Beschwerde gegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen rückwärtiger Stellplätze abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde eines Bauherrn gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung zurück. Das VG hatte zugunsten der Nachbarn entschieden, weil Zahl, Lage der rückwärtigen Stellplätze und die mehr als 20 m lange Zufahrt erhebliche Beeinträchtigungen erwarten ließen. Das OVG bestätigt diese Abwägung, da keine durchgreifenden Gegenargumente vorgetragen wurden.
Ausgang: Beschwerde des Beigeladenen gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Baugenehmigung sind die konkrete Zahl, Anordnung und Erschließung von Stellplätzen in die Abwägung einzubeziehen; rückwärtig angelegte Stellplätze mit langer Zufahrt können aufgrund unmittelbarer Immissionen rücksichtslos und somit unzumutbar sein.
Stellplätze sind in Baugebieten zwar grundsätzlich zulässig, ihre Zumutbarkeit richtet sich jedoch nach der konkreten örtlichen Situation; straßennah angeordnete Stellplätze führen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen, rückwärtige Anlagen können diese Grenze eher überschreiten.
Das Interesse des Bauherrn an nicht bauordnungsrechtlich notwendigen zusätzlichen Stellplätzen ist im Rahmen des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme geringer zu gewichten gegenüber dem Schutz bisher unvorbelasteter Ruhebereiche von Nachbarn.
Die Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 357/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier 6-Familienhäuser mit 20 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 6, Flurstück 1055, 1441 und 304/125 (T.-------straße 10 und 10a) entscheidungstragend mit der Begründung stattgegeben, das Vorhaben werde sich voraussichtlich wegen Zahl und Platzierung der Stellplätze und ihrer Zufahrt als den Antragstellern gegenüber rücksichtslos erweisen. Die von der Nutzung der Stellplätze ausgehenden Belästigungen seien den Antragstellern voraussichtlich nicht zuzumuten. Zwar seien Stellplätze in allen Baugebieten der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig, jedenfalls soweit sie den durch die Nutzung ausgelösten Bedarf decken sollten. Entscheidend komme es allerdings auf die konkrete Situation an und insbesondere der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belaste. Es gelte der Grundsatz, dass Stellplätze nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führten, wenn sie straßennah untergebracht würden; demgegenüber könnten Stellplätze in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Allerdings seien sie dort nicht von vornherein rücksichtslos. Nach diesen Maßstäben sei das Vorhaben den Antragstellern nicht zumutbar. Entscheidend falle insoweit ins Gewicht, dass auf dem Baugrundstück 8 Stellplätze mehr angelegt und genutzt werden sollten, als für die 12 Wohneinheiten unbedingt notwendig seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die mehr als 20 m lange Zufahrt unmittelbar an der rückwärtigen bzw. seitlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller verlaufe und dieser gärtnerisch genutzte Grundstücksbereich als Ruhezone derzeit weder tatsächlich noch potentiell durch einen unmittelbar angrenzenden Fahrzeugverkehr vorbelastet sei. Zwar hätten die Antragsteller damit rechnen müssen, dass auf dem Flurstück 1055 ein Einfamilien- bzw. Doppelhaus nebst straßennahen Stellplätzen errichtet und möglicherweise auch das benachbarte Flurstück 1441 über die T.-------straße erschlossen werde. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragsteller insgesamt durch Immissionen der westlich gelegenen L.-----straße und der im Süden liegenden Bahntrasse vorbelastet sei. Das wiege aber nicht die offene Zufahrt zu den rückwärtigen Stellplätzen unmittelbar und in einer Länge von mehr als 20 m am Gartenbereich der Antragsteller entlang auf. Zudem lägen die nordöstlich angeordneten Stellplätze selbst nur wenige Meter von dem rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragsteller entfernt. Dies führe dazu, dass etwaige Geräusche durch Rangierbewegungen beim Ein- und Ausparken von dort unmittelbar auf das Grundstück der Antragsteller einwirkten, die ebenso wie das Türenschlagen oder Lautäußerungen der Fahrzeuginsassen beim Ein- und Aussteigen häufig als besonders lästig empfunden würden. Zumindest eine im Hinblick auf den notwendigen Stellplatzbedarf um den Faktor 1,6 übersetzte Stellplatzanlage sei in dieser Situation den Antragstellern nicht zuzumuten. Ein Stellplatz je Wohneinheit reiche nach gesicherten Erfahrungswerten aus. Es sei zwar nachvollziehbar, dass aus Sicht des Beigeladenen zwecks besserer Vermarktbarkeit ein 2. Stellplatz wünschenswert sei. In einer Situation, wie sie hier gegeben sei, könne er aber nicht verlangen, über die Mindestausstattung hinaus weitere Stellplätze im straßenfernen Bereich anlegen zu dürfen, wenn und weil deren Nutzung Dritte in der Nutzung ihrer eigenen Grundstücke nicht nur unerheblich beeinträchtige. Dies gelte hier umso mehr, als die hohe Anzahl der Stellplätze bedinge, dass diese auch im nordöstlichen Bereich des Baugrundstückes und teilweise nur wenige Meter von dem Grundstück der Antragsteller entfernt angelegt werden müssten. Demgegenüber spreche nach derzeitigem Sach- und Streitstand vieles dafür, dass bei einer Reduzierung der Zahl der Stellplätze auf 12 und ihrer Anordnung auf dem südöstlichen rückwärtigen Teil des Baugrundstückes das Bauvorhaben nicht mehr zulasten der Antragsteller rücksichtslos wäre.
Diesen insgesamt eingehend und nachvollziehbar begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Beschwerde nichts entgegen, das eine andere Interessenbewertung rechtfertigen könnte. Insbesondere erschließt sich nicht, aufgrund welcher besonderen Umstände hier die Anlage von 18 Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich mit einer mehr als 20 m langen Zufahrt unmittelbar an der Ruhezone des Grundstücks der Antragsteller entlang entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts nachbarverträglich sein könnte. Das ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass der Beigeladene meint, der Unterschied zwischen den 10 vom Verwaltungsgericht im hinteren Grundstücksbereich für voraussichtlich akzeptabel gehaltenen Stellplätzen und den hier genehmigten 18 sei „vollkommen unerheblich“. Eine Begründung hierfür liefert er nicht, diese ist angesichts einer (nahezu) Verdoppelung und der besonders grenznahen Lage einzelner Stellplätze auch im Übrigen nicht zu erkennen. Mit Blick auf die an dieser Stelle entworfenen Alternativszenarien sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Nutzung deklarierter Grünflächen zum Abstellen von Fahrzeugen unzulässig und ein Parken im Straßenraum nur unter Beachtung der Vorgaben der Straßenverkehrsordnung zulässig wäre.
Abgesehen hiervon stellt die Beschwerde nicht in Abrede, dass der betroffene Grundstücksbereich der Antragsteller bisher wenig bis gar nicht vorbelastet ist. Ebenso wenig legt sie dar, aus welchem Grund die Antragsteller mit einer weitergehenden Belastung im rückwärtigen Grundstücksbereich hätten rechnen müssen.
Das ist auch sonst nicht zu erkennen, nachdem die zu den jeweiligen Einfamilienhäusern gehörenden Stellplätze an der T.-------straße soweit ersichtlich jedenfalls nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet sind und auch für das Vorhaben des Beigeladenen zwei Stellplätze straßennah vorgesehen sind, die für Ein- bis Zweifamilien- oder Doppelhäuser ausreichen würden. Ausgehend von der bisherigen Nutzungsstruktur an der T.-------straße lag auf dem Flurstück 1055 indes eine solche Bebauung objektiv nahe, die mit zwei Stellplätzen ausgekommen und damit nicht auf rückwärtige Stellplätze angewiesen gewesen wäre. In dieser Situation spricht aber nichts dafür, dass den Antragstellern eine längere Zufahrt in den rückwärtigen Bereich auch ihres Grundstücks mit einer dortigen Stellplatzanlage für 18 Stellplätze zumutbar sein könnte oder sie sich hierauf bei verständiger Würdigung der Grundstückssituation hätten einstellen müssen. Insoweit kommt es letztlich nicht einmal darauf an, ob es sich um 18 notwendige Stellplätze handelt, wobei das Verwaltungsgericht aber mit Recht zusätzlich eingestellt hat, dass das berechtigte Interesse des Beigeladenen an bauordnungsrechtlich nicht notwendigen Stellplätzen geringer zu veranschlagen und dies im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme berücksichtigungsfähig ist.
Soweit sich der Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf beruft, auf den Grundstücken I.---------straße 5 und 23 sowie an der L.-----straße 129 seien rückwärtige Stellplätze vorhanden, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit dies die Grundstückssituation der Antragsteller beeinflussen könnte. Alle drei genannten Grundstücke liegen – anders als das Grundstück der Antragsteller – südlich der T.-------straße und teils in größerer Entfernung. Zudem haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es sich insoweit lediglich - wenn überhaupt – um zwei Stellplätze handele. Die Situation ist mit der hier in Rede stehenden Anlage von 18 Stellplätzen damit schon im Ansatz nicht zu vergleichen.
Zu keiner anderen Einschätzung führt der Einwand des Beigeladenen, in den gegebenen Grundstücksverhältnissen sei es unmöglich, eine Anordnung von Stellplätzen für zwei Mehrfamilienhäuser vorzusehen, ohne entweder am Grundstück T.-------straße 8 (dem Grundstück der Antragstellerin im Verfahren 2 B 1516/21) oder T.-------straße 12 (Grundstück der Antragsteller) vorbeizufahren. Denn dies hätte, worauf bereits die Antragsteller im Ansatz zutreffend hingewiesen haben, in den gegebenen Grundstücksverhältnissen möglicherweise allein zur Konsequenz, dass das Vorhaben wie geplant nicht verwirklicht werden könnte, weil es wegen der Anlage der aus Sicht des Beigeladenen erforderlichen Stellplätze dem einen oder dem anderen Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist. Unbeschadet dessen ist diese Betrachtung allerdings nicht alternativlos, da zum Beispiel die Anlage von Stellplätzen in einer Tiefgarage, die straßennah angefahren wird, jedenfalls nicht von vornherein ausscheidet, ebenso wenig wie eine Zufahrt, die nicht oder nicht ungeschützt an den Grundstücksgrenzen unmittelbar entlangführt. Dass dies möglicherweise die bauliche Ausnutzbarkeit des Vorhabengrundstücks einschränkt, stellte sich dann als Ausfluss des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme dar. Im Übrigen ist zumindest das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass die Anlage von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich hier vollständig ausschiede, sondern hat diese Feststellung an der Zahl der vorgesehenen Stellplätze, ihrer Anordnung und der Zufahrtsituation festgemacht. Daran geht jedenfalls die Beschwerdebegründung vorbei.
Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob diese Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft; entscheidungserheblich ist sie schon deshalb nicht, weil entsprechende Bauanträge seitens des Beigeladenen nicht vorliegen und von der Antragsgegnerin auch noch nicht geprüft worden sind. Der Senat weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass zumindest die Annahme, die Antragsteller hätten auch mit einer Bebauung des Flurstücks 1441 und mit dessen Erschließung von der T.-------straße aus rechnen müssen, zumindest nicht zwingend darauf schließen lässt, sie hätten mit einer Stellplatzanlage auch für dieses Grundstück rechnen müssen, deren einzige Zufahrt an ihrer Grundstücksgrenze entlangführt, nachdem das Flurstück 1441 von ihnen aus gesehen jenseits des Nachbargrundstücks (Flurstück 1055) liegt und sich eine Erschließung von der T.-------straße jedenfalls auf erste Sicht allein nach Süden angeboten hätte. Im Übrigen änderte auch dies nichts daran, dass mit der Anlage rückwärtiger Stellplätze in größerer Anzahl erstmals Unruhe in den bisherigen Ruhebereich – auch und gerade aufgrund der Frequentierung der Zufahrt,
vgl. zu deren Bedeutung OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2019 – 2 A 3224/18 -, -
getragen würde und deshalb offen erscheint, ob eine auf 10 Stellplätze verkleinerte Stellplatzanlage sich ohne Weiteres als nachbarverträglich erweisen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.