren) insoweit ein Abwehrrecht zustehen könnte. Ein etwa noch bestehender Klärungs- bzw. Nachbesserungsbedarf gibt dem Senat ausgehend von der Beschwerdebegründung keinen Anlass, entgegengesetzt zur gesetzlichen Grundentscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dass sich für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller einstellen könnten, sieht der Senat nicht.
1. Ohne Erfolg macht die Beschwerdebegründung (dort S. 2 bis 7) geltend, den Antragstellern stehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Diese Ausführungen gehen an dem bereits vom Verwaltungsgericht herausgestellten Aspekt vorbei, dass ein solcher Anspruch nur innerhalb desselben Baugebiets bestehen kann. Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplans unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007- 4 B 55.07 -, BauR 2008, 793 = juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 2 A 445/21 -, juris Rn. 10, und Urteil vom 20. März 2006 - 7 A 3375/04 -, juris Rn. 63, m. w. N.
Die Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan außer durch Baugebietsfest-setzungen nach der Baunutzungsverordnung auch durch anderweitige Flächenfest-setzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bestimmt werden; Baugebietsfestsetzungen haben keinen Vorrang.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 1997- 4 BN 23.97 -, BRS 59 Nr. 71 = juris Rn. 7 f., und vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 -, BRS 49 Nr. 79; OVG NRW, Urteil vom 20. März 2006 - 7 A 3375/04 -, juris Rn. 67, m. w. N. .
Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsteller keinen Gebietserhaltungsanspruch gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen. Ihr Grundstück und das Baugrundstück liegen nämlich nicht innerhalb desselben (Bau-) Gebiets. Baugebiete sind gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO die für die Bebauung vorgesehenen Flächen, die nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellt werden. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich in einem Bereich, für den der Bebauungsplan Nr. 002 der Antragsgegnerin "B. I.---straße - C.-----------straße – L. ", auf dessen Grundlage die Baugenehmigung vom 24. Juli 2014 für die Errichtung des Einfamilienhauses der Antragsteller erteilt worden ist und dessen Wirksamkeit der Senat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde legt, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein WR festsetzt. Nordwestlich schließt sich eine öffentliche Verkehrsfläche (mit der Zweckbestimmung "verkehrsberuhigter Bereich" bzw. "Fuß- und Radweg") an, die an die Gemeinbedarfsfläche "Pflegeheim/Betreutes Wohnen" angrenzt. Die östlich und westlich anschließenden Flächen jenseits der Verkehrsfläche sind als Allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Damit sind das Grundstück der Antragsteller und das Gemeinbedarfsgrundstück durch die genannte öffentliche Verkehrsfläche voneinander getrennt. Sie liegen auch nicht deshalb innerhalb eines Baugebiets, weil es sich bei der "Fläche für den Gemeinbedarf" um eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung handelt. Es handelt sich um keine Baugebietsfestsetzung.
Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1997 - 4 BN 23.97 -, BRS 59 Nr. 71.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre in den konkreten Gegebenheiten diese Fläche allenfalls als Teil der sie umgebenden Allgemeinen Wohngebiete zu verstehen.
Dass die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche – außerhalb des Gebietsgewährleis-tungsanspruchs – zugunsten der Antragsteller drittschützend sein könnte, zeigen sie nicht auf. Solches ist auch der Planbegründung nicht zu entnehmen, nach der die Gemeinbedarfsfläche "der Vorhaltung der notwendigen Flächen für den Bau einer Pflegeeinrichtung" dienen soll, die in diesem Teil der Stadt L. derzeit nicht in ausreichendem Umfang vorhanden seien (dort z. B. S. 3 und 6). Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche bzw. ihrer Zweckbestimmung verfolgt damit erkennbar – legi-time (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB) – städtebauliche Zwecke, ohne dass die Einräumung subjektiver Rechte Einzelner bezweckt ist. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die auf S. 7 f. der Beschwerdebegründung angesprochene Frage, ob das Vorhaben der Festsetzung entspricht, vorliegend nicht an.
2. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass das Vorhaben zu Lasten der Antragsteller das in § 15 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt.
Dabei mag offenbleiben, ob das im Bebauungsplanverfahren eingeholte schalltech-nische Gutachten des Ingenieurbüros E1. vom 7. September 2011 und die darauf aufbauende Abwägung in der Weise abschließend sind, dass in der Folge das Rücksichtnahmegebot hinsichtlich der auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden Immissionen "aufgezehrt" ist.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12, September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20, m. w. N.
An letzterem bestehen nicht unerhebliche Zweifel im Hinblick darauf, dass das genannte Gutachten vom 7. September 2011 sich ganz überwiegend mit den Immissionskonflikten durch den Betrieb der Gaststätte "Haus C1. " (C.-----------straße 01) mit dem dazu gehörigen Veranstaltungsraum "K. ` U. " im Süden des Plangebiets beschäftigt hat (vgl. auch Planbegründung S. 13 ), während die vom Pflegeheim bzw. den ihm zugeordneten Nutzungen ausgehenden (Lärm-)Immissionen - soweit ersichtlich - keine eingehenderen Betrachtung unterzogen worden sind (und wohl auch nicht einbezogen werden konnten). Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Ausgestaltung von Küche und Restaurant mit Außenbedienung und einer zum WR Gebiet ausgerichtete Terrasse.
Unabhängig von Vorstehendem lässt die Beschwerdebegründung nicht hervortreten, dass bzw. warum das Vorhaben – auch wenn das Rücksichtnahmegebot voll eröffnet sein sollte – den Antragstellern gegenüber rücksichtslos wäre.
Jedenfalls sind insoweit keine Beeinträchtigungen zu erwarten, die zu tragen den Antragstellern im Eilverfahren bzw. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar wären.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anfor-derungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 (126 f.) und Beschluss vom 14,. September 2017 – 4 B 26.17 -, BRS 85 Nr. 135 = juris Rn. 6 f.
Davon ausgehend macht die Beschwerdebegründung ohne Erfolg geltend, das Vorhaben sei rücksichtslos, weil es der Eigenart des Baugebiets i. S. d. § 15 Abs. 1 BauNVO widerspreche; die Errichtung und der Betrieb von 80 vollstationären Plätzen und weiteren 16 Servicewohnungen im betreuten Wohnen, 12 Kurzzeitpflegeplätzen, 15 Tagespflegeplätze, 21 Plätze in ambulanten Wohngruppen, insgesamt also 146 Plätzen stelle eine bei weitem überzogene Dimensionierung der Nutzung dar. Wie bereits ausgeführt, können die Antragsteller einen von einer konkreten eigenen Betroffenheit der Auswirkungen des Vorhabens losgelösten Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters schon im Ansatz nicht geltend machen. Im Übrigen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass diese Größenordnung in den gegebenen – und durch den Bebauungsplan vorgezeichneten – Verhältnissen überdimensioniert wäre. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Planbegründung (S. 8) selbst – wenn auch in etwas anderem Zusammenhang – ausdrücklich komplementäre bzw. die Pflegeeinrichtung ergänzende Nutzungen (wie "Betreutes Wohnen, "Senioren-Wohngemeinschaften" oder "Dienstleistungs- und Serviceangebote") erwähnt.
Es spricht im Weiteren jedenfalls nichts Offensichtliches dafür, dass die Antragsteller unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt wären. Das Gutachten L1. 2021 II kommt zu dem Ergebnis, dass am für das Grundstück der Antragsteller (E. 12) betrachteten Immissionsort 2a mit Beurteilungspegeln von 37,6 dB(A) tagsüber und 20,5 dB (A) nachts die für ein WR-Gebiet nach Nr. 6.1. e) TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich eingehalten werden (dort S. 21 sowie Tabellen Anlage 2). Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen seien nicht zu berücksichtigen. Die Verkehrszunahme sei nicht als Anlagenlärm zu berücksichtigen, da die diesbezüglichen Kriterien der Nr. 7.4 TA Lärm nicht erfüllt seien (dort S. 24). Denn die Beurteilungspegel lägen bezogen auf den Immissionsort 2a bei tagsüber 44,0 dB(A) und nachts bei 35,6 dB(A) und damit [um 15 bzw. 13 dB(A)] unter den Immissionsrichtwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImschV).
Dem setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen. Dabei kann nicht übersehen werden, dass eine Mehrbelastung von 3 dB(A) faustformelhaft schon eine Verdoppelung des Lärmeintrages voraussetzt.
Vgl. zu dieser "Faustformel" z.B. OVG NRW, Urteile vom 19. Juni 2020 - 2 A 211/17 - , juris Rn. 126 f. und vom 8. Oktober 2015 - 2 D 35/14.NE -, juris Rn. 49 m. w. N.
Ob hier – im Hinblick auf die planbedingte Nachbarschaft eines WR-Gebietes und einer Gemeinbedarfsfläche – ggf. die Regelungen der TA Lärm (dort Nr. 6.7) für Ge-mengelagen heranzuziehen sein könnten, kann dabei zudem offenbleiben.
Die Beschwerdebegründung (S. 10 f.) trägt im Ergebnis ohne Erfolg vor, der Vortrag der Beigeladenen lasse es nicht zu, anzunehmen, die zukünftige tatsächliche Nutzung werde hinter den genehmigten Nutzungen zurückbleiben. Die Baugenehmigung lasse es zu, dass die Beigeladene auf dem Vorhabengrundstück nicht nur Angebote für die Bewohnerinnen und Bewohner, sondern auch darüber hinausgehende Nutzungen anbieten werde. So könnten ein Friseur, ein Fitnesscenter, eine physiotherapeutische Einrichtung und ein Restaurant bzw. Bistro jeweils gar nicht wirtschaftlich betrieben werden, wenn nicht auch andere Kunden als die Heimbewohnerinnen und –bewohner diese Angebote nutzten. Dieses Vorbringen greift nicht durch.
Für die Bestimmung des Inhalts des mit der Baugenehmigung gestatteten Vorhabens ist auf den Bauschein - ggf. durch Auslegung - abzustellen, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen und den Bauschein erläuternden bzw. konkretisierenden Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2014 - 2 A 1690/13 -, juris Rn. 19, und vom 7. September 2010 - 10 B 846/10 -, juris Rn. 3, beide m. w. N
Nach diesen Grundsätzen ist der grüngestempelten Baubeschreibungen zu entnehmen, dass die von der Beschwerdebegründung genannten Nutzungen auf das Seni-orenquartier und (jedenfalls ganz überwiegend) auf die Inanspruchnahme durch die dort lebenden Senioren ausgerichtet sind. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung des Bauscheins ("Errichtung eines Pflegeheims mit 80 vollstationären Plätzen, 12 Kurzzeitplätzen, 15 Tagespflegeplätzen, Restaurant, 21 Plätzen in ambulanten Wohngruppen, Ambulanter Pflegedienst, Friseur, Quartiersbüro, Fitnessraum, 18 Service-Wohnungen"), der die Nutzungen wie z. B. Friseur oder Fitnessraum als Bestandteile des Gesamtvorhabens erkennbar dem Seniorenquartier mit seinen einzelnen Komponenten zuordnet. Auch die jeweiligen Betriebsbeschreibungen machen den (vorrangigen) Bezug zwischen den (Komplementär-)Nutzungen und dem Seniorenquartier deutlich. So bietet der Friseur Termine nur nach Bedarf an. Auch befinden sich ausweislich der Projektbeschreibung Friseur, das Restaurant und das Quartierbüro an zentraler Stelle im Erdgeschoss, von wo aus die Wohnungen des betreuten Wohnens im 1. und 2. Obergeschoss erschlossen werden, was den konzeptionellen Zusammenhang der Nutzungen und ihre Bezogenheit auf die Heimbewohner verdeutlicht. Dies entspricht im Übrigen auch der genannten Intention des Plangebers, die mit der angefochtenen Baugenehmigung umgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund lässt die Baugenehmigung nur "senioreneinrichtungsaffine" und gerade keine - losgelöst von dieser Einrichtung betriebene - allgemeine gewerbliche Nutzung zu. Da insoweit auf die genehmigte Nutzung abzustellen ist, kann das - im Übrigen außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO - von der Beschwerde unter dem 7. Januar 2022 vorgelegte Schreiben der Cafe-Betreiberin, das sich jedenfalls in dieser Form auf einen durch die vorliegende Genehmigung nicht gedeckten, auf eine größere Zielgruppe gerichteten Betrieb beziehen dürfte, zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Senat geht auch aufgrund der ausdrücklichen diesbezüglichen Erklärung der Beigeladenen im Schriftsatz vom 12. Januar 2022 davon aus, dass diese - und natürlich auch die Antragsgegnerin - die Einhaltung der bereits jetzt geltenden Genehmigungsvorgaben sicherstellen bzw. überwachen werden.
Die von der Beschwerde so bezeichneten Bedenken gegen die "gutachterlichen Feststellungen zu den künftigen Störungen" geben, jedenfalls im Ergebnis, keine Veranlassung, die Interessenabwägung anders vorzunehmen als dies das Verwaltungsgericht gemacht hat. Die Antragsteller berufen sich insoweit im Kern auf eine Stellungnahme des Instituts für Lärmschutz (IfL) vom 20. Dezember 2021 und die darin geäußerten "Unstimmigkeiten und Unklarheiten" an den schalltechnischen Gutachten des Instituts für Schalltechnik, Raumakustik, Wärmeschutz L1. vom 30. September 2021 (im Folgenden: L1. 2021 I) und vom 25. Oktober 2021 (im Folgenden - wie gesagt -: L1. 2021 II). Die darin erhobenen Bedenken geben- ungeachtet der Diskussion um Einzelfragen - im Ergebnis keine Veranlassung, von der Interessenbewertung des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Diese führen nämlich nicht zu einer offensichtlichen Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung bzw. sind etwaige Unklarheiten jedenfalls ohne Weiteres im Hauptsacheverfahren durch entsprechende - erfolgte bzw. zu erwartende - Klarstellungen ausräumbar.
Die gesamte Stellungnahme von IfL vom 20. Dezember 2021 geht schon von einem nicht auf das Grundstück der Antragsteller bezogenen Ansatz aus: Deren Grundstück (E. 12) wird in L1. 2021 II durch den Immissionsort 2a abgebildet. IfL verhält sich aber bei der Frage der „Relevanz“ der (vermeintlichen) Mängel zusammenfassend (dort S. 5) allein zum Immissionsort 2 (E. 6), der bei dem Gutachten L1. 2021 I allein herangezogen wurde - das Grundstück der Antragsteller wurde darin noch nicht gesondert untersucht; bei dem Immissionsort 2 handelt es sich indes um das Grundstück E. 6, das dem Vorhaben – insbesondere dem Anliegerbereich, den Parkplätzen und der Außenterrasse deutlich näher liegt als das der Antragsteller (E. 12). Dass es aus Sicht von IfL „wahrscheinlich“ ist, dass der Beurteilungspegel am Immissionsort 2 höher liegt als bei L1. 2021 II berechnet, zeigt eine rechtliche Relevanz für die Antragsteller nicht auf. Denn die Relevanz versucht IfL offensichtlich daraus herzuleiten (S. 5), dass der Beurteilungspegel im Beurteilungszeitraum am Immissionsort 2 (tagsüber) „nur" 5,9 dB (A) unter dem einschlägigen Richtwert für das Grundstück [von 50 dB (A)] liegt (und damit die Entbehrlichkeit der Ermittlung der Vorbelastung nach Nr. 3.2.1, 2. Abs. TA Lärm ent-fiele). Dieser Aspekt ist auf das Grundstück der Antragsteller aber nicht übertragbar, denn die Unterschreitung des Richtwertes für WR-Gebiete liegt nicht bei „nur“ 5,9 dB(A), sondern bei tags 12,4 dB (A). Von daher zeigt die Stellungnahme von IfL als Er¬gebnis der angenommenen "Unklarheiten" bzw. "Unstimmigkeiten" schon nicht auf, dass eine Verletzung der Rechte der Antragsteller hier ernstlich in Rede stünde. Auch die hierauf Bezug nehmende Beschwerdebegründung leistet dies nicht. Von daher gehen auch die zusammenfassenden Ausführungen von IfL (dort S. 5) zur fehlenden Ermittlung der Vorbelastung und zur Überschreitung der Richtwerte am Immissions¬ort 2 an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts letztlich vorbei. Selbst bei einer Verdreifachung des vom Gutachter L1. 2021 II betrachteten Lärmgeschehens, wäre ausgehend von der eingangs genannten Faustformel zur Lärmabschätzung am Grundstück der Antragsteller immer noch keine Lärmbelastung erreicht, bei der die Bewertung eine Vorbelastung einzubeziehen wäre; der Richtwert eines WR-Gebietes wäre weiterhin um deutlich mehr als 6 dB(A) unterschritten.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass es allerdings angezeigt erscheinen könnte, das Gutachten L1. 2021 II zum Bestandteil der angegriffenen Baugenehmigung zu machen, was während des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens erfolgen kann. Schon wegen der Möglichkeit, das Gutachten L1. 2021 II zum Bestandteil der Baugenehmigung zu machen, begegnet es – jedenfalls angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse – hier keinen grundlegenden Bedenken, dass das Gutachten L1. 2021 I im laufenden Verfahren mit dem Gutachten L1. 2021 II noch weiter erläutert worden ist.
Unabhängig davon, dass bereits aus den vorstehenden Gründen die Stellungnahme von IfL eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen Rücksichtslosigkeit nicht erkennen lässt, zeigen auch die darin aufgeführten und von der Beschwerde aufgegriffenen Aspekte nicht auf, dass das genehmigte Vorhaben zu Lasten der Antragsteller rücksichtslos wäre. Die von der Beschwerdebegründung (S. 13 bis 20) unter wiederholender Bezugnahme auf IfL aufgezeigten vermeintlichen Unstimmigkeiten rechtfertigen eine andere Interessenbewertung als sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, deshalb insoweit nicht.
In der Ausbreitungsrechnung des Gutachtens L1. 2021 II sind für die Flächen P1 bis P3 3 Stellplätze berücksichtigt worden, wie die Beschwerdebegründung nicht in Abrede stellt. Dass auf S. 11 aufgrund eines Schreibfehlers, den der Gutachter L1. in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2022 (im Folgenden: L1. 2022) eingeräumt hat, von 6 (statt 3) Stellplätzen die Rede ist, stellt die Ergebnisrichtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen von L1. 2021 II nicht durchgreifend in Frage; ggf. mag diesem Aspekt im Hauptsacheverfahren noch weiter nachgegangen werden.
Die Kritik der Beschwerde an der Anlieferungssituation betreffend die Küche der Pfle-geeinrichtung greift nicht durch. Die Anlieferung zur Küche erfolgt ausweislich der genehmigten Bauvorlagen unmittelbar vom E. aus; dieser Bereich ist in den genehmigten Bauvorlagen ausdrücklich als "Zufahrt Anlieferung Küche" vorgesehen (nach Zufahrt über den von der B. I.---straße aus abzweigenden Wendehammer) und befindet sich in einer Entfernung von knapp 60 m vom Wohnhaus der Antragsteller. Was sich aus der von IfL auf S. 2 der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 aufgezeigten – geringfügigen – Änderung des Zufahrtswegs hier zugunsten der Antragsteller ergeben soll, erschließt sich nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von IfL kritisierten fehlenden Ansatzes erhöhter Schallleistungspegel von rückwärtsfahrenden oder rangierenden LKW. Denn angesichts der Zufahrt unmittelbar vom (Beginn des) E. aus in der beschriebenen Entfernung vom Wohnhaus der Antragsteller ist nicht erkennbar, wie dieser Aspekt - selbst wenn das Rangieren nicht wegfallen sollte (wie dies L1. 2022 auf S. 2 oben annimmt) - zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu Lasten der Antragsteller führen sollte.
Die Annahme von IfL, dass die Anlieferung für die Bäckerei im Tageszeitraum erfolgt, obwohl sie nach ihren Erfahrungen früh morgens innerhalb der Ruhezeiten stattfinde, so dass weitergehende Angaben zum konkreten Zeitpunkt der Anlieferung erforder¬lich seien, begründet eine Fehlerhaftigkeit ebenfalls nicht, Dabei geht der Senat da¬von aus, dass L1. 2021 II mit "Tageszeit" die Begrifflichkeiten der TA Lärm auf¬greift (also 6 bis 22 h, vgl. Nr. 6.4), wie im Übrigen auch L1. 2022 zu entnehmen ist (dort S. 2 oben). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um An¬lieferungen für eine "herkömmliche" Bäckerei handeln, sondern es (jedenfalls im Schwerpunkt) um Backwaren für das Cafe gehen dürfte. Ganz abgesehen davon wäre selbst bei Berücksichtigung des in Nr. 6.4 TA Lärm vorgesehenen Zuschlags von 6 dB (A) nicht erkennbar, wie bei Beurteilungspegeln von 37,6 dB (A) tagsüber und 20,5 dB (A) nachts hier kritische Bereiche erreicht sein sollten.
Dass die Angabe "2 x 5 Gitterrollwagen" (vgl. Nr. 7.3.4.2 bei L1. 2021 II = dort S. 16) dahingehen zu verstehen ist, dass es sich um maximal 2 Gitterrollwagen bei einer Anlieferung täglich handelt, hat (spätestens) die Stellungnahme L1. 2022 unter Bezugnahme auf L1. 2021 II klargestellt. Im Übrigen ist bereits L1. 2021 II (dort unter 7.3.4 [= S. 15] zu entnehmen, dass während des Tageszeitraums ein (einziger) Transporter berücksichtigt wurde.
Die Beschwerdebegründung meint weiter, es sei unklar, ob die Tiefgarage auch von Besuchern genutzt werden könne, außerdem seien die Fahrwege zur Tiefgarage nicht eingezeichnet, ohne sich aber konkret mit den diesbezüglichen Passagen auf S. 9 und 18 des Gutachtens L1. 2021 II auseinanderzusetzen, die jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht von vornherein unplausibel erscheinen. Auch insoweit mag eine weitere Klärung, auch der Frage der Ergebnisrelevanz dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Ohne Erfolg trägt die Beschwerdebegründung (dort S. 16) vor, die Lüftungsanlage sei nur im Tageszeitraum berücksichtigt worden, dabei laufe sie doch offensichtlich den ganzen Tag "rund um die Uhr". Hinsichtlich der Lüftungsanlage ist allerdings zuzugeben, dass sich diesbezüglich ausweislich der grüngestempelten Betriebsbeschreibung keine ausdrückliche Betriebszeitenbegrenzung (bzw. eine solche bis 23 h) findet. Anderseits dienen die Lüftungsgeräte ausweislich des grüngestempelten Lüftungskonzepts (ausschließlich) der Belüftung der Küche und ihrer Nebenräume, für die in der Betriebsbeschreibung Betriebszeiten werktags von 8 bis 23 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr angegeben sind. Hieran ändert nichts, dass nach Betreiberangaben gegenüber dem Gutachter auch werktags nur bis 20 h ein Betrieb der Anlage stattfinden soll.
Allerdings ist der Betrieb bis 22 h berücksichtigt worden (L1. 2022 S. 2), weil der Tageszeitraum (6 bis 22 Uhr) angesetzt wurde (L1. 2021 II, S. 20 unter 7.6). Dieser Aspekt wird ggf. im Hauptsacheverfahren noch weiter aufgeklärt bzw. die Betriebszeit der Lüftungsanlage ggf. im Wege einer Nachtrags-Baugenehmigung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens noch weiter konkretisiert werden können. Eine andere Interessenbewertung als das Verwaltungsgericht sie vorgenommen hat, ist hierdurch jedenfalls nicht veranlasst. Denn nach dem oben gesagten stehen weder hinsichtlich des diesbezüglichen Anlagenlärms noch hinsichtlich der durch Tiefgarage bzw. Parkplätze hervorgerufenen Immissionen Werte zu erwarten, die hinzunehmen den Antragstellern schon für die Dauer des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wären. Denn wie bereits gesagt, sind am IO2a die Werte der TA Lärm (dort Nr. 6.1.e)) von 50 dB (A) tagsüber und 35 dB (A) nachts mit 37,6 daB(A) und 20,5 dB(A) weit unterschritten. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass - wie bereits eingangs aufgeführt, eine Erhöhung von 3 dB (A) eine Verdoppelung des Lärmeintrags voraussetzt. Die Irrelevanz eines Betriebs der Lüftung in der Zeit von 22 bis 23 Uhr hat zudem der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme ausdrücklich und ausgehend von den Angaben in den Tabellen in der Anlage 2, dort insbesondere S. 3, nachvollziehbar herausgestellt .
Auch der Einwand, es seien weitere Lärmbelastungen durch Veranstaltungen noch mit Zusätzen und Zuschlägen zu belegen, der auf den entsprechenden Vorhalt des IfL zurückgeht, dass eine weitere Lärmbelästigung durch die Veranstaltungen auf den Außenterrassen durch Musikanlagen, Veranstaltungen auch nach 22. Uhr sowie sprechende Personen auf den Außenterrassen nach 20.00 Uhr im Gutachten schalltechnisch nicht berücksichtigt werden, greift nicht durch.
Zwar mag möglicherweise fraglich sein, ob ausgehend von einem WR-Schutzanspruch der Antragsteller, soweit in der grüngestempelten Baubeschreibung ein Betrieb des Restaurants sowie des Cafes, also auch auf den zugehörigen Außenterrassen bis 23 h angegeben ist und zur Frage der Zulässigkeit weiterer Veranstaltungen nichts gesagt ist, die Baugenehmigung hinsichtlich möglicher Lärmauswirkungen durch die zum E. ausgerichtete Terrasse (im Gutachten L1. 2021 II mit F2 bezeichnet) auf der sicheren Seite liegt. Da das Gutachten L1. II (bisher) noch nicht (durch Nachtrag und Grünstempelung) zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden ist, wird man in dem Hinweis des Gutachters, dass die Annahmen zu den Betriebszeiten auf den Angaben der Beigeladenen beruhen, möglicherweise auch noch nicht als ergänzende bzw. klarstellende Betriebsbeschreibung verstehen können, zumal der Gutachter L1. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2022 (dort S. 2) diese Abweichung ausdrücklich gesehen hat. Aber auch insoweit mag eine endgültige Klärung dem Hauptsacheverfahren und möglichen Nachträgen vorbehalten bleiben. Dass sich nach den Einlassungen des Beigeladenen zur Beschränkung der Betriebszeiten und zur seniorenaffinen Ausrichtung auch der Restauration bei Realisierung der Baugenehmigung schon im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens unzuträgliche Lärmbelastungen einstellen werden, sieht der Senat nicht.
Anders als möglicherweise bei isolierter Betrachtung hinsichtlich der Lärmbelastung der Abluftanlage liegt es allerdings nicht etwa auf der Hand, dass insoweit bei einem Betrieb nach 22 Uhr von vornherein nur irrelevante Lärmbeiträge in Rede stünden, selbst wenn nichts Greifbares für nächtliche Veranstaltungen mit Musik spricht. Denn immerhin stellt das Gutachten L1. 2021 II (dort S. 3 und 4) einen Wert Ls dB(A) (berechneter Schalldruckpegel vor Gebäudefassade – Gutachten S. 8) von 34,6 dB(A) ein und liegt hinsichtlich eines Betriebes der Außenterrasse nach 22 Uhr danach die Erwägung nicht fern, dass eine weitere Vorbelastung einzustellen gewesen wäre, die das Gutachten L1. 2021 II für die lauteste Nachtstunde in dem Betrieb des Restaurant – Haus C2. – in den Raum stellt (dort S. 7). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Gutachter L1. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31. Januar 2022 insoweit - anders als für den Betrieb der Abluft nach 22.00 Uhr -, nicht etwa ausführt, dass die Lärmauswirkungen irrelevant wären. Allerdings dürfte das Grundstück der Antragsteller schon nicht mehr im Einwirkungsbereich jenes Betriebes liegen. Nach dem Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 103 vom 7. Juli 2011 liegt es weit über 110 m jenseits des Bereichs, in dem in der lautesten Nachtstunde ein Beurteilungspegel von mehr als 35 dB(A) zu erwarten ist (und ca. 150 m von der Gaststätte entfernt). Im Weiteren ist hier im Rahmen der Interessenabwägung einzustellen, dass von einer gänzlich wohnunverträglichen Belastungen ohnehin erst jenseits des Schutzanspruchs einer Wohnnutzung im Mischgebiet auszugehen ist, der nachts bei 45 dB (A) liegt.
Die Beschwerdebegründung bemängelt ebenfalls ohne Erfolg, dass die nach Eröffnung des Betriebs zu erwartenden Lärmzunahmen durch den erhöhten Straßenverkehr nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, insbesondere sei der G.-------weg nicht in die Berechnungen miteinbezogen worden. Der zusätzliche PKW-Verkehr auf öffentlichen Straßen müsse berücksichtigt werden, sodass auch die Fahrbewegung auf dem G.-----weg mit zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch der vorhandene Verkehr auf dem E. sei überhaupt nicht in die Berechnung eingestellt worden sei. Die dritte Anforderung zur Prüfung der zusätzlichen Verkehrsgeräusche gemäß Nr. 7.4 der TA Lärm beziehe sich auf den gesamten dort stattfindenden Verkehr, also auch auf den bereits vorhandenen Fahrzeugverkehr. Dieser müsse addiert mit den zusätzlichen Verkehren des Betriebes des Seniorenquartiers berücksichtigt werden. Insoweit sind allerdings - wie bereits ausgeführt - nach Nr. 7.4 TA Lärm Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nur zu berücksichtigen, wenn (u. a.) die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Diese Voraussetzungen sind hier bezogen auf das Grundstück der Antragsteller offensichtlich nicht erfüllt: Mit 44,0 dB(A) tagsüber und 35,6 B(A) nachts (siehe L1. II, S. 24) unterschreiten sie die nach der Verkehrslärmschutzverordnung maßgeblichen Werte von 59 dB(A) bzw. 49 dB(A) deutlich. Welche Relevanz der Verkehr auf dem G. ----weg für die Lärmbelastung der Antragsteller haben soll, erschließt sich angesichts dessen nicht. Im Übrigen handelt es sich bei dem G.------weg nach den Angaben der Antragsgegnerin, denen die Antragsteller nicht entgegengetreten sind, um eine Sackgasse. Inwiefern die ansonsten vorhandenen Einfamilienhäuser und ihre verkehrliche Anbindung einen (nachrechts-)relevanten Einfluss zu Lasten der Antragseller haben könnten, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.
Soweit die Beschwerde zu den vom Gutachten L1. 2021 II berücksichtigten „kurzfristigen Geräuschspitzen" detaillierte Ausbreitungsberechnungen verlangt, fordert die TA Lärm diese nicht. Dass die maximalen Schallpegel die für ein WR maßgeblichen Immissionsrichtwerte – auch bezogen auf das Grundstück der Antragsteller nicht um mehr als 30 bzw. 20 dB (A) überschreiten, legt das Gutachten L1. 2021 II unter 11. i. V. m. 9.3. (dort S. 23 u 25) dar.
Die Beschwerdebegründung bemängelt außerdem, dass ein großer Teil der Ein-gangsdaten nicht validiert sei. So sei weder die Anzahl der Anlieferungen durch LKW noch der Transporter, der Anzahl der Rollwagen pro Transport, noch die Anzahl der Besucher belegt. Es fehlten auch die Angaben der genauen Lieferzeiträume, so könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Anlieferung durch LKW wie auch durch die Bäckerei bereits vor 07:00 Uhr stattfinden wird. Da das Gutachten hierzu keinerlei Angaben mache und die Baugenehmigung keinerlei Festsetzungen und das Be-triebskonzept keinerlei Vorgaben gebe, sei die angefochtene Baugenehmigung ge¬rade in Bezug auf nachbarschützende und relevante Angaben unzureichend und nicht konsistent. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass die Betriebsbeschreibung (Küche/Restaurant - Café mit Außenterrasse) insoweit von einer Anlieferung zwischen 7:00 und 11:00 Uhr, und zwar 2 bis 4 mal pro Woche, spricht. Ggf. mögen insoweit im Wege eines Nachtrags die Betriebsabläufe noch weiter konkretisiert werden, für eine substantiierte Darlegung von Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Interessenbewertung reicht dies nicht, da auch insoweit nicht erkennbar ist, dass die Antragsteller Beeinträchtigungen zu befürchten hätten, die sie nicht zumutbarerweise bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmen könnten.
Vergleichbares gilt für die Annahme, Besuchsverkehre oder Verkehre von Leistungs-trägern, die die im betreuten Wohnen lebenden Personen aufsuchen, seien nicht be-achtet worden, obwohl die im Heim wohnenden Personen berechtigt seien, ihre Leis-tungserbringer frei zu wählen und dies auch von Menschen im Rahmen von soge-nanntem "betreutem Wohnen" wahrgenommen werde. Nicht selten beklagten sich gerade die Träger solcher Einrichtungen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner gerade nicht die Leistungen der Betreiber des Pflegeheims in Anspruch nähmen, sondern sich frei am Markt mit Leistungen bedienten. Dies führe hier dazu, dass kei-neswegs die Anzahl der Besucher, insbesondere der medizinischen oder pflegerischen Besucher, zu den Bewohnerinnen und Bewohnern der 146 Plätzen (betreuten) Wohnens dadurch verringert werde, dass Dienstleistungen der Beigeladenen in Anspruch genommen würden. Unterstelle man nur einen Besuch eines externen Pflegedienstes am Tag, müssten mindesten 146 x 2, d. h. 296 [richtig: 292] weitere Fahrzeugbewegungen als zusätzlicher Ziel- und Quellverkehr Berücksichtigung finden. Diese Ausführungen der Beschwerdebegründung sind jedenfalls in dieser Form spekulativ bzw. unplausibel. Dies gilt insbesondere für die von den Antragstellern vermisste Berücksichtigung von 292 Fahrbewegungen. Auch wenn insoweit ein Wahlrecht der Bewohner bestehen sollte, kann nicht ohne weitere und hier fehlende konkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass alle oder eine Vielzahl der Bewohner – auch die der Tages- und Kurzzeitpflege – zweimal täglich durch einen externen ambulanten Pflegedienst besucht werden, den sie doch auch an ihren früheren Wohnsitz hätten bestellen können. Eine Unplausibilität der gutachterlichen Ergebnisse lässt die Beschwerdebegründung jedenfalls nicht hervortreten. Der diesbezügliche Hinweis der Beigeladenen erscheint nachvollziehbar, die Antragsteller sind dem auch nicht weiter entgegengetreten.
Spricht aus den dargelegten Gründen jedenfalls nichts Überwiegendes für die Nach-barrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung bzw. können etwaige Unstimmigkeiten/Ungereimtheiten insoweit voraussichtlich (spätestens) bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Klageverfahrens ausgeräumt werden, besteht auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundentscheidung in § 212a BauGB keine Veranlassung, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenbewertung abzuändern. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsteller das Wohnhaus auf ihrem Grundstück 2014 und damit zu einem Zeitpunkt erworben haben, an dem der Bebauungsplan Nr. 103 mit einer relativ großen Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Pflegeeinrichtung/Betreutes Wohnen bereits Geltung beanspruchte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).