Eilbeschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Ein Umweltverband begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung zurück. Der Senat sah die Darlegungserfordernisse des § 146 Abs. 4 VwGO teilweise nicht erfüllt und erkannte weder ein unionsrechtliches Rechtsschutzdefizit noch offensichtliche Fehler, die im Eilverfahren eine Durchbrechung der Wirksamkeitsvermutung des Bebauungsplans rechtfertigten. Auch FFH-/Artenschutz- und Immissionsbedenken wurden nicht hinreichend entscheidungserheblich aufgezeigt; die Interessenabwägung blieb zulasten des Antragstellers.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); pauschale Bezugnahmen genügen dem Darlegungserfordernis regelmäßig nicht (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
In Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO gegen eine auf einem Bebauungsplan beruhende Genehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen; eine inzidente Durchbrechung kommt im Eilverfahren nur bei offensichtlichen und durchgreifenden Fehlern in Betracht.
Die Möglichkeit, einen Bebauungsplan mit Normenkontrolle (§ 47 VwGO) einschließlich Eilrechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO) anzugreifen, kann ein unionsrechtlich ausreichendes Rechtsschutzangebot darstellen; ein Anspruch auf vollständige inzidente Planprüfung im Eilverfahren gegen die Genehmigung folgt daraus nicht ohne Weiteres.
Eine Beschwerde, die sich nicht konkret mit der erstinstanzlichen Würdigung (insbesondere zur fehlenden Offensichtlichkeit von Fehlern) auseinandersetzt, legt keinen Änderungsgrund dar und kann die erstinstanzliche Interessenabwägung nicht erschüttern.
Das Interesse an der Aussetzung einer Baugenehmigung wird im Eilverfahren nicht schon dadurch durchgreifend gestützt, dass geltend gemacht wird, das Vorhaben sei bereits umgesetzt; maßgeblich bleibt die Rechtmäßigkeitsprüfung im summarischen Maßstab und die darauf bezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 1511/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 3965/18 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. September 2017 anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei zwar zulässig, in der Sache falle die erforderliche Interessenabwägung jedoch zu Lasten des Antragstellers aus. Nach § 2 Abs. 1 UmwRG sei er antragsbefugt, da im Ergebnis eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG vorliege. Es sei zwar zweifelhaft, ob mit Blick auf die vorangegangene Bauleitplanung umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieser Norm anwendbar seien, jedoch genüge zumindest der gerügte Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG, um den Anwendungsbereich zu eröffnen. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil die hier gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Es sei nicht offensichtlich, dass seine Klage in der Hauptsache Erfolg haben werde. Ausgehend hiervon falle die allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu seinen Ungunsten aus. Weder der Einwand, in dem der Genehmigungserteilung vorgelagerten Bebauungsplanverfahren sei zu Unrecht von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen bzw. ein fehlerhafter Umweltbericht erstellt worden, noch der Vortrag zu unzumutbaren Lärmimmissionen und zu einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen griffen offensichtlich durch. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erwägungen des Antragstellers zu einer unterbliebenen bzw. mangelhaften FFH-Verträglichkeitsprüfung zu einem Klageerfolg führen würden. Dagegen spreche bereits, dass die damit angesprochenen Regelungen der §§ 1a Abs. 4, 2 Abs. 4 und 2a BauGB keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften in diesem Sinne sein dürften. In diesem Zusammenhang hat sich das Verwaltungsgericht die Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen Beschluss vom 11. April 2018 - 2 CS 18.198 - unter umfangreicher Zitierung zu Eigen gemacht und ergänzend ausgeführt, dass nach der einschlägigen Gesetzesbegründung im Hinblick auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bei einem mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozess zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen festgelegt werden solle, welche Umweltauswirkungen auf der jeweiligen Stufe schwerpunktmäßig zu prüfen seien und insofern eine Abschichtung zu erfolgen habe. Aus diesem Grunde müssten vermeintliche Mängel der FFH-Prüfung im Bauleitplanverfahren mit den unmittelbar gegen die Planungsentscheidung gegebenen Rechtsmitteln geltend gemacht werden. Aufgrund dessen spreche vieles dafür, dass sich der Antragsteller jedenfalls in der Begründetheitsprüfung auf solche Mängel nicht berufen könne. Ein solches Verständnis verstoße auch nicht gegen Unionsrecht oder gegen Art. 9 Abs. 3 und 4 der Aarhus-Konvention. Der Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung werde dadurch nicht ausgeschlossen oder entscheidend erschwert. Diese Frage könne aber letztlich offenbleiben, weil unabhängig davon der Einwand, die einschlägigen Bebauungspläne Nr. 6 und 7 seien wegen der unterbliebenen FFH-Verträglichkeitsprüfung unwirksam, im vorliegenden Eilverfahren unbeachtlich sei. Denn in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplanes auszugehen, soweit nicht offensichtliche und durchgreifende Fehler vorlägen. Letzteres sei hier jedoch nicht der Fall. Dies ergebe sich namentlich nicht aus der bereits im Verfahren OVG NRW - 2 B 565/18 - (Verfahren eines Privatklägers gegen die Baugenehmigung) vorgelegten Stellungnahme des Gutachterbüros C. und Partner. Insbesondere der Einwand, der Ersteller der Vorprüfung gehe ausweislich der dort verwandten Formulierungen, nach der das Vorhaben prinzipiell eine Störung der Avifauna bedingen bzw. eine negative Beeinflussung der potenziellen Ansiedlung bestimmter Arten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, selbst davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, verfange jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit. Denn er lasse unberücksichtigt, dass im weiteren Verlauf der Entscheidungsbegründung auf verschiedene einzelfallbezogene Umstände hingewiesen werde, die dem Eintritt beachtlicher Nachteile vorliegend entgegenstünden. Das lasse bei verständiger Würdigung die nicht handgreiflich fehlerhafte Aussage erkennen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets im Ergebnis mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden könne. Einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren müsse auch die Frage vorbehalten bleiben, ob die Aussage der Vorprüfung in Bezug auf bestimmte - (auch) nicht charakteristische - Arten wie den Mädesüß-Perlmutterfalter, andere Falterarten oder den Neuntöter zuträfen. Insbesondere die angesprochene Empfindlichkeit des Mädesüß-Perlmutterfalters gegenüber optischen Reizen in der Balzzeit mit Blick auf die mögliche Färbung der Bekleidungsstücke von Fahrgästen der Seilrutsche dränge sich ein anderes Ergebnis der FFH-Vorprüfung jedenfalls nicht auf. Auch die Beeinträchtigung des Neuntöters sei im Umweltbericht nicht in augenscheinlich mangelhafter Weise bewertet worden. Der Bebauungsplan würdige die konkreten örtlichen Verhältnisse und die Eigenheiten des geplanten Vorhabens sowie die besondere Empfindlichkeit des Neuntöters im Ansatz nachvollziehbar. Gleiches gelte für den Baumpieper und den Waldlaubsänger. Im Hinblick auf die Lärmimmissionen könne auf den bereits genannten Beschluss des OVG NRW vom 23. Juli 2018 ‑ 2 B 565/18 ‑ sowie die vorangegangene Entscheidung der Kammer vom 9. April 2018 Bezug genommen werden. Schließlich sei nach vorstehenden Erwägungen auch kein offensichtlicher Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG anzunehmen. Angesichts dessen falle die nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung schon vor dem Hintergrund des § 212a BauGB zulasten des Antragstellers aus.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers greift jedenfalls im Ergebnis nicht durch.
Die eingangs erfolgte pauschale Bezugnahme der Beschwerde auf die erstinstanzlichen Ausführungen sind dabei bereits mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unerheblich.
Die sich anschließende ausführliche Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, wonach in einem Plangebiet eine Baugenehmigung nicht unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ergehe, weil die Festsetzungen eines Bebauungsplans hierzu nicht rechneten, führen bereits deshalb auf keinen Änderungsgrund, weil sich das Verwaltungsgericht hierauf letztlich nicht tragend gestützt hat. Im Bereich der Zulässigkeit hat es eine Antragsbefugnis unter Berücksichtigung von § 44 BNatSchG bejaht. In den Entscheidungsgründen hat es zwar eine deutliche Tendenz im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erkennen lassen, diese Frage letztlich aber offen gelassen. Aus diesem Grund bedarf es hierzu im vorliegenden Eilbeschwerdeverfahren keiner vertieften Stellungnahme.
Mit Blick auf den ausführlichen Vortrag des Antragstellers merkt der Senat lediglich an, dass aus seiner Sicht grundsätzlich einiges dafür spricht, dass das Vorliegen eines Bebauungsplanes keinen Anwendungsausschluss im Hinblick auf umweltbezogene Rechtsvorschriften bedeutet. Dies dürfte neben der zumindest bedenkenswerten Bezugnahme des Antragstellers auf das von der Genehmigungsbehörde jedenfalls im Hinblick auf vorhabenbedingte Immissionen zu prüfende Rücksichtnahmegebot schon darin begründet liegen, dass zumindest im gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahren eine inzidente Kontrolle eines Bebauungsplanes auf seine Wirksamkeit grundsätzlich im Rahmen der Regelungen der §§ 214 ff. BauGB erfolgen kann und ggf. muss. Gleichfalls bedarf es eine Prüfung und Klärung, inwieweit die betroffenen Umweltbelange in der Planung abschließend abgewogen sein sollen oder von der Möglichkeit der Konfliktverlagerung in das Genehmigungsverfahren Gebrauch gemacht worden ist.
Ungeachtet dessen erscheint jedenfalls für ein Eilverfahren die vom Verwaltungsgericht angestellte Überlegung, dass sowohl das Unionsrecht als auch das deutsche Recht einer Abschichtung umweltrelevanter Fragestellungen auf den verschiedenen Planungs- und Genehmigungsebenen sinnvollerweise nicht entgegenstehen kann,
vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 D 22/15.NE -, BRS 85 Nr. 29,
im Ansatz einschlägig. Dies liegt letztlich auf der Hand, da eine Doppel- oder Dreifachprüfung keinerlei Vorteile verspricht. Die vom Verwaltungsgericht aus diesem Befund gezogene Schlussfolgerung, dass sich dies jedenfalls im Eilverfahren dergestalt abbilden darf bzw. muss, dass diese Fragestellungen auch lediglich auf der jeweils im Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren gewählten Ebene zu behandeln sind, erscheint jedenfalls nicht unplausibel.
In jedem Fall lässt sich nicht feststellen, dass sich aus dem Prüfungsansatz des Verwaltungsgerichts ein unionsrechtswidriges Rechtsschutzdefizit ergeben könnte. Dies erschließt sich aus den Darlegungen der Beschwerde nicht, weil für den Antragsteller die Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Bebauungsplan nach § 47 Abs. 1 und 6 VwGO zweifellos gegeben ist bzw. war. Dass diese vom deutschen Recht bereitgestellten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausreichend funktionsadäquat sein könnten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, dass sich aus Unionsrecht oder der Aarhus-Konvention ein zwingender Anspruch auf vollständige Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans in der – vom Antragsteller freiwillig gewählten – Verfahrensstufe eines Eilverfahrens gegen eine auf seiner Grundlage ergangene Genehmigungsentscheidung ergäbe; dies bedürfte einer näheren Erläuterung, die der Antragsteller nicht liefert. Der wiederholte Verweis auf Art. 19 Abs. 1 EUV und Artikel 47 GrCh ersetzt dies nicht. Dass der von der VwGO vorgesehene (Eil-)Rechtsschutz den Anforderungen dieser Vorschriften nicht genügte und grundlegend ineffektiv wäre, ist nicht zu erkennen; Perfektion verlangt aber auch das Unionsrecht nicht.
Der von dem Antragsteller beschworenen „Gefahr“, dass auf Basis eines Bebauungsplans erteilte Genehmigungen während des Laufes eines Normenkontrollverfahrens rechtskräftig werden könnten, mag dabei abstrakt bestehen, konkret kann der Antragsteller dies aber im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht zu seinen Gunsten anführen, weil er überhaupt keine Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan eingelegt hat und die Frist hierfür zwischenzeitlich abgelaufen ist. Im Übrigen bestehen angesichts des hier vorliegenden Zeitablaufs keine Bedenken, dass ein effektiver Eilrechtsschutz auch im Normenkontrollverfahren hätte erfolgen können. Der fragliche Bebauungsplan ist am 8. Juni 2017 in Kraft getreten, die Baugenehmigung wurde erst ca. 3 Monate später erteilt, die Inbetriebnahme der Seitrutsche erfolgte Anfang August 2018. Demgegenüber hat der Antragsteller seine Klage nebst Eilantrag erst am 27. September 2018, mithin nach Ablauf der Anfechtungsfrist für den Bebauungsplan und 1 Jahr nach Genehmigungserteilung gestellt. Eine objektive Unmöglichkeit, rechtzeitig vor Inbetriebnahme gegen das Vorhaben vorzugehen, ist damit insgesamt nicht zu erkennen. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf § 33 BauGB erschließt sich dem Senat nicht. Diese Vorschrift ist hier nicht zur Anwendung gekommen.
Ebenso wenig ist nachzuvollziehen, warum die von § 10 BauGB geforderte und für ausreichend gehaltene öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber einem Umweltschutzverband wie dem Antragsteller nicht ausreichen sollte. Dies wird vom Antragsteller auch letztlich nur behauptet, nicht jedoch plausibilisiert. Die Berufung hierauf erscheint gerade im vorliegenden Verfahren aufgrund der schon aus den Formulierungen der Begründungsschriftsätze ersichtlichen Nähe zwischen dem Antragsteller dieses Verfahrens und dem Antragsteller der Verfahren 2 B 565/18 und 2 D 53/17.NE eher befremdlich.
Der wiederholte Hinweis darauf, angesichts der Nichtinformation von Umweltverbänden hänge es vom Zufall ab, ob diese von einem Bebauungsplan und seinen umweltrelevanten Auswirkungen erführen, ist rechtlich angesichts der vom Gesetzgeber generell für hinreichend gehaltenen und vom EuGH auch nicht in Zweifel gezogenen öffentlichen Bekanntmachung wenig überzeugend. Eine Unterrichtungspflicht ist im Aufstellungsverfahren nur für die Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgesehen, zu denen der Antragsteller nicht zählt. Warum es dem Antragsteller - anders als etwa Privatpersonen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts die - wie der Antragsteller - keine Träger öffentlicher Belange i. S. d. § 4 BauGB sind - aus Rechtsgründen unzumutbar sein sollte, sich wie jeder andere potentiell Betroffene diese öffentlich zugängliche Information zu verschaffen bzw. sie zur Kenntnis zu nehmen, erschließt sich ebenso wenig wie eine (unions)rechtliche Begründung für die Annahme, er müsse persönlich über jeden umweltbezogenen Bebauungsplan informiert werden bzw. von effektivem Rechtsschutz könne nur bei einer solchen Unterrichtung ausgegangen werden. Unbeschadet dessen gälten diese Überlegungen aber erst recht für eine Baugenehmigung, die nicht einmal öffentlich bekanntzumachen ist. Ob und wann der Antragsteller hiervon erfährt, ist damit in noch weit größerem Maße zufallsabhängig als bei einem Bebauungsplan. Allerdings vertritt der Antragsteller ohnehin die Auffassung, ein Normenkontrollantrag sei „ohne jeglichen Nutzen“, so dass er hier offenbar bewusst und nicht zufallsgesteuert von der Einlegung des Rechtsmittels des § 47 VwGO abgesehen hat.
Schließlich überspannt der Antragsteller im Rahmen seiner Überlegungen zur funktionalen Gleichstellung des Eilrechtsschutzes gegen den Bebauungsplan und eines Verfahrens gegen die Baugenehmigung die zu stellenden Anforderungen und lässt insbesondere die Eigenheiten eines Eilrechtsschutzverfahrens außer Betracht. In diesem Zusammenhang wird eine für die Feststellung eines effektiven Rechtsschutzes seiner Meinung nach nicht ausreichende restriktive Handhabung der Regelung des § 47 Abs. 6 VwGO auch lediglich behauptet, nicht jedoch plausibilisiert.
Unabhängig davon übersieht der Antragsteller jedoch, dass auch ein Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO nicht verhindern kann, dass eine Baugenehmigung während des laufenden Verfahrens umgesetzt wird, wie das vorliegende Verfahren zeigt. Der Antragsteller hat seinen Eilantrag erst nach Ausnutzung der Baugenehmigung und Nutzungsaufnahme durch die Beigeladene gestellt. Eine Verhinderung des Vorhabens war daher auch im Rahmen des „normalen“ Rechtsschutzes gegen eine behördliche Entscheidung hier objektiv nicht (mehr) möglich, und wäre allenfalls in der Folge einer dessen unbeschadet angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers eine Nutzungseinstellung zu erreichen gewesen.
Soweit der Antragsteller im Folgenden den gerichtlichen Prüfungsmaßstab angreift, übersieht er die Eigenheiten des Eilverfahrens; er erwähnt sie jedenfalls mit keinem Wort. Dass das Unionsrecht insoweit bereits im Eilverfahren eine Vollprüfung des Bebauungsplans erfordern würde, vermag der Senat der Rechtsprechung des EuGH ebenso wenig zu entnehmen wie dem Beschwerdevorbringen. Eine solche Forderung dürfte vielmehr dem Wesen eines Eilverfahrens grundsätzlich widersprechen. Die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen beziehen sich demgemäß nur auf Hauptsacheverfahren, in denen jedoch auch nach „deutscher“ Dogmatik bei begründetem Anlass eine Inzidentprüfung des Bebauungsplanes zu erfolgen hat. Dass diese im Eilverfahren gegen eine Baugenehmigung auf offensichtliche Fehler eines Bebauungsplanes beschränkt ist, ist damit jedenfalls unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten auch aus europarechtlicher Perspektive nach Überzeugung des Senates unbedenklich. Das gilt umso mehr, als auch im „normalen“ Eilverfahren nur eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers jenseits einer Interessenabwägung regelmäßig indiziert. Warum sich dies nicht auf eine Vorfrage erstrecken sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal auch der Antragsteller eine summarische Prüfung als „einzig möglich“ bezeichnet (S. 15 der Beschwerdebegründung).
Die Berufung des Antragstellers auf das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 ‑ C-664/15 ‑ erschließt sich dem Senat ebenfalls nicht. Eine Beschränkung der Prüfungs- und impliziten Verwerfungskompetenz der Gerichte bezüglich eines Bebauungsplanes steht nicht in Rede. Es geht hier lediglich um den Umfang der Prüfung im Eilverfahren. Im Übrigen hat der EuGH in der genannten Entscheidung ausdrücklich einen einschlägigen Gestaltungsspielraum der innerstaatlichen Rechtsordnungen betont (dort Rn. 48), der indes nicht soweit führen darf, dass insbesondere Umweltorganisationen die Überprüfung des einschlägigen Umweltrechts der EU verwehrt bzw. den Gerichten eine materielle Prüfungskompetenz von vornherein entzogen wird. Beides ist hier jedoch ersichtlich nicht zu befürchten.
Einen damit zu fordernden offenkundigen Fehler legt die Beschwerde indes nicht dar, eine Auseinandersetzung mit der jedenfalls vertretbaren Auslegung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf das Ergebnis der durchgeführten FFH-Vorprüfung erfolgt mit keinem Wort.
Vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 B 565/18 -, betreffend das Eilrechtsschutzbegehren einer Privatperson gegen die fragliche Baugenehmigung.
Der Antragsteller wiederholt lediglich abstrakt sein Verständnis dessen, was evident im Sinne einer FFH-Vorprüfung sein soll und verweist auf die spätestens in erster Instanz vorgelegten Stellungnahmen, die das Verwaltungsgericht ausweislich der Gründe seines Beschlusses bereits gewürdigt hat. Was an dieser Wertung falsch sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen demgegenüber jedenfalls nicht in konkreter Form zu entnehmen. Insbesondere stellt auch diese den vom Verwaltungsgericht als zumindest fraglich angesehenen Bezug zu den Schutzzielen der hier in Rede stehenden FFH-Gebiete weiterhin nicht her.
Im Hinblick auf die weiter angeführten immissionsschutzrechtlichen Bedenken fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, die insoweit zutreffend darauf abgestellt hat, dass der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2018 - 2 B 565/18 - ebenso wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 9. April 2018 - 4 L 2865/17 - das Fehlen offensichtlicher Fehler ausführlich begründet hat. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung (dort S. 29) nicht einmal ansatzweise auseinander. Stattdessen verweist der Antragsteller allein auf eine angebliche Missachtung der Baugenehmigung und ein deswegen eingeleitetes ordnungsbehördliches Verfahren. Das hat aber jedenfalls mit der hier allein relevanten Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nichts zu tun.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.