Aufschiebende Wirkung gegen Rücknahme von Aufnahmebescheid (BVFG) wiederhergestellt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Rücknahme von Aufnahmebescheiden nach BVFG wiederherzustellen. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und stellte nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wieder her, weil das private Interesse an Verbleib und Familienzusammenführung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Komplexe Fragen zur Spätaussiedlereigenschaft sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheids; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen, wenn das private Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt, auch wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig erscheint.
Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde; eine ersatzlose Rücknahme ist in summarischer Prüfung nur dann tragfähig, wenn offensichtlich keine anderen rechtlichen Ansprüche des Betroffenen bestehen.
In Eilverfahren darf das Gericht unklare oder komplexe materiellrechtliche Fragen (z. B. zur Anerkennung als Spätaussiedler nach BVFG) nicht endgültig entscheiden; solche Fragen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die bloße Möglichkeit innerstaatlicher Kostenbelastungen der Kommunen oder die Schwierigkeit der Rückforderung von Eingliederungsleistungen begründen nicht ohne weiteres ein überwiegendes Vollzugsinteresse, wenn das Aufnahmeverfahren gesetzlich als vorläufig ausgestaltet ist und Behörden eigene Prüf- und Nachweispflichten haben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 939/98
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 1997 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist begründet. Der von den Antragstellern (sinngemäß) gestellte Antrag,
unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Oktober 1997 wiederherzustellen,
hat Erfolg. Denn die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides fällt zugunsten der Antragsteller aus.
Zwar kann nach der im vorliegenden Verfahren allein durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festgestellt werden, daß der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid ist § 48 Abs. 1 und Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), da dieser Bescheid nicht eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (§ 48 Abs. 2 VwVfG ). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG steht die Rücknahme eines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes grundsätzlich im Ermessen der Behörde, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist.
Hinsichtlich des Antragstellers zu 1) kann nicht festgestellt werden, daß der ihm erteilte Aufnahmebescheid vom 6. Dezember 1996, den die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 1997 zurückgenommen hat, im Umfang der erfolgten Rücknahme rechtswidrig ist. Der dem Antragsteller zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014 (BVFG), erteilte Aufnahmebescheid gab ihm das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Diesen Bescheid hat die Antragsgegnerin durch den Bescheid vom 22. Dezember 1995 insgesamt zurückgenommen mit der Begründung, der Antragsteller zu 1) habe keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid, der deshalb rechtswidrig sei. Ob die umfassende Rücknahme des Aufnahmebescheides in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Stütze findet, ist jedoch fraglich. Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, daß der Antragsteller zu 1) wegen der fehlenden Vermittlung bestätigender Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG kein deutscher Volkszugehöriger ist und ihm deshalb ein Aufnahmeanspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht zusteht, steht gleichwohl nicht fest, daß der ihm aufgrund dieser Vorschrift erteilte Aufnahmebescheid insgesamt ersatzlos zurückgenommen werden kann. Denn es kann nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werden, daß dem Antragsteller zu 1) aus anderen Gründen ein Aufnahmeanspruch zusteht, der ihm jedenfalls das Recht gibt, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und dort ständigen Aufenthalt zu nehmen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage, ob der Antragsteller zu 1) entsprechend seinem Antrag vom 26. September 1994 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides in Form der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seines mit dem Aufnahmebescheid vom 4. August 1993 am 22. Dezember 1993 und damit als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Vaters auch noch nach dessen Anerkennung als Spätaussiedler durch Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung am 3. März 1994 hat, ist eine schwierige Rechtsfrage, zu deren Beantwortung weder höchstrichterliche Rechtsprechung noch eine Entscheidung des Senates vorliegt, die der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muß.
Die danach gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt aber zugunsten des Antragstellers zu 1) aus.
Wesentliches Interesse des Antragstellers zu 1) an der Aufrechterhaltung des Aufnahmebescheides ist, daß dieser Bescheid die rechtliche Grundlage für seinen weiteren (vorläufigen) Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland darstellen und er deshalb durch ausländerrechtliche Maßnahmen nicht gezwungen werden kann, in das Herkunftsgebiet zurückzukehren. Seine (möglicher-weise nur vorübergehende) Rückkehr in das Herkunftsgebiet ist mit hohem persönlichen, finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden, weil er das Herkunftsgebiet mit Aufnahmebescheid unter endgültiger Aufgabe seines dortigen Lebensmittelpunktes verlassen hat. Da sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland leben, hat er darüber hinaus auch ein Interesse an einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet. Aus diesen Gründen folgt ein gewichtiges privates Interesse des Antragstellers zu 1), den Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet abwarten zu können.
Hinter diesem privaten Interesse des Antragstellers zu 1) an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs tritt das von der Antragsgegnerin geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Rücknahmebescheides zurück. Die Antragsgegnerin hat dieses Interesse vor allem damit begründet, daß der Aufnahmebescheid Wirksamkeit gegenüber anderen Behörden entfalte und insbesondere der Aufenthalt eines abgelehnten Aufnahmebewerbers während eines zeitlich nicht absehbaren Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens zu unzumutbaren finanziellen Belastungen der Kommunen im Bereich der Sozialhilfe führe. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, daß umfassend gewährte Eingliederungsmaßnahmen wie z.B. Leistungen bei Krankheit gemäß § 11 BVFG später nicht mehr zurückgefordert werden könnten. Schließlich könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach Abschluß des Verfahrens nicht mehr zumutbar sein.
Dieses Vollziehungsinteresse ist jedoch hier unter Berücksichtigung des Charakters des Aussiedleraufnahmeverfahrens nur von geringem Gewicht. Da auch im Hinblick auf die mit der Aufnahme verbundenen innerstaatlichen Belastungen vor der Erteilung des Aufnahmebescheides keine abschließende, sondern lediglich eine "vorläufige Prüfung" der Spätaussiedlereigenschaft stattfindet,
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938,
schließt diese konkrete gesetzliche Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens nicht aus, daß eine solche Prüfung sich - wie hier durch die Einleitung eines Verfahrens zur Rücknahme des Aufnahmebescheides - auch nach der Einreise des Aufnahmebewerbers ins Bundesgebiet noch fortsetzen kann mit der Folge, daß die mit der Fortführung des Aufnahmeverfahrens im Bundesgebiet unmittelbar verbundenen Belastungen auch grundsätzlich vom Staat zu tragen sind. Darüber hinaus besteht die von der Antragsgegnerin genannte Gefahr, gewährte Eingliederungsmaßnahmen könnten nicht zurückgefordert werden, im vorliegenden Verfahren nicht, da diese Leistungen nicht von dem Vorliegen eines Aufnahmebescheides abhängig sind, sondern voraussetzen, daß der Anspruchsberechtigte Spätaussiedler ist. Insoweit haben die Behörden eine eigene Prüfung durchzuführen oder eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 BVFG zu verlangen.
Vgl. insoweit Urteil des Senats vom 24. Mai 1995 - 2 A 1461/94 -.
Abgesehen davon kommen die von der Antragsgegnerin ausdrücklich angeführten Leistungen gemäß § 11 BVFG im Falle des Antragstellers zu 1) schon deswegen nicht in Betracht, weil diese nur bei Krankheitsfällen innerhalb der ersten drei Monate nach der Einreise gewährt werden. Dieser Zeitraum ist inzwischen jedoch längst abgelaufen.
Weitere Gründe, die ein Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin begründen könnten, das ein Absehen von der generellen Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, rechtfertigt, sind von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Auch die Antragsteller zu 2) bis 4) haben ein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Da dem Widerspruch des Antragstellers zu 1) - wie oben dargelegt - gegen den Rücknahmebescheid aufschiebende Wirkung zukommt, ist er weiterhin im Besitz eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, in den seine Angehörigen einbezogen werden können. Gründe, die ihrer Einbeziehung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).