Eilbeschwerde gegen Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkunft: kein Nachbarschutz
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Stadt selbst erteilte Baugenehmigung nebst Befreiung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Begründung keine entscheidungserheblichen Fehler des VG aufzeigte und eine Verletzung nachbarschützender Normen nicht ersichtlich war. Denkmal- sowie Natur-/Artenschutzrecht vermittelten hier keinen Drittschutz; ein Gebietsgewährleistungsanspruch scheiterte u. a. daran, dass die Grundstücke nicht im selben Baugebiet liegen bzw. die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ kein Baugebiet ist. Eine Rücksichtslosigkeit (u. a. „erdrückende Wirkung“, Lärm) sei bei summarischer Prüfung nicht dargetan; bei nicht offensichtlicher Nachbarrechtswidrigkeit überwiege wegen § 212a BauGB das Vollzugsinteresse.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Eilbeschluss ist das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf die Prüfung der dargelegten Beschwerdegründe beschränkt.
Vorschriften des Denkmalrechts sowie des Natur-, Landschafts- und Artenschutzrechts begründen für Nachbarn nur dann Abwehrrechte, wenn sie im konkreten Fall drittschützenden Charakter haben; fehlt es daran, scheidet eine Nachbarrechtsverletzung aus.
Ein Gebietsgewährleistungsanspruch gegen gebietsfremde Nutzungen besteht regelmäßig nur zugunsten von Grundstücken innerhalb desselben durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets; Festsetzungen außerhalb eines Baugebiets vermitteln ihn grundsätzlich nicht.
Die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ stellt kein Baugebiet dar und ist aus sich heraus regelmäßig nicht nachbarschützend; Nachbarschutz kann insoweit allenfalls über das Rücksichtnahmegebot vermittelt werden.
Fehler einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vermitteln dem Nachbarn nur dann einen Abwehranspruch, wenn sie zu einer Verletzung des (im Tatbestandsmerkmal der Würdigung nachbarlicher Interessen enthaltenen) Rücksichtnahmegebots führen; bei nicht offensichtlicher Nachbarrechtswidrigkeit fällt die Eilabwägung regelmäßig zulasten des Antragstellers (§ 212a Abs. 1 BauGB).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 L 127/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 28 K 408/24 gegen die der Antragsgegnerin von ihr selbst erteilte Baugenehmigung und Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10/19/B „F.“ vom 31. Oktober 2023 zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 2, Flurstück 2472 (A.-straße 112) in L. anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung vom 31. Oktober 2023 den Antragsteller in seinen (Nachbar-) Rechten verletze. Dabei bedürfe es keiner Prüfung, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften des Denkmalrechts und / oder des Natur-, Landschafts- und Artenschutzrechts verstoße, da diese Bestimmungen dem Antragsteller ganz offenkundig keinen Drittschutz vermittelten. Gleiches gelte hinsichtlich des Verweises des Antragstellers auf Alternativstandorte, da bei Zumutbarkeit des Vorhabens an dem vom Bauherrn gewählten Standort der Nachbar das Bauvorhaben auch dann hinnehmen müsse, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gebe. Die angegriffene Baugenehmigung verstoße nicht gegen solche Vorschriften des Bauplanungsrechts, welche dem Schutz der Rechte des Antragstellers zu dienen bestimmt seien, wobei offengelassen werden könne, ob der Bebauungsplan Nr. 10/19/B „F.“ wirksam sei oder eine bauplanungsrechtliche Beurteilung anhand des § 35 BauGB vorzunehmen sei. Gehe man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 10/19/B „F.“ aus, sei der Antragsteller weder in seinem Anspruch auf Wahrung der Gebietsart (Gebietsgewährleistungsanspruch) noch durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt. Soweit der Antragsteller als Eigentümer des Wohngrundstücks A.-straße 110 (Flurstück 1128) geltend mache, die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft sei gebietsfremd, dringe er hiermit nicht durch. Denn das Vorhabengrundstück und das Wohngrundstück des Antragstellers lägen nicht in demselben durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet. Das Wohngrundstück des Antragstellers liege in einem WR-Gebiet, das Vorhabengrundstück hingegen innerhalb eines Bereiches, der als „Fläche für die Landwirtschaft" festgesetzt sei. Der Anspruch gegen eine gebietsfremde Nutzung sei (regelmäßig) auf Nachbarn innerhalb desselben Baugebietes beschränkt. Auch wenn die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in verschiedenen Baugebieten desselben Bebauungsplans lägen, fehle es an dem Vorliegen einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft, welche die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen rechtfertigen könnte. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets liegenden Grundstücks bestimme sich bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Dieser Grundsatz schließe zwar nicht von vornherein aus, dass die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen könne, auch „Gebietsnachbarn“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung einzuräumen, doch setze dies voraus, dass die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplans erkennen ließen, dass die nachbarschützenden Wirkungen der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nicht auf die Grundstücke im Plangebiet/Baugebiet beschränkt sei, sondern auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugutekommen solle. Dies sei hier ganz offenkundig nicht der Fall. Die Begründung des Bebauungsplans oder die Aufstellungsvorgänge ließen in keiner Weise erkennen, dass die Festsetzung als „Fläche für die Landwirtschaft" den Nachbarn im WR-Gebiet einen Schutz vermitteln solle. Einen Gebietserhaltungsanspruch könne der Antragsteller auch als Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung V., Flur 2, Flurstück 13 (im Urteil irrtümlich mit Flurstück 1128 bezeichnet) nicht mit Erfolg geltend machen. Zwar liege dieses Grundstück wie das Vorhabengrundstück innerhalb derselben Festsetzung als „Fläche für die Landwirtschaft“. Es fehle aber insoweit an der vom Gebietsgewährleistungsanspruch vorausgesetzten Festsetzung eines Baugebietes. Zugleich verletze die erteilte Befreiung von der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ des Bebauungsplans Nr. 10/19/B „F.“ den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck habe, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung diene, richte sich der Nachbarschutz (lediglich) nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Ein Abwehranspruch des Nachbarn bestehe nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen des Nachbarn genommen habe. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung führten zwar dazu, dass die auf ihr beruhende Baugenehmigung objektiv rechtswidrig sei, vermittelten dem Nachbarn jedoch keinen Abwehranspruch. Die hier erteilte Befreiung betreffe keine nachbarschützenden Festsetzungen. Sie verstoße auch nicht gegen das (nachbarschützende) Gebot der Rücksichtnahme. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme durch die Flüchtlingsunterkunft auf Grund einer von dieser ausgehenden unzumutbaren Störung zum Nachteil des Antragstellers sei weder aufgezeigt noch ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers, er werde „zukünftig aus seinem Küchenfenster in dem 1- bis maximal 2-geschossigen Wohngebiet auf die knapp 7 m hohe Wand des 3-geschossigen Flüchtlingsheims blicken“, rechtfertige nicht die Annahme einer erdrückenden Wirkung, zumal die Flüchtlingsunterkunft mehr als 30 Meter von dem Wohnhaus des Antragstellers entfernt errichtet werden solle.
Ausgehend von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 10/19/B „F.“ sei der Antragsteller ebenso wenig in seinen Nachbarrechten verletzt. Das Vorhabengrundstück sei in jenem Fall bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Maßgeblich sei damit für ihn das u. a. in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Einen (Gebietserhaltungs-) Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines Grundstückes gebe es nicht, weil die Freihaltung des Außenbereichs vor außenbereichsfremden Vorhaben ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge und außerdem der Außenbereich kein Baugebiet sei, sondern tendenziell gerade von Bebauung freigehalten werden solle. In Bezug auf den Außenbereich könne es aus den genannten Gründen auch keinen baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch geben. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, habe in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Niederschlag gefunden, doch sei dieser aus den bereits im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dargelegten Gründen nicht verletzt.
Die Beschwerdebegründung gebietet keine andere Interessenbewertung.
Die Beschwerdebegründung (dort S. 4 bis 6) meint unter Verweis auf Ziffern 1. und 7. der ersten - seit dem 16. Februar 1973 Geltung beanspruchenden - Änderung des Bebauungsplans, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen das Wohngrundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück in demselben durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet. Die Nutzungsgrenze verlaufe ausweislich der zeichnerischen Festsetzungen „mitten durch das Wohngrundstück 1128“, so dass sich dieses sowohl im WR als auch innerhalb der „Fläche für die Landwirtschaft“ befinde, so dass von einer bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft auszugehen sei. Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Zwar mag nach Aktenlage einiges dafür sprechen, dass der südliche Teil des Grundstücks, der nach eigenen Angabe des Antragstellers durch ein Mäuerchen sichtbar abgegrenzt ist, als Fläche für die Landwirtschaft überplant ist. Daraus lässt sich ein Gebietsgewährleistungsanspruch indes voraussichtlich nicht ableiten. Entscheidend bleibt, dass eine gebietsfremde Nutzung mit Bezug auf ein bestimmtes Baugebiet – wie hier das festgesetzte reine Wohngebiet - regelmäßig und so auch hier nur innerhalb desselben Baugebietes abgewehrt werden kann. Soweit also das Flurstück 1128 mit dem Bauvorhaben innerhalb derselben Fläche liegt, gelten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Anspruchslage in Bezug auf das Flurstück 13, dem das Beschwerdevorbringen – wie im weiteren noch ausgeführt wird - nichts erfolgreich entgegengesetzt hat.
Soweit die Beschwerdebegründung (dort S. 6 bis 8) dieser „Nutzungsgrenze“ durch das Flurstück 1128 einen auch den Antragsteller schützenden Zweck beimessen will und hierzu auf Auszüge aus den Verwaltungsvorgängen verweist, begründet dies ebenfalls keinen nachbarlichen Abwehranspruch. Bei den in diesem Zusammenhang zitierten Passagen handelt es sich aber nicht etwa um die Begründung des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen, am 12. Mai 1969 beschlossenen (und unter Auflagen genehmigten) Fassung, sondern (lediglich) um einen Vermerk über einen Besprechungstermin zwischen Vertretern des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk und der Antragsgegnerin vom 6. August 1963, der in erster Linie Äußerungen des Verbandes enthält. Unabhängig davon, ob bzw. inwieweit dieser Vermerk aus einem sehr früheren Stadium des erst ca. 6 Jahre später beschlossenen Plans herangezogen werden kann, lässt sich den von der Beschwerdebegründung herangezogenen Passagen ein nachbarschützender Charakter der Ausweisung der landwirtschaftlichen Flächen zugunsten der Wohnbebauung in der ausgewiesenen WR-Fläche nicht entnehmen.
Ohne Erfolg macht sie hierbei geltend, dass danach die Dorflage V. „innerhalb einer wichtigen regionalen Grünzone“ liege und eine „Verdichtung der Besiedlung innerhalb dieser Grünzone ein Zusammenwachsen von L. und N. herbeiführen und diese Funktionen des Grünzuges erheblich beeinträchtigen“ würde. In diesem Zusammenhang stellt sie auch auf die dabei genannten „sozialhygienische(n) Funktionen“ der Grünzone ab (Hervorhebungen jeweils durch die Beschwerdebegründung). Hierbei stellt die Beschwerdebegründung allerdings im Kern einseitig Passagen heraus, die ihren Rechtsstandpunkt vermeintlich stützen: Denn gerade im unmittelbaren Anschluss an die Erwähnung der sozialhygienischen Funktionen, heißt es, die Grünzone diene „insbesondere auch der Gliederung des größeren Siedlungsraums“, was deren landesplanerische bzw. städtebauliche Funktion verdeutlicht, mit der keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition verbunden ist (Hervorhebung nicht im Original). Abgesehen davon zeichnet der Begriff der „Sozialhygiene“ eine Entscheidung für einen Drittschutz nicht etwa vor, weil er ebenso allgemeine (rein) städtebauliche oder landesplanerische Aspekte betreffen kann.
Die Beschwerdebegründung (dort S. 8 bis 11) will eine Nachbarrechtsverletzung im Weiteren „insbesondere aus der Eigentümerstellung des Antragstellers in Bezug auf das Flurstück 13“ herleiten. Sie kritisiert, dass das Verwaltungsgericht einen Gebietsgewährleistungsanspruch mit der Begründung verneint habe, bei der Festsetzung einer „Fläche für die Landwirtschaft“ handele es sich nicht um die Festsetzung eines Baugebietes.
Diese Kritik teilt der Senat nicht. Bei einer „Fläche für die Landwirtschaft“ handelt es sich nicht um ein „Baugebiet“, dessen Festsetzung aus sich heraus dem Schutz nachbarlicher Interessen dient, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat. Das stellt auch die Beschwerde im Grunde selbst nicht in Abrede.
Die Beschwerdebegründung macht vielmehr geltend, in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 19. Juni 2023 – 7 A 110/22 – (juris) sei klargestellt worden, dass eine Festsetzung, in dem Fall als öffentliche Grünfläche, nicht aus sich heraus nachbarschützend sei, jedoch mit Blick auf die von der Gemeinde bei Planerlass erfolgte städtebauliche Zielsetzung dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen sollte. Dies korrespondiere mit ihrem Vortrag zur Zielsetzung, das Baugebiet aus sozialhygienischen Gründen zu begrenzen und zusätzlich die Festsetzung als Verbandsgrünfläche zu sichern. Sie meint, aus den Aufstellungsvorgängen seien Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass hier auch das Wohngrundstück des Antragstellers vor einer heranrückenden Bebauung habe geschützt werden sollen. In diesem Zusammenhang hebt sie hervor, vielen der Anwohnerinnen und Anwohner, die sich als Interessengemeinschaft organisiert hätten, hätten eben wegen diesem wohnortnahen Freiraum ihre Wohngrundstücke dort erworben, mündlich hätten sie die Auskunft erhalten, dass eine künftige Bebauung wegen des Bestehens der Verbandsgrünflächen nicht erfolgen könne. Die Sicherung der Verbandsgrünfläche als naturbelassene Ausgleichsfläche habe die Anwohner schützen sollen, wie aus deren Funktion zur „Sozialhygiene“ hervorgehe.
Dass hieraus aber keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition des Antragstellers folgt, wurde bereits oben dargelegt. Der genannte Beschluss des 7. Senats verhält sich allgemein dazu, wann eine Bestimmung nachbarschützend sein kann; da Letzteres hier gerade nicht der Fall ist, kann der Antragsteller hieraus für sich nichts herleiten. Die Aussagen, die den Anwohnern gegenüber getätigt worden sein sollen, konkretisiert die Beschwerdebegründung nicht weiter; im Übrigen ließe sich hieraus jedenfalls ohne Weiteres auch kein individualisierter Anspruch herleiten, dass die Verbandsgrünfläche dauerhaft erhalten bzw. unbebaut bleibt. Weitere Ausführungen sind durch das Beschwerdevorbringen insoweit nicht veranlasst.
Die Beschwerdebegründung meint sodann im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 BauGB, das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt (dort S. 11 und 12). Hierbei stellt sie darauf ab, dass das Flurstück 13 nunmehr nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden könne und deshalb ein „völlig wertloses Zwischengrundstück“ sei; der Umstand, dass der für beide Grundstücke bestehende Pachtvertrag seitens der Antragsgegnerin gekündigt worden sei, wirke sich für den Antragsteller wie eine Enteignung aus (S. 12 bis 15).
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen baurechtlichen Umstand, sondern um einen solchen, der offenbar auf die – von der Stadt genutzte – Kündigungsmöglichkeit des zivilrechtlichen Pachtvertrages für das Vorhabengrundstück zurückgeht, die bei der Wahl des Vorhabenstandortes eine Rolle gespielt hat. Denn ausweislich der für den Rat erstellten „Standortoptionen für Flüchtlingsunterkünfte“ vom 6. März 2023 wurde der Umstand, dass der entsprechende Pachtvertrag nicht unkündbar war, ausdrücklich hervorgehoben. Somit wäre eine etwaige fehlende oder eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Flurstücks 13 für den Antragsteller, einschließlich der geltend gemachten Beeinträchtigung der Erreichbarkeit, nicht auf die Erteilung der Baugenehmigung zurückzuführen, sondern hätte ihre Ursache allein in der – zivilrechtlich offenbar zulässigen - Kündigung des Pachtvertrages durch die Antragsgegnerin und der fehlenden Absicherung eines Wegerechts. Unabhängig davon ist auch nicht konkret erkennbar, dass bzw. warum dem Antragsteller (bzw. den Miteigentümern) durch die erteilte Baugenehmigung die landwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Flurstücks 13 entzogen sein sollte. Hierauf hat bereits die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung (dort S. 4) hingewiesen, und die ergänzende Beschwerdebegründung vom 2. April 2024 (dort S. 3 f.) gebietet – jedenfalls bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung - keine andere Beurteilung, zumal auch bislang offenbar die Zuwegung über eine dinglich nicht gesicherte Zufahrt erfolgte.
Der Antragsteller meint ferner, es stelle für ihn eine erhebliche Benachteiligung dar, dass nicht feststehe, was die Antragsgegnerin langfristig mit der Vorhabenfläche vorhabe; sie habe weder das eigentlich erforderliche Bauleitplanverfahren noch die in § 246 BauGB für Außenbereichsflächen vorgesehene Befristung der Baugenehmigung durchgeführt (S. 16 f.). Dieses Vorbringen bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Selbst im Falle der Missachtung einer sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebenden Planungspflicht bedarf es für den Erfolg der Nachbarklage einer konkreten drittschützenden Norm, da es ein subjektives Recht des Einzelnen auf eine (Änderung der) Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht gibt.
Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2020 – 2 A 211/17 -, juris Rn. 88 bis 92 m. w. N.
Auf die von der Beschwerdebegründung im Zusammenhang mit der von dem Antragsteller offenbar für notwendig gehaltenen Befristung (der Befreiung) auf S. 18 angeführten Gerichtsentscheidungen kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2020 – 13 L 78.18 – betrifft eine Befreiungsentscheidung auf der Grundlage des § 246 Abs. 12 BauGB (juris Rn. 50), bei der es sich um eine eigenständige zusätzliche Befreiungsmöglichkeit handelt,
vgl. z.B. Mitschang/Reidt, in: Batis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022; § 246 Rn. 33 sowie Reidt, in: ebenda, § 31 Rn. 34 i. V. m. Rn. 1a m. w. N.,
um die es hier angesichts der Regelung in § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in der heutigen Fassung nicht geht, und stellt im Übrigen auch nicht selbständig tragend darauf ab, dass dort die Befreiung nur befristet erteilt wurde. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2015 - 3 B 1518/15 – betrifft einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten, der hier nicht in Rede steht (juris Rn. 5). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Mai 1989 – 2 S 8.89 – ist angesichts der zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Flüchtlingsunterkünften z.B. durch § 246 Abs. 12 BauGB, aber auch durch § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht ohne weitere – und hier fehlende – Begründung auf die hier vorliegende Konstellation übertragbar. Die von der Beschwerdebegründung weiter angeführten Entscheidungen gebieten ebenfalls keine andere Interessenbewertung. Dies gilt insbesondere für den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. September 2015 – 2 L 2072/15 –, der nicht tragend auf eine Befristung der dort in Rede stehenden Baugenehmigung abstellt, sondern den entsprechenden Eilantrag wegen fehlender Rücksichtslosigkeit des Vorhabens – insbesondere wegen fehlender Unzumutbarkeit der befürchteten Lärmimmissionen – abgelehnt hat (juris Rn. 4 und 24 ff.).
Die insoweit auch vom Antragsteller geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen vermögen bei summarischer Prüfung eine Unzumutbarkeit des Vorhabens nicht zu begründen. Die Beschwerdebegründung macht insoweit geltend, V. verfüge nicht über die erforderliche Infrastruktur, um die für die Flüchtlingsunterkunft vorgesehene Anzahl von Menschen aufnehmen zu können, was zu bodenrechtlichen Spannungen führen werde, insbesondere führe die Überdimensionierung zwangläufig zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen; „die hohe Anzahl an Menschen, die sich naturgemäß in der Frühlings- und Sommermonaten, auch in den Abendstunden, im Außenbereich aufhalten“, werde zu erheblichen Lärmbelästigungen der unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücke führen (S. 17 und 18). Die Beschwerdebegründung geht insoweit allerdings über eine abstrakte Darlegung vermeintlicher Wirkungszusammenhänge nicht hinaus; ihr lässt sich kein konkreter Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte unzumutbare (Lärm-)Immissionen einhergingen.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch Senatsbeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 B 1024/16 -, S. 6 m. w. N.
Dies gilt hier insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die beiden Gebäude der Flüchtlingsunterkunft, die in einer Entfernung von ca. 30 m vom Wohnhaus des Antragstellers beginnt und sich weiter nach Südosten „entfernt“, „in erster Linie für die Belegung mit Familien, Alleinerziehenden mit Kindern und alleinstehenden Frauen ausgelegt“ sind; alleinstehende Männer sollen hingegen an den bisherigen Standorten untergebracht werden (vgl. die Beschlussvorlage 17/1012). Auch von daher kann erwartet werden, dass die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft trotz der einschränkenden Bedingungen ihrer Wohn- und Lebenssituation die Nachtruhe beachten. Kommt es trotzdem nach Verwirklichung des Vorhabens zu Störungen der Nachtruhe, ist diesen nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern – wie in jedem gestörten Nachbarschaftsverhältnis – im Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen.
Vgl. hierzu z. B. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2023 – 10 B 749/23 -, juris Rn. 17 f. m. w. N.
Das Vorbringen dazu, dass bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans das Vorhaben im Außenbereich liege, so dass das insoweit in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verletzt sei (S. 19 und 20), führt für sich betrachtet aus den dargelegten Gründen nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.
Unter 5. der Beschwerdebegründung (dort S. 20 bis 22) betont der Antragsteller sein Befremden darüber, dass „Planung und Genehmigung vorliegend in einer Hand liegen und trotz offensichtlicher (Verfahrens-)Fehler und Monierungen während des Verfahrensverlaufs“ der Bürger hiergegen nichts unternehmen könne. Dies sei vor allem unverständlich, „als dass der Antragsgegnerin planungsrechtliche Instrumentarien zur Legalisierung ihres Vorhabens zur Verfügung gestanden hätten, von denen sie keinen Gebrach gemacht hat.“ In diesem Zusammenhang rügt er insbesondere, dass die Baugenehmigung nicht befristet worden sei (S. 21). Diese Ausführungen begründen für sich nicht die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Antragstellers und können daher der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ergänzend kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Ist die Baugenehmigung nicht offensichtlich nachbarrechtswidrig, geht - auch vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 212a Abs.1 BauGB - die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Hierbei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er ausweislich Seite 21 der Beschwerdebegründung offenbar selbst davon ausgeht, dass der Antragsgegnerin Möglichkeiten zur „Legalisierung des Vorhabens zur Verfügung gestanden hätten, von denen sie keinen Gebrauch gemacht hat.“ Warum in einer solchen Situation es dem Antragsteller nicht zumutbar sein sollte, das genehmigte Vorhaben bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen, erschließt sich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei folgt der Senat der Begründung für die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.